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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 5 B 303/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 7 S. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 B 303/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt als Berichterstatterin
am 24. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit der Erinnerung, deren aufschiebende Wirkung der Antragsteller begehrt, wendet er sich als Kostenschuldner gegen den Kostenansatz für eine Aktenversendungspauschale.
Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach § 66 Abs. 7 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag nach § 66 Abs. 7 GKG ist auch dann statthaft, wenn - wie hier - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30.3.2009 - 5 B 281/09 -, zitiert nach juris, m. w. N.)
Die nach dem Gesetzeswortlaut in das Ermessen des Gerichtes gestellte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt in entsprechender Anwendung des Maßstabes aus § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann in Frage, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen und damit ein Erfolg der Erinnerung überwiegend wahrscheinlich ist, oder - bei offener Rechtslage - die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30.3.2009, a. a. O.).
Hinsichtlich der Frage, wer Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale (GKG, Anlage 1, Nr. 9003) ist, ist die Rechtslage offen. So bleibt es einstweilen bei der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Erinnerung als gesetzgeberischer Grundentscheidung. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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