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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 5 B 323/06
Rechtsgebiete: SächsKomZG, SächsKAG


Vorschriften:

SächsKomZG § 52 Abs. 1
SächsKAG § 2 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 323/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2009

am 17. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. August 2005 - 4 K 2193/02 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. April 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Abwasserbeitrags für ein im Satzungsgebiet des Beklagten belegenes Grundstück.

Der beklagte Abwasserzweckverband wurde am 2.6.1992 gegründet. Die Verbandssatzung vom 2.6.1992 - Verbandssatzung 1992 - wurde vom Regierungspräsidium Dresden am 3.11.1992 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Sächsischen Amtsblatt vom 16.12.1992 veröffentlicht. Die Verbandssatzung wurde im Kreis-Anzeiger bekannt gemacht. Sie enthielt folgende Regelung zur Verbandsversammlung:

§ 4

Verbandsversammlung

1) Der Verbandsversammlung gehören die Bürgermeister der Verbandsgemeinden und im Verhinderungsfall deren allg. Stellvertreter an.

2) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme in der Verbandsversammlung.

3) (...)

Die Verbandssatzung 1992 wurde am 19.1.1994 geändert. Dabei blieben § 4 Abs. 1 und Abs. 2 unverändert. Das Regierungspräsidium Dresden genehmigte am 14.7.1994 die geänderte Satzung in der Fassung vom 11.7.1994, die daraufhin am 4.8.1994 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wurde.

Die die Verbandsversammlung betreffende Regelung änderte die Verbandsversammlung des Beklagten mit Beschluss vom 4.11.1999. Diese Änderungssatzung wurde am 10.2.2000 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. § 4 erhielt folgende Fassung:

§ 4

Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsversammlung gehören die Bürgermeister der Verbandsgemeinden und im Verhinderungsfall deren allgemeine Stellvertreter an. Weiterhin gehören der Verbandsversammlung weitere Mitglieder der Mitgliedsgemeinden entsprechend § 16 Abs. 3 SächsKomZG an. Damit ergeben sich für die Gemeinde

Burkau (über 3000 E) - 4 weitere Vertreter

Crostwitz (über 1000 E) - 2 weitere Vertreter

Panschwitz-Kuckau (über 2000 E) - 3 weitere Vertreter

Räckelwitz (über 1000 E) - 2 weitere Vertreter

Ralbitz-Rosenthal (über 1000 E) - 2 weitere Vertreter

Die Stimmverteilung in der Verbandsversammlung bemisst sich nach der im § 9 Abs. 1 festgelegten Anteilen der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes.

Gemäß der zu § 9 Abs. 1 dieser Satzung beigefügten Anlage werden die gesamten Anteile der Mitgliedsgemeinden gleich 1000 gesetzt.

Der Anteil jedes einzelnen Mitglieds ist auf volle Tausendstel zu runden.

(3) (...)

§ 9

Deckung des Finanzbedarfs/Umlageschlüssel

(1) Zum Einzugsgebiet zählen die nachstehenden Gemeinden:

Gemeinde Burkau

Gemeinde Crostwitz

Gemeinde Panschwitz-Kuckau

Gemeinde Räckelwitz

Gemeinde Ralbitz-Rosenthal

Die Anteile der Mitgliedsgemeinden am Abwasserzweckverband bemessen sich nach den Abwassermengen von Einwohnern (E) einschließlich geplanter Entwicklung und Einwohnergleichwerten (EWG).

Diese Abwassermengen werden dieser Satzung als Anlage beigefügt.

Die beigefügte Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

Die Veränderungen der Einwohnerzahlen und Einwohnergleichwerte werden jeweils zum 30. Juni eines Jahres berücksichtigt.

(...)

Anlage

zum § 9 Abs. 1 Deckung des Finanzbedarfs/Umlageschlüssel

Zum Einzugsgebiet zählen die nachstehenden Gemeinden mit den angegebenen Abwassermengen von Einwohnern (E) einschließlich geplanter Entwicklung und Einwohnergleichwerten (EWG) mit Stand zum 30. Juni 1999.

Gemeinde Burkau 3350 E + EGW = 3790 EW

Gemeinde Crostwitz 1310 E + EGW = 1740 EW

Gemeinde Panschwitz-Kuckau 2620 E + EGW = 3160 EW

Gemeinde Räckelwitz 1350 E + EGW = 1830 EW

Gemeinde Ralbitz-Rosenthal 2050 E + EGW = 2310 EW

Am 11.3.2002 beschloss die Verbandsversammlung der Beklagten eine Neufassung der Verbandssatzung. Diese Verbandssatzung wurde offenbar weder genehmigt noch veröffentlicht. Ein weiterer - hinsichtlich § 4 und § 9 inhaltsgleicher - Beschluss zur Neufassung erfolgte am 12.9.2002. Das Regierungspräsidium Dresden genehmigte die am 12.9.2002 beschlossene Satzung mit Bescheid vom 29.4.2003. Die Veröffentlichung der Satzung erfolgte am 5.6.2003 im Sächsischen Amtsblatt. Die darin enthaltene Regelung zur Verbandsversammlung lautet:

§ 4

Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsversammlung gehören die Bürgermeister der Verbandsgemeinden und im Verhinderungsfall deren allgemeine Stellvertreter an. Weiterhin gehören der Verbandsversammlung für jeweils angefangene 1000 Einwohner (E), einschließlich geplanter Entwicklung, der Mitgliedsgemeinden je ein weiterer Vertreter entsprechend § 52 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG an. Damit ergeben sich für die Gemeinde

Burkau (über 3000 E) - 4 weitere Vertreter

Crostwitz (über 1000 E) - 2 weitere Vertreter

Panschwitz-Kuckau (über 2000 E) - 3 weitere Vertreter

Räckelwitz (über 1000 E) - 2 weitere Vertreter

Ralbitz-Rosenthal (über 2000 E) - 3 weitere Vertreter

(2) Die Stimmverteilung für jede Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung bemisst sich nach den im § 9 Abs. 1 festgelegten Einwohnerwerten der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes.

Jeder Einwohnerwert EW (= Einwohner E + Einwohnergleichwert EGW) steht für einen Stimmanteil.

(3) (...)

§ 9

Deckung des Finanzbedarfs/Umlageschlüssel

(1) Die zum Einzugsgebiet zählenden nachstehenden Gemeinden sind nach den Schmutzwassermengen (in Einwohnerwerten EW) nach ihren Einwohnern (E) und Einwohnergleichwerte (EWG) für nicht häusliche Einleitungen einschließlich der jeweils geplanten Entwicklung am Verband beteiligt (kaufmännisch gerundet auf volle Zehner):

Gemeinde Burkau 3358 E + EGW = 3790 EW

Gemeinde Crostwitz 1283 E + EGW = 1710 EW

Gemeinde Panschwitz-Kuckau 2582 E + EGW = 3110 EW

Gemeinde Räckelwitz 1337 E + EGW = 1630 EW

Gemeinde Ralbitz-Rosenthal 2052 E + EGW = 2300 EW

Die Veränderungen der Einwohnerzahlen und Einwohnergleichwerte werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres nach dem Stand zum 1. Oktober des Vorjahres berücksichtigt.

(...)

Vor der Neufassung der Verbandssatzung vom 12.9.2002 hatte die Verbandsversammlung des Beklagten am 10.7.2002 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und die Erhebung eines Aufwendungsersatzes für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes "Am Klosterwasser" - Abwasserabgabensatzung - vom 10.7.2002 (AbwS) beschlossen. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Der Abwasserzweckverband "Am Klosterwasser" (nachfolgend Zweckverband genannt) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Schmutzwassers (nachfolgend Abwasser genannt) als eine öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 29. Juni 2000, zuletzt geändert durch Beschluss 13/2002 vom 10.07.2002, in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:

a) einen Beitrag zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital (Abwasserbeitrag), der den Aufwand für die Herstellung der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Schmutzwassergrundstücksanschlusses (Schmutzwasseranschlussleitung vom Kanal bis einschließlich dem Schmutzwasserprüfschacht - nachfolgend Grundstücksanschluss genannt) deckt, und

(...)

§ 2

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Höhe des Betriebskapitals wird auf 10.590.000,40 EURO festgesetzt.

(2) (...)

§ 3

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 a) unterliegen Grundstücke, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt sind oder bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) (...)

(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung. Voraussetzung ist, dass das Abwasser behandelt wird und die Abwasseranlagen den rechtlichen Anforderungen genügen.

(4) (...)

§ 4

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids bzw. des jeweiligen Ratenbeitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dringlich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) (...)

(3) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte für dasselbe Grundstück oder für dasselbe Wohnungs- und Teileigentum haften als Gesamtschuldner.

(4) (...)

§ 5

Beitragsmaßstab

Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 6) mit dem Nutzungsfaktor (§ 7).

§ 6

Grundstückfläche

Als Grundstücksfläche gilt die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebliche Fläche.

§ 7

Nutzungsfaktor

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im einzelnen:

1. In den Fällen des § 11 Abs. 2 0,2

2. In den Fällen des § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 0,5

3. Bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0

4. Bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,5

5. Für jedes weitere, über das 2. Geschoss hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5

§ 15

Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag wird auf 2,30 EURO je m² Nutzungsfläche festgesetzt.

Der Kläger ist Eigentümer des 5.500 m² großen Grundstücks Flurstück Nr. F1 der Gemarkung ......... mit der postalischen Anschrift , ................., Ortsteil.......... Für dieses Grundstück setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.7.2002 einen Abwasserbeitrag in Höhe von 18.975,00 € fest. Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage der Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 (AbwS). Den dagegen am 14.8.2002 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 zurück. Zur Begründung der bereits am 23.9.2002 erhobenen Klage führte der Kläger im Wesentlichen aus:

Die Globalberechnung genüge nicht den Anforderungen des § 17 SächsKAG a. F., da sie nicht - wie von der Rechtsprechung gefordert - das höchstzulässige und das angemessene Betriebskapital unter Zugrundelegung sämtlich vorhandener, errichteter und im Endausbauzustand geplanter Anlagen sowie sämtliche anzuschließenden Flächen ausweise.

Zum einen beinhalte die Globalberechnung Positionen, die nicht Bestandteil der zum Betrieb der Einrichtung notwendigen technischen Anlagen i. S. v. § 17 Abs. 3 SächsKAG a. F. seien. Hierbei handele es sich um Betriebsausstattungen, Büroeinrichtungen, Bürotechnik, Kfz sowie Zufahrtsstraßen zu den Kläranlagen in und . Zum anderen habe die Beklagte die Globalberechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte sämtlicher bereits errichteter bzw. geplanter Abwasseranlagen erstellt. Das Gesetz sehe jedoch nicht vor, dass das Betriebskapital auf der Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte der Anlagen zu berechnen sei. Das Betriebskapital solle lediglich die Höhe der Wiederbeschaffungszeitwerte aller insgesamt erforderlichen Anlagen abzüglich der genannten Abzugsposten nicht überschreiten. Das Gesetz lasse aber zu, die Anlagen auf der Basis der tatsächlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten in die Kalkulation einzustellen, solange diese Werte den jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwert nicht überschritten. Aus der Globalberechnung des Beklagten ergebe sich nicht, welche Investitionskosten tatsächlich entstanden seien. Daher könne die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht nachvollzogen werden.

Die Flächenseite der Globalberechnung sei unzureichend dargestellt. Sie orientiere sich zum Teil an den Flächenangaben der Beitragsbescheide, obwohl in einigen Fällen nachträgliche Teilflächenabgrenzungen vorgenommen worden seien. Die Flächenberechnung und damit auch die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich habe nicht aufgrund von Kartenmaterial erfolgen dürfen. Hier wären Ortsbegehungen erforderlich gewesen.

Der Beklagte trat der Klage entgegen und führte im Wesentlichen aus, dem Grundstück des Klägers entstehe durch den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Vorteil der Erschließung. Der Kläger sei zur Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlage verpflichtet. Das vollständig im Innenbereich liegende Grundstück sei mit seiner vollen Fläche von 5.500 m² zum Abwasserbeitrag zu veranlagen. Die Berechnung des Beitrags sei satzungsgerecht erfolgt.

Mit Urteil vom 24.8.2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die angefochtenen Bescheide seien formell rechtmäßig. Der Beklagte, der am 2.6.1992 wirksam gegründet worden sei, sei sachlich für ihren Erlass zuständig. Der Abwasserbeitragsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Mit der Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 10.7.2002 läge ihm eine wirksame Satzung zugrunde.

Die Festsetzung des Betriebskapitals und des Beitragssatzes in der Abwasserabgabensatzung 2002 sei nicht wegen fehlerhafter Ermittlung nichtig. Der festgesetzte Abwasserbeitrag von 2,30 je m² Nutzungsfläche bliebe unterhalb des höchstzulässigen angemessenen Beitragssatzes in Höhe von 2,75 je m² Nutzungsfläche. Die vom Kläger behaupteten Fehler bei der Ermittlung des Betriebskapitals und des Beitragssatzes führten nicht zu einer Unterschreitung des satzungsmäßig festgesetzten Beitragssatzes.

In die Globalberechnung seien keine Einrichtungsgegenstände eingestellt worden, die nicht unmittelbar Bestandteil der Abwassereinrichtung seien und nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienten. Die vom Kläger genannten Einrichtungsgegenstände wie Betriebsausstattung, Büroeinrichtungen, Bürotechnik und Kfz seien nicht in die Ermittlung des Betriebskapitals eingeflossen. Ob die Zufahrtsstraßen zu den Kläranlagen eingestellt worden seien, könne dahinstehen. Dies führe nicht zu einer Unterschreitung des festgesetzten Beitragssatzes. Die in die Globalberechnung eingestellten tatsächlichen Anschaffungskosten für die bis zur Erstellung der Globalberechnung Stand 2002 durchgeführten Investitionen führten nicht zur Nichtigkeit des festgesetzten Beitragssatzes. Die tatsächlichen Investitionskosten seien niedriger als die im Jahre 1995 angenommenen Wiederbeschaffungszeitwerte. Im Anschluss an das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.9.2004 (5 B 626/01) hätten allerdings die Wiederbeschaffungszeitwerte im Jahr 1995 eingestellt werden müssen. Die Globalberechnung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte keine Anlagen, die vor dem 3.10.1990 hergestellt gewesen seien, mit entsprechenden Wiederbeschaffungszeitwerten eingestellt habe. Für die Schmutzwasserbeseitigung verwende der Beklagte keine derartigen Altanlagen bzw. Teile davon. Eine Verpflichtung zur Sanierung und Nutzung von Altanlagen habe nicht bestanden. Die Globalberechnung sei auch nicht unvollständig, da nur die im Zeitpunkt ihres rückwirkenden Inkrafttretens ermittelten Kosten (und Flächen) in sie eingestellt werden dürften. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Prognose bestünden nicht.

Die in der Globalberechnung vorgenommene Flächendokumentation sei nicht fehlerhaft. Die eingestellte Gesamtnutzungsfläche lasse sich anhand des Kartenmaterials und der Zusammenstellung der Nutzungsflächen nachvollziehen. Nachträglich vorgenommene Teilflächenabgrenzungen würden den satzungsgemäß festgesetzten Beitragssatz allenfalls erhöhen.

Der festgesetzte Abwasserbeitrag in Höhe von 18.975,0 € sei auch nicht unverhältnismäßig und verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die Beiträge für die Ausstattung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung mit Betriebskapital seien nach einem Maßstab zu bemessen, der die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzbarkeit durch die Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile berücksichtige. Der Vorteil bestehe in der mit der Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung vermittelten baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit. Die Höhe des festgesetzten Beitrags beruhe maßgeblich auf der Größe des herangezogenen Grundstücks.

Mit Beschluss vom 17.5.2006 - 5 B 722/05 - hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Der Senat sehe sich mangels Vorlage einer mehrfach erbetenen Stellungnahme des Beklagten sowie mangels Vorlage der für die Beurteilung erforderlichen Akten des Beklagten außer Stande, den Umfang der Beachtlichkeit der vom Kläger gerügten Fehler bei der Ermittlung des Betriebskapitals und des Beitragssatzes zu beurteilen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor:

Der streitgegenständliche Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die diesem zugrunde liegende Abwasserbeseitigungssatzung vom 10.7.2002 rechtswidrig sei. Diese Satzung sei nicht wirksam zustande gekommen. Wie das Verwaltungsgericht Dresden in mehreren Entscheidungen vom 3.11.2008 betreffend den Anschluss- und Benutzungszwang (4 K 845/05, 4 K 846/05, 4 K 847/05) inzident festgestellt habe, habe der Beklagte über diese Satzung auf Grundlage einer fehlerhaften Verbandssatzung entschieden. Die Stimmrechtsverteilung in der Verbandssatzung 2000, beschlossen am 4.11.1999, sei fehlerhaft. Dieser Fehler sei auch nicht durch die spätere Verbandssatzung des Beklagten vom 11.3.2002 geheilt worden. Diese Satzung sei von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden.

Das höchstzulässige Betriebskapital und der höchstzulässige Beitragssatz seien überschritten. Die für den Zeitraum 2001 bis 2008 in Ansatz gebrachten Wiederbeschaffungszeitwerte für die Abwasseranlagen seien unrealistisch hoch. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den Investitionskosten, die in den Kostenvergleichsberechnungen für die fraglichen Ortschaften enthalten seien. Unter Berücksichtigung der darauf beruhenden Differenz ergebe sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von 2,08 €. Die Globalberechnung und die Kostenvergleichsberechnungen seien auch vergleichbar. Die eingestellten Wiederbeschaffungszeitwerte seien, insbesondere für die Pumpschächte, überhöht. Es fehle an Angaben dazu, zu welchem Preis die Pumpschächte tatsächlich eingekauft und eingebaut worden seien. Das Äquivalenzprinzip werde verletzt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. August 2005 - 4 K 2193/02 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. April 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er halte die in der Verbandssatzung getroffene Stimmrechtsverteilung für zulässig. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 27.4.2005 - 5 D 16/02 - (SächsVBl. 2006, 89) klargestellt, dass die Entsendung mehrer Vertreter kein Fall der Zuerkennung eines mehrfachen Stimmrechtes sei und über den Gesetzestext eine Kombination aus einfachem Stimmrecht und Gewichtung durch einen Faktor möglich sei.

Der festgesetzte Beitrag sei nicht zu hoch bemessen. Insbesondere sei das vom Beklagten festgesetzte Betriebskapital nicht zu hoch festgesetzt. Die Kostenermittlungen im Rahmen einer Kostenvergleichsberechnung zur Auswahl des technischen Verfahrens könnten nicht mit Haushalts- und Finanzplanungen, wie sie in der Globalberechnung erfolgen, verglichen werden. Die in der Kostenvergleichsrechnung ermittelten Kosten seien für die weiteren Berechnungen im Rahmen der Globalberechnung weiter entwickelt worden. Besonders deutliche Abweichungen gebe es dabei bei den Kosten der Ausrüstungen z. B. für Pumpwerke und Druckluftspülstationen. Für die Berechnungen innerhalb der Globalberechnung sei ein Wert zwischen rabattierten Ausschreibungspreisen und Listenpreisen gebildet worden. Einen weiteren großen Unterschied zwischen den Kostenvergleichsrechnungen und der Globalberechnung stelle der Zeitfaktor dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird verwiesen auf die Gerichtsakten des erkennenden Senats, die Akten des Verwaltungsgerichts zu den Verfahren 4 K 2193/02 und 4 K 845/05 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heftung) und die sog. Mutterakten des Verwaltungsgerichts betreffend den beklagten Abwasserzweckverband (7 Ordner).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 23.7.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger kann zu dem mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abwas-serbeitrag in Höhe von 18.975,00 € nicht herangezogen werden.

1. Die Bescheide sind zwar formell rechtmäßig. Der beklagte Abwasserzweckverband ist sachlich für deren Erlass zuständig. Der Beklagte wurde am 2.6.1992 aufgrund des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17.5.1990 wirksam gegründet. Das Regierungspräsidium Dresden genehmigte die Verbandssatzung vom gleichen Tage am 3.11.1992. Die Genehmigung wurde entsprechend veröffentlicht (SächsABl. v. 16.12.1992) und die Verbandssatzung Ende 1992 im Kreis-Anzeiger bekannt gemacht (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29.9.2004 zum Verfahren 5 B 626/01, S. 9-12 des Urteilsumdrucks).

2. Die angefochtenen Bescheide sind aber materiell rechtswidrig. Sie können nicht auf die Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 10.7.2002 gestützt werden. Die ordnungsgemäß zusammengesetzte Verbandsversammlung des Beklagten hat die Abwasserabgabensatzung zwar am 10.7.2002 auf der Grundlage der - wirksamen - Verbandssatzung vom 4.11.1999 beschlossen (a). Der in § 15 AbwS festgesetzte Abwasserbeitrag von 2,30 € je m² Nutzungsfläche ist jedoch, anders als in früheren Entscheidungen des erkennenden Senats (Urteil vom 29.9.2004 - 5 B 626/01 - und Urteil vom 18.3.2004 - 5 B 852/02 -), aufgrund der in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zu beanstanden (b).

a) Die Verbandsversammlung des Beklagten hat über die Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 auf der Grundlage der Verbandssatzung vom 4.11.1999 entschieden. Die darin vorgenommene Stimmengewichtung ist nicht zu beanstanden.

Dem Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten über die Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 liegt - anders als vom Senat noch im Urteil vom 29.9.2004 (5 B 626/01) ausgeführt - nicht die Verbandssatzung vom 11.3.2002 zugrunde. Mit dem Verwaltungsgericht Dresden (vgl. Urteile vom 8.12.2008 - 4 K 543/06 u. a. -) geht auch der Senat nunmehr davon aus, dass die Verbandssatzung vom 11.3.2002 entgegen § 61 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 SächsKomZG von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht genehmigt und auch nicht im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht worden ist. Die unterbliebene Einhaltung der Formalien ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2009 bestätigt, dass die Verbandssatzung vom 11.3.2009 nicht veröffentlicht worden ist.

Wirksame Grundlage für den Erlass der Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 ist aber die Verbandssatzung des Beklagten vom 4.11.1999. Die darin vorgesehene Stimmrechtsverteilung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Die in § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 und Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 getroffene Regelung verstößt nicht gegen § 52 Abs. 1 SächsKomZG.

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG besteht die Verbandsversammlung eines Zweckverbandes aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Nach Satz 2 kann die Verbandssatzung bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden (1. Halbsatz) und dass einzelne Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben (2. Halbsatz). Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden (Satz 3). Die bei der Anwendung des § 52 Abs. 1 SächsKomZG entstandenen Schwierigkeiten resultieren aus der Gestaltung der Vorschrift. § 52 Abs. 1 SächsKomZG vermengt unter der Überschrift "Zusammensetzung der Verbandsversammlung" zwei Regelungsgegenstände. Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz betreffen die Zusammensetzung der Verbandsversammlung. Die Verteilung der Stimmen, wozu auch die Gewährleistung der einheitlichen Stimmabgabe eines Verbandsmitgliedes gehört, ist Gegenstand von Satz 2, 2. Halbsatz und von Satz 3. Die in § 52 Abs. 1 SächsKomZG gewählte Formulierung, insbesondere des Satzes 2, wirft zwar zunächst die berechtigte Frage auf, ob das Stimmrecht möglicherweise dem einzelnen Vertreter zugeordnet sein soll (so VG Leipzig, Urt. v. 24.10.2006, SächsVBl. 2008, 222 zur Verbandssatzung eines anderen Abwasserzweckverbandes; und VG Dresden, Urteile vom 8.12.2008 - 4 K 543/06 u. a. -). Auch könnte die Regelung des Satzes 2, 2. Halbsatz bedeuten, dass ein mehrfaches Stimmrecht nur für einzelne und nicht für alle Verbandsmitglieder in Betracht kommt (so der erkennende Senat noch mit Urteil v. 27.4.2005, SächsVBl. 2006, 89; s. auch VG Dresden, a. a. O.).

Insbesondere aus den beigezogenen Gesetzesmaterialien (Sächsischer Landtag, Drucksache 1/3114, S. 18) ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Stimmrecht dem Verbandsmitglied zuordnen wollte. Die Materialien sprechen auch dafür, dass die Anzahl der Vertreter für die Stimmenzahl keine Bedeutung hat. Die entscheidende Passage des Gesetzentwurfs der Staatsregierung, zu der es im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungsanträge gab, lautet:

"Für die Zusammensetzung der Verbandsversammlung, die das Hauptorgan des Zweckverbandes ist (§ 53 Satz 1), gibt der Gesetzentwurf nur Eckwerte vor (§ 52). Insbesondere ist es der Verbandssatzung weitgehend überlassen, zu bestimmen, wie viele Vertreter ein Verbandsmitglied entsenden kann und welches Stimmrecht es in der Verbandsversammlung besitzt."

In Anbetracht der Gesetzesmaterialien ist der Senat nunmehr der Auffassung, dass § 52 Abs. 1 SächsKomZG das Stimmrecht dem einzelnen Verbandsmitglied zuordnet und die einzelnen Stimmen nicht vertreterbezogen sind. Inhaltlich soll die Vorschrift vor allem eine Stimmgewichtung ermöglichen. Die Vorschrift will zudem deutlich machen, dass es auch zulässig sein soll, nur einzelnen Verbandsmitgliedern ein Mehrfachstimmrecht einzuräumen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Mehrfachstimmrecht nicht auch allen Verbandsmitgliedern eingeräumt werden kann. Der Wortlaut des Satzes 2, 2. Halbsatz ist insoweit missverständlich. Das Mehrfachstimmrecht ist ein rein mathematisches Problem, denn dem geringsten Stimmenanteil kann immer der Faktor 1 zugeordnet werden.

Bei diesem Verständnis von § 52 Abs. 1 SächsKomZG ist die Regelung der Stimmverteilung in der Verbandssatzung des Beklagten vom 4.11.1999 (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu § 9 Abs. 1) nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch bereits das Urteil des erkennenden Senats im vorangegangenen Verfahren 5 B 626/01, S. 13 ff., zur im Wesentlichen inhaltsgleichen, aber nicht in Kraft getretenen Verbandssatzung vom 11.3.2002). Nach § 4 Abs. 1 entsenden die Mitgliedsgemeinden verschieden viele Vertreter (3 bis 5 Vertreter). Die Stimmen sind dem Verbandsmitglied zugeordnet. Sie bestehen aus Stimmanteilen. Diese richten sich nach den aus Einwohnern und Einwohnergleichwerten ermittelten Einwohnerwerten (EW), gerechnet in Tausendstel, und räumen letztlich jedem Mitglied ein - zulässiges - Mehrfachstimmrecht ein. So haben Mitgliedsgemeinden mit der gleichen Anzahl von Vertretern ein unterschiedliches Stimmengewicht, denn der Stimmenanteil wird allein durch den Einwohnerwert bestimmt. Insofern wirkt es sich auf die Stimmengewichtung auch nicht aus, wenn die Gemeinde ................. - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2009 gegen § 4 Abs. 1 eingewandt hat - aufgrund ihrer Einwohnerzahl möglicherweise nicht nur zwei weitere Vertreter, sondern drei weitere Vertreter in die Verbandsversammlung hätte entsenden können. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aus der Zahl der Vertreter kein Rückschluss auf die Zahl der Stimmen gezogen werden könne. Des Weiteren wird die Satzung auch nicht dadurch unwirksam, dass die Stimmanteile der Mitgliedsgemeinden zwar nach § 4 Abs. 1 auf volle Tausendstel gerundet werden sollen, gemäß der § 9 angefügten Anlage aber tatsächlich "auf volle Zehner" gerundet werden. Die Einwohnerwerte in der Anlage sind eindeutig, bei den Tausendstel in § 4 Abs. 1 dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln. Dies wird durch die spätere - hier nicht einschlägige - Neufassung der Verbandssatzung vom 12.9.2002 bestätigt, die in § 9 Abs. 1 nunmehr die Rundung "auf volle Zehner" vorsieht.

Da der Erlass der Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 auf die Verbandssatzung vom 4.11.1999 gestützt werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verbandsversammlung in der Zusammensetzung vom 10.7.2002 auch aufgrund der Verbandssatzung vom 19.1.1994 hätte entscheiden können.

b) Zu beanstanden ist jedoch der in § 15 AbwS festgesetzte Beitragssatz von 2.30 € je m² Nutzungsfläche. Der Senat kann nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht feststellen, ob der Beitragssatz unterhalb des höchstzulässigen angemessenen Beitragssatzes bleibt.

Nach § 17 Abs. 1 SächsKAG können die Gemeinde und Landkreise zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. Nach § 17 Abs. 3 SächsKAG i. d. F. d. Art. 3 des Gesetzes vom 19.10.1998 (SächsGVBl. S. 505) wird die Höhe des Betriebskapitals durch Satzung festgesetzt (Satz 1). Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SächsKAG soll es den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt erforderlichen Anlagen, abzüglich der als Kapitalzuschüsse gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG) sowie des Straßenentwässerungskostenanteils bei der Abwasserbeseitigung (§ 11 Abs. 3 SächsKAG), nicht überschreiten. Maßgebend für den Wiederbeschaffungszeitwert sind die Preise zum Zeitpunkt der Aufstellung der Globalberechnung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG). Mittels einer Globalberechnung ist der höchstzulässige Beitragssatz zu ermitteln. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG ergibt sich dieser aus der Division des angemessenen Betriebskapitals (§ 17 Abs. 1 SächsKAG) durch die gesamten angeschlossenen oder noch anzuschließenden Grundstücksflächen - berechnet nach dem in der Satzung vorgesehenen Beitragsmaßstab (Bemessungseinheiten). Um den Anteil des einzelnen Grundstücks an diesen Gesamtkosten unter Beachtung des Gleichheitssatzes feststellen zu können, müssen nach dieser Methode der Beitragskalkulation den geplanten Gesamtinvestitionen der - als Gesamtsystem in der Globalberechnung nach Art, Umfang und Größe fixierten - öffentlichen Einrichtung sämtliche Grundstücke gegenüber gestellt werden, die aufgrund des dargestellten und ermittelten Betriebskapitals der Gesamtanlage an diese öffentliche Einrichtung jetzt und in Zukunft angeschlossen werden können.

Dabei ist ein Fehler bei der Ermittlung des höchstzulässigen angemessenen Betriebskapitals bzw. bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG n. F. allerdings nur dann beachtlich, wenn die nach dem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes überschritten ist. Diese Vorschrift findet gemäß § 39 Abs. 3 SächsKAG n. F. auch auf Satzungen, die - wie die AbwS vom 10.7.2002 - nach bisherigem Recht erlassen worden sind, Anwendung. Mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG n. F. soll die gerichtliche Überprüfung auf eine Ergebniskontrolle beschränkt werden. Eine Überprüfung, ob der Satzungsgeber bei seiner Ermessensentscheidung von den richtigen Annahmen ausgegangen ist, soll nicht mehr stattfinden. Fehler sollen nur dann zur Nichtigkeit der Satzung führen, wenn der Beitragssatz gegenüber dem nach den Regeln des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes objektiv richtig berechneten überhöht ist. Das Gericht ist dabei an Entscheidungen des Satzungsgebers, bestimmte Kosten dem Abgabenpflichtigen nicht aufzuerlegen oder Zuschüsse in voller Höhe in Abzug zu bringen, nicht gebunden (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 4.6.2008 - 5 B 65/06 -, zitiert nach juris).

Das in der Globalberechnung zunächst zu bestimmende höchstzulässige Betriebskapital im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG soll den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt erforderlichen Anlagen, abzüglich der als Kapitalzuschüsse gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sowie des Straßenentwässerungskostenanteils bei der Abwasserbeseitigung, nicht überschreiten. Dem Satzungsgeber wird mit dieser Bestimmung eine absolute Obergrenze für die Festsetzung des Betriebskapitals vorgegeben. Für die Ermittlung der sog. Kostenseite muss die Globalberechnung den Umfang der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung im voraussichtlichen Endausbauzustand bestimmen und die dafür erforderlichen Anlagen, bezogen auf den zugrunde gelegten Prognosezeitraum, nach dem Wiederbeschaffungszeitwert angeben. Dabei sind die Wiederbeschaffungszeitwerte von Altanlagen, die bereits vor dem 3.10.1990 erstmalig hergestellt wurden und die Wiederbeschaffungszeitwerte der Anlagen bzw. Anlagenteile einzustellen, die entweder bereits neu errichtet wurden oder im Prognosezeitraum neu errichtet werden sollen. Altanlagen sind bei der Konkretisierung des höchstzulässigen Betriebskapitals auch dann einzubeziehen, wenn für sie innerhalb des Prognosezeitraums kein Investitionsaufwand entstehen wird. Von diesen Wiederbeschaffungszeitwerten sind die genannten Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sowie - bei der Abwasserbeseitigung - der Straßenentwässerungskostenanteil abzusetzen. Ausgehend von dem so berechneten höchstzulässigen Betriebskapital hat der Aufgabenträger sodann das angemessene Betriebskapital im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsKAG zu bestimmen, das mit dem höchstzulässigen Betriebskapital in der Regel nicht identisch ist. Bei der Bestimmung des angemessenen Betriebskapitals hat der Wiederbeschaffungszeitwert von vor dem 3.10.1990 hergestellten Anlagen außer Betracht zu bleiben, hinsichtlich derer während des Planungs- bzw. Prognosezeitraums der Globalberechnung voraussichtlich kein Finanzbedarf für einen Austausch oder eine Erneuerung entsteht. Anderenfalls würde gegen die das Beitragsrecht prägenden Grundsätze der Kostendeckung und des Vorteilsgedankens verstoßen.

Das Gericht ist nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs sowie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG gerecht zu werden und eine zuverlässige Ergebniskontrolle des höchstzulässigen angemessenen Betriebskapitals und damit des höchstzulässigen angemessenen Beitragssatzes vorzunehmen.

Der Kläger hat die in die Globalberechnung eingestellten Kosten einiger Anlagenteile mit seiner Berufungsbegründung vom 4.7.2006 - wie bereits im Zulassungsverfahren - hinsichtlich der Höhe substantiiert in Frage gestellt. Ausgehend von einer Differenz in Höhe von 2.063.993,60 € zwischen dem höchstzulässigen angemessenen Betriebskapital (12.653.994,00 €) und dem in § 2 AbwS festgesetzten Betriebskapital (10.590.00,40 €) ist eine Überschreitung des höchstzulässigen angemessenen Beitragssatzes nach dem Vortrag des Klägers rechnerisch möglich. Nachdem der Beklagte im Zulassungsverfahren weder dazu Stellung genommen noch die erforderlichen Akten vorgelegt hatte, hat er dem Gericht auch im Berufungsverfahren trotz mehrfacher konkreter Aufforderungen und Nachfragen letztlich keine belastbaren Zahlen vorgelegt bzw. benannt, die für eine Ergebniskontrolle verwendet werden könnten. Bei dieser Sachlage ist das Gericht zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet. Dem Ermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist Genüge getan.

Mit Hinweisschreiben vom 24.3.2009 hat der Senat den Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG und den darin festgelegten maßgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungszeitwerts zu einer genauen Angabe der Kosten aller Anlagenteile (entsprechend Ziffer 1 - 46 der Kostengliederung für die zur Förderung beantragten Maßnahmen gemäß RL 53) zum Zeitpunkt 31.12.2001 aufgefordert. Dem Beklagten wurde dazu aufgegeben, einzelne Kostenpositionen im Detail aufzulisten - d. h. als Einzelpreise und Gesamtpreise, jeweils netto und brutto, und unter Angabe der Stückzahlen bzw. Leitungslängen. Dabei sollten die Preise angegeben werden, die zum Zeitpunkt 31.12.2001 - unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gewährten Rabatte - hätten gezahlt werden müssen bzw. für Arbeiten, die Ende 2001/Anfang 2002 ausgeführt wurden, tatsächlich gezahlt worden sind. Die neu erstellte Kostenübersicht sollte der Globalberechnung (Stand 31.12.2001) gegenüber gestellt werden. Der Beklagte wurde aufgefordert, entsprechende Belege und Rechnungen aus dem Zeitraum 2001/2002 vorzulegen.

Der Beklagte hat die angeforderten Unterlagen, die die Kostenseite der Globalberechnung betreffen, nicht vorgelegt. Die mit Schriftsatz vom 29.4.2009 vorgelegten Unterlagen sind zum Teil Auszüge aus den bereits vorhandenen Akten des Beklagten. Teilweise handelt es sich um neue, ergänzende Unterlagen. Diese sind jedoch zusammenhanglos und stellen keinen Bezug zu der gerichtlichen Fragestellung her. Rechnungen, aus denen sich die tatsächlich angefallenen und übernommenen Kosten ergeben, hat der Beklagte trotz der gerichtlichen Aufforderung nicht vorgelegt. Eine Vorlage wäre dem Beklagten jedoch ohne weiteres möglich gewesen. Sie war ihm auch zumutbar. Interessen, die einer Vorlage entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ohne die angeforderten Unterlagen lässt sich jedoch nicht aufklären, welche Wiederbeschaffungszeitwerte der Berechnung des Betriebskapitals zugrunde gelegt worden sind bzw. zugrunde zu legen waren. Zudem ist der schriftliche und mündliche Vortrag des Beklagten zu den in Ansatz gebrachten Wiederbeschaffungszeitwerten widersprüchlich und nicht präzise. Die Vertreter des Beklagten haben auch in der mündlichen Verhandlung vom 17.6.2009 wiederholt unterschiedliche Zahlen genannt und die der Globalberechnung zu entnehmenden Zahlen, die der Sphäre des Beklagten entstammen, mehrfach unterschiedlich erklärt. Dies geht zu Lasten des Beklagten.

So ließ sich die Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten für einen Pumpschacht PKS 800/DKS 1000, die Ende 2001/Anfang 2002 angefallen sind, auch durch entsprechende Nachfragen in der mündlichen Verhandlung am 17.6.2009 letztlich nicht klären.

Nachdem der Kläger die für diese Schächte in Ansatz gebrachten Kosten mit seiner Berufungsbegründung vom 4.7.2006 substantiiert in Frage gestellt hatte, waren die tatsächlichen Anschaffungskosten wiederholt Gegenstand gerichtlicher Nachfragen. Die diesbezüglichen Angaben des Beklagten sind jedoch widersprüchlich, teilweise auch ausweichend. In der ersten mündlichen Verhandlung am 18.3.2009 (s. die Niederschrift, Gerichtsakte, Band 1, S. 251 ff.) hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, die im Verfahren 4 K 1623/03 dem Verwaltungsgericht Dresden vorgelegte und dem Senat in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 21.11.2008 überreichte interne Berechnungsgrundlage habe sich auf einen Zeitpunkt der Berechnung bezogen, als höhere Rabatte hätten erwirtschaftet werden können. Es sei ungewiss, ob dies in Zukunft der Fall sein werde. Herr vom beklagten Abwasserzweckverband erklärte zu dem Mischpreis in Position 17, dort seien nicht nur Listenpreise und rabattierte Preise vermischt worden, sondern auch zwei verschiedene Ausführungsarten des Pumpschachtes (Beton/Plastik), die dieselbe Funktion erfüllten. Die Liste habe es bereits 2001 gegeben; sie werde auch Grundlage der Globalberechnung gewesen sein. Das seien Zahlen, die immer wieder gebraucht würden.

Nach der anschließenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 23.3.2009 und der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 24.3.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gegenüber der Berichterstatterin am 28.4.2009 telefonisch erklärt (Aktenvermerk, Gerichtsakte, Band 1, S. 310), dass dem Beklagten keine Rabatte gewährt worden seien. Rabatte seien den bauausführenden Firmen gewährt worden, die sie teilweise durchgereicht hätten. Mit Schriftsatz vom 29.4.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hinsichtlich der Rabatte auf die bereits vorliegenden Unterlagen verwiesen und auch schriftsätzlich ausgeführt, dass der Beklagte gegenüber der Firma Pumpen keinen Anspruch auf Rabatte habe. Die Verbandsverwaltung habe im Jahr 2001 daher den Schluss gezogen, dass die damals teilweise durchgereichten rabattierten Preise keine Grundlage für eine weit in die Zukunft reichende Planung sein könnten. Dieser Vortrag steht im Widerspruch zu den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2009, wonach die Rabatte in die Mischkalkulation eingeflossen seien. In der mündlichen Verhandlung vom 17.6.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Mischpreis dann dahingehend erläutert (vgl. die Niederschrift), dass dieser bei 12.500,00 DM (entspricht 6.391,15 €) netto liege - ohne Nebenkosten, aber mit Elektro. In der Globalberechnung finde sich der Bruttopreis von 7.526,22 €, d. h. 12.500,00 DM plus Mehrwertsteuer plus "Honorarpauschale" plus Baunebenkosten. In der vom Dipl. Ing. J. erstellten Kostenvergleichsrechnung vom 30.6.2006 sei für den Pumpschacht PKS 800/DKS 1000 ein Einheitspreis von 7.500,00 DM netto angesetzt worden (Nr. 17, Baulos 13/2; Gerichtsakte Band 1, S. 120 f.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dagegen darauf hingewiesen, dass sich aus der Globalberechnung ein Preis von über 8.700,00 € ergebe, wenn die für die Ortslagen ausgewiesenen Zahlen durch die Anzahl der Schächte geteilt werde. Im Übrigen widerspreche der Vortrag des Beklagten Ziffer 2.3 der Globalberechnung vom 31.12.2001, wonach die Kosten auf der Grundlage der damaligen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt worden seien. Dieser Einwand trifft zu. Bei dieser Sachlage ist es dem Senat nicht möglich, eine Überprüfung der Globalberechnung - unter Zuhilfenahme der Angaben des Beklagten - vorzunehmen.

Auch die Vornahme einer Plausibilitätskontrolle ist nicht möglich. Der Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass die tatsächlich vorgenommenen Investitionen nach dem zwischenzeitlichen Ablauf des Kalkulationszeitraums zum 31.12.2008 einen höheren Beitragssatz rechtfertigten als den in der Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 festgesetzten. Die in Anlage 8 zum Schriftsatz vom 29.4.2009 als "Überschlagsrechnung zur Kontrolle Globalberechnung" - Stand zum 31.12.2008 - mitgeteilten Anschaffungs- und Herstellungskosten eignen sich für eine Plausibilitätskontrolle jedoch nicht. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, wie sich die Kosten zusammensetzen. Bei der vorgelegten Überschlagsrechnung, die lediglich pauschale Zahlen enthält, handelt es sich nicht um eine Kontrollrechnung zur Globalberechnung. Eine Kontrollrechnung in Form einer Nachberechnung des angemessenen Betriebskapitals anhand konkreter Zahlen könnte im Rahmen der Ergebniskontrolle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG auch herangezogen werden. So kommt es nicht in Betracht, eine Vorauskalkulation im Nachhinein neu zu erstellen, wenn die in Vorauskalkulationen notwendigerweise enthaltenen Prognoseelemente und Schätzungen zwischenzeitlich durch konkrete Zahlen ersetzt worden sind (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 4.6.2008, a. a. O.). Konkrete Zahlen, die den für die einzelnen Anlagen aufgewendeten Kosten zugeordnet werden können, liegen dem Gericht allerdings nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.975,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, S. 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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