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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 5 B 343/08
Rechtsgebiete: VwGO, GKG, BGB


Vorschriften:

VwGO § 100
GKG § 28
BGB § 164
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 343/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Beschwerde

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt als Einzelrichterin

am 13. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenansatz vom 22.1.2009 aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.6.2009 (5 A 398/08 - juris -) erübrigt sich eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22.1.2009 hat Erfolg. Der Kostenansatz verletzt den Erinnerungsführer in seinen Rechten, denn er schuldet keine Auslagen in Höhe von 12,- €.

Der Erinnerungsführer schuldet keinen Auslagenersatz, weil er die Übersendung der Akten nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 GKG beantragt hat. Zwar erfolgte die Übersendung der Akten aufgrund seines anwaltlichen Schreibens vom 19.1.2009. In diesem Schriftsatz bat er um die Übersendung der Gerichtsakten einschließlich der Verwaltungsvorgänge, um zu den Ausführungen der Antragsgegnerin vom 26.11.2008 Stellung nehmen zu können (Gerichtsakte, S. 74). Der Antrag des Erinnerungsführers ist jedoch dem von ihm vertretenen Antragsteller zuzurechnen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Pauschale für die Aktenversendung ist § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2). Nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses beträgt die Auslagenhöhe für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal 12,- €, wobei nach Nr. 9003 (1) die Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung gelten. Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. § 28 Abs. 2 GKG bestimmt damit einen eigenen Kostenschuldner. So wird der allgemeine Kostenschuldner nicht ungerechtfertigt mit Auslagen belastet, die nur deswegen entstehen, weil die Akteneinsicht an einem anderen Ort als der aktenführenden Stelle gewünscht wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.1.2007, NJW 2007, 1483f.).

Die Aktenversendungspauschale schuldet der Antragsteller. Der Erinnerungsführer hat den Antrag auf Aktenübersendung in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter des Antragstellers gestellt. Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Zurechnung von Erklärungen eines Vertreters wirkt dieser Antrag nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar für und gegen den von ihm vertretenen Antragsteller. Eine Prozessvollmacht, die - wie hier - ohne Einschränkungen für das gesamte gerichtliche Verfahren erteilt wird, ermächtigt den Bevollmächtigten, das dem von ihm vertretenen Beteiligten nach § 100 Abs. 1 VwGO zustehende Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen und zu diesem Zweck die Übersendung der Akten in seine Geschäftsräume zu beantragen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist jedoch seinem Mandanten zuzurechnen.

Dem steht nicht entgegen, dass § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Überlassung der Akten außerhalb des Gerichtsgebäudes ausdrücklich nur an die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen vorsieht. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO dient wesentlich der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs und der Herstellung der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 100 Rn. 1 und 2). Nimmt der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten Einsicht in die Akten, so erfolgt dies in Vertretung des Beteiligten, dessen materielles Recht er wahrnimmt. Die Beschränkung des Personenkreises in § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO soll sicherstellen, dass Akten nicht vernichtet, beschädigt oder verfälscht werden und dass ihre sorgfältige Aufbewahrung gewährleistet ist, damit sie nicht verloren gehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 100 Rn. 7). Damit verliert die Aktenüberlassung in die Geschäfts- oder Wohnräume des Prozessbevollmächtigten nicht den Zweck, Chancengleichheit zwischen den Beteiligten herzustellen. Die Durchsicht der Akten auf der Geschäftsstelle kann nur bei sehr einfach gelagerten Sachverhalten zur Vorbereitung weiterer prozessualer Schritte genügen, so dass die Aktenüberlassung eine effektive Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Rechts auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.2.1998, NVwZ 1998, 836). Die mit der Aktenübersendung verbundene Arbeitserleichterung für den Prozessbevollmächtigten tritt dagegen in den Hintergrund. Im übrigen lässt es sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber gerade das Ziel verfolgt hätte, die Prozessbevollmächtigten mit den Kosten der Aktenübersendung zu belasten (vgl. BTDrS 12/6962 S. 66 zu § 56 GKG a. F.).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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