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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 5 B 566/05
Rechtsgebiete: SächsKAG, AO
Vorschriften:
SächsKAG § 17 Abs. 1 S. 1 | |
AO § 119 Abs. 1 | |
AO § 157 Abs. 1 |
2. Eine Teilflächenabgrenzung nach § 19 Abs. 1 SächsKAG ist nur für die Beitragsbemessung, nicht aber für den Gegenstand der Abgabe von Bedeutung. Beitragsgegenstand und belastetes Grundstück i.S.v. § 24 SächsKAG bleibt stets das ganze Buchgrundstück.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Az.: 5 B 566/05
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abwasserbeitrags
hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2007
am 12. Juli 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Mai 2005 - 7 K 3402/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Abwasserbeitragsbescheid.
Der Kläger ist seit 1994 Eigentümer des Grundstücks, das im Grundbuch von H. auf Blatt 1532 unter der laufenden Nummer 1 eingetragen ist. Dieses Grundstück besteht aus einer Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche, P. straße, Gemarkung G. , Flurstück 15 a, mit 1.440 m² sowie einer Landwirtschaftsfläche, Gemarkung G. , Flurstück 46 h, mit 1.980 m².
Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 7.9.2001 zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 10.386,00 DM (5.310,28 €) heran. Der Bescheid trägt die Überschrift "Bescheid über einen Abwasserbeitrag für das Flurstück 15 a der Gemarkung G. ". Dem Bescheid war ein Lageplan beigefügt, in dem das Flurstück 15 a umrandet ist, sowie Erläuterungen, wonach das Grundstück sich im unbeplanten Innenbereich befinde und "die gesamte Grundstücksfläche von 1.440 m² beitragsrelevant" sei. Der Widerspruch des Klägers vom 26.9.2001 blieb ohne Erfolg. Der Landkreis S. wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2003, der dem Kläger am 26.8.2003 zugestellt wurde, zurück.
Der Kläger erhob am 26.9.2003 Klage. Das Verwaltungsgericht Dresden gab der Klage mit Urteil vom 30.5.2005, das dem Beklagten am 6.7.2005 zugestellt wurde, statt. In den Gründen der Entscheidung wird u. a. ausgeführt, dass es dem angegriffenen Bescheid an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die zugrunde liegende Abwassersatzung vom 27.1.2000 sei als Rechtsgrundlage ungeeignet, weil der festgesetzte Beitragssatz für den Quadratmeter Nutzungsfläche überhöht sei. Die Nutzungsflächen zweier großer Betriebsgrundstücke der D. AG und der S. GmbH & Co. KG hätten in die Flächenseite einbezogen werden müssen. Bei einer Einbeziehung ergebe sich ein geringerer Beitragssatz.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 25.7.2005 die vom Verwaltungsgericht Dresden zugelassene Berufung eingelegt. Sie habe die Nutzungsflächen der Betriebsgrundstücke zu Recht außer Betracht gelassen, da beide Grundstücke über eigene Direkteinleitungsgenehmigungen verfügten und private, betriebliche Kläranlagen errichtet hätten, die in der Lage seien, nicht nur das anfallende Produktionsabwasser, sondern auch das anfallende Sanitärabwasser ordnungsgemäß zu behandeln und zu entsorgen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Mai 2005 - 7 K 3402/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11.6.2007 u. a. darauf hingewiesen, dass der angegriffene Bescheid bereits deshalb rechtswidrig sein dürfte, weil nicht das gesamte Buchgrundstück, sondern nur ein einzelnes Flurstück, das einen Teil des Buchgrundstückes bildet, veranlagt worden ist.
Hierzu hat die Beklagte vorgetragen: Das Sächsische Kommunalabgabengesetz ordne bei Grundstücken, wenn ein Fall der Teilflächenabgrenzung nach § 19 Abs. 1 SächsKAG gegeben sei, von vornherein die Entstehung des Beitragsanspruches nur bezogen auf die nicht abgegrenzte Teilfläche an. Diese Rechtslage sei anders als z. B. in Niedersachsen, wo der Beitrag immer für das gesamte Buchgrundstück entstehe. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.4.1989 - 9 L 7/89 - sei deshalb auf die sächsische Rechtslage nicht übertragbar. Wenn der sächsische Gesetzgeber anordne, dass in den in § 19 Abs. 1 SächsKAG genannten Fällen die Beitragspflicht und dem folgend die öffentliche Last nur für Teile eines Buchgrundstückes entstehe, dann sei es auch zulässig, nur die Teilfläche, für die der Beitragsanspruch entstanden sei, zu veranlagen. Nach § 19 Abs. 2 SächsKAG müsse der Beitragszahler Beiträge für die ursprünglich nicht veranlagte Grundstücksteilfläche bezahlen, wenn die Voraussetzungen, die ursprünglich für eine Teilflächenabgrenzung ursächlich waren, später wegfallen. Ein Vertrauensschutz des Grundstückseigentümers könne deshalb nicht entstehen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 119 Abs. 1 AO könne nur vorliegen, wenn das Grundstück, für das die dingliche Haftung konkretisiert werden soll, im Abgabenbescheid überhaupt nicht angegeben sei oder eine etwaige Unklarheit nicht durch Auslegung des Beitragsbescheids unter Berücksichtigung sämtlicher erkennbarer Umstände ausgeräumt werden könne. Zur Begründung verweist die Beklagte auf Urteile des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (v. 24.9.1987 - 2 S 1930/86 - u. v. 11.7.1991 - 2 S 3365/89 -) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urt. v. 17.5.1996 - 6 B 93.2355 -). Ein Abgabenbescheid, der - wie im vorliegenden Fall - die Teilfläche mit der Flurstücksbezeichnung 15 a und einem beiliegenden Lageplan bezeichne, sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Das andere Flurstück 46 h, das zum Buchgrundstück gehöre, aber einige hundert Meter vom veranlagten Flurstück entfernt sei, sei ersichtlich nicht baulich nutzbar und habe deswegen bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt zu bleiben.
Der Kläger trägt vor, der Beitrag sei nicht auf Teilflächen begrenzt. Lediglich für die Beitragsbemessung sei gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG auf die Teilfläche abzustellen. Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, würde die öffentliche Last nur auf dem der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Grundstücksteil ruhen, nicht jedoch auf dem Grundstück insgesamt. Damit wären Inhalt und Umfang der öffentlichen Last vom Ergebnis einer Teilflächenabgrenzung abhängig, was wiederum nicht in Übereinstimmung zu bringen sei mit dem Charakter der öffentlichen Last als auf einem öffentlichen Recht beruhenden Grundpfandrecht am belasteten Grundstück. Auch der Umstand, dass in der Zwangsversteigerung eine öffentliche Last Vorrang genieße, zeige, dass von Belastungen des Grundstücks insgesamt und nicht von Belastungen von Grundstücksteilen, die einer gesonderten Eintragung bedürften, ausgegangen werden müsse.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Dresden hat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Der Bescheid der Beklagten vom 7.9.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 25.8.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den Bescheiden vorgenommene Veranlagung einer Teilfläche ist mit § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG und dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar und führt zur Aufhebung der Bescheide.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ist im Erschließungsbeitragsrecht ebenso wie im Baurecht regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Abweichungen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff sind nur dann zulässig, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen, z. B. weil das Buchgrundstück etwa bei unzureichender Größe allein nicht bebaubar wäre, zusammen mit angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers jedoch ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (BVerwG, Urt. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 15.10.2004 - 5 BS 267/03 -; BayVGH Beschl. v. 18.12.2006 - 6 ZB 05.672 - zitiert nach juris; jeweils zu Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB; NdsOVG, Urt. v. 26.4.1989 - 9 L 7/89 -; OVG NW, Beschl. v. 27.2.1989 - 3 A 645/85 - zitiert nach juris; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 30.10.1989, NVwZ 1990, 399; NdsOVG, Urt. v. 12.12.1989, NVwZ 1990, 590). Die "Zerlegung" auch eines großen Buchgrundstücks in mehrere Einheiten ist ausgeschlossen (NdsOVG, Urt. v. 26.4.1989 - 9 L 7/89 - zitiert nach juris; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 RdNr. 1019).
Für Abwasserbeiträge gilt nichts anderes. Beiträge werden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG "für Grundstücke" erhoben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. Maßgeblich für die Beitragsbemessung ist somit das Grundstück. Auch im Abwasserbeitragsrecht ist von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9.2.2007 - 5 BS 307/06 -). Auch hier rechtfertigt sich ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ausnahmsweise nur dann, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen gem. § 19 Abs. 1 SächsKAG Teilflächen, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, abzugrenzen sind. Auch in diesen Fällen bleibt Beitragsgegenstand gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG das gesamte (Buch-)Grundstück. Die Teilflächenabgrenzung hat nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nur "bei der Beitragsbemessung" Bedeutung, nicht für den Beitragsgegenstand (so explizit auch Nummer 19.1.4 der Hinweise zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes [AnwHinwSächsKAG 2004] vom 31. August 2004 [ABl. S. 973]). Ebenfalls auf dem gesamten Grundstück ruht gem. § 24 SächsKAG der Beitrag als öffentliche Last (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.5.1996, BayVBl. 1996, 664 [665]; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 RdNr. 188).
Hier hat die Beklagte den Kläger zu einem einzelnen Flurstück und mithin einer Teilfläche des Buchgrundstückes herangezogen. Buchgrundstück ist ein solcher Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1982 - 8 C 28, 30, 33/81 -, zitiert nach juris). Wie sich aus dem Wortlaut des angegriffenen Bescheides, der beigefügten Lageskizze und Erläuterung ergibt, hat die Beklagte den Kläger (nur) zu Beiträgen für das Flurstück 15 a, dessen "gesamte Fläche beitragsrelevant" sei, herangezogen. Da unter der Nummer 1 aber nicht nur dieses Flurstück, sondern auch das Flurstück 46 h verzeichnet ist, wurde nur eine Teilfläche eines Buchgrundstückes veranlagt. Eine Auslegung dergestalt, dass die Beklagte eine Teilflächenabgrenzung vorgenommen und im Ergebnis dieser Abgrenzung den angegriffenen Bescheid sinngemäß für das gesamte Buchgrundstück erlassen hat, findet im Bescheid keine Grundlage.
Der im Erschließungsbeitragsrecht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung (Urt. v. 11.7.1991 - 2 S 3365/89 -, zitiert nach juris), dass in Fällen, in denen statt der gesamten Grundstücksfläche nur eine Teilfläche im Bescheid als veranlagt bezeichnet und der Berechnung des Beitrags zugrunde gelegt wird, gleichwohl das gesamte Buchgrundstück Gegenstand des Bescheides ist und nur die Angabe der (Teil-)Fläche im Bescheid unrichtig ist, folgt der Senat für das sächsische Abwasserbeitragsrecht nicht. Diese Auffassung führt dazu, dass der Behörde ein Bescheid mit einem Inhalt untergeschoben wird, den sie möglicherweise so nicht erlassen wollte, und der nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 7 i.V.m. §§ 172 ff., 367 Abs. 2 Satz 2 AO nur sehr eingeschränkt änderbar ist. Insbesondere in Sachsen, wo Grundstücke häufig eine Vielzahl von Flurstücken umfassen, kann ein solcher Fall leicht eintreten. Hier werden - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - oft Bescheide für jedes einzelne Flurstück des Grundstückes erlassen. Geht man von der Auffassung aus, Gegenstand aller dieser Bescheide sei jeweils das gesamte Buchgrundstück, hätte man eine Vielzahl von Bescheiden zum gleichen Gegenstand mit unterschiedlichen Regelungen, die - bis auf einen (welchen ?) der Bescheide - wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung rechtswidrig wären. Ein solches Ergebnis wäre ersichtlich von der Behörde nicht gewollt und würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
Auszugehen ist deshalb von einer Heranziehung einer Teilfläche zur Beitragserhebung. Hierfür spricht auch die im Berufungsverfahren vorgetragene Auffassung der Beklagten, dass ihrer Ansicht nach die Beitragspflicht nur hinsichtlich der nicht abgegrenzten Teilfläche entstehe. Eine Veranlagung des gesamten Grundstücks würde im Widerspruch zu dieser Rechtsansicht stehen. Auch deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das gesamte Buchgrundstück veranlagen wollte und veranlagt hat. Die Heranziehung der Teilfläche verstößt aber gegen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, wonach das (gesamte) Buchgrundstück zu veranlagen ist.
Sie verstößt zudem gegen das Bestimmtheitsgebot. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Abgabenbescheiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i.V.m. § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) gebietet, dass der Regelungsgehalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und exakt entnommen werden kann. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Abgabenbescheides soll u. a. sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt mit Abgaben belegt wird, und damit entstehende Abgabenschuld, gegebenenfalls Eingreifen von Abgabenbefreiung und -vergünstigung und Verjährung ohne Weiteres festzustellen sind (für das Steuerrecht: BFH, Beschl. v. 5.11.1992 - II B 19/92 -, zitiert nach juris). Welche Anforderungen an die Angaben zur "Art" der Steuer zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BFH, aaO; Rüsken in: Klein, AO, 8. Aufl., § 157 RdNr. 10). Bei nicht periodischen Steuern ist zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit die nähere Konkretisierung des Steuergegenstandes unerlässlich (vgl. auch Tipke in: Tipke/Kruse, AO/ FGO, § 157 AO RdNr. 9). In einem Abwasserbeitragsbescheid, der eine Beitragspflicht für ein einzelnes Grundstück festlegt, muss deshalb angegeben werden, hinsichtlich welches im Einzelnen bezeichneten Grundstückes die Abgabe entstanden sein soll (vgl. BFH, aaO, für die Grunderwerbssteuer sowie Rüsken, aaO).
Hier ist mit der Angabe der Flurstücksbezeichnung 15 a nicht hinreichend klar, dass das gesamte Buchgrundstück veranlagt werden soll, und nicht nur die bezeichnete Teilfläche. Für den Kläger als Adressaten ist aus dem Bescheid nicht erkennbar, ob er nur hinsichtlich des in dem Bescheid bezeichneten Flurstückes 15 a herangezogen werden soll oder ob noch ein gesonderter Bescheid für das Flurstück 46 h ergehen wird. Zwar mag vorliegend aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine Veranlagung des Flurstückes 46 h gegenwärtig ersichtlich nicht in Betracht kommen. Dies gilt aber - wie beim Senat anhängige andere Verfahren belegen - nicht in jedem Fall. Aus dem Bescheid selbst ist zudem nicht erkennbar, ob der Beitrag als öffentliche Last nur auf dem als veranlagt bezeichneten Flurstück 15 a oder aber auf dem Gesamtgrundstück lastet. Allerdings spricht alles dafür, dass Haftungsobjekt ungeachtet der Bezeichnung im Bescheid das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn ist, und nicht nur dessen bebaubarer Teil (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.5.1996, BayVBl. 1996, 664 [665]).
Die angeführten Mängel des Bescheides sind nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 127 AO unbeachtlich. Danach kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes nachträglich gegeben werden. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Im Abwasserbeitragsrecht gehört die (eindeutige) Bezeichnung des Grundstücks, für das der Beitrag erhoben wird, aber - wie ausgeführt - nicht nur zu den formellen oder Begründungsanforderungen, sondern zu den inhaltlichen Mindesterfordernissen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.310,28 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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