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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: 5 B 343/08 (1)
Rechtsgebiete: VwGO, SächsKAG, BGB


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146
SächsKAG § 9 Abs. 2 S. 3
SächsKAG § 33
BGB § 273
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 343/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags für das Flurstück Nr. F1.. der Gemarkung H.......; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 9. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. September 2008 - 2 L 361/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 976,50 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.9.2008, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29.2.2008 gegen den Abwasserbeitragsbescheid vom...2.2008 betreffend das Flurstück Nr. F1.. der Gemarkung H....... abgelehnt hat, ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung abgelehnt, dass der Abwasserbeitragsbescheid keinen ernstlichen Zweifeln begegne. Ob die Abwassersatzung der Antragsgegnerin wegen der Untergliederung der Abwasserbeseitigung in drei Einrichtungen gegen § 17 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG verstoße, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine offensichtliche Unwirksamkeit der Satzung sei nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG infolge unterschiedlicher Beitragssätze der einzelnen Einrichtungen ......., ......... und .......... sei nach dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar. Bestünden mehrere öffentliche, voneinander getrennte Einrichtungen, könnten auch unterschiedliche Beiträge erhoben werden. Eine Überprüfung der Globalberechnung für die Einrichtung .......... müsse sowohl hinsichtlich des Betriebskapitals als auch hinsichtlich der Flächenseite ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der bisherige Vortrag des Antragstellers, dass das höchstzulässige und angemessene Betriebskapital nicht hinreichend bestimmt sei, sei zu pauschal. In Bezug auf die beanstandete Flächenseite könnten insbesondere bei den Teilflächenabgrenzungen Besichtigungen vor Ort erforderlich sein. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom...2.2008 werde auch durch das vom Antragsteller wegen des noch nicht vorhandenen Anschlusskanals geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht infrage gestellt. Die Beitragsschuld entstehe, sobald das Grundstück an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen werden könne. Dafür genüge die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Der Vorteil werde nicht erst mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses vermittelt. Vielmehr genüge das Vorhandensein einer Leitung in erreichbarer und zumutbarer Nähe sowie der erforderlichen zentralen Anlage in funktionstüchtigem Zustand. Zudem habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er die Antragsgegnerin zur Herstellung des Anschlusskanals aufgefordert habe.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller unter Verweis auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen aus, dass hier nicht von getrennten Anlagen auszugehen sei. Dennoch werde die Abwasserbeseitigung in drei Einrichtungen untergliedert. Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich des Beitragssatzes ergebe sich vor allem daraus, dass kein sachlicher Grund ersichtlich sei, der es rechtfertige, von einem Teil der Bürger nur 20 %, von anderen 40 % und von einigen 100 % der durch die Globalberechnung ermittelten Beitragssätze zu verlangen. In Bezug auf die fehlerhafte Bestimmung des höchstzulässigen und angemessenen Betriebskapitals wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, sich mit dem Vortrag des Antragstellers auseinanderzusetzen. Er habe anhand von zehn konkreten Beispielen die Unrichtigkeit der Berechnung dargelegt. Das Gericht hätte nach summarischer Prüfung auch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die in der Globalberechnung enthaltenen Flächen falsch berechnet worden seien. Es habe sich aber mit dem substantiierten Vortrag des Antragstellers nicht auseinandergesetzt. Die Unrichtigkeit sei aufgrund der systematischen Fehler bereits auf den ersten Blick erkennbar. Über die konkret angegebenen, gerichtsbekannten Fehler bei der Flächenseite sei das Verwaltungsgericht hinweggegangen. Im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht gehe es nicht um die Frage des potentiellen Vorteils. Vielmehr stehe dem Antragsteller ein eigener Anschlusskanal zu. Dieser sei noch nicht errichtet worden. Dem Antragsteller komme gerade dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die Herstellung eines Anschlusskanals nicht Voraussetzung für das Entstehen der Beitragsschuld sei.

Dieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senates setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfes gegen einen Abgabenbescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus, dass dieser bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint und damit ein Erfolg des Rechtsbehelfes in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist oder dass die Vollziehung des Bescheides für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es reicht hingegen nicht aus, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfes nach derzeitigem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offen zu bewerten sind (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 28.7.2003, SächsVBl. 2004, 34). Soweit es um die Anwendung der dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Satzung, geht, ist der Verfahrensausgang als offen zu bewerten, sofern die Rechtsgrundlagen nicht offensichtlich unwirksam sind (SächsOVG, Beschl. v. 22.6.2007 - 5 BS 73/07 -). Des Weiteren muss die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (SächsOVG, Beschl. v. 28.6.2005 - 5 BS 371/04 -).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung ist der Verfahrensausgang allenfalls als offen anzusehen. Der Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die diesem zugrunde liegende Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 6.12.2005 - AbwS - ist nicht offensichtlich unwirksam.

Die Einwände des Antragstellers hinsichtlich einer Untergliederung der Abwasserbeseitigung in drei Einrichtungen und eines gleichheitswidrigen Beitragssatzes für die drei Einrichtungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage der "Vereinbarung über die Vereinigung der Gemeinden ......... und .......... zur neuen Gemeinde ........." vom...10.1998 ausgeführt, dass es hier nicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen für die Bildung anlagebezogener Einrichtungen gegeben seien. Dies trifft zu. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Vereinbarung werden die bestehenden Entwässerungsgebiete ........., ....... und .......... (mit ....../ H.......) weiterhin auf der Grundlage der Globalberechnung getrennt geführt. In § 5 Abs. 6 Satz 3 der Vereinbarung haben sich die Gemeinden darauf geeinigt, dass diese Festlegung vorerst 10 Jahre Bestand hat, sofern auch zukünftig keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die Antragsgegnerin eingliederungsbedingte Einrichtungen gebildet. Dies ist zulässig. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsKAG kann u. a. bei der Eingliederung oder dem Zusammenschluss von Gemeinden durch Satzung für längstens 10 Jahre bestimmt werden, dass die bisherigen Einrichtungen beibehalten werden, auch wenn die Voraussetzungen des - die anlagenbezogene Einrichtung regelnden - Satzes 2 nicht vorliegen. Auch die Festsetzung unterschiedlicher Beitragssätze in § 33 AbwS berücksichtigt die historischen Besonderheiten der Entsorgungsgebiete ........., ....... und ........... Diese werden deutlich bei der Abrechnung der Aufwendungen für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses. In den Einrichtungen ......... und ....... wird neben dem Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 AbwS auch ein Kostenersatz für die Herstellung des Grundstückanschlusses (§ 33 SächsKAG) erhoben. In der Gemeinde .........., in der das Grundstück des Antragstellers belegen ist, werden die Aufwendungen für die Herstellung des Grundstücksanschlusses nach § 11 Abs. 5 Satz 4 AbwS durch den Abwasserbeitrag nach § 33 Buchst. a) AbwS abgegolten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur die Anschlussnehmer der jeweiligen Einrichtung vergleichbar sind. Die Anschlussnehmer aller Einrichtungen zusammen stellen keine nach Art. 3 GG vergleichbare Personengruppe dar.

Mit dem Argument, das Verwaltungsgericht hätte die Überprüfung des Betriebskapitals nicht dem Hauptsacheverfahren vorbehalten dürfen, weil er die Fehlerhaftigkeit der Berechnung anhand von zehn konkreten Beispielen dargelegt habe, kann der Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen.

Der Antragsteller hatte in seiner Antragsbegründung ausgeführt, dass in die Kostenseite der Globalberechnung der Einrichtung .......... häufig "bestehendes Anlagevermögen" aufgenommen worden sei, das nicht ausschließlich dieser Einrichtung diene. Beispielhaft werde auf den Schmutzwasserkanal "......................" in D......, die Kanäle der B... oder den Hauptsammler ....... verwiesen. Darüber hinaus seien - z. B. beim Golfplatz, dem Bauhof und dem Gemeindezentrum - Kosten in die Globalberechnung einbezogen worden, die von der Einrichtung nicht zu tragen seien, weil die Anlagen über die "Grundstücksgrenze der Abwassersatzung der Antragsgegnerin" hinausgingen. Schließlich sei "zukünftiges Anlagevermögen" - insbesondere Software, PC-Technik, Büroausstattung, etc. - kalkuliert worden, das nicht bzw. nicht ausschließlich der Einrichtung diene. Mit dem Verwaltungsgericht sieht der Senat diese Ausführungen als pauschalen Vortrag an. Hier sind nicht - wie der Antragsteller meint - "konkrete Beispiele" dargelegt worden. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der Berechnungsfehler. Eine schlichte Benennung infrage gestellter Positionen reicht dafür nicht aus. Bei dieser Sachlage ist eine Unwirksamkeit der Satzungsgrundlage nicht offensichtlich.

Auch der weitere Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem substantiierten Vortrag zur Flächenberechnung nicht auseinandergesetzt, greift nicht durch.

In seiner Antragsbegründung hatte der Antragsteller dazu vorgetragen, dass die Globalberechnung keine schlüssige und nachvollziehbare Darstellung der einbezogenen Flächen enthalte. Grundstücke, die an die Einrichtung angeschlossen oder noch anschließbar seien, seien im Umfang von etwa 5 % unberücksichtigt geblieben. Teilflächenabgrenzungen seien - sowohl im Innenbereich als auch gegenüber dem Außenbereich - durchgehend fehlerhaft erfolgt. Die Flächendifferenz führe zu einer Veränderung des Beitragssatzes. Aus diesem Vortrag ergibt sich noch nicht, dass ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Eine Unwirksamkeit der Satzung ist jedenfalls nicht offensichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Aktenlage zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überprüfung der Flächenabgrenzungen nur im Hauptsacheverfahren möglich ist, da insbesondere bei den Teilflächenabgrenzungen Besichtigungen vor Ort erforderlich sein könnten. Es wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht die vorgetragenen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung zur Kenntnis genommen hat, die aufwändige Überprüfung der Berechnung aber nur im Hauptsacheverfahren vornehmen kann. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag zur Flächenberechnung dagegen nicht - wie der Antragsteller meint - mit dem Hinweis auf das Hauptsacheverfahren umgangen. Vielmehr hält es den Ausgang des Verfahrens für offen. Das Argument, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem substantiierten Vortrag nicht auseinandergesetzt, geht fehl. Im summarischen Verfahren ist es nicht möglich, der gerügten Flächendifferenz im Einzelnen nachzugehen. Der Vorwurf, das erstinstanzliche Gericht sei über die konkret angegebenen, gerichtsbekannten Fehler bei der Flächenseite hinweggegangen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

Schließlich geben auch die Ausführungen zum Zurückbehaltungsrecht keinen Anlass zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Antragsteller geht davon aus, dass die Herstellung eines Anschlusskanals Voraussetzung für die Beitragspflicht sei und ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, solange der Anschlusskanal nicht errichtet sei. Dies trifft nicht zu.

Grundsätzlich findet das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB seinem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichen Recht Anwendung (HessVGH, Urt. v. 7.11.1995, NJW 1996, 2746). Die Vorschrift und der ihr zu entnehmende Rechtsgedanke können allerdings außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts nicht uneingeschränkt auf öffentlich-rechtliche Beziehungen übertragen werden (OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.1977, NJW 1977, 1251). Im Abgabenrecht muss das Zurückbehaltungsrecht zudem im Lichte der besonderen Gegebenheiten dieses Rechtsgebietes gesehen werden. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es grundsätzlich aus, dass Abgabengläubiger und -schuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen (BayVGH, Urt. v. 23.7.2004 - 6 B 00.1402 -, und Beschl. v. 4.2.2002 - 23 ZS 01.3171 -, beide zitiert nach juris).

Ein Zurückbehaltungsrecht kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag eine Schmutzwasserableitung mit Anschlussschacht auf das Grundstück Flurstück Nr. F2.. des Antragstellers verlegt hat und der Antragsteller von dem Anschlussschacht eine Grundleitung zu dem Grundstück Flurstück Nr. F1.. errichtet hat.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die Inanspruchnahmemöglichkeit für das Entstehen eines wirtschaftlichen Vorteils - und damit für eine (sachliche) Beitragspflicht - ausreicht. Die Inanspruchnahmemöglichkeit setzt sich aus einer tatsächlichen und einer rechtlichen Komponente zusammen, d. h. es muss die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit gewährleistet sein (Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 541-543). Das ist hier der Fall. Die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des Grundstücks Flurstück Nr. F1.. ist gegeben, weil dieses an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal - hier den Schmutzwasserkanal ....... Straße - angeschlossen werden kann. Die rechtliche Anschlussmöglichkeit ist wegen des satzungsrechtlich eingeräumten Anschlussrechts gegeben.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 1/4 des Abgabenbetrages beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, S. 1327).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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