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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 5 B 265/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 265/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Schmutzwasserbeitrags, Vorausleistung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 20. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Januar 2009 - 2 L 1346/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Januar 2009 - 2 L 1346/08 - wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 687,79 € festgesetzt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 687,79 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller vom 18.2.2009 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.1.2009 hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Antragsteller haben ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, obwohl sich der streitbefangene Vorausleistungsbescheid über einen Schmutzwasserbeitrag Nr. D vom...8.2008 durch den Erlass des (endgültigen) Bescheides über einen Schmutzwasserbeitrag Nr. D am...2.2009 und dessen Bekanntgabe am 18.2.2009 bereits vor Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Dresden erledigt hat.

a) Die Erledigung des Vorausleistungsbescheids vom...8.2009 beruht darauf, dass diesem keine Rechtswirkung mehr zukommt. Der endgültige Schmutzwasserbeitragsbescheid vom...2.2009 hat alle Regelungsteile des Vorausleistungsbescheids ersetzt (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Erledigung BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997, DVBl 1998, 711). Der Schmutzwasserbeitragsbescheid enthält neben der Festsetzung des den Vorausleistungsbetrag einschließenden Schmutzwasserbeitrags eine auf diesen bezogene Zahlungsaufforderung. Dadurch löst er den Vorausleistungsbescheid vom...8.2008, auf den noch keine Zahlung erfolgt ist, insgesamt ab (vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 147 m. w. N.). Dies ergibt sich aus einer Auslegung der beiden Bescheide.

§ 23 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes - SächsKAG - enthält eine Regelung über die Anrechnung einer Vorausleistung, ohne dass dieser Vorschrift entnommen werden könnte, ob ein endgültiger Beitragsbescheid stets den Vorausleistungsbescheid ersetzt und damit erledigt oder unter welchen besonderen Voraussetzungen dies anzunehmen ist. Der Zweck des § 23 Abs. 1 SächsKAG besteht im Wesentlichen darin, Rückzahlungspflichten aus einem Vorausleistungsbescheid zu verhindern, wenn sich die Eigentumsverhältnisse und damit die Beitragsschuldner nach der Zahlung, aber vor Erlass des endgültigen Beitragsbescheids verändern. Ob ein endgültiger Beitragsbescheid den Vorausleistungsbescheid vollumfänglich ersetzt, ist deshalb durch Auslegung der Bescheide zu bestimmen. Dieses hat nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Entsprechend anwendbar sind §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist somit der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelungen, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen, d. h. aus der Sicht eines "objektiven Betrachters", unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. für das abgabenrechtliche Verfahren: Pahlke in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 118 Rn. 54, m. w. N.).

Der Vorausleistungsbescheid vom...8.2008 enthält in seiner Einleitung den Hinweis, dass "hiermit für das nachfolgend genannte Grundstück eine Vorausleistung auf den entstehenden Schmutzwasserbeitrag festgesetzt" wird. Dabei handelt es sich nicht um einen von den Gründen deutlich abgesetzten Bescheidtenor, dem die konkret-individuelle Verpflichtung der Antragsteller bereits vollständig entnommen werden könnte. Vielmehr sind im Folgenden weitere verbindliche Festlegungen, insbesondere des betroffenen Grundstücks, und Handlungspflichten der Antragsteller mit Teilen einer Begründung verwoben. Angesichts dieser - in Teilen unübersichtlichen - Gestaltung des Vorausleistungsbescheids kommt den Hervorhebungen durch Fettdruck, die der Antragsgegner in dem Bescheid vorgenommen hat, besondere Bedeutung für die Ermittlung des Inhalts der Verfügung in dem Vorausleistungsbescheid zu. Ausgehend von diesen Vorbemerkungen lässt sich dem Vorausleistungsbescheid der erkennbare Wille des Antragsgegners entnehmen, dass die Festsetzung der Vorausleistung für das auf der ersten Seite des Bescheids im Fettdruck hervorgehobene Grundstück mit der Flurstücksnummer..... der Flur.. der Gemarkung H.... erfolgen und insgesamt 2.751,14 € betragen soll. Dies folgt insbesondere aus dem direkt auf die Ausführungen zur Beitragsschuldnereigenschaft folgenden, aber abgegrenzt stehenden Satz auf der ersten Seite des Bescheids: "Für dieses Grundstück wird eine Vorausleistung in Höhe von 2.751,14 € erhoben" (Fettdruck im Original).

Der Regelungsinhalt des Vorausleistungsbescheids erschöpft sich indessen nicht nur in der Festlegung des Vorausleistungsbetrags, dessen Berechnung anhand eines prozentualen Anteils des noch nicht festgesetzten, aber zu erwartenden Schmutzwasserbeitrags gemäß der einschlägigen Satzungsvorschriften auf der zweiten Seite des Bescheids näher dargestellt wird, sondern enthält weiterhin eine konkrete Zahlungsaufforderung an die Antragsteller. Diese wird auf der zweiten Seite des Bescheids durch Fettdruck und zusätzliche Unterstreichung hervorgehoben: "Mithin ist folgende Vorausleistung zu zahlen (Schmutzwasserbeitrag x 60%): 2.751,14 €." Daran schließt sich direkt eine Fälligkeitsregelung an, der die Antragsteller den konkreten Fälligkeitstermin für die Zahlung entnehmen können.

Beide Regelungsgegenstände werden jedoch durch den endgültigen Bescheid über einen Schmutzwasserbeitrag vom...2.2009 vollständig ersetzt.

Der Schmutzwasserbeitragsbescheid vom...2.2009 setzt die gesamte Beitragsforderung einschließlich des bereits durch den Vorausleistungsbescheid vom...8.2008 geforderten Betrages fest. Letzterem kommen insoweit keine Rechtswirkungen mehr zu, denn der Beitragsbescheid vom...2.2009 stellt nun den alleinigen Rechtsgrund für die Einbehaltung bereits geleisteter oder zukünftiger Zahlungen dar. Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts des Schmutzwasserbeitragsbescheids vom...2.2009 ist zwar eine ähnlich unübersichtliche Gestaltung wie bei dem Vorausleistungsbescheid festzustellen. Der Bescheid beginnt mit dem Einleitungssatz, dass "hiermit für das nachfolgend genannte Grundstück ein Schmutzwasserbeitrag festgesetzt wird". Die Auslegung ergibt, dass die Festsetzung des Schmutzwasserbeitrags für das auf der ersten Seite des Bescheids im Fettdruck hervorgehobene Grundstück mit der Flurstücksnummer..... der Flur.. der Gemarkung H.... erfolgen und insgesamt 4.585,24 € betragen soll. Der Senat entnimmt dies insbesondere dem direkt auf die Ausführungen zur Beitragsschuldnereigenschaft folgenden und hier sogar deutlich abgegrenzt stehenden Satz auf der ersten Seite des Bescheids: "Für dieses Grundstück wird ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 4.585,24 € festgesetzt" (Fettdruck im Original). Dass auf der zweiten Seite des Bescheids sodann Ausführungen zur konkreten Berechnung des Betrages erfolgen, in deren Anschluss - den gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung einer Vorausleistung gemäß § 23 Abs. 1 SächsKAG entsprechend - der in dem Vorausleistungsbescheid vom...8.2008 geforderte Betrag von 2.751,14 € aufgeführt und in tabellarischer Form schließlich sogar von dem festgesetzten und fettgedruckten Beitrag abgezogen wird, ändert nichts daran, dass der durch den Bescheid vom...2.2009 festgesetzte Beitrag die volle Summe umfasst. Dafür spricht bereits die Überschrift des Bescheids "über einen Schmutzwasserbeitrag", aus der nicht ersichtlich ist, dass hier etwa nur eine Teilregelung erfolgen sollte. Hätte der Antragsgegner nur die Differenz zwischen dem endgültigen Beitrag und der bereits erhobenen Vorausleistung festsetzen wollen, die in der tabellarischen Anrechnung auf der zweiten Seite als "Restbeitrag" von 1.834,10 € dargestellt wird, hätte der diesen Berechnungen auf der ersten Seite des Bescheids vorangestellte Regelungssatz auch nur den "Restbeitrag" von 1.834,10 € bezeichnen dürfen und nicht den vollen Schmutzwasserbeitrag von 4.585,24 €. Diese Beschränkung hat der Antragsgegner jedoch nicht vorgenommen.

Der Vorausleistungsbescheid ist auch hinsichtlich seines weiteren Regelungsgehaltes, der Zahlungsaufforderung, durch den Schmutzwasserbeitragsbescheid vom...2.2009 erledigt worden. Zahlungen der Antragsteller können nunmehr nur noch auf der Grundlage der den gesamten Beitrag umfassenden Zahlungsaufforderung des Schmutzwasserbeitragsbescheids vom...2.2009 verlangt werden.

Der Schmutzwasserbeitragsbescheid vom...2.2009 enthält unter der fettgedruckten Überschrift "Fälligkeit der Beitragsschuld" eine alternativ formulierte Zahlungsaufforderung. Dies resultiert offensichtlich aus der - wohl datenverarbeitungstechnisch vorgegebenen - weitgehend einheitlichen Gestaltung der Schmutzwasserbeitragsbescheide sowohl für Adressaten, die ihre Vorauszahlungen erbracht, als auch für Adressaten, die ihre Vorauszahlungen noch nicht geleistet haben. Der erste Satz bestimmt, dass der Beitragsschuldner den (insgesamt festgesetzten Schmutzwasserbeitrag) einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu bezahlen hat, weil dieser dann fällig ist. Der zweite Satz betrifft die Fälle, in denen "bereits ein Teilbeitrag erhoben" wurde und regelt, dass dann der "noch ausstehende Beitrag (Restbeitrag)" einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig wird und zu zahlen ist. Durch diese zwei Varianten der Zahlungsaufforderung entstehen indessen keine Unklarheiten. Es ist für jeden Adressaten eines derartigen Bescheids trotz der Verwendung der Formulierung "erhoben" offensichtlich, dass die verringerte Zahlungspflicht in Höhe des "Restbeitrags" nur dann besteht, wenn bereits Zahlungen geleistet wurden, nicht jedoch bereits dann, wenn durch einen früheren Vorausleistungsbescheid Zahlungen gefordert, diese aber nicht erbracht wurden. Die Antragsteller haben noch keine Zahlungen auf den Vorausleistungsbescheid getätigt. Daher können sie bei verständiger Würdigung dem Schmutzwasserbeitragsbescheid vom...2.2009 nur eine Zahlungsaufforderung über die gesamte Schmutzwasserbeitragssumme von 4.585,24 € entnehmen. Bei ihnen kann hingegen nicht den Eindruck entstehen, der Schmutzwasserbeitragsbescheid vom...2.2009 verlange von ihnen trotz bislang nicht gezahlter Vorausleistungen nur eine Zahlung in der Höhe von 1.834,10 €.

Soweit die Antragsteller zur Stützung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung betreffend die Erledigung des Vorausleistungsbescheids darauf hinweisen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997, a. a. O.) nicht die hier vorliegende Fallgestaltung betraf, in der Zahlungen auf den Vorausleistungsbescheid noch gar nicht erfolgt waren, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht für diese Fallgestaltung keine abweichenden Grundsätze für das Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigem Gebühren- oder Beitragsbescheid aufgestellt hat. Es bleibt in diesen Fällen vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz, dass durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der vorläufige Vorausleistungsbescheid durch den endgültigen Beitragsbescheid in allen Regelungsteilen vollständig ersetzt wird. Besonderes Augenmerk ist dabei nach dem Bundesverwaltungsgericht darauf zu richten, dass sowohl Vorausleistungs- als auch endgültiger Beitragsbescheid verschiedene Regelungsgehalte haben können. In Bezug auf die Regelungsgehalte der vorliegenden Bescheide (Festsetzung bzw. Rechtsgrund und Zahlungsgebot) können der zitierten bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung bei einer bislang nicht erfolgten Zahlung allenfalls dann Zweifel an der vollständigen Ersetzung eines vorläufigen Vorausleistungsbescheids durch den späteren Beitragsbescheid entnommen werden, wenn der nachfolgende endgültige Bescheid keine oder nur eine den etwaigen überschießenden Betrag umfassende eigene Zahlungsaufforderung enthält. Die Zahlungsaufforderung eines Vorausleistungsbescheids erledigt sich, wenn auf diesen eine Zahlung erfolgt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 147a). Ohne Zahlung kann eine Erledigung der bestehen gebliebenen Zahlungsaufforderung des Vorausleistungsbescheids durch die eigene Zahlungsaufforderung nur eintreten, wenn die Zahlungsaufforderung des endgültigen Beitragsbescheids wirklich den gesamten Beitrag und nicht nur einen Teil dessen umfasst. Hier umfasst die Zahlungsaufforderung genau diesen gesamten Beitrag.

Schließlich folgt der Senat nicht der Rechtsauffassung, dass ein Vorausleistungsbescheid erst durch einen bestandskräftigen endgültigen Abgabenbescheid abgelöst werden kann (so aber z. B. VG Dresden, Urt. v. 29.1.2008 - 2 K 1423/05 -, juris unter Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997, a. a. O.). Zwar betraf der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 19.12.1987, a. a. O.) entschiedene Fall tatsächlich einen Sachverhalt, in dem der endgültige Abgabenbescheid in Bestandskraft erwachsen war. Dass die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze indessen nur für bestandskräftige endgültige Abgabenbescheide belastbar wären, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Maßgebend für die Ablösungswirkung ist allein die Tatsache des Erlasses eines endgültigen Verwaltungsaktes mit einem Regelungsinhalt, der den vorangegangenen Vorausleistungsbescheid in allen seinen Regelungsteilen ersetzt. Der Regelungsinhalt des endgültigen Beitragsbescheids ist durch Auslegung zu ermitteln und verändert sich durch die Bestandskraft nicht (wie hier auch Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 147).

b) Die am 19.2.2009 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.1.2009 ist trotz der Erledigung des ursprünglich streitbefangenen Vorausleistungsbescheids durch den am 18.2.2009 bekannt gegebenen Schmutzwasserbeitragsbescheid zulässig. Erledigt sich - wie hier - ein Bescheid "zwischen den Instanzen" ist der Antragsteller zwar insoweit nicht mehr von der angegriffenen Entscheidung betroffen und in seinen Rechten berührt, als ihm vorläufiger Rechtsschutz gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt verwehrt worden ist. Die rechtliche Betroffenheit durch den erstinstanzlichen, seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss besteht aber hinsichtlich der für den Antragsteller negativen Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts fort. Eine nach dem Eintritt der Erledigung eingelegte Beschwerde mit dem Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung, nach übereinstimmender Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO), ist deshalb zulässig (so auch VGH BW, Beschl. v. 16.12.2002, NVwZ-RR 2003, 392; OVG NW, Beschl. v. 26.3.2003, NVwZ-RR 2003,701; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, vor § 124, Rn. 48; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., vor § 124, Rn. 43 m. w. N.). Gleiches gilt, wenn der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und die Frage der Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids zwischen den Beteiligten strittig ist. Auch in einen solchen Fall ist die Beschwerde zulässig. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass keine Erledigung eingetreten ist, hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache.

So verhält es sich hier. Die Frage der Erledigung des Vorausleistungsbescheides war zwischen den Beteiligten streitig.

2. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Mit ihrem Antrag, in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid über einen Schmutzwasserbeitrag Nr. D vom...8.2008 anzuordnen, können die Antragsteller nicht durchdringen. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht kein Raum mehr. Der Vorausleistungsbescheid hat sich durch den Erlass des (endgültigen) Bescheides über einen Schmutzwasserbeitrag Nr. D am...2.2009 und dessen Bekanntgabe am 18.2.2009 bereits vor Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Dresden erledigt. Die Erledigung umfasst gerade auch das Zahlungsgebot des Vorausleistungsbescheids, von dem die Antragsteller durch ihr Rechtsschutzbegehren vorläufig verschont werden wollten. Zahlungen der Antragsteller können nunmehr nur noch auf der Grundlage der den gesamten Beitrag umfassenden Zahlungsaufforderung des Schmutzwasserbeitragsbescheids vom...2.2009 verlangt werden. Dennoch verfolgen die Antragsteller ihr ursprüngliches Begehren, auf aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid weiter. Auf die Hauptsacheerledigung haben sie prozessual nicht reagiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

3. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen zu ändern, denn das Verwaltungsgericht Dresden hat den Streitwert zu hoch festgesetzt.

Die Berechtigung des Oberverwaltungsgerichts zur Änderung des Streitwertes von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - . Nach dieser Vorschrift kann die Streitwertfestsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei einer Beschwerde "schwebt" das Verfahren "wegen der Hauptsache" in der Rechtmittelinstanz, auch wenn die Beteiligten die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichtes nicht konkret angegriffen haben.

Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. in Eilverfahren nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). In abgabenrechtlichen Eilverfahren setzen die Verwaltungsgerichte und das Sächsische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung 1/4 des geforderten Abgabenbetrages als Streitwert fest (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, S. 1327)).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller ausdrücklich und eindeutig vorläufigen Rechtsschutz nur gegen den Vorausleistungsbescheid über einen Schmutzwasserbeitrag Nr. D vom...8.2008 begehrt, der das Grundstück mit der Flurstücksnummer..... zum Gegenstand hat. Für die Festsetzung des Streitwertes ist ein Viertel der in diesem Vorausleistungsbescheid festgesetzten Beitragsschuld in Höhe von 2.754,14 € maßgeblich, nicht jedoch weitere Vorausleistungsbeträge aus Bescheiden, die andere Grundstücke der Antragsteller betreffen. Daraus folgt ein Streitwert von 687,79 €.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 GKG ebenfalls 687,79 €.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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