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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 5 B 822/06
Rechtsgebiete: AltPflG, AltPflAusglVO


Vorschriften:

AltPflG § 25
AltPflAusglVO § 1
AltPflAusglVO § 2
1. Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung - AltPflAusglVO vom 24.7.2003, SächsGVBl. S. 196) ist rechtmäßig und damit wirksam erlassen worden.

2. Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, vor der Einführung des Ausgleichsverfahrens i. S. d. § 25 Abs. 1 AltPflG die Finanzierung der Ausbildungskosten in der Altenpflege nach dem Abrechnungsverfahren i. S. d. § 24 AltPflG durchführen zu lassen.

3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einführung des Ausgleichsverfahrens i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG hat der Verordnungsgeber den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird.

4. Die Ermittlung des Ausbildungsplatzbedarfs und die Feststellung eines Mangels an Ausbildungsplätzen ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens beruhen auf zukunftsbezogenen Prognosen, die dem Verordnungsgeber einen Prognosespielraum einräumen.

5. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Prognoseentscheidungen des Verordnungsgebers ist wegen des Sonderabgabencharakters des Ausgleichsbetrags im Sinne einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle vorzunehmen.

6. Den Prognoseentscheidungen des Verordnungsgebers müssen Sachverhaltsermittlungen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen.

7. Das Prognoseergebnis ist von den Gerichten daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden sind und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 822/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach der Altenpflege-Ausgleichsverordnung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2008

am 25. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Mai 2006 - 13 K 911/06 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit dem 17.8.2005 den Seniorenwohnsitz "Z. " in D. . Bei diesem Betrieb handelt es sich um eine stationäre Pflegeeinrichtung i. S. d. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Er hat mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem überörtlichen Sozialhilfeträger einen Versorgungsvertrag über die Erbringung von Sachleistungen des SGB XI gegenüber Pflegeversicherten abgeschlossen. Seine Einrichtung versorgte im November 2005 im Durchschnitt 40 Personen mit Leistungen der Grundpflege i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI.

Mit Bescheid vom 27.2.2006 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages für das Ausbildungsjahr 2005/2006 in Höhe von 10.289,05 € heran. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.3.2006 zurück.

Am 28.4.2006 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Dresden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid auf eine unwirksame Rechtsgrundlage in Gestalt der §§ 1, 2 AltPflAusglVO gestützt worden sei, weil im maßgeblichen Ausbildungszeitraum kein Ausbildungsmangel bestanden habe. Zudem fehle es auch an einer Plausibilitätskontrolle des Umlageverfahrens mit der Folge, dass die an die Zulässigkeit von Sonderabgaben zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt worden seien.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses und auch noch in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum für den Erlass der Altenpflege-Ausgleichsverordnung nach § 25 AltPflG vorgelegen hätten und die Festsetzung des Ausgleichsbetrags somit rechtmäßig sei.

Mit Urteil vom 16.5.2006 hob das Verwaltungsgericht Dresden den Bescheid der Beklagten vom 27.2.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.3.2006 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausgleichsbetrags nach § 25 AltPflG lägen nicht vor. Das gegenüber dem Abrechungsverfahren nach § 24 AltPflG subsidiäre Umlageverfahren nach § 25 AltPflG sei unzulässig, weil im maßgeblichen Ausbildungsjahr ausreichend Ausbildungsplätze zur Verfügung gestanden hätten. Die Umlage als eine Sonderabgabe genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit, weil es an einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung für ihre Erhebung fehle. Die Erhebung der Umlage sei abhängig vom Vorliegen eines vom Verordnungsgeber nachzuweisenden Bedarfs an Pflegepersonal. Hier fehle es an der erforderlichen prognostischen Ermittlung des Bedarfs. Die Beklagte habe statistische Erhebungen aus dem Jahr 1999 herangezogen. Damit sei der vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltene Überprüfungszeitraum von fünf Jahren im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide bereits überschritten gewesen. Die Beklagte habe damit den von Verfassungs wegen zu erbringenden Nachweis eines konkreten Bedarfs an Pflegekräften und Ausbildungsplätzen nicht geführt, sondern sich vielmehr auf bloße Vermutungen und Erwartungen gestützt.

Auf den Antrag der Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 8.12.2006 (5 B 481/06) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die aufgeworfene Frage nach den rechtlichen Anforderungen für die Einführung eines Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der Bescheid vom 27.2.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.3.2006 fänden ihre wirksame Rechtsgrundlage in §§ 1, 2 Altenpflege-Ausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) vom 23.7.2003. Die nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AltPflG und den nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an die Wirksamkeit der Altenpflege-Ausgleichsverordnung zu stellenden Anforderungen seien im Zeitpunkt deren Erlasses gegeben gewesen und auch bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht entfallen.

Der Verordnungserlass sei erforderlich i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG gewesen. Dem Verordnungsgeber habe insoweit ein Einschätzungsspielraum zugestanden, der im Hinblick auf den hier alternativ denkbaren Verzicht auf eine Umlage von den Verwaltungsgerichten lediglich auf die Vertretbarkeit der Entscheidung überprüft werden dürfe. Eine gesteigerte gerichtliche Kontrolle ergebe sich auch nicht aus § 25 AltPflG. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung sowie der Entstehungsgeschichte der Norm ergäben sich Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber in seinem Einschätzungsspielraum insbesondere im Hinblick auf die Einschätzung künftiger Entwicklung habe einschränken wollen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, eine Ausgleichsabgabe zu erheben, dürfe deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob der Verordnungsgeber die für seine Prognose erforderlichen Tatsachen in korrekter und ausreichender Weise ermittelt und die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten wahrgenommen habe.

Der Verordnungsgeber habe in Vorbereitung des Erlasses der Altenpflege-Ausgleichsverordnung die für die Einführung des Ausgleichsverfahrens erforderliche Tatsachengrundlage vollständig ermittelt und sich damit einen ausreichenden Überblick über die bestehende tatsächliche Ausgangslage im Zusammenhang mit der Ausbildung von Altenpflegern im Freistaat Sachsen verschafft. Er habe eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung durchgeführt, indem er insbesondere Erhebungen nach der Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege (Pflegestatistik-Verordnung) herangezogen habe. Diese Erhebungen würden alle zwei Jahre von den Statistischen Landesämtern erstellt und enthielten Daten zur Anzahl der zum Erhebungszeitpunkt pflegebedürftigen Personen, zum zur Verfügung stehenden Personal sowie weitere Daten zum Thema Pflege. Der Verordnungsgeber sei nicht verpflichtet gewesen, über diese Datenerhebungen hinaus weitere eigene Datenerhebungen zur Vorbereitung der zu treffenden Prognoseentscheidung durchzuführen. Dem Verordnungsgeber habe nur die Pflicht oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Daraus folge, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden schon im Grundsatz fehlerhaft sei, wenn es die nicht ausreichende Grundlage der Prognoseentscheidung rüge.

Auf der Grundlage des vom Verordnungsgeber herangezogenen Erkenntnismaterials habe der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Zunahme der Zahl der Pflegebedürftigen im Freistaat Sachsen auf rund 100.000 im Jahr 2015 prognostizieren dürfen. Die im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung maßgeblichen Einschätzungen des Verordnungsgebers seien im Jahre 2003 bestätigt worden durch eine auf der Grundlage einer bundesweit neu eingeführten Berechnungsmethode durchgeführten Prognose. Rechtlich nicht zu beanstanden sei auch die - ausgehend von der vorgenannten Zahl auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen Pflegebedürftigen und Pflegefachkräften von 1 : 0,2 - in den Jahren 1999 und 2000 prognostizierte Zahl von 20.000 erforderlichen Pflegekräften im Jahre 2015. Hiervon ausgehend sei die Annahme eines Bedarfs von jährlich 600 auszubildenden Fachkräften in der Altenpflege (ohne Umschüler) ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Altenpflege-Ausgleichsverordnung sei auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids taugliche Rechtsgrundlage gewesen. Der Verordnungsgeber sei nicht verpflichtet gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt als Ergebnis einer Überprüfung der Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens die Geltung der Altenpflege-Ausgleichsverordnung zumindest auszusetzen. Eine Verletzung des vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltenen fünfjährigen Überprüfungszeitraumes liege ersichtlich nicht vor. Der angegriffene Abgabenbescheid vom 15.9.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 seien nur zwei Jahre und vier Monate nach dem Inkrafttreten der Altenpflege-Ausgleichsverordnung am 1.8.2003 und somit noch vor Ablauf auch nur der Hälfte des vom Bundesverfassungsgericht für angemessen erachteten Überprüfungszeitraumes erlassen worden.

Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise zu einem kürzeren Überprüfungszeitraum führten. Insbesondere ergäben sich aus der zwischenzeitlichen Entwicklung der Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze keine besonderen Umstände zur Abkürzung dieses Überprüfungszeitraumes. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Altenpflege-Ausgleichsverordnung seien die vom Verordnungsgeber für erforderlich gehaltenen 600 Ausbildungsplätze nahezu punktgenau erreicht worden. Dies habe der Verordnungsgeber aufgrund der seiner Prognose zugrunde gelegten Erfahrungen zulässigerweise dahingehend interpretieren dürfen, dass die Zahl ohne die Einführung der Ausgleichsabgabe nicht erreicht worden wäre und auch weiterhin die Notwendigkeit des Ausgleichsverfahrens bestehe. Das Überschreiten der für erforderlich gehaltenen Zahl von Ausbildungsverhältnissen im zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Altenpflege-Ausgleichsverordnung habe für sich gesehen noch keinen sofortigen Ablauf der im Grundsatz fünfjährigen Überprüfungsfrist ausgelöst. Das erstmalige und aus damaliger Sicht isolierte Übererfüllen eines Faktors habe nicht einen sofortigen Ablauf der Überprüfungsfrist bewirken können. Erforderlich sei hier vielmehr eine wertende Gesamtschau. In der Gesamtschau hätten aber eine Reihe von Umständen gegen ein sofortiges Aussetzen des Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG gesprochen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht noch im Oktober 2002 mit Blick auf die bundesweiten Gegebenheiten und unter Auswertung einer Vielzahl eingeholter Fachgutachten eine strukturelle Unterversorgung mit qualifizierten Pflegefachkräften festgestellt habe.

Der Verordnungsgeber habe im Jahre 2006/2007 damit begonnen - zu einem Zeitpunkt, in dem nach zweimaligem Überschreiten der für erforderlich gehaltenen Anzahl von Ausbildungsplätzen wiederum über 600 Ausbildungsplätze im ersten Ausbildungsjahr eingerichtet worden seien - anhand eines bundesweiten Konzeptes zur Ausbildungsbedarfsplanung in der Altenpflege zu evaluieren. Für den für diese Überprüfung benötigten Zeitraum sei das Ausgleichsverfahren ab 2006/2007 ausgesetzt worden. Dies sei jedoch für den hier streitgegenständlichen Bescheid ohne Bedeutung, da dieser im Jahre 2005 ergangen sei, in dem eine derartige Überprüfungspflicht mit der Folge der zwingenden Aussetzung des Ausgleichsverfahrens nicht bestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Mai 2006 - 13 K 911/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Sinne der mit der Berufung angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vor.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales beschäftigte Frau Diplom-Medizin-Pädagogin S. P. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Niederschrift verwiesen.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten (1 Heftung), die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dresden (13 K 911/06) und die Akten des Zulassungsverfahrens vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (5 B 481/06) vor. Auf diese Akten sowie auf die im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 27.2.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2006 aufgehoben. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Beklagte den Kläger für das Ausbildungsjahr 2005/2006 zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 10.289,05 € herangezogen hat, findet seine Rechtsgrundlage in § 2 i. V. m. § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung - AltPflAusglVO) vom 24.7.2003 (SächsGVBl. S. 196). Die beiden vorgenannten Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

"§ 1

Ausgleichsverfahren

Zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Bereich der Altenpflege werden von den Trägern von

1. Heimen im Sinne von § 1 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2861) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637, 4639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, oder

3. ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne vom § 71 Absatz 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt, im Freistaat Sachsen Ausgleichsbeträge nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

§ 2

Ausgleichsbeträge

(1) Die Gesamthöhe der zu erhebenden Ausgleichsbeträge errechnet sich im ersten Ausbildungsjahr nach In-Kraft-Treten der Verordnung aus der Anzahl von 600 Ausbildungsplätzen und dem sich pro Ausbildungsplatz ergebenden Betrag in Höhe eines jährlichen Bruttogehaltes nach dem jeweiligen geltenden Vergütungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den 13. Änderungs-TV zum BAT-O vom 31. Januar 2003 und durch den Euro-TV vom 30. Oktober 2001, in der jeweils geltenden Fassung, dem Urlaubsgeld und der Zuwendung nach den tarifrechtlichen Regelungen für Angestellte im Freistaat Sachsen zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen. In den folgenden Ausbildungsjahren errechnet sich die Gesamthöhe der Augleichsbeträge aus der Anzahl der Ausbildungsverträge nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und der durchschnittlichen Höhe des Kostenausgleichs pro Ausbildungsplatz im vorangegangenen Ausbildungsjahr nach § 3 Abs. 1. Die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), in der jeweils geltenden Fassung, geförderten Ausbildungsplätze bleiben bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge nach Satz 1 und 2 unberücksichtigt.

(2) Beträgt die Gesamthöhe des nach § 3 an alle Träger der praktischen Ausbildung zu gewährenden Kostenausgleichs weniger als die Gesamthöhe der gezahlten Ausgleichsbeträge, mindert sich die Gesamthöhe der im darauf folgenden Ausbildungsjahr nach Absatz 1 Satz 2 zu erhebenden Ausgleichsbeträge entsprechend.

(3) Die Höhe des von der einzelnen Einrichtung zu tragenden Ausgleichsbetrages bestimmt sich nach dem Verhältnis der Anzahl der in der einzelnen Einrichtung betreuten Personen zur Gesamtzahl aller in Sachsen von den Einrichtungen nach § 1 betreuten Personen. Die Anzahl der betreuten Personen ist in stationären Einrichtungen aus dem Durchschnitt der im Monat März des jeweiligen Jahres täglich betreuten Personen zu ermitteln. Die Anzahl der betreuten Personen ist den ambulanten Einrichtungen aus dem Durchschnitt der im Monat März des jeweiligen Jahres täglich betreuten Personen zu ermitteln, wobei die Personen berücksichtigt werden, die Leistungen nach §§ 36 bis 38 SGB XI in Anspruch genommen haben. Die so errechnete Tagesdurchschnittszahl ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden.

(4) Die zuständige Stelle ist berechtigt, Auskunft über die Anzahl der betreuten Personen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Einrichtungen im Sinne von § 1 zu verlangen. Wird die Anzahl der betreuten Personen nicht von den Einrichtungen mitgeteilt, kann die zuständige Stelle die Anzahl der betreuten Personen im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 schätzen.

(5) Die Ausgleichsbeträge werden von der zuständigen Stelle bei der jeweiligen Einrichtung mittels Verwaltungsakt in Teilbeträgen zur Monatsmitte der Monate Februar, Mai, August und November erhoben. Die Ausgleichsbeträge werden erstmalig im Monat des In-Kraft-Tretens der Verordnung erhoben."

Der Kostenausgleich ist in § 3 AltPflAusglVO geregelt. Diese Vorschrift lautet:

"§ 3

Kostenausgleich

(1) Dem Träger der praktischen Ausbildung wird für die Kosten der Ausbildungsvergütung gem. § 17 Abs. 1 AltPflG ein Kostenausgleich gewährt. Der Kostenausgleich nach Satz 1 wird um den Nutzen gemindert, der dem Träger der praktischen Ausbildung durch die Ausbildung im Beruf der Altenpflege entsteht. Der Nutzen nach Satz 2 beträgt im ersten Ausbildungsjahr 5 Prozent, im zweiten Ausbildungsjahr 15 Prozent und im dritten Ausbildungsjahr 32 Prozent der Kosten der Ausbildungsvergütung. Ist der Träger der praktischen Ausbildung ein Träger einer ambulanten Einrichtung, beträgt der Nutzen nach Satz 2 im ersten Ausbildungsjahr 2,5 Prozent, im zweiten Ausbildungsjahr 7,5 Prozent und im dritten Ausbildungsjahr 16 Prozent.

(2) Der Anspruch auf Kostenausgleich nach Absatz 1 mindert sich im Verhältnis der Gesamthöhe der tatsächlich gezahlten Ausgleichsbeträge zur Gesamthöhe der nach § 2 zu erhebenden Ausgleichsbeträge. Der Minderungsbetrag nach Satz 1 wird von der zuständigen Stelle jeweils zu Monatsanfang der Monate Februar, Mai, August und November als Differenzbetrag zwischen den zuletzt als Teilbeträgen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 zu erhebenden Ausgleichsbeträgen und den bis zu diesen Zeitpunkt gezahlten Ausgleichsbeträgen ermittelt. Die nach Absatz 5 zu zahlenden Teilbeträge sind um den sich aus diesem Differenzbetrag ergebenden Vomhundertsatz zu verringern.

(3) Der Kostenausgleich nach Absatz 1 ist von dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des folgenden Ausbildungsjahres zu beantragen. In begründeten Ausnahmenfällen kann die Beantragung bis zum 31. August erfolgen. Dem Antrag sind die schriftlichen Ausbildungsverträge nach § 13 Abs. 1 AltPflG beizufügen.

(4) Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen. Endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig, entfällt der Anspruch auf den Kostenausgleich nach Absatz 1 mit dem auf die Beendigung folgenden Monat.

(5) Der Kostenausgleich wird durch Verwaltungsakt festgelegt und in Teilbeträgen zur Monatsmitte der Monate Februar, Mai, August und November jeweils für die vorhergehenden drei Monate ausgezahlt. Der Kostenausgleich wird erstmalig im November nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung gezahlt."

Der vom Kläger angefochtene Bescheid begegnet keinen formell-rechtlichen Bedenken. Solche sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch inhaltlich rechtmäßig.

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 2 AltPflAusglVO den Ausgleichsbetrag fehlerfrei berechnet. Die Anzahl der Ausbildungsplätze in dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AltPflAusglVO maßgeblichen Ausbildungsjahr 2004/2005 betrug zum Stichtag 31.8.2005 insgesamt 2.535. In diesem Ausbildungsjahr lag die durchschnittliche Höhe des Kostenausgleichs pro Ausbildungsplatz bei 7.279,53 €. Von der daraus berechneten Summe wurden gem. § 2 Abs. 2 AltPflAusglVO 100.000,- € abgezogen, weil die Gesamthöhe des im Ausbildungsjahr 2004/2005 zu gewährenden Kostenausgleichs weniger als die Gesamthöhe der gezahlten Ausgleichsbeträge betrug. Dies führte zu einer Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge in einem Umfang von 18.353.608,55 €. Im März 2005 wurden 68.380 Personen in Einrichtungen i. S. d. § 1 AltPflAusglVO betreut. Im Ausbildungsjahr 2005/2006 belief sich der Ausgleichsbetrag für eine täglich betreute Person auf der Grundlage der vorgenannten Daten damit auf 268,41 €.

In der vom Kläger betriebenen Einrichtung wurden im Monat November 2005 im Durchschnitt 40 Personen täglich betreut. Diese Zahl multipliziert mit dem pro Person für 11,5 Monate des Ausbildungsjahres 2005/2006 errechneten Ausgleichsbetrag in Höhe von 268,41 € ergibt den Ausgleichsbetrag für die Einrichtung des Klägers in Höhe von 10.289,05 €.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bildet die Altenpflege-Ausgleichsverordnung eine wirksame und damit taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung des Augleichsbetrags. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17.11.2000 (BGBl. I S. 1513). Diese Vorschrift lautet:

"§ 25

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Augleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.

(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Abs. 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen."

Die Altenpflege-Ausgleichsverordnung genügte im Zeitpunkt ihres Erlasses und auch noch im Ausbildungsjahr 2005/2006 den durch die vorgenannte Vorschrift gestellten rechtlichen Anforderungen.

Dies gilt zunächst für die in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG geregelte Voraussetzung, wonach ein Ausgleichsverfahren nur eingeführt werden darf, wenn es erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege zu verhindern oder zu beseitigen. Beabsichtigt der Verordnungsgeber wie hier, nicht einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen, sondern den Eintritt eines solchen Mangels zu verhindern, ist die Einführung des Ausgleichsverfahrens erforderlich i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflAusglG, wenn es ohne seine Einführung zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommen würde.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts fordern weder die Entstehungsgeschichte der Norm und der Verordnungszweck noch der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG, dass vor der Einführung des Ausgleichsverfahrens zunächst das Abrechnungsverfahren i. S. d. § 24 AltPflG, der die Finanzierung der Ausbildungskosten über Entgelte oder Vergütungen der ausbildenden Pflegeeinrichtungen vorsieht, durchzuführen ist und das Ausgleichsverfahren erst dann eingeführt werden darf, wenn das Abrechnungsverfahren zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen geführt hat. Vielmehr darf der Verordnungsgeber das Ausgleichsverfahren nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG einführen, ohne dass vorher von der Möglichkeit der Finanzierung der Ausbildungskosten im Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG Gebrauch gemacht wurde. Daraus folgt allerdings nicht, dass das Abrechnungs- und das Ausgleichsverfahren in einem Verhältnis der Gleichrangigkeit zueinander stehen. Das Ausgleichsverfahren ist gegenüber dem Abrechnungsverfahren subsidär in dem Sinne, dass ersteres Verfahren - ausnahmsweise - nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn es andernfalls, d. h. bei der Finanzierung der Ausbildungskosten im Abrechnungsverfahren, zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen gekommen ist oder kommen würde.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das zwingende Erfordernis einer Finanzierung der Ausbildungskosten im Abrechnungsverfahren vor Einführung des Ausgleichsverfahrens werde durch die Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss), der der Bundestag gefolgt ist, und des Berichtes (BT-Drs. 14/3736) über den Vorschlag zur Einfügung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG belegt. Hierzu hat der Ausschuss in Absatz 3 1. Spiegelstrich (S. 29) ausgeführt:

"Das Ausgleichsverfahren kann eingeführt werden, wenn es erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen (Absatz 1 Satz 2). Dies bedeutet, dass zunächst grundsätzlich von einem Abrechnungsverfahren nach § 24 ausgegangen wird. Stellt sich jedoch heraus, dass die Altenheime bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Dienste keine angemessene Zahl von Ausbildungsplätzen für die Schülerinnen und Schüler bereitstellen, können die Länder von der Ermächtigung der Umlagefinanzierung Gebrauch machen."

Diese Begründung zwingt nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber habe die Einführung eines Ausgleichsverfahrens durch den Verordnungsgeber davon abhängig machen wollen, dass die Finanzierung der Ausbildungskosten zunächst im Abrechnungsverfahren erfolgen muss und erst nach der Feststellung, dass dieses Verfahren zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen geführt hat, das Ausgleichsverfahren eingeführt werden darf. Die Begründung lässt vielmehr auch eine Deutung in dem hier vertretenen Sinne zu.

Dagegen schließen sowohl der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG als auch sein Sinn und Zweck ein Verständnis des Verhältnisses der beiden Finanzierungsverfahren im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus.

§ 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG bestimmt, dass das Ausgleichsverfahren zum Zwecke nicht nur der Beseitigung, sondern auch der Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege eingeführt werden darf. Das Merkmal der Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen als tatbestandliche Voraussetzung für die Einführung des Ausgleichsverfahrens bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Finanzierung der Ausbildungskosten nicht zunächst im gleichsam als Probeverfahren durchzuführenden Abrechnungsverfahren erfolgen muss, sondern gegebenenfalls - vorbeugend - auch gleich im Ausgleichsverfahren erfolgen darf. Bei einem anderen Verständnis der Norm käme dem Tatbestandsmerkmal des "Verhinderns" eine kaum noch praktische Bedeutung zu, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG dann in der Regel vom Eintritt eines Mangels an Ausbildungsplätzen abhängig gemacht werden würde. Dem steht jedoch die Regelung in der vorgenannten Norm entgegen, dass auch die Verhinderung des Eintritts eines Mangels die Einführung des Ausgleichsverfahrens rechtfertigt.

Auch Sinn und Zweck der Norm stehen der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung entgegen. Ziel der gesetzlichen Regelung ist neben der Beseitigung auch die Verhinderung des Eintritts eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Im Hinblick auf eine ständige ausreichende Versorgung pflegebedürftiger Senioren ist deshalb geradezu von vorrangiger Bedeutung die Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege.

Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 24.10.2002 (NJW 2003, 41) ersichtlich davon ausgegangen, dass die Einführung eines Ausgleichsverfahrens in der Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege nicht voraussetzt, dass zunächst die Finanzierung im Abrechnungsverfahren erfolgen muss mit der Folge, dass es zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung angeordnet (a. a. O. S. 42), dass u. a. die Vorschrift des § 24 AltPflG am 1.8.2003 und die Vorschrift des § 25 AltPflG am Tage nach der Verkündung seiner Entscheidung in Kraft treten. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (a. a. O. S. 58):

"... Der Verwaltungsaufwand, den die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nunmehr verlangt, macht eine Übergangsregelung erforderlich. Zudem bedarf es eines zeitlichen Vorlaufs, damit die nach §§ 9 und 25 AltPflG zu erlassenden Rechtsverordnungen vorbereitet werden können. Angesichts der vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehenen Frist von achteinhalb Monaten (Verkündung am 17. November 2000 und Inkraftsetzen zum 1. August 2001) ist den Bedürfnissen der Länder genügt, wenn Artikel 1 § 4 Abs. 4, § 9 und § 25 AltPflG sofort und das Altenpflegegesetz im Übrigen zum Beginn des Ausbildungsjahres am 1. August 2003 in Kraft treten."

Das Bundesverfassungsgericht hat somit die das Ausgleichsverfahren regelnde Vorschrift des § 25 AltPflG sofort in Kraft gesetzt, um es den Ländern zu ermöglichen, mit dem Inkrafttreten der Vorschriften über die Einführung einer Vergütung in der Altenpflegeausbildung und über das Abrechnungsverfahren am 1.8.2003 zeitgleich das Ausgleichsverfahren per Verordnung einzuführen, ohne zuvor die Finanzierung im Abrechnungsverfahren gleichsam erproben zu müssen.

Der Sächsische Verordnungsgeber war somit nicht verpflichtet, vor der Einführung des Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG die Finanzierung der Ausbildungskosten im Abrechnungsverfahren durchzuführen.

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einführung des Ausgleichsverfahrens zur Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG hat der Verordnungsgeber in einem ersten Schritt den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und dann in einem zweiten Schritt festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Ausbildungsplatzmangel kommen wird. Die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen und die Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird, sind zukunftsbezogen und beruhen auf entsprechenden Prognosen des Verordnungsgebers. Solche Prognoseentscheidungen räumen dem Verordnungsgeber einen Prognosespielraum ein, der allerdings einer, wenn auch nur eingeschränkten, verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht entzogen ist.

Bei der gerichtlichen Beurteilung von Prognoseentscheidungen können differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt werden, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, BVerfGE 50, 290). Der letztgenannte Maßstab ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Ausgleichsbetrag nach § 25 AltPflG um eine nur unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe handelt, der für die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Prognoseentscheidung im Zusammenhang mit der Einführung des Ausgleichsverfahrens maßgebliche Prüfungsmaßstab.

Der nach diesen Maßstäben gerichtlicher Kontrolle unterliegende Prognose i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG müssen Sachverhaltsannahmen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. Die Prognose muss sich methodisch auf ein angemessenes Prognoseverfahren stützen lassen und dieses muss konsequent verfolgt worden sein. Das Prognoseergebnis ist von den Gerichten daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden sind und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, BVerfGE 106, 62).

Prognostische Beurteilungen gründen auf Tatsachenfeststellungen, die ihrerseits einer Prüfung und Bewertung zugänglich sind. Überprüfbar ist hier vor allem, ob der Verordnungsgeber seine Entscheidung auf möglichst vollständige Ermittlungen gestützt oder ob er relevante Tatsachen übersehen hat.

Diesen Maßstäben wird die Altenpflege-Ausgleichsverordnung vom 24.7.2003 gerecht.

Der Verordnungsgeber hat in einem ersten Schritt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zunächst die Zahl der pflegebedürftigen Personen im Jahre 2015 und darauf aufbauend die von ihm für erforderlich gehaltene Zahl an Ausbildungsplätzen ermittelt.

Er hat seinen Berechnungen folgende Unterlagen zugrunde gelegt:

- "Bevölkerung des Freistaates Sachsen am 31. Dezember 1990 bis 2015 nach Altersgruppen", basierend auf den Ergebnissen der zweiten regionalisierten Bevölkerungsprognose für den Freistaat Sachsen bis 2015, im März 2000 veröffentlicht vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Jahre 2005, 2010 und 2015

- "Betreute Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen am 15.12.1999 und 2001 nach Alter und Geschlecht", in: Information für den Landespflegeausschuss am 20.10.2002 zu Ergebnissen der Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie die häusliche Pflege, erstellt vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen - "Betreute Pflegebedürftige in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen am 15. Dezember 1999 nach Alter und Geschlecht", in: Statistische Berichte: Gesetzliche Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen 1999, erstellt vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen

- "Betreute Pflegebedürftige in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen am 15. Dezember 2001 nach Alter und Geschlecht", in: Statistische Berichte: Soziale Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen 2001, erstellt vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen

- "Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen am 15. Dezember 1999 nach Berufsabschluß, Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis", in: Statistische Berichte: Gesetzliche Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen 1999, erstellt vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen

- "Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen am 15. Dezember 2001 nach Berufsabschluß, Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis", in: Statistische Berichte: Soziale Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen 2001, erstellt vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen

- Schreiben der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsamt Sachsen, vom 29.5.2001 zur Kapazität im Jahr 2001 zur Verfügung stehender Umschulungsmaßnahmen zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

- "Statistische Basisdaten zur Gesundheitsberichterstattung des Freistaates Sachsen - 2001", erstellt vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen.

Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Verordnungsgeber die vorgenannten Unterlagen bei der Berechnung insbesondere des Bedarfs an Ausbildungsplätzen zugrunde gelegt hat. Die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin hat auf ausdrückliches Befragen erklärt, dass die Entscheidung über die Einführung des Ausgleichsverfahrens auf diese Unterlagen gestützt wurde.

Auf der Grundlage dieser Unterlagen hat der Verordnungsgeber den Bedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege bis zum Jahre 2015 berechnet. Dieser Prognosezeitraum begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil eine Ausbildungsplatzbedarfsberechnung vernünftigerweise nur über einen längeren Zeitraum angestellt werden kann, um eine gleichmäßige Versorgung pflegebedürftiger Personen zu sichern. Der Senat erlaubt sich hier den Hinweis, dass dieser Prognosezeitraum vom Kläger und auch den Klägern in den Parallelverfahren nicht in Frage gestellt wird.

Das vom Verordnungsgeber ermittelte Tatsachenmaterial reicht nach Auffassung des Senats auch aus, die prognostizierte Zahl von 600 Ausbildungsplätzen pro Jahr bis zum Jahre 2015 zu unterlegen. Es trifft zwar zu, dass diese für die Berechnung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen ermittelten Tatsachen aus den Jahren 1999 bis 2001 stammen, während die Verordnung selbst erst am 1.8.2003 in Kraft getreten ist. Die Kläger können dem jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Verordnungsgeber hätte nach 2001 weitere Tatsachenerhebungen vornehmen müssen. Die Zeugin P. , an deren Glaubwürdigkeit der Senat keinen Zweifel hat, hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass bereits im Jahre 2001 die Einrichtungsträger und Trägerverbände Daten über die erforderlichen Ausbildungsplätze in der Altenpflege nicht übermittelt hätten. Dies habe der Verordnungsgeber zum Anlass genommen, sich im Jahre 2003 nicht nochmals an die Einrichtungsträger bzw. Trägerverbände zu wenden. Er sei davon ausgegangen, dass ebenso wie im Jahre 2001 auch im Jahre 2003 die Einrichtungsträger bzw. Trägerverbände keine validen Angaben über die Zahl der erforderlichen Ausbildungsplätze in der Altenpflege machen würden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Aus den Angaben der Zeugin P. ergibt sich, dass im Zeitraum von 2001 bis Frühsommer 2003 weitere statistische Erhebungen nicht durchgeführt wurden, weil die neue Pflegestatistik-Verordnung bis dahin noch nicht in Kraft war. Mit der Erhebung statistischer Daten in der Altenpflege wurde deshalb erst im Jahre 2003 nach der Inkraftsetzung der neuen Pflegestatistik-Verordnung begonnen, deren Ergebnisse erst in der zweiten Hälfte des Jahres veröffentlicht werden konnten. Im Jahre 2005 wurde eine weitere Erhebung durchgeführt. Pflegestatistiken aus zurückliegenden Jahren vor 1999 lagen nicht vor. In dieser Situation konnte und durfte der Verordnungsgeber, hätte er nicht ein Inkraftsetzen der Altenpflegeausgleichs-Verordnung nach dem 1.8.2003 und damit aus seiner Sicht das Entstehen eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege in Kauf nehmen wollen, seine Entscheidung über die Einführung des Ausgleichsverfahrens nur auf der Grundlage der oben genannten und zum damaligen Zeitpunkt vollständigen statistischen Unterlagen treffen.

Es darf in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass die auf der Grundlage der Tatsachenermittlungen aus den Jahren 1999 und 2001 erfolgten Berechnungen der pflegebedürftigen Personen und der für erforderlich gehaltenen Ausbildungsplätze in der Altenpflege bis zum Jahre 2015 durch eine entsprechende Ermittlung auf der Grundlage eines von der P. AG am 17.4.2006 für den Freistaat Sachsen erteilten Konzeptes zur Berechnung des Altenpflegebedarfs in der Altenpflege im Ergebnis bestätigt wurde.

Auf der Grundlage des somit von ihm vollständig ermittelten Tatsachenmaterials ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass die Zahl der pflegebedürftigen Menschen im Jahre 2015 auf 100.000 Personen ansteigen wird. Dabei ist der Verordnungsgeber damals aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterials von einem linearen Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen ausgegangen. Zwar wurde diese Einschätzung des linearen Ansteigens durch die spätere, auf der Grundlage des Konzeptes der P. AG erstellte Berechnung dahingehend korrigiert, dass die Zahl der Pflegebedürftigen bis 2010 zunächst moderat und zwischen 2010 bis zum Jahre 2015 steil ansteigen wird. Ungeachtet der Frage, ob diese gegenüber der ursprünglichen Berechnung abweichende Prognose wegen des mit einer solchen Entscheidung verbundenen Prognoserisikos überhaupt rechtlich beachtlich sein kann, scheitert die rechtliche Beachtlichkeit hier bereits daran, dass sich an der Zahl der pflegebedürftigen Menschen bis zum Jahre 2015 auch auf der Grundlage der neueren Berechnungen nichts geändert hat.

Die Einschätzung des Verordnungsgebers, das Ansteigen der Zahl der pflegebedürftigen Menschen bis zum Jahre 2015 auf 100.000 führe zu einem jährlichen Bedarf an 600 Ausbildungsplätzen, hält ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und der in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussage der Zeugin wurde die Zahl der für erforderlich gehaltenen Pflegefachkräfte bis zum Jahre 2015 auf Grundlage des Verhältnisses zwischen Pflegefachkräften und Pflegebedürftigen berechnet. Hierbei wurde bis zum Jahre 2015 ein Schlüssel von 0,2 zugrunde gelegt. Dieser Schlüssel beruhte auf Erfahrungen aus dem Jahre 1999 bis 2001. Er wurde trotz einer geringfügigen Änderung zwischen 1999 und 2001 auch für das Jahr 2015 angewendet.

Der Berechnung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen legte der Verordnungsgeber den Ist-Stand der Pflegefachkräfte im Jahr 2001 und den von ihm prognostizierten Bedarf an Pflegefachkräften im Jahre 2015 zugrunde. Ausgehend von einer prognostizierten Zahl pflegebedürftiger Personen in 2015 von 100.000 und dem Schlüssel von 0,2 ergab sich daraus die Zahl der im Jahre 2015 benötigten Pflegefachkräfte von 20.000. Im Jahre 2001 betrug der Bestand an Pflegefachkräften 13.200. Daraus ergab sich bei dem vom Verordnungsgeber prognostizierten Bedarf von 20.000 Pflegefachkräften im Jahre 2005 ein entsprechender Ausbildungsbedarf von 6.800 Pflegefachkräften.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die weitere Berechnung des Verordnungsgebers, die sich daraus ergebende Zahl an erforderlichen Ausbildungsplätzen mengengleich auf die Jahre bis 2015 zu verteilen. Hierbei wurde die Zahl der erforderlichen Ausbildungsplätze durch die Anzahl der Jahre bis 2015 (14) geteilt. Dies führte zu einem jährlichen Bedarf an 485 Ausbildungsplätzen. Unter Berücksichtigung einer auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhenden jährlichen Personalfluktuation von 3 v. H. im Bereich der Pflegefachkräfte errechnete der Verordnungsgeber einen Bedarf an jährlich 885 Ausbildungsplätzen im ersten Ausbildungsjahr, indem er von 400 weiteren erforderlichen Ausbildungsverhältnissen pro Jahr (3 v. H. von 13.200 Pflegefachkräften = 396) ausging.

Diese Zahl kürzte er um die Zahl der Personen, die die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger nicht im Rahmen einer Erstausbildung, sondern als Umschüler machen. Hierbei ging der Verordnungsgeber von 300 Umschülern im Jahr aus. Er orientierte sich dabei an einem Schreiben des Landesarbeitsamts Sachsen an das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport vom 29.5.2001, das darin den Beginn von Umschulungsmaßnahmen zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger im Jahre 2001 mit einer Kapazität von ca. 400 Teilnehmern mitteilte. Der Verordnungsgeber korrigierte diese Zahl in rechtlich nicht zu beanstandender Weise um 100 Umschüler im Jahr auf 300. Er ging davon aus, dass durch die Reduzierung der Finanzierung von drei auf nur noch zwei Jahre der Umschulung (vgl. § 92 Abs. 2, § 434d Abs. 1 SGB III i. d. F. v. 10.12.2001) durch die Arbeitsverwaltung es zu einem Rückgang der Attraktivität und damit verbunden der Zahl der jährlich durchgeführten Umschulungsmaßnahmen kommen werde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Einschätzung fehlerhaft war. Die Tragfähigkeit dieser Prognose wird im Übrigen durch die tatsächliche Entwicklung der Zahl der Umschulungsverhältnisse bestätigt, die die Beklagte mit 140 im Ausbildungsjahr 2006/2007 angibt, nachdem im Ausbildungsjahre 2003/2004 die Zahl der Umschüler noch 942 betragen hatte.

Die vom Verordnungsgeber somit prognostizierte Zahl der pflegebedürftigen Personen und des Bedarfs an Ausbildungsplätzen bis zum Jahre 2015 beruht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und auch des Klägers nicht auf bloßen Vermutungen und Erwartungen und damit auf ungesicherten Prognosen, sondern ist auf aussagekräftiges Tatsachenmaterial gestützt. Auch die auf der Grundlage dieses Materials vom Verordnungsgeber gezogenen Schlüsse begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Ebenso wie die prognostischen Berechnungen der Zahl der pflegebedürftigen Personen und des Bedarfs an Ausbildungsplätzen bis zum Jahre 2015 hält die Annahme des Verordnungsgebers, ohne Einführung eines Ausgleichsverfahrens werde es zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen, einer rechtlichen Überprüfung stand.

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung lagen dem Verordnungsgeber insoweit folgende Unterlagen vor:

- Ergebnisprotokoll über die Besprechung zum Thema "Novellierung der Altenpflegeausbildung und deren Folgen für Sachsen vor dem Hintergrund des § 82a SGB XI" am 2.3.2001

- Niederschrift der 23. Sitzung des Landespflegeausschusses (LPfA) am 6.3.2001

- Vermerk des Abteilungsleiters J. vom Sozialministerium vom 14.3.2001

- Ergebnisprotokoll über die Besprechung mit den Trägerverbänden der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Landeswohlfahrtsverband und dem Städte- und Gemeindetag am 22.3.2001 im SMS

- Niederschrift des Staatssekretärs im SMS über die 30. Beratung des Landespflegeausschusses (LPfA) vom 4.3.2003.

Auf der Grundlage dieser Unterlagen, deren Inhalt durch die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin bestätigt wurde, ging der Verordnungsgeber davon aus, dass im Freistaat Sachsen im hier maßgeblichen Zeitraum ca. 1.400 Pflegeeinrichtungen in der Altenpflege tätig sind. Auf der Grundlage von Erfahrungen anderer Bundesländer ging der Verordnungsgeber weiter davon aus, dass Ausbildungsplätze überwiegend in den stationären Pflegeeinrichtungen geschaffen werden. Nach der Pflegestatistik 2001 gab es im Freistaat Sachsen ca. 700 stationäre Pflegeeinrichtungen in der Altenpflege. Der Verordnungsgeber favorisierte zunächst entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Altenpflegegesetzes die Finanzierung der Ausbildungskosten über das Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG. Allerdings ging der Verordnungsgeber auch schon frühzeitig davon aus, dass es im Falle der Finanzierung von Ausbildungsplätzen über das Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG zu Wettbewerbsnachteilen für die Altenpflegeeinrichtungen kommen werde, die Ausbildungsplätze schafften, weil die an die Auszubildenden zu zahlenden Vergütungen auf die Entgelte etc. hätten umgelegt werden können und wohl auch umgelegt worden wären. Diese Annahme bestätigte sich dann relativ schnell durch die Aussagen des Landespflegeausschusses, in dem mehrheitlich die Auffassung vertreten wurde, die Finanzierung der Ausbildungsplätze nicht im Abrechnungs- sondern im Ausgleichsverfahren vorzunehmen. Hierbei durfte der Verordnungsgeber maßgeblich auf das Ergebnis der 30. Beratung des Landespflegeausschusses (LPfA) am 4.3.2003 Bezug nehmen. In dieser Sitzung sprachen sich 13 Mitglieder für und zwei Mitglieder gegen die Einführung des Ausgleichsverfahrens aus. Zwei Mitglieder enthielten sich der Stimme. Gegen die Einführung des Ausgleichsverfahrens sprachen sich zwei Verbände der ambulanten Pflegedienste aus (vgl. Vermerk Herr Hommel/SMS vom 4.3.2001).

Haben sich somit nur Verbände der ambulanten Pflegedienste, die nach den vom Kläger nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen nur in einem geringen Umfang ausbilden, gegen das Ausgleichsverfahren ausgesprochen, durfte der Verordnungsgeber dieses Abstimmungsergebnis in dem Sinne interpretieren, dass die Träger der stationären Altenpflege wegen der von ihnen befürchteten Wettbewerbsverzerrungen im Falle der Finanzierung der Ausbildungskosten im Abrechnungsverfahren die Einrichtung von Ausbildungsplätzen zurückfahren würden und es dadurch zu einem entsprechenden Mangel kommen werde.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, auch die beiden sich enthaltenden Verbände repräsentierten (private) Einrichtungsträger. Hierzu ist anzumerken, dass sich diese Verbände nicht gegen die Einführung des Ausgleichsverfahrens ausgesprochen haben und der Verordnungsgeber sich deshalb bei seiner Entscheidung maßgeblich am Votum insbesondere der "großen" Einrichtungsträger wie Diakonisches Werk, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt orientierte und sich gegen die Finanzierung im Abrechnungs- und für die Finanzierung im Ausgleichsverfahren entschieden hat.

Der Annahme des Verordnungsgebers kann auch nicht - nachträglich - mit Erfolg entgegengehalten werden, dass bereits ab dem zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten der Altenpflege-Ausgleichsverordnung weit über 600 Ausbildungsplätze im ersten Ausbildungsjahr eingerichtet wurden und die Zahl auch nach dem Aussetzen des Ausgleichsverfahrens ab dem Schuljahr 2006/2007 bis auf 1.122 im Jahre 2007 anstieg. Die Zeugin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sie selbst das Ansteigen der Ausbildungsplätze auch nach dem Aussetzen des Ausgleichsverfahrens darauf zurückführe, dass ein Teil der Einrichtungen in der Altenpflege keine Ausbildungsvergütungen zahlte, sondern die Auszubildenden auf Leistungen nach dem Schüler-BAföG verwies, was bis zum 31.12.2007 zulässig war. So gab es nach den Aussagen der Zeugin im Jahre 2003 28 Schüler ohne Ausbildungsvergütung bei 600 Plätzen im ersten Ausbildungsjahr. Im Jahre 2004 stieg die Zahl der Schüler-BAföG erhaltenden Auszubildenden auf 185, und im Jahre 2005 auf 236 Auszubildende an.

Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass dies ein Grund dafür sein könnte, dass es trotz Aussetzens des Ausgleichsverfahrens zu einem weiteren Anstieg von Ausbildungsplätzen im ersten Ausbildungsjahr gekommen ist. Dieser Umstand ist deshalb kein eindeutiger Nachweis dafür, dass die im Jahre 2003 vorgenommene Prognose über einen Mangel an Ausbildungsplätzen bereits zum damaligen Zeitpunkt "fehlerhaft" gewesen ist. Auch insoweit weist der Senat darauf hin, dass hier das Prognoserisiko zu berücksichtigen ist und der Annahme des Verordnungsgebers, es werde ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommen, eine nicht vorhersehbare andere Entwicklung des Ausbildungsplatzangebots nicht zwingend die Fehlerhaftigkeit der damaligen Prognoseentscheidung zu begründen vermag.

Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Verordnungsgeber habe nicht innerhalb des rechtlich gebotenen Zeitraums die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG überprüft und im Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung der Einrichtung von Ausbildungsplätzen reagiert mit der Folge, dass - so auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts - wegen ausreichender Zahl von Ausbildungsplätzen im Ausbildungsjahr 2005/2006 die Altenpflege-Ausgleichsverordnung keine Gültigkeit mehr habe beanspruchen können.

§ 25 Abs. 3 AltPflG bestimmt, dass die ein Ausgleichsverfahren einführende Landesregierung verpflichtet ist, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen. Diese gesetzliche Regelung entspricht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben an die verfassungsmäßige Einführung einer Sonderabgabe (vgl. u. a. Beschl. v. 18.5.2004, NVwZ 2004, S. 1477), die auch dann einzuhalten sind, wenn die Ermächtigung hierzu bundesrechtlich geregelt ist, es dem Landesverordnungsgeber aber überlassen bleibt, selbständig über die Einführung einer solchen Abgabe zu entscheiden. Danach ist der Verordnungsgeber bei einer auf einen längeren Zeitraum angelegten Finanzierung einer Aufgabe durch eine Sonderabgabe von Verfassungs wegen gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprünglich nicht zu beanstandende Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrecht zu halten oder wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder wegen Zielerreichung, zu ändern oder ganz aufzuheben ist.

Mit dem Begriff der Angemessenheit der Zeitabstände, in denen die Erhebung einer Sonderabgabe - hier in Gestalt der Erhebung von Ausgleichsbeträgen - überprüft werden muss, hat sich das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung zu landesrechtlichen Umlageverfahren zur Altenpflegeausbildung (Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes) befasst (Beschl. v. 17.7.2003, NVwZ 2003, S. 1241, 1246). Hierzu heißt es in der Entscheidung:

"In welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu prüfen ist, lässt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zugrunde liegenden Verhältnissen bemessen. Bei den zur Prüfung gestellten Umlagen war eine rasche Änderung der tatsächlichen Situation in der Altenpflegeausbildung nicht zu erwarten. ... Angesichts dessen wird eine Überprüfung - in Anlehnung an den Turnus einer Wahlperiode der Landtage ... - innerhalb der Zeitdauer von nicht deutlich länger als fünf Jahren in der Regel, wenn keine besonderen Umstände für ein kürzeres Prüfungsintervall sprechen, angemessen sein."

Das Bundesverfassungsgericht ging in seiner vorgenannten Entscheidung davon aus, dass in den betreffenden Bundesländern die Ausbildung zum Altenpfleger in der Regel drei Jahre dauert. § 4 Abs. 1 AltPflG bestimmt, dass die Ausbildung in der Altenpflege unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre dauert. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Fünfjahresfrist lehnt sich maßgeblich an die Wahlperiode der Landtage in den damals betroffenen Ländern an. Diesem Umstand kommt allerdings hier kein entscheidendes Gewicht für die Begründung der vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich - aber auch ausreichend - befundenen fünfjährigen Überprüfungsfrist zu, weil die Entscheidungszuständigkeit hier nicht beim Gesetz- sondern beim Verordnungsgeber liegt. Die Frage, ob auch im Falle der Altenpflege-Ausgleichsverordnung eine fünfjährige Frist sachgerecht ist, innerhalb der der Verordnungsgeber die Notwendigkeit ihrer Fortführung zu prüfen hat, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Der Verordnungsgeber hat nicht nur das Ansteigen des Umfangs eingerichteter Ausbildungsplätze nach dem Inkraftsetzen der Altenpflege-Ausgleichsverordnung zum Anlass genommen, drei Jahre später das Ausgleichsverfahren vorläufig auszusetzen, sondern hat über diesen gesamten Zeitraum die Entwicklung der Zahl der eingerichteten Ausbildungsplätze im Sinne einer ständigen Kontrolle im Auge behalten. Damit ist er der gesetzlichen Verpflichtung zur Überprüfung nach § 25 Abs. 3 AltPflG nachgekommen.

Der Überprüfungszeitraum i. S. d. § 25 Abs. 3 AltPflG beginnt nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, im Jahr 1999, sondern erst am 1.8.2003 mit dem Inkrafttreten der Altenpflege-Ausgleichsverordnung. Dies erschließt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss der Verordnungsgeber innerhalb der maßgeblichen Frist überprüfen, ob die Fortführung eines eingeführten Ausgleichsverfahrens notwendig ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Ausgleichsverfahren i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG erforderlich ist, um auch weiterhin einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern. Maßgebliches Prüfungskriterium kann dabei nur die Entwicklung der Zahl der Ausbildungsplätze unter der Geltung der das Ausgleichsverfahren eingeführten Rechtsverordnung sein. Erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach dem Erlass der Rechtsverordnung i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 AltPflG kann beurteilt werden, ob die Annahme des Verordnungsgebers, es werde bei der Anwendung des Abrechnungsverfahrens nach § 24 AltPflG zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommen, auch nach Einführung des Ausgleichsverfahrens bestätigt wird. Dies setzt allerdings begriffsnotwendig voraus, den Beginn des Überprüfungszeitraums unabhängig von seiner Dauer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Rechtsverordnung zu legen.

Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Altenpflege-Ausgleichsverordnung wurden nach dem Vortrag der Beklagten die vom Verordnungsgeber für erforderlich gehaltenen 600 Ausbildungsplätze nahezu punktgenau erreicht. Im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten (Ausbildungsjahr 2004/2005) wurde die vom Verordnungsgeber für notwendig gehaltene Zahl von Ausbildungsplätzen im ersten Ausbildungsjahr überschritten. Dieser Trend setzte sich im dritten Jahr (Ausbildungsjahr 2005/2006) fort. Die Zahl der Ausbildungsplätze im ersten Ausbildungsjahr betrug hier bereits knapp 1000. Dies hat schließlich das Sächsische Staatsministerium für Soziales veranlasst, das Ausgleichsverfahren mit dem Beginn des Ausbildungsjahres 2006/2007 auszusetzen und das Verfahren auf der Grundlage eines bundesweiten Konzeptes zur Ausbildungsbedarfsplanung in der Altenpflege zu evaluieren.

Der Verordnungsgeber hat somit drei Jahre nach dem Erlass der das Ausgleichsverfahren einführenden Altenpflege-Ausgleichsverordnung den die Ausbildungsplatzsituation betreffenden festgestellten Sachverhalt zum Anlass genommen, die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu prüfen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales setzte daraufhin das Ausgleichsverfahren aus. Damit hat der Verordnungsgeber im Zusammenwirken mit dem zuständigen Ministerium den rechtlichen Anforderungen des § 25 Abs. 3 AltPflG entsprochen.

In diesem Zusammenhang spielt auch eine maßgebliche Rolle, dass der Verordnungsgeber, worauf der Senat bereits oben hingewiesen hat, nach dem Inkrafttreten der Altenpflege-Ausgleichsverordnung die Entwicklung des Ausbildungsplatzangebots auch und gerade im Hinblick auf die aus § 25 Abs. 3 AltPflG folgende rechtliche Überprüfungspflicht beobachtet hat. Dabei sind die von ihm getroffenen Entscheidungen, trotz des Ansteigens der Zahl der eingerichteten Ausbildungsplätze im zweiten und im dritten Jahr nach der Einführung des Ausgleichsverfahrens noch nicht im Sinne einer Aussetzung dieses Verfahrens zu reagieren, rechtlich nicht zu beanstanden.

Vor dem Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes erfolgte die Ausbildung zum Altenpfleger/zur Altenpflegerin im Freistaat Sachsen auf ausschließlich schulischer Grundlage. Eine Ausbildungsvergütung wurde nicht gezahlt. Die Auszubildenden erhielten nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes finanzielle Leistungen. Die praktische Ausbildung in der Altenpflege wurde dann durch § 4 Abs. 3 AltPflG den in dieser Norm aufgeführten Einrichtungen auferlegt. Die theoretische Ausbildung in Gestalt theoretischen Unterrichts erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 AltPflG durch die Altenpflegeschulen. Die Träger der praktischen Ausbildung haben den Auszubildenden nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AltPflG für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen.

Im Hinblick auf diese mit dem Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes erstmals eingeführten Regelungen über die Ausbildung und deren Finanzierung und die damit naturgemäß verbundenen fehlenden Erfahrungen mit solchen Regelungen, musste der Verordnungsgeber nicht bereits beim ersten Überschreiten der für erforderlich gehaltenen Zahl von Ausbildungsplätzen im Sinne der Aussetzung des Ausgleichsverfahrens reagieren. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das erstmalige Übererfüllen eines bei der Einführung des Ausgleichsverfahrens zu berücksichtigenden Faktors nicht zu einem sofortigen Ablauf der Überprüfungsfrist und Pflicht zum Aussetzen des Ausgleichsverfahrens führen muss. Erforderlich ist hier eine wertende Gesamtschau, in die neben dem aus § 9 SGB XI folgenden öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur die Unsicherheiten hinsichtlich der Fortsetzung und der Ursachen für das Übererfüllen haben eingestellt werden müssen. Erst wenn sich ein Trend in Richtung fehlender Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung fortsetzt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft fortsetzen wird, ist der Verordnungsgeber nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 AltPflG gehalten, die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen. Dieser Zeitpunkt war jedoch frühestens gegeben, als mit Ablauf des dritten Jahres nach Einführung des Ausgleichsverfahrens ein gegenüber dem Vorjahr zusätzlicher Anstieg der Ausbildungsplätze eingetreten war und ein weiterer Anstieg nicht ausgeschlossen werden konnte.

Diesen Zeitpunkt hat der Verordnungsgeber dann auch zum Anlass genommen, mit der Prüfung der Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu beginnen und es durch das zuständige Ministerium aussetzen zu lassen. Dieses Vorgehen genügt damit den Anforderungen aus § 25 Abs. 3 AltPflG.

Die Berufung hatte somit Erfolg mit der Folge, dass unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage gegen den streitgegenständlichen Umlagebescheid abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe vorliegt.

Beschluss vom 31. März 2008

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.289,05 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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