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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 5 B 357/08
Rechtsgebiete: VwGO, SächsKAG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
SächsKAG § 40 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 357/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Straßenausbaubeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 23. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. September 2008 - 6 K 1527 /07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.874,23 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24.9.2008, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller vom 11.5.2007 gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.4.2007 abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein einzugehen ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

I.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Anordnungsantrags des Antragstellers unter anderem damit begründet, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Jedenfalls sei ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Zwar bedürfe es unter Umständen für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in der Hauptsache weiterer tatsächlicher Ermittlungen zu den Arbeiten an der Straßenbeleuchtung, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorweggenommen werden könnten. Auch soweit im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse, ob der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben die vollständige Erhebung des Beitrages hindere, seien weitere Ermittlungen erforderlich. Diese Unsicherheiten in Bezug auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens führten indessen nicht zu einem Erfolg des Antragstellers im vorläufigen Rechtschutzverfahren, denn die gesetzgeberische Konzeption räume in derartigen Fällen dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln den Vorrang vor dem privaten Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht ein. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer sei jedenfalls unabhängig davon, warum die Verkehrsanlage nicht in allen vorhandenen Teileinrichtungen ausgebaut worden sei, zur Begründung der sachlichen Beitragspflicht ein Kostenspaltungsbeschluss erforderlich, der hier am 30.6.2005 getroffen wurde. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den für die streitbefangene Ausbaumaßnahme umlagefähigen Aufwand falsch ermittelt habe. Als Miteigentümer sei der Antragsteller Beitragsschuldner. Die sachliche Beitragspflicht sei noch nicht verjährt. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides für den Antragsteller eine nicht hinzunehmende Härte darstellen würde.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, dass die Baumaßnahme bereits vor Erlass des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes - SächsKAG - begonnen und nach dem 1.9.1993 abgeschlossen worden sei. Ob in diesen Fällen Beiträge erhoben werden könnten, habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu dem Aktenzeichen 5 B 76/04 ausdrücklich offen gelassen. Zudem sei der Straßenausbaubeitrag verjährt. Bereits 1997 habe eine wirksame Satzung vorgelegen. Für einen Kostenspaltungsbeschluss sei kein Raum, wenn die abzurechnende Maßnahme insgesamt in allen Teileinrichtungen hergestellt sei. So liege der Fall hier. Es sei unbestritten, dass sieben Beleuchtungskörper mit Masten in DIN-gerechten Abständen die R..........straße voll ausleuchteten. Die Straßenbeleuchtung sei im Jahr 1988 durch den VEB Stadtbeleuchtung neu erstellt worden. Daher sei mit dem Ersatz von drei Masten und fünf Leuchtkörpern im Jahr 1993 auch die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung gleichsam vollständig ausgebaut worden. Im Jahr 2006 seien keine Lichtpunkte hinzugesetzt, sondern lediglich Leuchten ersetzt worden. Im Übrigen sei die Beitragserhebung willkürlich. Sachliche Gründe für eine Veranlagung erst im Jahr 2007 seien vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des Anliegeranteils von 51% auf 75% und der sodann im Februar 2008 erfolgten Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung nicht ersichtlich.

II.

Das Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grund der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Regel dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheides der Vorrang vor dem privaten Interesse eines Beitragsschuldners, vorläufig von dem Vollzug des Bescheides verschont zu bleiben, einzuräumen ist und nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs in Betracht kommt. Dagegen genügt es nicht, dass sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens lediglich als offen darstellt. Dies bedeutet, dass vom Abgabenschuldner in der Regel verlangt wird, die Abgabe vorläufig zu bezahlen, obwohl über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides noch gestritten wird. Diese Gewichtung findet ihre Rechtfertigung auch darin, dass durch die Zahlung aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Ein gezahlter Betrag ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - mit Zinsen zurückzuerstatten, wenn und soweit der Abgabenbescheid im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird, weil er sich als rechtswidrig erweist. Umgekehrt ist der wirtschaftliche Erfolg des Abgabenschuldners vergleichsweise gering, wenn er im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obsiegt. Denn auch in diesem Fall schuldet er, sofern er im Hauptsacheverfahren unterliegt, Aussetzungszinsen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 237 Abs. 1, 2 und 4 AO. Soweit es schließlich um die Anwendung der dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Satzung, geht, ist der Verfahrensausgang als offen zu bewerten, sofern die Rechtsgrundlagen nicht offensichtlich unwirksam sind (SächsOVG, Beschl. v. 22.6.2007 - 5 BS 73/07 -). Des Weiteren muss die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (SächsOVG, Beschl. v. 28.6.2005 - 5 BS 371/04 -).

Ausgehend von diesen Maßstäben vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Beitragsbescheides verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortigen Vollziehung überwiegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides sind nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht im Hinblick auf § 40 Abs. 2 SächsKAG gegeben.

Diese Vorschrift bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 26 bis 36 SächsKAG über Beiträge für Verkehrsanlagen mit der Maßgabe Anwendung finden, dass solche Beiträge nur erhoben werden dürfen, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes endgültig erfolgt ist. Dies ist hier der Fall. Eine Verkehrsanlage ist im Sinne des § 40 Abs 2 SächsKAG endgültig hergestellt bzw. ausgebaut, wenn das Bauprogramm erfüllt ist. Die Erfüllung des Bauprogramms setzt neben der Beendigung der technischen Arbeiten auch die Abnahme i. S. d. § 640 Abs. 1 BGB, § 16 VOB Teil B voraus (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2.2.2005 - 5 B 510/03 - KStZ 2005, 192-195).

Unabhängig davon, ob das Bauprogramm hinsichtlich der Straßenbeleuchtung bereits im Sommer 1993 erfüllt war, wurde jedenfalls in Bezug auf die übrigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlage die Bauabnahme erst am 8.10.1993 und mithin nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 vorgenommen.

Für eine bewusste und rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen und der Bauabnahme über den 1.9.1993 hinaus mit der Folge, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf § 40 Abs. 2 SächsKAG berufen könnte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25.4.2007 - 5 B 291/04 -), sind Anhaltspunkte weder vom Antragsteller vorgetragen noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den Bauarbeiten im Sommer 1993 und der Abnahme am 8.10.1993 dürfte sich bei summarischer Betrachtung vielmehr im Rahmen des Üblichen bewegen, zumal das Abnahmeprotokoll darauf hindeutet, dass einzelne Teilarbeiten auch noch bis zum 7.10.1993 ausgeführt worden sein könnten.

Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Antragstellers steht der Erhebung eines Ausbaubeitrags nicht entgegen, dass die Baumaßnahmen bereits vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen wurden (SächsOVG, Urt. v. 25.4.2007 - 5 B 291/04 -).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der Antragsteller legt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht näher dar, warum dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden kann.

2. Der Einwand des Antragstellers, die Frist zur Festsetzung des Ausbaubeitrags sei im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abgelaufen gewesen, weil die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung bereits im Jahre 1988 hergestellt worden sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Ob die Eileinrichtung Straßenbeleuchtung bereits endgültig hergestellt war, bedarf einer weiteren tatsächlichen Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Der Antragsteller selbst zeigt lediglich auf, an welcher Stelle sich weiterer Ermittlungsbedarf ergeben könnte, zumal die von ihm vorgetragene Anzahl der ausgetauschten Leuchten auch im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin substantiiert in Zweifel gezogen wird. Zudem stellt der Antragsteller nicht in Abrede, dass im Jahr 2006 tatsächlich weitere Arbeiten an der Straßenbeleuchtung durchgeführt wurden. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich zwar eine Einschätzung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin , in der dieser die Erneuerung der "verschlissenen Leuchten" der Straßenbeleuchtungsanlage im Januar/Februar 2006 gerade nicht als eine Maßnahme qualifiziert, die durch Straßenausbaubeiträge refinanziert werden könne. Hierbei betrachtet er indessen nur die konkreten Arbeiten im Jahr 2006, ohne diese in einen Zusammenhang mit den bereits 1993 durchgeführten Maßnahmen zu stellen. Der Inhalt des Schreibens rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung bei bereits im Jahre 1988 endgültig hergestellt worden. Vielmehr enthält das Schreiben Hinweise, denen bei der Aufklärung des Ausbauzustandes der Straßenbeleuchtung nachzugehen ist.

Offen sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch insoweit, als es auf die vom Ergebnis der weiteren Sachaufklärung zum Ausbauzustand der Straßenbeleuchtung abhängige Frage ankommen sollte, ob es eines Kostenspaltungsbeschlusses bedarf, wenn eine noch nicht ausgebaute Teileinrichtung nicht vom Bauprogramm erfasst ist. Hier bedarf es zum einen der weiteren, dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen, Aufklärung des Umfangs des Bauprogramms. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Ausbau der Straßenbeleuchtung nicht Gegenstand des Bauprogramms war, ist die den Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem erkennenden Senat (5 A 403/08) bildende Rechtsfrage, ob es in einem solchen Fall eines Kostenspaltungsbeschlusses bedarf, um die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der gemäß dem Bauprogramm ausgebauten Teileinrichtungen entstehen zu lassen, zu klären. Hierbei handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

Der Inhalt des Schreibens rechtfertigt nicht die Annahme, die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung sei bereits im Jahre 1988 hergestellt worden. Vielmehr enthält das Schreiben Hinweise, denen bei der Aufklärung des Ausbauzustandes der Straßenbeleuchtung nachzugehen ist.

3. Schließlich ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden zuzustimmen, dass es einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob im Falle der Erforderlichkeit eines Kostenspaltungsbescheides die Antragsgegnerin wegen des zeitlichen Abstandes zwischen Baumaßnahme und Kostenspaltungsbeschluss bzw. zwischen Erlass der maßgeblichen Ausbaubeitragssatzung und Kostenspaltungsbeschluss ausnahmsweise an der vollständigen Erhebung des Straßenausbaubeitrages mit einem Anliegeranteil von 75 % gehindert ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Antragsteller vorbringt, bereits mit der Satzung vom 19.12.1996 eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vorgelegen hat. Bedenken bestehen insoweit, als diese Satzung bei der Festsetzung des Nutzungsfaktors keine Differenzierung zwischen vier- und fünfgeschossiger und ab sechs-geschossiger Bebaubarkeit vorsieht. Eine solche Verteilungsregelung ist rechtswidrig (SächsOVG, Urt. v. 3.9.2008 - 5 B 289/04 -, SächsVBl. 2009, 86) Allerdings kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verteilungsregelung geeignet ist, die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, nicht auf die Verhältnisse in der gesamten Gemeinde, sondern auf die Verhältnisse im konkreten Abrechnungsgebiet an (Grundsatz der regionalen Teilsarbeit, vgl. SächsOVG, Urt. v. 3.9.2008, a. a. O.). Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen grenzen an die R..........straße auch Grundstücke an, die fünfgeschossig bebaubar sind. Ob dies zu dem Ergebnis führt, dass damit hier eine vorteilsgerechte Verteilung des Ausbauaufwandes nicht möglich ist, hängt weiter davon ab, ob trotz der Bebaubarkeit von Grundstücken mit fünf Vollgeschossen der auch im Ausbaubeitragsrecht anwendbare Grundsatz der Typengerechtigkeit die fehlende Differenzierung zwischen dem vierten und dem fünften Vollgeschoss rechtfertigt (vgl. hierzu: SächsOVG, Urt. v. 3.9.2008, a. a. O.). Die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Typengerechtigkeit bedarf hier aber weiterer Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes, der dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass es insoweit einer weiteren Aufklärung bedarf, weil jedenfalls mit dem Erlass der Ausbaubeitragssatzung vom 12.10.2000 eine Verteilungsregelung geschaffen wurde, weil der auch im Abrechungsgebiet R..........straße eine vorteilsgerechte Verteilung des Ausbauaufwands vorlag. Diese Satzung sieht eine Differenzierung zwischen vier- und fünfgeschossiger sowie ab sechsgeschossiger Bebauung vor.

Der Zeitraum zwischen dem Erlass dieser Satzung und dem Kostenspaltungsbeschluss beträgt knapp fünf Jahre. Damit stellt sich auch im Falle der Unwirksamkeit der Verteilungsregelung in der Ausbaubeitragssatzung vom 19.12.1996 die Frage, ob der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben die Antragsgegnerin verpflichtete, im Falle der Erforderlichkeit eines Kostenspaltungsbeschlusses diesen zeitnah, jedenfalls aber vor weiteren Erhöhungen des Anliegeranteils zu fassen und damit die sachliche Beitragsschuld zum Entstehen zu bringen.

Hierbei handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, deren Prüfung wegen des - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - durch eine nur summarische Prüfung schwieriger Rechtsfragen geprägten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Hauptsacheverfahrens vorbehalten bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 1/4 des Abgabenbetrages beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, S. 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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