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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 5 B 378/09
Rechtsgebiete: VwGO, AbwAG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
AbwAG § 12a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 378/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserabgaben; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 24. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2009 - 6 L 1826/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 832,12 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2009 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 1.9.2008 gegen den Abwasserabgabenbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30.7.2008, der das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage S..... in den "B.....graben" im Jahr 2004 betrifft, abgelehnt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung abgelehnt, dass die festgesetzte Abwasserabgabe in Höhe von 3.328,47 € keinen ernstlichen Zweifeln begegne. Die Antragstellerin sei abwasserabgabenpflichtig, weil sie im Veranlagungsjahr 2004 aus ihrer Abwasserbehandlungsanlage - der hauseigenen Kläranlage - Schmutzwasser in ein oberirdisches Gewässer, den B.....graben, eingeleitet habe. Die Höhe der Abwasserabgabe richte sich zum einen nach der in Schadeinheiten bestimmten Schädlichkeit des Abwassers. Diese seien durch Messungen des Staatlichen Umweltfachamtes Leipzig bzw. eines beauftragten Umweltinstituts festgestellt worden. Zum anderen richte sie sich nach der behördlich festgesetzten, für das Veranlagungsjahr 2004 nicht abgeänderten, Jahresschmutzwassermenge. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei der Berechnung der Abwasserabgabe hinsichtlich der Jahresschmutzwassermenge und des Umfangs der Schmutzfrachten - in Bezug auf den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor (Pges) und Stickstoff (Nges) - auf die Festlegungen im wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes Torgau-Oschatz vom 6.11.2001 gestützt habe.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus, dass das Regierungspräsidium Leipzig - unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips - eine niedrigere Abwasserabgabe hätte festsetzen müssen. Wegen der "gravierenden Reduzierung des zugeführten und (fiktiv auch wieder abgeleiteten Wassers)" hätte die Abwasserabgabe "unter Zugrundelegung der bekannten Schadstofffracht" angemessen reduziert werden müssen. So hätte die veranlagende Behörde bei der Berechnung der Abwasserabgabe von der im Jahr 2004 bezogenen Frischwassermenge von 1.384 m³ - und nicht von den im Jahr 2001 festgelegten 4.380 m³ - ausgehen dürfen. Durch die Vorlage des "Wassergebührenbescheides" sei offensichtlich gewesen, dass wesentlich weniger Wasser in das Klärsystem geflossen sei. Angesichts der erheblichen Wohnungsleerstände erweise sich das starre Festhalten an einem insoweit als obsolet anzusehenden, veralteten Bescheid vom 6.11.2001 als nicht hinnehmbar.

Diese innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von der Antragstellerin dargelegten Gründe führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Sie geben zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlass. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Abwasserabgabenbescheid, der nach § 12a AbwAG keine aufschiebende Wirkung hat, hat keine überwiegenden Erfolgsaussichten. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senates setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfes gegen einen Abgabenbescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus, dass dieser bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint und damit ein Erfolg des Rechtsbehelfes in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist oder dass die Vollziehung des Bescheides für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es reicht hingegen nicht aus, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfes nach derzeitigem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offen zu bewerten sind (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 28.7.2003, SächsVBl. 2004, 34). Soweit es um die Anwendung der dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Satzung, geht, ist der Verfahrensausgang als offen zu bewerten, sofern die Rechtsgrundlagen nicht offensichtlich unwirksam sind (SächsOVG, Beschl. v. 22.6.2007 - 5 BS 73/07 -). Des Weiteren muss die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (SächsOVG, Beschl. v. 28.6.2005 - 5 BS 371/04 -).

Das Vorbringen der Antragstellerin verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin rügt inhaltlich die Menge der für die Abwasserabgabe 2004 in Ansatz gebrachten Schmutzwassermenge. Sie ist der Auffassung, dass die veranlagende Behörde die Menge des in den B.....graben eingeleiteten Schmutzwassers in Beziehung zu der tatsächlich bezogenen Frischwassermenge hätte bringen müssen. Die für die Festsetzung der Abwasserabgabe zugrunde gelegte Schmutzwassermenge ist jedoch nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner ist für das Jahr 2004 zu Recht von einer Jahresschmutzwassermenge von 4.380 m³ ausgegangen. Das entspricht dem in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 6.11.2001 für das Einleiten von biologisch gereinigtem Abwasser und von Regenwasser in den Vorfluter "B.....graben" festgelegten Umfang der Gewässernutzung (Ziffer 4.5 der Nebenbestimmungen). Zwar hat der Landkreis Torgau-Oschatz mit Änderungsbescheid vom 15.9.2005 nunmehr in Ziffer 4.5 der Nebenbestimmungen festgelegt, dass die Einleitung aus der Kläranlage "A........" in S..... den Umfang von 1.825 m³ im Jahr nicht überschreiten darf. Diese Regelung gilt aber erst seit dem 1.9.2005. Für das Veranlagungsjahr 2004 findet sie noch keine Anwendung.

Die Abwasserabgabe für das Jahr 2004 in Höhe von 3.328,47 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 AbwAG. Nach dieser Regelung hat derjenige, der - wie die Antragstellerin - Abwasser in ein Gewässer i. S. v. § 1 Abs. 1 WHG einleitet, eine Abgabe zu entrichten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG richtet sich die vom Einleiter zu entrichtende Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers, die in Schadeinheiten bestimmt wird. Die Schadeinheiten ihrerseits werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach den Festlegungen in der für die Einleitung des Wassers erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ermittelt - hier des Bescheides vom 6.11.2001. Die Höhe der Abwasserabgabe bestimmt sich also nicht nach der Qualität und Quantität dessen, was tatsächlich eingeleitet wird, sondern grundsätzlich nur danach, was aufgrund der vorangegangenen Behördenentscheidung von Rechts wegen eingeleitet werden darf (Zöllner, in: Siedler/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Band II, § 4 AbwAG Rn. 7). So ist für die Berechnung der Abwasserabgabe 2004 die volle zugelassene Schmutzwassermenge von 4.380 m³ heranzuziehen. Maßgebend ist dagegen nicht die von der Antragstellerin tatsächlich eingeleitete - möglicherweise geringere - Abwassermenge, die diese mit 1.384 m³ angibt. Bei den 1.384 m³ handelt es sich um die Menge des im Jahr 2004 verbrauchten Trinkwassers (Gebührenbescheid vom 26.1.2005, Verwaltungsakte, S. 59). Der niedrige Frischwasserverbrauch im Jahr 2004 wirkt sich auf die Abwasserabgabe 2004 nicht aus. Die Antragstellerin als Einleiterin hat eine niedrigere Festlegung der Jahresschmutzwassermenge erst für die Zeit ab dem 1.9.2005 erwirkt, nicht aber vor Beginn des Jahres 2004. Sie hat für das Jahr 2004 auch keine Erklärung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG über die Einhaltung einer geringeren als der im Bescheid vom 6.11.2001 festgelegten Abwassermenge abgeben. Den Bescheid vom 26.1.2005 hat sie erst mit der Abgabeerklärung vom 4.3.2005 beim Regierungspräsidium Leipzig vorgelegt.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 1/4 des Abgabenbetrages beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, S. 1327).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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