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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 5 B 537/07
Rechtsgebiete: GG, SächsKAG, SächsBO


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
SächsKAG § 7 Abs. 2
SächsBO § 48
Zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studenten (hier verneint; Verfassungsmäßigkeit bleibt offen).
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 537/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zweitwohnungssteuer

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt

am 28. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juli 2007 - 2 K 374/07 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklage trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 336,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10.7.2007 ist abzulehnen, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die Rechtssache die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2) oder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3).

In der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage eines Studenten gegen einen Bescheid über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger nach der Satzung der Beklagen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 24.2.2005 keine Zweitwohnung unterhalte. Nach der Satzung müsse der Student mindestens zwei Wohnungen innehaben, eine als Haupt-, die andere als Zweitwohnung. Der Wohnungsbegriff sei in der Satzung unter Bezugnahme auf § 48 SächsBO legal definiert. Diese Legaldefinition erfülle das Zimmer, das der Kläger bei seinen Eltern bewohne, nicht. Weiterhin fehle auch das Merkmal des "Innehabens" der Hauptwohnung, wie es die Satzung vorlange.

Hiergegen führt die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach der Zweitwohnungssteuersatzung müsse nur die vom Kläger in Dresden innegehabte Nebenwohnung, nicht aber die Hauptwohnung den baurechtlichen Wohnungsbegriff aus § 48 SächsBO erfüllen. Die Satzung definiere in § 2 lediglich den Begriff der Zweitwohnung, nicht den der Hauptwohnung. Dies ergebe sich aus der Abfolge von Absatz 1 und Absatz 2, die durch die Aneinanderreihung der Begriffsbestimmungen ("Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung..."; "Wohnung ist...") klar zum Ausdruck bringe, dass mit der in § 2 Abs. 2 gegebenen Definition des Begriffes "Wohnung" lediglich der Terminus der "Zweitwohnung" definiert werden solle. Für die Hauptwohnung sei dagegen nur an das Melderecht anzuknüpfen. Nach § 11 SächsMG sei jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird, hinreichend. Dementsprechend habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14.2.2007 - 4 N 06.367 - für die Wohnungsdefinition lediglich an das Melderecht angeknüpft. Auch verfassungsrechtliche Überlegungen sprächen gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts. Für eine zulässige örtliche Aufwandsteuer sei erforderlich, dass die Steuer einen örtlich bedingten Wirkungskreis habe und an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfe. Folglich könne in der kommunalen Steuersatzung nur auf einen die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand abgestellt werden, der ausschließlich innerhalb des Gebietes der steuererhebenden Gemeinde verwirklicht werde. An den Aufwand, der mit der Hauptwohnung, die außerhalb Sachsens liegen könne, anzuknüpfen, verbiete sich deshalb. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts verstoße deshalb gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Soweit das Verwaltungsgericht seine Auslegung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründe, könne dem nicht gefolgt werden. Auch wenn studierende Kinder die Hauptwohnung bei den Eltern "kostenlos" nutzen können, erfordere die daneben am Studienort benutzte Zweitwohnung einen sonst gerade nicht entstehenden finanziellen Aufwand, der einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer darstelle. Dem Rechtsstreit komme darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beklagte wirft folgende Frage auf: "Sind Studierende, die in der elterlichen Wohnung ihre melderechtliche Hauptwohnung haben, für ihre weitere genutzte Wohnung am Studienort zweitwohnungssteuerpflichtig?". Diese Frage werde von den Verwaltungsgerichten verschiedener Bundesländer unterschiedlich beurteilt. Hierzu nimmt die Beklage Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie andere Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichten. Wegen der Divergenzen in der Rechtsprechung der Gerichte liege auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor.

1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8.1.2007 - 5 B 190/05 -; st. Rspr.).

Die von der Beklagten innerhalb der Beschwerdefrist dargelegten ernstlichen Zweifel greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht Dresden ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 7.11.2006, des Widerspruchsbescheides am 5.2.2007 und der gerichtlichen Entscheidung am 10.7.2007 gültigen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 24.2.2005 in der Fassung vom 30.3.2006 sowohl die Haupt- als auch die Nebenwohnung den Anforderungen aus § 48 SächsBO genügen muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Zweitwohnungssteuersatzung, deren § 2 lautet:

"§ 2

Begriff der Zweitwohnung

(1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die ein Einwohner/eine Einwohnerin als Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 3 des Sächsischen Meldegesetzes, zuletzt geändert (...), neben seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat. (...)

(2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen benutzt wird und den Anforderungen aus § 48 der Sächsischen Bauordnung in der Neufassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) genügt.

(...)"

Die Formulierung von Absatz 2 enthält keine Einschränkung dahingehend, dass sie nur für einen Teil der in § 2 Abs. 1 genannten Wohnungsbegriffe (Zweitwohnung, Nebenwohnung, Hauptwohnung) gelten solle. Hätte der Satzungsgeber in § 2 Abs. 2 nur die Zweitwohnung in Bezug nehmen wollen, hätte er dies durch die Verwendung des entsprechenden Begriffes klarstellen müssen. Definiert der Satzungsgeber indes die Wohnung unter Bezugnahme auf die Sächsische Bauordnung und verlangt er in § 2 Abs. 1 der Satzung für das Vorliegen einer Zweitwohnung neben einer Nebenwohnung auch eine Hauptwohnung, so muss diese ebenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 2 genügen. Dafür, dass für die Hauptwohnung nicht der Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 2 der Satzung, sondern allein der melderechtliche Wohnungsbegriff maßgeblich sein soll, findet sich in der Satzung kein Anhaltspunkt. Zwar spricht die Überschrift von § 2 zunächst nur für eine Definition des Begriffs "Zweitwohnung". Dieser Begriff wird dann aber weiter mit Hilfe der Begriffe "Nebenwohnung" und "Hauptwohnung" bestimmt. Wird anschließend der in allen diesen Begriffen enthaltene Bestandteil "Wohnung" eigenständig ("im Sinne dieser Satzung") definiert, kann nicht davon ausgegangen werden, diese Definition beziehe sich nur auf einen Teil der vorher verwendeten Wohnungsbegriffe. Auch die Verwendung der melderechtlichen Termini "Nebenwohnung" und "Hauptwohnung" führt nicht zu dem Schluss, dass diese Wörter auch ausschließlich melderechtlich definiert werden müssten. Vielmehr steht es der Beklagten frei, nur für die Bestimmung, welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist, auf das Melderecht zurückzugreifen, und den Wohnungsbegriff im Übrigen eigenständig zu definieren. Teilweise wird diese eigenständige Definition von der Rechtsprechung sogar aus verfassungsrechtlichen Gründen gefordert (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 29.1.2007, zitiert nach juris). Die von der Beklagten vorgeschlagene Auslegung, wonach § 2 Abs. 2 der Satzung nur den Begriff der Zweitwohnung definiere, verstieße deshalb gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit. Nach diesem Grundsatz muss der Abgabenpflichtige erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einer Abgabenerhebung rechnen muss (vgl. z. B. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 bis 12/98 -, zitiert nach juris). Für den Betroffenen wird indes aus der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der Fassung vom 30.3.2006 nicht erkennbar, dass der in § 2 Abs. 2 definierte Wohnungsbegriff nur für die Zweitwohnung, nicht aber auch für die Hauptwohnung gelten soll, er also auch mit einer Abgabenerhebung rechnen muss, wenn die Hauptwohnung nicht den baurechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt.

Auch das von der Beklagen zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 14.2.2007 - 4 N 06.367 - (zitiert nach juris) führt zu keiner anderen Beurteilung. In der dort maßgeblichen Zweitwohnungssteuersatzung wird der Steuergegenstand abweichend rein im melderechtlichen Sinn definiert. § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung Augsburgs lautet:

"(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

Dagegen hat die Beklagte den Wohnungsbegriff in § 2 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung nicht ausschließlich melderechtlich, sondern zumindest auch baurechtlich definiert.

Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Verbrauch- und Verkehrssteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können (vgl. Beschl. v. 23.7.1963 - 2 BvL 11/61 -). Diesen Anforderungen wird indes die Satzung des Beklagten auch in der Auslegung des Verwaltungsgerichts Dresden gerecht. Auch in dieser Auslegung knüpft die Steuer an örtliche Gegebenheiten, nämlich die Belegenheit der Zweitwohnung in der Landeshauptstadt Dresden an. Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage der Steuer ist nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten allein die Zweitwohnung. Der Einwand der Beklagten, wonach mit der Steuer auch an den Aufwand am Ort der Hauptwohnung angeknüpft wird, geht somit fehl. Die Steuer führt wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle. Ist der Steuertatbestand jedoch hinreichend örtlich begrenzt, steht Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG weiteren Tatbestandsmerkmalen, die nicht an örtliche Gegebenheiten anknüpfen, nicht entgegen. Diese Tatbestandsmerkmale - die hinzutreten müssen - schränken die Steuererhebung lediglich weiter ein, führen aber nicht dazu, dass die Steuer in ihren unmittelbaren Wirkungen nicht mehr auf das Gemeindegebiet beschränkt bleibt. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erfordert zudem für Fälle, in denen sich die Erstwohnung nicht im Gemeindegebiet selbst befindet, zwingend eine Anknüpfung an Tatbestände außerhalb des Gemeindegebietes, weil eine Zweit- ohne eine Erstwohnung nicht denkbar ist. Da das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung der in der Zulassungsbegründung rechtzeitig bezeichneten Gesichtspunkte beschränkt ist, muss der Frage, ob sich durch die nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist erfolgte Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 13.12.2007 möglicherweise etwas anderes ergibt, nicht nachgegangen werden.

2. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlichen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 25.7.2007 - 5 B 781/06 -).

Hier ist - wie ausgeführt - die Auslegung der Satzung angesichts ihres Wortlautes eindeutig und einfach. Die von der Beklagen aufgeworfene, rechtlich schwierige Frage, ob Studierende, die in der elterlichen Wohnung ihre - nur - melderechtliche Hauptwohnung ("Kinderzimmer") haben, für ihre weitere Wohnung im Studienort zweitwohnungssteuerpflichtig sind, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, da die hier maßgebliche Zweitwohnungssteuersatzung in der Fassung vom 30.3.2006 - wie ausgeführt - nicht nur an das melderechtliche Bestehen einer Hauptwohnung, sondern auch an das Innehaben einer Hauptwohnung im baurechtlichen Sinne anknüpft. Hat indes der Student eine Hauptwohnung nicht nur im melderechtlichen, sondern auch im baurechtlichen Sinne, unterliegt es keinem Zweifel, dass mit dem gleichzeitigen Innehaben einer Zweitwohnung ein zusätzlicher Aufwand entsteht, der einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer darstellt.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4.4.2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.).

Die hier von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob "Studierende, die in der elterlichen Wohnung ihre melderechtliche Hauptwohnung haben, für ihre weitere genutzte Wohnung am Studienort zweitwohnungssteuerpflichtig" sind, würde sich in dieser Weite in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie bereits ausgeführt, knüpft die hier maßgebliche Zweitwohnungssteuersatzung in der Fassung vom 30.3.2006 nicht ausschließlich an das Bestehen einer melderechtlichen Hauptwohnung, sondern an das Innehaben einer baurechtlichen Hauptwohnung an. Für diesen Fall steht es aber außer Frage, dass mit dem zusätzlichen Aufwand für eine Zweitwohnung ein hinreichender Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung gegeben ist. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage würde sich nur bei Satzungen stellen, die für das Innehaben der Erstwohnung allein an das Melderecht anknüpfen. Nur dann stellt sich die Frage, ob der Satzungsgeber berechtigt ist, Studenten, welche im Studienort eine Wohnung angemietet haben und denen im Elternhaus als Hauptwohnsitz ihr "Kinderzimmer" zur Verfügung steht, zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können (vgl. z. B. die Zweitwohnungssteuerpflicht verneinend: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 29.1.2007 - 6 B 11579/06 -, OVG M-V, Urt. v. 20.6.2007 - 1 L 241/06 - sowie VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2007 - 25 K 2703/07 -; a. A.: BayVGH, Urt. v. 14.2.2007 - 4 N 06.367 -, sowie wohl auch: OVG NRW, Beschl. v. 12.6.2006 - 14 E 1045/05 -, alle zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14), wonach bei wiederkehrenden Abgaben der 3 1/2 fache Jahresbetrag zugrunde zu legen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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