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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 5 B 328/04
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 74 Abs. 1
SGB VIII § 74 Abs. 3
SGB VIII § 74 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 328/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Förderung der freien Jugendhilfe

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel auf Grund der mündlichen Verhandlung am 12. April 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Oktober 2002 - 6 K 3503/98 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung weiterer Fördermittel für das von ihm seit dem 1.6.1995 betriebene Kinder- und Jugendhaus in Dresden-Gruna sowie das von den - rechtlich ihm zuzuordnenden - "Falken" betriebene Jugendhaus East End für das Jahr 1998 durch die Beklagte.

Unter dem 28.11.1997 beantragte er für das Haushaltsjahr 1998 für das Jugendhaus East End der Falken Fördermittel in Höhe von 576.551,50 DM sowie für das Kinder- und Jugendhaus Gruna 582.409,13 DM, somit insgesamt 1.158.960,60 DM.

Der Jugendhilfeausschuss der Beklagten beschloss am 8.6.1998 - Beschluss-Nr. 3083 - über die institutionelle Förderung der einzelnen Träger der freien Jugendhilfe, darunter auch der Einrichtungen des Klägers, unter Berücksichtigung der nur noch begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Mit Bescheid vom 15.7.1998 i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom 2.10.1998, des Änderungsbescheides vom 20.10.1998 und des Änderungsbescheides vom 27.8.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 8.6.1998 im Rahmen einer einrichtungsbezogenen Optionsförderung für den Zeitraum 1.1.-31.12.1998 eine Zuwendung als Fehlbedarf bis zu einem Höchstbetrag von 735.716,77 DM (Personalkosten 171.887,33 DM und Sachkosten 115.462,00 DM für das Jugendhaus East End der Falken sowie Personalkosten 247.630,28 DM und Sachkosten 200.737,16 DM für das Kinder- und Jugendhaus Gruna). Aus der Begründung des Bescheides ergeben sich für das Jugendhaus East End aus wirtschaftlichen Gründen und der Setzung von Prioritäten innerhalb der durchzuführenden Projekte Kürzungen eines zusätzlichen sozialpädagogischen Mitarbeiters und einer Koordinatorenstelle auf jeweils 0,5 VK ab dem 1.7.1998 sowie die Ablehnung eines zusätzlichen pädagogischen Mitarbeiters im Rahmen § 249h AFG. Aus den Gründen des Bescheides ergibt sich ferner für die Förderung des Kinder- und Jugendhauses Gruna, dass eine 0,33 VK-Stelle Hausmeister entsprechend Verwaltungsordnung nicht gefördert werden könne. Eine Kürzung der beantragten Sachmittel erfolge nach inhaltlicher Prioritätensetzung sowie auf der Grundlage des Vergleichs mit anderen Einrichtungen, orientiert an den in der Verwaltungsordnung festgelegten maximalen Förderhöhen in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung. Insoweit sei eine Abstimmung mit dem Träger am 21.4.1998 erfolgt. Gleichzeitig wurde ein Vorauszahlungsbescheid vom 16.1.1998 mit Wirkung vom 31.7.1998 widerrufen..

Unter dem 31.7.1998 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Dieser wurde damit begründet, dass die Ablehnung der Förderung der Personalstelle eines pädagogischen Mitarbeiters nach § 249h AFG in Höhe von 4.200,04 DM sowie die Kürzung der Stadtranderholungskosten von 3.392,00 DM auf 1.000,00 DM hinsichtlich des Jugendhauses East End ebenso ungerechtfertigt seien wie die vorgenommene Nichtförderung der Sachkosten für Ge-schäftsbedarf (7.000,00 DM), Telefon/Porto (4.200,00 DM), Versicherung (28.000,00 DM), Reinigung (20.000,00 DM), weiteres Sachmaterial (3.000,00 DM), Honorare für die Fahrrad-/Holzwerkstatt (6.300,00 DM) und Erhaltungsaufwand (15.000,00 DM) sowie der Personalkosten für die 1/3-Hausmeisterstelle in Bezug auf das Kinder- und Jugendhaus Gruna.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.11.1998 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte begründete dies damit, dass auf Grund nur begrenzt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel keine weitergehende Förderung möglich sei. Deswegen sei eine pauschale Kürzung bei den angesetzten Kosten der Stadtranderholung erfolgt. Es könnten auch nur bis zu vier Personalstellen gefördert werden. In diesem Rahmen erfolge die Förderung. Hausmeisterstellen könnten wegen der nur begrenzt vorhandenen Mittel bei keinem freien Träger gefördert werden. Die noch mögliche Förderung beschränke sich auf Fachkräfte. Die vorgenommene Kürzung der Sachkosten entspreche der Verwaltungsordnung zur Ermessensbindung nach § 74 SGB VIII. Mit weiterem Widerspruchsbescheid der Beklagten, der sich im Übrigen auf einen Widerspruch des Klägers gegen eine Ablehnung von Mittelumverteilungen für 1998 bezog, wurde die Förderung der Versicherungskosten um 14.309,60 DM auf 24.309,60 DM erhöht.

Am 29.12.1998 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Dresden Klage. Er rügte, dass die Beklagte keine ermessensfehlerfreie Verbescheidung unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Güterabwägung sowie der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Fördermittel vorgenommen habe. Die Begründung in den Bescheiden sei zudem nur pauschal erfolgt. Tatsächlich liege eine Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu öffentlichen Trägern vor. Der Kläger betreibe das Kinder- und Jugendhaus Gruna auf der Grundlage eines Mietvertrages und eines Betreibervertrages. Mit dem angefochtenen Zuwendungsbescheid ließen sich nicht einmal die hieraus entstehenden Kosten decken. Dies betreffe insbesondere die (Pflicht-) Versicherungsbeträge. In Einrichtungen öffentlicher Träger sei zudem technisches Personal tätig.

Mit Urteil vom 17.10.2002 - 6 K 3503/98 - wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage ab, soweit nicht wegen der zwischenzeitlich erlassenen Änderungsbescheide eine Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache erfolgt war. Das Urteil wird damit begründet, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Die Beklagte habe alle für 1998 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgekehrt, was zu einer objektiven Unmöglichkeit der Auskehr weiterer Mittel geführt habe. Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage habe die Klage keinen Erfolg, weil es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse fehle.

Auf den Antrag des Klägers 6.1.2003 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 31.3.2004 - 5 B 28/03 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen, soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass ihm für das Jahr 1998 eine höhere Förderung für Reinigungskosten und eine 1/3-Hausmeisterstelle zugestanden habe.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, obwohl das Oberverwaltungsgericht die Berufung nur in dem Umfang seines Feststellungsbegehrens zugelassen habe, könne er das Verpflichtungsbegehren weiterverfolgen. Denn die Klage sei, auch soweit sie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung weiterer Fördermittel ziele, nie unzulässig gewesen. Seine Ansprüche hätten sich weder mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich der Förderantrag bezogen habe, erledigt, noch sei die Beklagte daran gehindert, nachträglich weitere Mittel auszukehren. Es handele sich um einen gesetzlichen Förderanspruch, dem sich die Beklagte insbesondere nicht durch Auskehr der zur Verfügung stehenden Mittel entziehen habe können. Rechtsgrundlage für den Fördermittelanspruch sei § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sowie § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 2 SGB VIII. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung habe der öffentliche Träger für eine Sicherstellung zumindest der Grundausstattung der freien Träger zu sorgen. Es handele sich um eine Pflichtaufgabe der Beklagten. Die ihr dabei eingeräumten Grenzen habe die Beklagte hier überschritten. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Beklagte habe zwar eine Gleichbehandlung der freien Träger der Jugendhilfe vorgenommen, nicht jedoch eine ebenfalls gebotene Gleichbehandlung mit öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. Zwar möge die Anrechnung einer angemessenen Eigenleistung entsprechend § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII auch auf der Rechtsfolgenseite des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zulässig sein. Bei ihrer Bemessung seien jedoch die Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse eines freien Trägers zu berücksichtigen. Dies setze voraus, dass entsprechende Erhebungen zur Situation des betroffenen freien Trägers erfolgen. Hieran fehle es schon. Die Beklagte habe es versäumt, eine Abwägung der einzelnen Angebote und Verhältnisse von Einrichtungen freier und öffentlicher Träger vorzunehmen und dann eine Förderauswahl zu treffen. Auch habe der Kläger immer schon angemessene Eigenleistungen erbracht, so dass eine Kürzung seines finanziellen Bedarfs nicht mehr zulässig sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Beschlüsse ihres Jugendhilfeausschusses zurückziehen, da auch jener zu rechtmäßigem Verhalten verpflichtet sei. Etwaiges Fehlverhalten sei der Beklagten zuzurechnen. Der Kläger habe der Nichtförderung der 1/3-Hausmeisterstelle und der Reinigungskraft nur dadurch begegnen können, dass durch andere Mitarbeiter die anliegenden Arbeiten notdürftig erledigt werden konnten. Ebenfalls sei der Hilfsantrag des Klägers zulässig und begründet, insbesondere weil Wiederholungsgefahr des angesichts § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII rechtswidrigen Förderverhaltens der Beklagten drohe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17.10.2002 - 6 K 3503/98 - aufzuheben und festzustellen, dass die Nichtgewährung der beantragten Förderung von Hauswarts- und Reinigungskosten rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach sei der Verpflichtungsantrag bereits unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht die Berufung nur hinsichtlich einer Feststellung der Rechtswidrigkeit zugelassen habe. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass die 1/3-Hausmeisterstelle in 1998 nicht besetzt gewesen sei, und man die Reinigungsarbeiten anderweitig durchgeführt habe. Der Feststellungsantrag hingegen sei unbegründet. Der Jugendhilfeausschuss habe am 15.6.1998 im Rahmen einer Entscheidung nach § 71 Abs. 2 SGB VIII die Nichtförderung der Hausmeisterstelle und eine Kürzung der beantragten Reinigungskosten um 10.000,00 DM beschlossen, ohne dass es hierdurch zu einer Existenzgefährdung des Klägers gekommen sei. Die Maßstäbe der Ermessensentscheidung der Beklagten ergäben sich aus ihrer Verwaltungsordnung zur Ermessensbindung nach § 74 SGB VIII. Die Beklagte habe zudem keine eigenen Einrichtungen zu Lasten der freien Träger geschaffen; die von ihr betriebenen Einrichtungen hätten schon vor der Wende existiert und von der Beklagten fortgeführt werden müssen, insbesondere auch, um ihrer Gesamtverantwortung zu entsprechen. Die Finanzierung dieser öffentlichen Einrichtungen erfolge im Rahmen der der Beklagten insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel. Hingegen würden die Angebote freier Träger nach § 74 SGB VIII gefördert. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Haushaltsansätze für eigene Kräfte zu kürzen, um die dadurch frei werdenden Mittel freien Trägern zukommen zu lassen.

Dem Senat liegen der Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts - 6 K 3503/98 - und die Akten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens vor.

Entscheidungsgründe:

Die, soweit sie zugelassen worden ist, zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht auch hinsichtlich des Hilfsantrages abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Versagung weiterer Fördermittel für Reinigungskosten und eine 1/3-Hausmeisterstelle.

Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren in zulässiger Weise als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren hat sich zwischenzeitlich erledigt. Dies folgt zunächst nicht schon allein daraus, dass das Haushaltsjahr, für das die Fördermittel ursprünglich beantragt worden waren, zwischenzeitlich abgelaufen ist. Denn der Ablauf des Haushaltsjahres führt nicht zu einer Erledigung eines auf die Gewährung von Fördermitteln gerichteten Antrags; im Falle einer rechtswidrigen Nichtleistung ist der öffentliche Jugendhilfeträger vielmehr verpflichtet, in einem Folgejahr die erforderlichen Mittel in den Haushalt einzustellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 10.7.2003 - 16 A 2822/01 -, juris RdNr. 37). Allerdings hat der Kläger die den beantragten Fördermitteln zugrunde liegenden Kosten im Jahr 1998 auf Grund der unklaren Bewilligungslage gar nicht erst aufgewendet. Wegen der bei der Beklagten üblichen Bewilligung von Fördermitteln im Wege einer Fehlbedarfsförderung kommt in einem solchen Fall eine nachträgliche Auskehr nicht in Betracht, so dass deswegen von einer Erledigung auszugehen ist.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil fehlt dem Kläger auch nicht das berechtigte Interesse für sein Feststellungsbegehren. Wie bereits im Zulassungsbeschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31.3.2004 - 5 B 28/03 - ausgeführt, steht zu erwarten, dass die Beklagte auch in den Folgejahren vergleichbare Maßstäbe bei der Bewilligung von Fördermitteln in der freien Kinder- und Jugendhilfe anlegt, die zu einer Ungleichbehandlung von freien und öffentlichen Trägern führen können. Dies rechtfertigt die Annahme einer das berechtigte Interesse begründenden Wiederholungsgefahr.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil ein weitergehender Fördermittelanspruch des Klägers bis zum Ablauf des Jahres 1998 nicht bestanden hat (siehe zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 RdNrn. 147 m.w.N.)

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 74 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Danach soll ein freier Träger der Jugendhilfe vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe Förderung erhalten (Abs. 1); jedoch ergibt sich hieraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung in bestimmter, insbesondere nicht in beantragter Höhe. Vielmehr entscheidet nach § 74 Abs. 3 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Höhe der Zuwendung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.9.2003 - 12 B 1727/03 -, NVwZ-RR 2004, 501; Wabnitz, Subventionsfinanzierung nach § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) - objektive Verpflichtung und subjektive Rechtsansprüche, ZfJ 2003, 165).

Die Förderung steht zunächst unter einem kommunalpolitischen Vorbehalt (vgl. Mrozynski, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage 2004, § 74 RdNr. 15). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den freien Trägern der Jugendhilfe entgegenhalten, dass nach seiner Finanzkraft und gesamten Haushaltsplanung Mittel nur in beschränkter Höhe zur Verfügung gestellt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1967 - 2 BvR 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180; OVG Berlin, Beschl.v. 14.10.1998 - 6 S 94/98 -, FEVS 49, 368; Hauck, in: Sozialgesetzbuch SGB VIII, Stand: Dezember 2005, K § 74 RdNr. 5). Daraus folgt, dass gegebenenfalls keine antragsgemäße Förderung erfolgen kann. In diesen Fällen hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung zu treffen (vgl. Wabnitz, Subventionsfinanzierung nach § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) - objektive Verpflichtung und subjektive Rechtsansprüche, ZfJ 2003, 165; Frings/Siemes, Rechtliche Grundlagen der Finanzierung ambulanter Angebote der freien Träger der Jugendhilfe bei Hilfen zur Erziehung nach §§ 16 bis 19, 27 bis 41 KJHG, ZfF 1995, 1). Dies bedeutet, dass ein Rechtsanspruch des Klägers auf die beantragte, weitergehende Förderung nur in Betracht kommt, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.3.1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127).

Im Hinblick auf § 74 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. 3 Abs. 4 a) der Richtlinie der Beklagten vom 31.8.1995 für die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe sowie 5.1 Abs. 2 und 5.3.3 der Verwaltungsordnung zur Ermessensbindung nach § 74 KJHG vom September 1997 ist eine solche Ermessensreduzierung zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Denn § 74 Abs. 5 SGB VIII regelt die Gleichbehandlung der Förderung der freien Träger und damit die Konkurrenzneutralität des Jugendamtes. Zwar erfasst diese Norm auch das Konkurrenzverhältnis der freien Träger zum öffentlichen Träger, soweit auch eine Förderung öffentlicher Träger erfolgt (vgl. Mrozynski, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage 2004, § 74 RdNrn. 18f.). Insoweit ist jedoch zunächst der wesentliche Unterschied der grundsätzlichen Finanzierung freier und öffentlicher Träger zu beachten. Während der freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe selbständig ist, was dazu führt, dass der öffentliche Träger die Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben des freien Trägers sowie dessen Organisationsstruktur zu beachten hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und sich demzufolge zunächst eigenverantwortlich um seine Finanzen kümmern muss, richtet sich die Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 72 ff. SächsGemO und § 79 SGB VIII. § 74 SGB VIII stellt hingegen eine von vielfältigen Finanzierungsmöglichkeiten für freie Träger der Jugendhilfe dar. Diese Norm gilt grundsätzlich nicht auch für öffentliche Träger. Gleichwohl spannt § 74 Abs. 5 SGB VIII auch einen Bogen zum öffentlichen Träger, indem die Förderung freier Träger an dieselben Grundsätze und Maßstäbe gebunden wird, die für gleichartige Maßnahmen öffentlicher Träger gelten. Hierdurch soll sowohl eine Besser- als auch eine Schlechterstellung der freien Träger der Jugendhilfe gegenüber den öffentlichen Trägern vermieden werden, was aus dem Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit abzuleiten ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffende Ermessensentscheidung hat diese Grundsätze und Maßstäbe gegebenenfalls mit zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur bei gleichartigen Maßnahmen, die sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern durchgeführt werden. Denn nur insoweit kann eine Vergleichbarkeit gegeben sein, die zu einer Gleichbehandlung des freien mit dem öffentlichen Träger zwingt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.3.1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127, Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 74 RdNr. 51). Besondere Auswirkungen hat dieser Grundsatz hinsichtlich der Personal- und Gehaltsstruktur des öffentlichen Dienstes und der freien Träger (vgl. Münder u.a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG, 1991, § 74 RdNr. 18). Schon aus der Formulierung in § 74 Abs. 5 SGB VIII wird jedoch deutlich, dass insoweit ausschließlich Projektförderungen in Betracht kommen. Denn eine institutionelle Förderung von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gibt es auf Grund des bereits dargelegten Finanzierungssystems der öffentlichen Träger über den Gemeindehaushalt nicht. Demzufolge kann insoweit auch keine Vergleichbarkeit bestehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.3.1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127; Wabnitz, Subventionsfinanzierung nach § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) - objektive Verpflichtung und subjektive Rechtsansprüche, ZfJ 2003, 165). Die vom Kläger in diesem Verfahren beanspruchten weiteren Fördermittel sind jedoch einrichtungs- und gerade nicht projektbezogen. Dies ergibt sich schon ausdrücklich aus dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides. Auch beantragte der Kläger unter dem 28.11.1997 die Fördermittel für Reinigungsmittel und eine 1/3-Hausmeisterstelle ausdrücklich im Rahmen einer institutionellen Förderung des Jugendhauses Gruna.

Eine Ermessenreduzuierung auf Null ist auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass mit der Nichtförderung der Reinigungskraft und des Hausmeisters die Aufgabenerfüllung des Klägers nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. Dies folgt jedoch nicht schon daraus, dass der Kläger wegen der unterbliebenen Förderung während des Jahres 1998 weder einen Hausmeister (mit 1/3-Stelle) noch eine Reinigungskraft beschäftigt hat. Soweit der Jugendhilfeausschuss in seiner Beratung zur Fördermittelvergabe für 1998 eine generelle Nichtförderung von Hausmeister- und Reinigungskräften bei freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen hat, ist hierin eine grundsätzlich nicht zu beanstandende Verlagerung der Ermessensausübung zu sehen, die aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Denn insoweit ist die Haushaltsmittellage zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte wurde durch diese Entscheidung ebenso gebunden wie durch die VO. Diese ermessensbindende Entscheidung muss sich jedoch in jedem Einzelfall prüfen lassen. Führt die (teilweise) Nichtförderung dazu, dass ein freier Träger seine Aufgaben nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann, kann ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen. Hierzu sind jedoch entsprechende Darlegungen des freien Trägers erforderlich. Daran fehlt es hier.

Der Kläger hat insoweit lediglich vorgebracht, die Beklagte habe keine individuelle Prüfung seiner Verhältnisse vorgenommen. Er hat hingegen nicht dargelegt, die ermessensbindende Entscheidung des Jugendhilfeausschusses habe dazu geführt, dass er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß habe erfüllen können oder dass er gar in seiner Existenz gefährdet worden sei. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht habe, man habe durch eine Umorganisation die dem Hausmeister und der Reinigungskraft zugeordneten Aufgaben soweit möglich erfüllt, genügt dies nicht. Er hätte dartun und gegebenenfalls belegen müssen, dass diese Umorganisation zu einer nicht mehr ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben oder einer nicht mehr hinnehmbaren Einschränkung geführt hat. Hierfür liegen jedoch auch nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte vor.

Ein Rechtsanspruch des Klägers auf eine weitergehende Förderung ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Die vom Kläger zitierten Normen, insbesondere § 79 SGB VIII, stellen keine Anspruchsgrundlagen für ihn dar. Er ist auf Ansprüche nach § 74 SGB VIII beschränkt.

Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 13.418,74 € (entspricht 26.244,77 DM) festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO, § 61 RVG), was den Kosten für 1/3-Hausmeisterstelle (12.444,77 DM) zuzüglich der Differenz zwischen beantragten und bewilligten Reinigungskosten (18.000,00 DM - 4.200,00 DM) entspricht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 61 RVG).



Ende der Entscheidung

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