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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 5 B 781/06
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 28 Abs. 3
1. Zu den Anforderungen, die an Darlehensverträge zwischen Familienangehörigen mindestens zu stellen sind, wenn sie im Ausbildungsförderungsrecht Berücksichtigung finden sollen.

2. Ein Darlehen, das erst nach Beendigung der Ausbildung und nur bei anschließend geregeltem Einkommen zurückzuzahlen ist, ist nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 781/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung von Ausbildungsförderung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 25. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. September 2006 - 5 K 155/06 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18.9.2006 ist abzulehnen, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3). Soweit der Kläger vorträgt, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Nr. 2) und das angegriffene Urteil weiche von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab (Nr. 4), sind die Rügen unzulässig. Der Kläger hat sie entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend begründet.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen, die er im Bewilligungszeitraum September 2002 bis August 2003 erhalten hatte. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Ausbildungsförderung zu Recht zurückgefordert, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichendes anrechenbares Vermögen verfügt habe. Die vom Kläger behauptete Darlehensvereinbarung mit seiner Großtante vom 15.12.2001 könne bei der Vermögensberechnung nicht als Schuld berücksichtigt werden. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie Würdigung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen nicht davon überzeugt, dass die Großtante dem Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 8.000 DM darlehensweise überlassen habe. So seien die Aussagen der Großtante und des Klägers widersprüchlich. Während der Kläger angegeben habe, seine Tante habe ihm im Dezember 2001 einen Kredit in Höhe von 8.000 DM für den Erwerb eines PKW zugesagt, habe die Großtante als Zeugin erklärt, dass sie dem Kläger zuvor mehrmals Geldbeträge überwiesen habe. Die vorgelegte schriftliche Vereinbarung entspreche zudem nicht dem zwischen Fremden Üblichen. Es fehle an einer konkreten Vereinbarung des Rückzahlungszeitpunktes. Nach Aussage der als Zeugin vernommenen Großtante habe man zudem über den Fall der Rückzahlung, wenn der Kläger keine Arbeit bekomme, nicht gesprochen.

Hiergegen wendet der Kläger in seinem Zulassungsantrag ein, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Er habe den Darlehensbetrag von seiner Großtante zunächst in mehreren Teilbeträgen aufgrund einer mündlichen Vereinbarung erhalten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei über den gesamten Betrag ein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen worden. Dies sei unter Verwandten üblich und widerspreche nicht den Angaben der Zeugin. Die Darlehensvereinbarung sei sowohl nach Bestand, Umfang als auch Fälligkeit der Rückforderung rechtlich konkretisiert. Es könne nicht verlangt werden, dass zwischen Verwandten bankübliche Darlehensbedingungen vereinbart werden. Er habe das Geld zunächst als Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben behalten. Da er einen Studienwechsel ins Auge gefasst habe, habe er sich die Möglichkeit offen halten wollen, das Geld auch für dringende Studienmaterialien auszugeben. Im September 2003 habe er den Betrag aber zum Kauf eines PKW für 2.300 € verwendet. Hinzu seien noch die Ausgaben für die Kraftfahrzeugsteuer und die Kraftfahrzeugversicherung gekommen. Er sei bei Beantragung der Ausbildungsförderungsleistungen davon ausgegangen, dass er nur dann Kreditverbindlichkeiten angeben müsse, wenn diese gegenüber Banken, Sparkassen oder ähnlichen gewerblichen Anbietern bestehen.

Die Rechtssache weise darüber hinaus besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf Rechtsprechungszitate verweise, die auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien, wie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.3.1984 - 16 A 434/83 -. Darüber hinaus habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, inwieweit private Darlehen gegenüber Verwandten und Familienangehörigen im Rahmen der Vermögensbewertung nach § 28 BAföG anerkannt werden, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe. Zudem weiche das Verwaltungsgericht Chemnitz mit seiner Entscheidung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.4.2006 - 3 Q 60/05 - ab. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vertrete in seiner Entscheidung die Auffassung, es sei lediglich notwendig, dass Darlehensverträge bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sind und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung, von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind. Das Fehlen der Schriftform, von Abreden über die Tilgung oder einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließe das Vorliegen eines Darlehens dagegen nicht zwingend aus.

Diese Einwendungen greifen nicht durch.

1. Das angegriffene Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.2.2007 - 5 B 272/06 -; st. Rspr.).

Mit seinen Einwendungen kann der Kläger nicht schlüssig in Frage stellen, dass hier im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG die behauptete Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Großtante nicht zu berücksichtigen war. Forderungen sind vom Vermögen nur dann abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung besteht und der Schuldner ernsthaft mit einer Geltendmachung rechnen muss (SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2006 - 5 E 204/06 -; BayVGH, Beschl. v. 16.2.2007 - 12 ZB 06.182 -, zitiert nach juris). Die Anerkennung einer Verbindlichkeit gegenüber Familienangehörigen setzt zudem mindestens voraus, dass der zugrunde liegende Vertrag bürgerlich rechtlich wirksam abgeschlossen worden und - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen (sog. "Fremdvergleich" oder "Drittvergleich"). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn die Schriftform gewählt wurde, eine Vereinbarung auch über die Laufzeit sowie die Art und Zeit der (Rück-)Zahlung getroffen worden ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2006 - 5 E 204/06 -; BFH, Urt. v. 28.1.1993 - IV R 109/91 -, zitiert nach juris). Dem Kläger ist allerdings darin zuzustimmen, dass ausreichende Sicherheitsleistungen und Zinsvereinbarungen bei Verwandtendarlehen nicht immer zwingend erforderlich sind. Vielmehr sind hier auch der Anlass der Darlehensgewährung und seiner Verwendung zu berücksichtigen sowie, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter Volljährigen, voneinander insbesondere wirtschaftlich unabhängigen Verwandten oder um eine Vereinbarung mit minderjährigen Kindern des Steuerpflichtigen handelt, vor allem wenn sie noch in dessen Haushalt leben (BFH, Urt. v. 4.6.1991 - IX R 150/85 -, zitiert nach juris). Der Auszubildende hat die Forderung aber bei Antragstellung auf den Formblättern anzugeben (§ 46 Abs. 3 BAföG).

Stellt man im vorliegenden Fall auf die Gesamtumstände ab, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit einer Geltendmachung eines Zahlungsanspruches durch seine Großtante ernsthaft rechnen musste. Die Zuwendung ist nicht eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung abgrenzbar.

Sofern der Kläger nach dem Studium arbeitslos wird, besteht überhaupt keine Rückzahlungspflicht. Dies ergibt sich aus den Angaben der Großtante in der mündlichen Verhandlung ("Die Rückzahlung des Darlehens hängt davon ab, wie er Arbeit bekommt.") und der vorgelegten schriftlichen Vereinbarung. Für diesen Fall liegt somit eine (bedingte) Schenkung vor, die helfen soll, den Unterhalt des Klägers sicherzustellen.

Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) unklar war, ob der Kläger nach dem Studium einen Beruf finden wird, handelt es sich bei einem Rückzahlungsverlangen der Großtante für den Fall der Erwerbstätigkeit des Klägers um eine bedingte Forderung, mit deren Geltendmachung der Kläger vor Eintritt der Bedingung nicht ernstlich rechnen musste. Bereits aus diesem Grund kann die Forderung keine Berücksichtigung finden.

Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die vorgelegte schriftliche Vereinbarung auch im Übrigen nicht den Anforderungen genügt, die an Darlehensverträge auch zwischen Familienangehörigen mindestens zu stellen sind, wenn sie im Ausbildungsförderungsrecht Berücksichtigung finden sollen. Die Regelung der Rückzahlung "zwei Jahre nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit des Kreditnehmers" lässt die Bestimmung der Laufzeit der Vereinbarung nicht zu. Hinzu kommen Zweifel am Wahrheitsgehalt des Sachvortrages des Klägers und seiner Großtante. Die schriftliche Vereinbarung, "der Kreditnehmer erhält am 15.12.2001 8.000 DM in bar, zweckgebunden für den Kauf eines PKW", steht im Widerspruch zur Aussage der Großtante, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen wurde, wonach mehrere Geldbeträge zum Teil überwiesen und zum Teil bar übergegeben worden waren und 2.000 DM nicht für den PKW, sondern die Fahrschule verwendet werden sollten. Gegen die schriftlich fixierte feste Zweckbindung des Geldes spricht auch die Angabe der Zeugin: "Ich habe ihm den Hinweis gegeben, dass er das Geld nicht für sinnlose Ausgaben vertrödeln soll. Es war im Wesentlichen für einen Autokauf samt damit zusammenhängender Kosten bestimmt." Der Begriff "Hinweis" lässt eher auf einen Wunsch der Großtante als eine rechtlich verbindliche Festlegung schließen. Gegen eine feste Zweckbindung spricht auch der Vortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren, wonach er zunächst geplant habe, das Geld als Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben zu behalten und gegebenenfalls für den Studienbedarf nach einem Studienwechsel einzusetzen.

Hinzu kommt, dass der Kläger die Forderung bei Antragstellung auf den Formblättern entgegen § 46 Abs. 3 BAföG nicht angegeben hat. Auch nach der Aufforderung des Beklagten, ergänzende Angaben zu seinem Kapitalvermögen zu machen, erklärte er in der tabellarischen Aufstellung vom 23.3.2003 erneut, keine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung gehabt zu haben.

Die Gesamtumstände lassen somit auch für den Fall, dass der Kläger nach dem Studium einen Beruf ergreift, den Rückschluss auf ein Darlehen, mit dessen Rückforderung er ernsthaft rechnen musste, nicht zu. Die Geldzuwendungen lassen sich auch für diesen Fall von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung nicht eindeutig abgrenzen.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4.4.2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit private Darlehen gegenüber Verwandten und Familienangehörigen als Darlehen nach § 28 Abs. 3 BAföG anerkannt werden können, würde sich in dieser Weite im Berufungsverfahren nicht stellen. Wie bereits unter Nummer 1 ausgeführt, musste der Kläger nicht ernsthaft mit einer Geltendmachung der behaupteten Forderung rechnen. Zudem lässt sich die bedingte Forderung nicht eindeutig von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung abgrenzen. Sofern der Schuldner aber nicht ernsthaft mit einer Geltendmachung der Schuld rechnen muss oder die Schuld sich nicht eindeutig von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung abgrenzen lässt, besteht in der Rechtsprechung Einigkeit, dass die behauptete Zahlungsverpflichtung im Rahmen von § 28 Abs. 3 BAföG nicht abzuziehen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2006 - 5 E 204/06 -; BayVGH, Beschl. v. 16.2.2007 - 12 ZB 06.182 -, zitiert nach juris).

Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.4.2006 - 3 Q 60/05 - (zitiert nach juris). Auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes stellt darauf ab, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und der Auszubildende ernsthaft mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger rechnen muss. Die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehens unter nahen Angehörigen setze zwar nicht voraus, dass die Vereinbarung in Ausgestaltung und Durchführung in jeder Hinsicht strikt dem entspricht, was bei entsprechenden Vereinbarungen unter Fremden üblich ist (sog. Fremdvergleich). Für die Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen reiche es aus, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind. Dies sei auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig sei.

3. Soweit der Kläger vorträgt, eine Zulassung der Berufung sei auch wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache geboten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und das Urteil weiche von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ab (Nr. 4), sind diese Rügen unzulässig. Der Kläger hat sie entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend begründet.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerhebliche überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2005 - 5 B 587/04 -).

Allein daraus, dass die angegriffene Entscheidung ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.3.1984 (FamRZ 1985, 222) zitiert, das nach Auffassung des Klägers einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft, können besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht hergeleitet werden. Unterstellt man die Behauptung des Klägers als zutreffend, ließe dies allenfalls den Rückschluss auf eine ungenaue Urteilsbegründung, nicht jedoch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache zu.

Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass sich das Verfahren in keiner Weise von einer Vielzahl weiterer Verfahren betreffend die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen, die bei dem Senat anhängig sind, unterscheidet.

Auch der erhobenen Divergenzrüge fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Um eine Divergenzrüge ordnungsgemäß zu begründen, muss der Beschwerdeführer darlegen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen Entscheidung enthalten ist und welcher im angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte abstrakte Rechtssatz hierzu im Widerspruch steht. Zudem muss aufgezeigt werden, dass der Rechtssatz sowohl für die angegriffene als auch für die herangezogene Entscheidung entscheidungserheblich ist (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2007 - 5 B 445/06 -). Eine Divergenzrüge kann darüber hinaus nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts ("des Oberverwaltungsgerichts") gestützt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 RdNr. 12).

Hier legt der Kläger bereits keinen abstrakten Rechtssatz dar. Zudem ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes dem Verwaltungsgericht Chemnitz nicht übergeordnet.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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