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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: 5 B 116/03
Rechtsgebiete: SächsKAG, SächsWG
Vorschriften:
SächsKAG § 9 Abs. 2 Satz 1 | |
SächsKAG § 17 Abs. 1 | |
SächsKAG § 17 Abs. 4 | |
SächsKAG § 18 Abs. 1 | |
SächsWG § 62 Abs. 1 Satz 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 B 116/03
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abwasserbeitrags
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger
am 2. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. November 2002 - 2 K 33/00 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.013,52 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5.11.2002 ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, weil der Rechtssache nicht die ihr von der Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 25.452,24 DM. Der nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahren s erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, die Abwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 26.5.1997, geändert durch Satzung vom 28.6.1999, sei rechtswidrig und damit nichtig, weil sie einen einheitlichen Beitragssatz für die Abwasserbeseitigung vorsehe, obwohl den Grundstücken im Beitragsgebiet unterschiedliche Vorteile vermittelt würden. Nur bei einem Teil der Grundstücke erfolge eine Entsorgung des Schmutz- und des Niederschlagswassers, während bei den anderen Grundstücken nur das Schmutzwasser beseitigt werde und in ihrer Hinsicht bis zum Ablauf des Prognosezeitraums die Schaffung von Anlagen zur Entsorgung des Niederschlagswassers nicht geplant sei. Die Festlegung eines einheitlichen Beitragssatzes trotz eingeschränkter Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung in Bezug auf einen Teil der Grundstücke sei nach den Normenkontrollurteilen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.2 2001 (JbSächsOVG 9, 110) und 3.4 2001 (JbSächsOVG 9, 132) mit dem Vorteilsgrundsatz nicht vereinbar; vielmehr müssten zwei Einrichtungen - der Abwasserbeseitigung insgesamt einerseits und der bloßen Schmutzwasserbeseitigung andererseits - mit unterschiedlichen Beitragssätzen gebildet werden. Es seien auch in der Globalberechnung Investitionen nicht nur für die Schmutzwasserentsorgung, sondern auch für die Niederschlagswasserentsorgung angesetzt worden. Zwar sei in letzterer Hinsicht jeweils ein Straßenentwässerungskostenanteil von 25 % bzw. 50 % herausgerechnet worden, doch werde der jeweilige verbleibende Anteil bei der Ermittlung des höchstzulässigen Betriebskapitals berücksichtigt. Zudem habe die Beklagte in einem Schreiben vom 11.6.2002 von neu errichteten Regenwasserkanälen gesprochen.
Das Vorbringen der Beklagten ist sinngemäß dahin zu verstehen, es bedürfe die - nach ihrer Auffassung zu bejahende - Frage grundsätzlicher Klärung, ob an dem einheitlichen aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff des § 9 Abs. 2 SächsKAG auch bei einer unterschiedlichen Entsorgungssituation wie im vorliegenden Fall festgehalten werden müsse. Was die Erfüllung einer Aufgabe zum Gegenstand habe, sei fachgesetzlich definiert und könne nicht vom Vorteilsbegriff aus dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz her bestimmt werden. Das Sächsische Wassergesetz kenne jedoch nur die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, nicht aber die Teilaufgaben der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung einerseits und der bloßen Schmutzwasserbeseitigung andererseits. Der Vorteilsgrundsatz betreffe hingegen nicht die Aufgabenbestimmung, sondern nach § 18 Abs. 1 SächsKAG erst den Beitragsmaßstab und damit die Verteilungsphase. Diese Vorschrift knüpfe insoweit aber nach ihrem Wortlaut wiederum an eine gesamte Einrichtung an. Eine "Atomisierung" der Aufgaben und Einrichtungen sei mit der Systematik des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes nicht vereinbar. Sie beeinträchtige im Übrigen das kommunale Selbstverwaltungsrecht, weil sie in bürokratischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde erheblich erschwere. Die vorbezeichnete Frage sei grundsätzlicher Art, weil eine Vielzahl kommunaler Abwasserbeitragssatzungen in Sachsen bei einer Teilentsorgung in einem Teil des Beitragsgebiets keine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Einrichtungen und Beitragssätzen vornehme.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die von der Beklagten für grundsätzlich gehaltene Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu ihr in den genannten Entscheidungen bereits Stellung genommen hat. Die Argumente der Beklagten geben keinen Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung. Sie lassen unberücksichtigt, dass von einer einheitlichen Einrichtung im Sinne des nach § 17 Abs. 4 SächsKAG anwendbaren § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG nur auszugehen ist, wenn die Anlagen der Erfüllung "derselben" Aufgabe "dienen". Das ist nur der Fall, wenn mit ihnen eine Funktion in gleichem Umfang erfüllt wird. Da zur Abwasserbeseitigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SächsWG sowohl die Schmutzwasserbeseitigung als auch die Niederschlagswasserbeseitigung gehört, setzt nach dem Fachgesetz die Annahme einer einheitlichen Einrichtung gerade voraus, dass die betreffenden Anlagen der Beseitigung beider Abwasserarten dienen. Wird in einem Teil des Beitragsgebiets jedoch nur das Schmutzwasser beseitigt, liegt demzufolge in diesem Bereich eine auf diese Aufgabe beschränkte gesonderte Einrichtung vor. Denn eine Abwasserbeseitigung im übergreifenden Sinn dieses gesetzlichen Begriffs erfolgt insoweit dann nicht. Diese Trennung der Einrichtungen der (gesamten) Abwasserbeseitigung einerseits und der Schmutzwasserbeseitigung andererseits mit der Folge unterschiedlicher Beitragssätze ist eine zwingende Folge der fachgesetzlichen Differenzierung des § 62 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zwischen der allgemeinen Kategorie des Abwassers und den relevanten Teilkategorien des Schmutz- und des Niederschlagswassers, die eine Unterscheidung zwischen der übergreifenden Aufgabe der Abwasserbeseitigung und den einzelnen Aufgaben der Schmutz- und der Niederschlagswasserbeseitigung je nach der tatsächlichen Erfüllung dieser Aufgaben durch die kommunale Körperschaft bedingt. Die betreffende Untergliederung ist konsequenterweise ebenso für die Bestimmung der Vorteile des jeweiligen Umfangs der Entsorgung entscheidend, so dass auch der Vorteilsgrundsatz eine Differenzierung der Einrichtungen und Beitragssätze je nachdem fordert, ob im Beitragsgebiet durchweg das Abwasser insgesamt oder teilweise nur das Schmutzwasser beseitigt wird.
Dementsprechend ist der Beitragsmaßstab nach § 18 Abs. 1 SächsKAG auf jede dieser Einrichtungen für sich zu beziehen. Eine Vorgabe dahin, dass der Begriff der Einrichtung auch dann in dem weitest denkbaren Sinn, d.h. im Sinn einer übergeordneten Gesamtaufgabe zu verstehen ist, wenn die Teilfunktionen im Beitragsgebiet in unterschiedlichem Umfang erfüllt werden, lässt sich dieser Vorschrift entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen. Auch geht ihr Vorbringen ersichtlich fehl, der Vorteilsbegriff sei nur für den Beitragsmaßstab im Rahmen des § 18 Abs. 1 SächsKAG, nicht aber für den Einrichtungsbegriff von Bedeutung. Vielmehr wird das Beitragswesen insgesamt und damit auch der in § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 SächsKAG für das Beitragsrecht besonders konturierte Einrichtungsbegriff vom Vorteilsgrundsatz geprägt. Deshalb hat er auch in der in § 17 Abs. 1 SächsKAG enthaltenen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Anschlussbeiträgen ausdrücklich Erwähnung gefunden.
Die Gefahr einer "Atomisierung" von Aufgaben und Einrichtungen besteht nicht, soweit die Differenzierung auf den fachgesetzlichen Untergliederungen der Einzelfunktionen nach den §§ 62 ff. SächsWG bei nur teilweiser tatsächlicher Erfüllung beruht. Die betreffende Differenzierung entspricht insoweit vielmehr dem Grundsatz der Systemgerechtigkeit. Auch eine Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht ansatzweise verdeutlicht, welche Probleme mit der Bildung verschiedener Einrichtungen und Beitragssätze verbunden sein sollen, knüpft das entsprechende Erfordernis an den unterschiedlichen Umfang der tatsächlichen Aufgabenerfüllung an, wie er von der Kommune in eigener Verantwortung bestimmt worden ist. Entscheidet sie sich dafür, die Funktion der Niederschlagswasserbeseitigung nur partiell zu erbringen, kann der Gesetzgeber von ihr auch erwarten, dass sie dieser Situation in ihrer Beitragskalkulation Rechnung trägt. Sollten einzelne Anlagen mehreren Einrichtungen zuzurechnen sein, muss auf der Kostenseite eine Aufteilung nach sachgerechten Kriterien erfolgen.
Die grundsätzlich mögliche Fallgestaltung, dass bei der Berechnung des Betriebskapitals hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung im Prognosezeitraum keinerlei Kosten eingestellt worden sind, so dass sich die Bildung einer einheitlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung nicht nachteilig auf die Eigentümer der nur an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossenen Grundstücke auswirken kann und der Vorteilsgrundsatz nicht verletzt ist (vgl. SächsOVG, NK-Urteile v. 8.8.2002 - 5 D 800/99 und 5 D 97/01 -), hat das Verwaltungsgericht offenbar bedacht, aber für nicht einschlägig gehalten, indem es ausgeführt hat, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung Investitionen auch für die Niederschlagswasserbeseitigung in dem Umfang angesetzt habe, der nach der Herausrechnung von Straßenentwässerungskostenanteilen in Höhe von 25 % bzw. 50 % verbleibe, also die Investitionen nicht vollständig herausgerechnet habe. Soweit die Beklagte darauf im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eingeht, sind ihre Darlegungen nicht verständlich, so dass sich inhaltliche Erwägungen des Senats zu der Problematik an dieser Stelle erübrigen. Die Beklagte formuliert, soweit der Anteil für die Erstellung von Regenwasserentsorgungsanlagen herausgerechnet worden sei, sei zu prüfen, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das geschehen sei. Es sei grundsätzlich zu klären, ob damit nicht schon ausreichend berücksichtigt worden sei, dass die Kosten der Refinanzierung der Abwasseranlagen einheitlich umgelegt worden seien, was für einen einheitlichen Beitrag spreche. Zunächst hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass bei der Beitragsberechnung der Anteil für die Erstellung von Regenwasserentsorgungsanlagen, sondern dass Straßenentwässerungskostenanteile von 25 % bzw. 50 % herausgerechnet seien, die sich daraus ergebenden Differenzbeträge zu den Ausgangsbeträgen der Investitionen für die Regenwasserentsorgung jedoch als Kostenansätze in der Beitragsberechnung verblieben seien. Ferner ist nicht nachvollziehbar, welche weitere Prüfung zu Umfang und Zweck der ja von der Beklagten selbst vorgenommenen Herausrechnung noch erforderlich sein soll. Das Verwaltungsgericht hat den Umfang (25 % bzw. 50 %) und den Gegenstand der Herausrechnung (Straßenentwässerungskostenanteile) eindeutig bezeichnet; dass eine entsprechende Herausrechnung erfolgen muss, ordnet § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG an. Mit dem weiteren angeführten Satz meint die Beklagte möglicherweise, es sei hinsichtlich der Anlagen zur Regenwasserentsorgung schon ein so großer Betrag herausgerechnet worden, dass sie eine einheitliche Einrichtung mit einem einheitlichen Beitragssatz habe bilden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat indes gerade festgestellt, dass Differenzbeträge - offenbar immerhin in Höhe von 50 % bzw. 75 % - verblieben und in die Beitragsberechnung eingeflossen seien. Damit setzt sich die Beklagte - im Rahmen des Vorbringens zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht näher auseinander.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt die Beklagte nicht dar. Soweit sie im Zusammenhang mit diesem von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund ihr im vorstehenden Absatz geschildertes Vorbringen wiederholt, ist dieses aus den angegebenen Gründen nicht nachvollziehbar und damit nicht verwertbar. Ferner meint sie, aus der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe in dem Schreiben vom 11.6 2002 von neu errichteten Regenwasserkanälen gesprochen, folge, dass sie die Niederschlagswasserbeseitigung auch hinsichtlich der Grundstücke anstrebe, von denen bisher nur das Schmutzwasser entsorgt werde. Die Beklagte kann sich für die Ernsthaftigkeit eines eigenen Vorhabens jedoch schwerlich auf einen Satz in den Gründen des angegriffenen Urteils berufen, sondern muss ein etwaiges Vorhaben schon grundsätzlich durch eigene substanziierte Darlegungen unmittelbar plausibel machen (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Überdies bedürfte es in Bezug auf Investitionen für die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung unter Einbeziehung der bisher nur hinsichtlich des Schmutzwassers entsorgten Grundstücke einer Einstellung in die Globalberechnung bei gleichzeitiger Zuordnung zum maßgebenden Prognosezeitraum. Das ist nach den insoweit von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts indes nicht geschehen.
3. Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer entscheidungserheblichen Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von den vorbezeichneten Normenkontrollurteilen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.8.2002 zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Beklagte ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht habe in diesen Urteilen den Rechtssatz aufgestellt, der Vorteilsgrundsatz sei trotz nur teilweise erfolgender Niederschlagswasserbeseitigung im Beitragsgebiet nicht verletzt, wenn bei der Beitragsberechnung die hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung im Prognosezeitraum eingestellten Kosten im Verhältnis zu den Investitionen für die Schmutzwasserbeseitigung geringfügig seien und von einer Geringfügigkeit auszugehen sei, wenn sich der Anteil der Kosten der Niederschlagsentwässerung an den Gesamtkosten auf nicht mehr als 12 % belaufe. Ein solcher Fall sei hier gegeben, weil nach der Globalberechnung die Herstellungskosten für die Regenwasserkanäle - 1.040.000,- DM - unter 12 % der Gesamtkosten für die Abwasserentsorgung - 9.643.920,- DM - blieben. Dieses Vorbringen verkennt, dass das Oberverwaltungsgericht in den genannten Normenkontrollurteilen im Anschluss an den von der Beklagten ebenfalls zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.6.1972 (DÖV 1972, 722) eine 12 % - Grenze nur im Zusammenhang mit der Anwendung des Frischwassermaßstabs auf eine Abwassergebühr zugrunde gelegt, sich bei seinen Ausführungen zum Abwasserbeitragsrecht aber nur zu der seinerzeitigen Fallsituation geäußert hat, die dadurch geprägt war, dass bei der Beitragsberechnung keinerlei Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt waren. Auch unter Zugrundelegung des neuerdings ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 26.3.2003 (5 B 638/02) liegt kein Fall einer (nachträglichen) Divergenz vor. Danach ist bei einer unterschiedlichen Entsorgungssituation wie im hier zu entscheidenden Fall die Bildung einer einheitlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung mit einem einheitlichen Beitragssatz unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsgrundsatzes und der Gleichbehandlung dann zu tolerieren, wenn sich die Mehrbelastung für den Eigentümer eines nur teilentsorgten Grundstucks auf bis zu 10% beläuft. Dass diese Grenze hier eingehalten wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht, dass bereits der Kostenanteil für die Regenwasserbeseitigungsanlagen im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigungsanlagen nach dem Vortrag der Beklagten über 10 % beträgt; bezogen auf die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung dürfte der Prozentsatz und davon ausgehend die nach dem Urteil vom 26.3.2003 relevante Mehrbelastung noch etwas höher ausfallen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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