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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 5 B 321/07
Rechtsgebiete: VwGO, HGB, IHKG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
HGB § 15
IHKG § 3 Abs. 3 S. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 321/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kammerbeitrags 2003

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 29. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. März 2007 - 5 K 686/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22.3.2007, mit dem dieses die Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrags ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem ungekürzten Kammerbeitrag für das Veranlagungsjahr 2003. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 9 IHKG falle. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfe sich laut der Eintragung im Handelsregister nicht in der Komplementärfunktion für die ebenfalls kammerzugehörigen Kommanditgesellschaften .................... GmbH & Co. Schlachterei KG und .................... GmbH & Co. Landwirtschaftliche Besitz KG. Es könne daher offen bleiben, ob die Beklagte von der Ermächtigung des § 3 Abs. 3 Satz 9 IHKG im Beitragsjahr 2003 ermessensfehlerfrei keinen Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen stehe der Klägerin auch kein Anspruch nach § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung der Beklagten auf einen (Teil-) Erlass des Grundbeitrages zu.

Hiergegen wendet die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ein, dass die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB) für öffentlich-rechtliche Forderungen keine Rolle spiele. Zudem falle die Klägerin bei zutreffendem Verständnis des § 3 Abs. 3 Satz 9 IHKG in dessen Anwendungsbereich. Ihre Tätigkeit bestehe ausschließlich in der Wahrnehmung der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaften .................... GmbH & Co. Schlachterei KG und .................... GmbH & Co. Landwirtschaftliche Besitz KG. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb klären müssen, ob die Beklagte das ihr in § 3 Abs. 3 Satz 9 IHKG eingeräumte Satzungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Beklagte habe keine hinreichenden sachlichen Gründe für die Nichteinführung eines ermäßigten Kammerbeitrages benannt. Die erforderliche pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG) könne bei Komplementärgesellschaften nur durch eine Befreiung bzw. Ermäßigung der Beitragspflicht erreicht werden. Ein ermäßigter Grundbeitrag für Komplementärgesellschaften sei auch unter dem Gesichtspunkt der Strukturförderung angezeigt. Im Übrigen habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zu klären sei die Frage, ob es sich bei einer Komplementär-GmbH wie die der Klägerin um einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 9 IHKG handele.

Diese Einwendungen greifen nicht durch.

1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, a. a. O; SächsOVG, Beschl. v. 25.9.2000 - 3 BS 72/00 -, NVwZ-RR 2001, 486). Eine Zulassung der Berufung scheidet dagegen aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.

Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne geltend gemacht. Sie hat weder einen Anspruch auf die Festsetzung eines ermäßigten Grundbeitrags noch einen Anspruch auf einen teilweisen Erlass des Grundbeitrags.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem IHK-Beitrag ist § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920) in der Fassung des Gesetzes vom 23.7.1998 (BGBl. I S. 1887 und S. 3158) - IHKG - i. V. m. §§ 1, 3 und 5 der Beitragsordnung der Beklagten vom 15.9.1998 in der Fassung vom 4.12.2002 sowie die Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2003. Nach diesen Regelungen werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 IHKG). Als Beiträge erhebt die IHK nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG Grundbeiträge und Umlagen. Dementsprechend bestimmt die Beitragsordnung der Beklagten in § 1 Abs. 1, dass sie von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften erhebt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 9 IHKG kann Gewerbetreibenden, die einer IHK mehrfach angehören (z. B. mit Tochtergesellschaften), ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden. Zwar scheint diese Regelung nach ihrem Wortlaut keinen Anwendungsbereich zu haben, da ein- und derselbe Gewerbetreibende einer IHK nicht mehrfach angehören kann. Eine Anwendung dieser Vorschrift kann aber in Betracht kommen bei Gesellschaften wie der GmbH & Co. KG und ähnlichen Konstruktionen einer Kommanditgesellschaft, in denen eine juristische Person - die GmbH - die Komplementärfunktion wahrnimmt. Die Komplementär-GmbH und die Kommanditgesellschaft sind zwar rechtlich zwei verschiedene Personen, bilden aber jedenfalls dann, wenn die GmbH - nur - in dieser Kommanditgesellschaft ausschließlich die Komplementär-Funktion ausübt, wirtschaftlich eine Einheit. Die organisatorische Unterteilung ist lediglich auf der juristischen Ebene, nicht aber auf der Ebene der wirtschaftlichen Aktivität erkennbar (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl., § 3 Rn. 80 f.; s. auch VG Freiburg, Urt. v. 7.10.2004, GewArch 2005, S. 29).

Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht in der Komplementärfunktion für die ebenfalls kammerzugehörigen Kommanditgesellschaften .................... GmbH & Co. Schlachterei KG und .................... GmbH & Co. Landwirtschaftliche Besitz KG. Aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Leipzig vom 8.3.2007 ergibt sich als Gegenstand des Unternehmens der Klägerin "der Erwerb, die Verwaltung und Verpachtung von Geflügelbetrieben sowie die Übernahme der Geschäftsführung solcher Betriebe". Dieser am 10.4.2002 erfolgten Eintragung liegt der Gesellschaftsvertrag vom 9.12.1991 zugrunde. Der vereinbarte Gegenstand des Unternehmens ist allgemein gehalten. Eine Beschränkung auf die Beteiligung nur an bestimmten Geflügelbetrieben, gegebenenfalls mit einer Öffnungsklausel, ist nicht vereinbart. So ist hier - anders als im Falle einer Komplementärgesellschaft allgemein üblich - nicht nur die Komplementärstellung bei einer bestimmten Gesellschaft gewollt. Die Klägerin will sich offensichtlich weitere Beteiligungsmöglichkeiten offen halten. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Grundbeitrages - als Gegenleistung für die Kammerzugehörigkeit und die durch Tätigkeiten der Kammer gewährleistete Wahrung der Belange ihre Mitglieder - in voller Höhe. Ist die Tätigkeit der Klägerin tatsächlich auf die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an zwei kammerzugehörigen Kommanditgesellschaften beschränkt, reduziert sich der aus der Kammerzugehörigkeit resultierende Vorteil noch nicht. Die Möglichkeit, die Geschäftsführung von Geflügelbetrieben generell zu übernehmen, ist weiterhin gegeben. Von einem verminderten Vorteil könnte allenfalls dann auszugehen sein, wenn die Klägerin ihren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag auf die Komplementärstellung bei einer oder bei beiden der genannten - kammerzugehörigen - Kommanditgesellschaften beschränkt hätte. Käme es - wie die Klägerin meint - in diesem Zusammenhang auf eine rein tatsächliche Beschränkung an, müsste der Umfang der Betätigung im Rahmen der Beitragserhebung überprüft werden, was in der Praxis kaum möglich sein dürfte, zumindest aber mit einem erheblichen Aufwand für die betroffene Industrie- und Handelskammer verbunden wäre.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 5.2.2004 (GewArch 2004, 258). Dieses hat in dem dort entschiedenen Fall die Erhebung des Grundbeitrags in voller Höhe so lange als gerechtfertigt angesehen, als es Gegenstand des Unternehmens ist, die Geschäftsführung von Handelsgesellschaften generell zu übernehmen und der Gesellschaftszweck nicht ausschließlich in der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer bestimmten Gesellschaft besteht. Damit hat auch das Oberverwaltungsgerichts Hamburg auf die rechtliche Ausgestaltung der Beteiligungsmöglichkeit an Handelsgesellschaften abgestellt.

Da die Klägerin wegen ihrer uneingeschränkten Beteiligungsmöglichkeit keine Komplementärgesellschaft ist, die von der Satzungsermächtigung des § 3 Satz 9 IHKG profitieren könnte, kann dahinstehen, ob die Beklagte das ihr in der genannten Vorschrift eingeräumte Satzungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. So hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Frage offen gelassen, ob darin ein Ermessensfehler liegt, dass die Beklagte von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung kommt es nicht mehr an. Es erscheint allerdings plausibel und bei überschlägiger Prüfung ermessensfehlerfrei, wenn die Beklagte darauf verweist, dass ihre wirtschaftliche Lage im Beitragsjahr 2003 keine Ermäßigung des Grundbeitrages für Komplementärgesellschaften zugelassen habe.

Eine Ermäßigung des Grundbeitrages in Form eines (teilweisen) Erlasses nach § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung der Beklagten kommt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen könnten. Auch stellt die bloße Eigenschaft als Komplementärin einer ebenfalls zum Grundbeitrag veranlagten Kommanditgesellschaft keine unbillige Härte dar.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4.4.2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.).

Die Klägerin wirft die Frage auf, ob es sich bei einer Komplementär-GmbH, der über die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG hinaus die Verfolgung weiterer Zwecke durch Gesellschaftsvertrag gestattet sei und diese auch im Handelsregister eingetragen seien, die aber tatsächlich nur die Geschäftsführung einer ebenfalls IHK-beitragspflichtigen GmbH & Co. KG wahrnehme, um einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 9 IHKG handele. Der Senat hat seine Auffassung zur Frage der rechtlichen bzw. tatsächlichen Beschränkung der Tätigkeit oben unter 1. dargestellt und sich inhaltlich dem Oberverwaltungsgericht Hamburg angeschlossen. Im Übrigen hat die Klägerin ein allgemeines Interesse an der berufungsgerichtlichen Klärung dieser Frage nicht hinreichend dargelegt. Sie hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Beantwortung dieser Frage für eine Vielzahl von Komplementär-GmbHs von Bedeutung sei, die - wie sie - rein verwaltende Tätigkeiten ausübten, obwohl ihnen die Verfolgung weiterer Zwecke im Gesellschaftsvertrag gestattet sei und diese auch im Handelsregister eingetragen seien. Eine über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache sieht der Senat anhand der Ausführungen der Kläger nicht. Die rechtliche Gestaltung der Klägerin hält der Senat nicht für die übliche Form einer Komplementär-GmbH. Zwar gibt es keine standardisierten Gestaltungen. Üblich und - wegen des damit verbundenen Risikos - auch sinnvoll ist es eher, die Komplementärfunktion nur bei einer bestimmten Gesellschaft wahrzunehmen und dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend festzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass das Interesse der Klägerin auf eine Reduzierung des Grundbeitrags von 250,00 € um 150,00 € auf 100,00 € gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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