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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.09.2009
Aktenzeichen: 5 B 329/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 7 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 B 329/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abwasserbeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel
am 7. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. August 2008 - 2 L 360/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.962,83 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.8.2008, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt hat, ist unbegründet. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses.
Die Beschwerdegegner wenden sich gegen die Festsetzung von Abwasserbeiträgen. Auf ihren Antrag hin hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 7.11.2006 - 12 K 2582/05 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Bescheide des Beschwerdeführers vom 14.11., 26.11. und 16.12.2002 sowie die Widerspruchsbescheide des Landkreises Löbau-Zittau vom 3. und 4.11.2005 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9.2.2007 - 5 BS 307/06 - zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erließ am 1.3.2007 gegenüber den Beschwerdegegnern Änderungsbescheide und beantragte daraufhin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2006 nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die Anträge der Beschwerdegegner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abzulehnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26.8.2008 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in Gestalt der Änderungsbescheide vom 1.3.2007 habe. Die Bescheide seien inhaltlich unbestimmt und richteten sich nicht an den richtigen Adressaten. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei eine Veränderung der Verbescheidungssituation bei der Abwasserbeitragserhebung einhergegangen. Zum einen gehe aus den Änderungsbescheiden das Insolvenzverhältnis nicht hervor. Das stelle einen Bestimmtheitsmangel dar. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer die Änderungsbescheide nur dem Nachlassinsolvenzverwalter wirksam bekanntgeben können.
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein, dass die streitbefangenen Beitragsforderungen keine Nachlasserbenschulden seien. Bei den vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Beitragsbescheid erhobenen Anschlussbeiträgen handele es sich vielmehr um eine Eigenverbindlichkeit der Erben als Eigentümer der Grundstücke. Die Änderungsbescheide begründeten keine neue persönliche Beitragsschuld, sondern knüpften an die bereits bestehende und gegenüber den Grundstückseigentümern geltend gemachte an. Deshalb seien sie nicht gegenüber dem Nachlassinsolvenzverwalter zu erlassen gewesen. Auch das Insolvenzverhältnis habe aus ihnen nicht hervorgehen müssen. Mit den Änderungsbescheiden seien die ursprünglichen Bescheide auch nicht aufgehoben worden. Zudem habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 9.2.2007 den Erlass von Änderungsbescheiden angeregt, aus denen hervorgehen müsse, für welche Buchgrundstücke welche Beiträge erhoben würden und welche Teilflächen gegebenenfalls abzugrenzen seien. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.8.2008 sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil er der Wertung des § 38 InsO zuwiderlaufe.
Dieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26.8.2008.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient vielmehr allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 -, zitiert nach juris, m. w. N.). Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2008, a. a. O.). Der Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO unterliegt der Beschwerde unter denselben Voraussetzungen wie ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Beschwerde kann dabei nur darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Vom Oberverwaltungsgericht ist nur darüber zu befinden, ob im Hinblick auf einen dem § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unterfallenden Umstand eine Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO angezeigt ist.
Aus den vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des Beschlusses vom 7.11.2006 zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen abgelehnt, weil es weiterhin - auch nach Erlass der Änderungsbescheide - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide hat. Dies ist bei derzeitiger Aktenlage nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine veränderten Umstände dargelegt. Er führt insofern die Änderungsbescheide vom 1.3.2007 an, die er unter Beachtung der Vorgaben des erkennenden Senats im Beschluss vom 9.2.2007 erlassen habe. Zwar können Änderungsbescheide grundsätzlich zu einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage führen. Dass die Änderungsbescheide vom 1.3.2007 hier zu veränderten Umständen geführt haben und dadurch eine Änderung der maßgeblichen Sachlage eingetreten ist, ist jedoch in Anbetracht der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das auch die Änderungsbescheide beanstandet, nicht ausreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, durch die Änderungsbescheide werde keine neue persönliche Beitragsschuld begründet, sondern an die bereits bestehende und gegenüber den Beschwerdegegnern als Grundstückseigentümer geltend gemachte angeknüpft. Der Abgabenanspruch sei bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens begründet gewesen. Er geht offenbar davon aus, dass die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 7.11.2006 geäußerten rechtlichen Bedenken gegen die Beitragsbescheide durch die Änderungsbescheide ausgeräumt seien und die Beitragsfestsetzung in der Fassung der Änderungsbescheide nicht mehr zu beanstanden sei. Dies wird insbesondere deutlich durch den Hinweis auf die Umsetzung des Senatsbeschlusses vom 9.2.2007. Abgesehen davon, dass der Senat sich zu den für eine Änderung in Betracht kommenden Adressaten nicht geäußert hat, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vortrag die ernstlichen Zweifel, die das Verwaltungsgericht auch gegenüber den Änderungsbescheiden hegt, nicht entkräftet. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene rechtliche Einordnung der Änderungsbescheide ist nicht zwingend. Insofern geht auch der Hinweis fehl, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts der Wertung des § 38 InsO zuwiderlaufe, da die Grundlage der Abgabeforderung bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vorgelegen habe.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 1/4 des Abgabenbetrages beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, S. 1327).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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