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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 5 B 427/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 126 Abs. 2 S. 4
"Gericht" i.S.d. § 126 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist der Vorsitzende oder Berichterstatter.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 427/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vergnügungssteuer für Dezember 2001

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust

am 15. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung gilt als zurückgenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.414,58 € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter. "Gericht" i.S.d. § 126 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist der Vorsitzende oder Berichterstatter. Da die Berufungsrücknahme nach § 126 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenso wie die Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung qua Gesetz eintritt und Beschlüsse nach § 126 Abs. 2 Satz 4 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur deklaratorischen Charakter haben, handelt es sich bei der Feststellung, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, um eine Entscheidung "bei Zurücknahme der Berufung", für die nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Vorsitzende oder Berichterstatter zuständig ist (VG Stuttgart, Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 766; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 126 RdNr. 9; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 126 RdNr. 27 und 30; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 126 RdNr. 8). Die Gegenauffassung, nach der ein Beschluss des Senates für erforderlich gehalten wird, weil es sich um die Ersetzung der Rücknahme handle und diese Ersetzung weit reichende Folgen habe (BayVGH, Beschl. v. 6.6.2000, BayVBl. 2001, 21 sowie - unter Bezugnahme auf diese Entscheidung, aber ohne eigene Begründung: Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 126 RdNr. 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 126 RdNr. 10), überzeugt nicht. Sie dürfte wohl auf der Fehlvorstellung beruhen, dass dem Feststellungsbeschluss konstitutive Wirkung zukommt. Auch die mit einer Klagerücknahme verbundenen weit reichenden Folgen zwingen zu keiner anderen Beurteilung. Bestreitet einer der Beteiligten die wirksame Klagerücknahme, so ist das Verfahren fortzusetzen und über die Frage, ob die Rücknahmefiktion eingetreten ist, durch den Senat streitig zu entscheiden.

Die Berufung gilt hier gem. § 126 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, weil die Klägerin und Berufungsklägerin das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben hat, obwohl der Senat auf die Folgen des Nichtbetreibens hingewiesen hatte. Zweifel an dem Weiterbetreiben des Verfahrens bestanden deshalb, weil die einzige Komplementärin der Klägerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister B des Amtsgerichts B....... am 2004 von Amts wegen gelöscht worden ist und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt haben, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten. Die Klägerin hat sich nicht zur Frage des Gerichts geäußert, ob das Verfahren trotz der Löschung der Komplementärin fortgesetzt werden soll.

Die Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass die Klägerin von ihnen nicht mehr vertreten werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wenn Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht und die Niederlegung des Mandates gem. § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten wirksam; bis zur Bestellung des neuen Bevollmächtigten können alle Prozesshandlungen, Zustellungen und anderes dem bisherigen Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden (BVerwG, Urt. v. 26.1.1978 - 3 C 83.76 -, zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 67 RdNr. 53 m.w.N.). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Mandatsverhältnis vorliegend - wie vorgetragen - erloschen ist oder fortbesteht.

Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n. F. i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 GKG a. F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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