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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 5 B 904/04
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3
SGB VIII § 90 Abs. 3
SGB VIII § 24
Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch eines Kindergartens durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt nicht voraus, dass der Antrag zeitlich vor dem Beginn des Übernahmezeitraums gestellt wird, wenn ein Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens besteht.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 904/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Übernahme von Teilnahmebeiträgen für Kindertageseinrichtungen

hier: Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt ohne mündliche Verhandlung

am 21. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2004 - 2 K 1369/03 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem er zur Übernahme von Teilnahmebeiträgen für eine Kindertageseinrichtung verpflichtet wurde.

Der Beklagte ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kläger sind Eltern des am .2.1998 geborenen Kindes L. , das seit dem .4.2001 den Kindergarten D. besucht. Der Teilnahmebeitrag belief sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf 83,- Euro.

Am 3.3.2001 beantragten die Kläger erstmals beim Beklagten die Übernahme der Teilnahmebeiträge für den Besuch des Kindergartens D. durch ihren Sohn. Mit Bescheid vom 17.5.2001 übernahm der Beklagte die Teilnahmebeiträge in Höhe von damals monatlich 162,25 DM für den Zeitraum 1.4.2001 bis 30.9.2001. Mit weiteren Bescheiden vom 2.1.2002 und 3.6.2002 übernahm der Beklagte die Teilnahmebeiträge bis zum 31.7.2002 in jeweils voller Höhe.

Am 11.12.2002 ging beim Beklagten ein von der Klägerin ohne Angabe eines Datums unterzeichneter Antrag auf Übernahme der Teilnahmebeiträge ein. Der Antrag enthielt keinen Hinweis auf den Zeitraum, für den die Übernahme beantragt wurde.

Mit Schreiben vom .12.2002 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an den Beklagten und forderte diesen auf, umgehend über einen von der Klägerin Mitte August 2002 wegen des damaligen Hochwassers per Post übersandten Antrags auf Übernahme der Teilnahmebeiträge zu entscheiden. Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom .1.2003 mit, dass im August 2002 kein Antrag auf Übernahme der Teilnahmebeiträge eingegangen sei. Der Prozessbevollmächtigte bat daraufhin mit Schreiben vom 21.2.2003 erneut um eine nochmalige Prüfung und legte eine eidesstattliche Versicherung einer Frau I. H. vor. Diese erklärte, dass sie im August 2002 während des Hochwassers die Kläger besucht habe. Sie habe gemeinsam mit der Klägerin den Antrag zum Briefkasten in der L. Straße gebracht. Die Klägerin habe sonst die Anträge immer persönlich abgegeben, habe aber im August 2002 wegen des Hochwassers nicht nach Torgau fahren können.

Mit Bescheid vom .3.2003 übernahm der Beklagte für die Zeit ab dem 11.12.2002 die Teilnahmebeiträge. Der Bescheid enthält keine Regelung für den Zeitraum 1.8.2002 bis 10.12.2002.

Auf ein weiteres Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger teilte der Beklagte mit Schreiben vom .3.2003 mit, dass die Angelegenheit mit Blick auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nochmals geprüft worden sei. Diese könne jedoch nicht als Antrag auf Übernahme der Teilnahmebeiträge anerkannt werden.

Am 4.9.2003 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe bislang noch nicht über den Antrag den Zeitraum August 2002 bis November 2002 betreffend entschieden. Die Kläger hätten Mitte August 2002 einen entsprechenden Antrag gestellt. Dieser sei entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten mit der Post übersandt worden, da eine persönliche Abgabe wegen des Hochwassers nicht möglich gewesen sei. Die Kläger beantragten, den Beklagten zu verpflichten, die Teilnahmebeiträge für die Tageseinrichtung im Zeitraum 1.8. bis 31.10.2002 in voller Höhe zu übernehmen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass die Teilnahmebeiträge nur auf Antrag übernommen werden könnten. Für den streitgegenständlichen Zeitraum hätten die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ende November/Anfang Dezember 2002 habe sich die Klägerin telefonisch nach dem Bearbeitungsstand ihres Antrags für den Zeitraum ab August 2002 erkundigt. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass ein Antrag nicht eingegangen sei, habe sie am 11.12.2002 einen neuen Antrag gestellt.

Mit Urteil vom 8.7.2004 verpflichtete das Verwaltungsgericht Leipzig den Beklagten die Teilnahmebeiträge für die Kindertagesstätte von August 2002 bis November 2002 zu übernehmen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge, da den Klägern die mit der Zahlung der Beiträge verbundene finanziellen Belastung nicht zumutbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antrag auf Übernahme nicht vor Beginn des Übernahmezeitraums gestellt worden sei, weil das in § 90 Abs. 3 SGB VIII bestimmte Antragserfordernis nicht als materiell-rechtliches, sondern als formelles Erfordernis zu verstehen sei. Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.7.2004 zugestellt.

Am 18.8.2004 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII stelle ein materiell-rechtliches Erfordernis dar, so dass die Übernahme der Teilnahmebeiträge erst ab Antragstellung rechtlich möglich sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Wirken des Jugendamtes nicht allein auf die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen ausgerichtet. Vielmehr gehe die Gesamt- und Planungsverantwortung des Trägers der Jugendhilfe der Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen zeitlich voraus. Sie sei Voraussetzung dafür, dass Kindertageseinrichtungen in ausreichendem Maße bereitgestellt werden und dann auch in Anspruch genommen werden könnten. Damit seien aber auch im Recht der Übernahme von Teilnahmebeiträgen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zum materiell-rechtlichen Charakter des Antragserfordernisses im Kinder- und Jugendhilferecht anzuwenden. Auch der Gesetzgeber sei von einem materiell-rechtlichen Verständnis des Antragserfordernisses ausgegangen, da er die im Regierungsentwurf vorgesehene Antragsunabhängigkeit der Leistungen der Jugendhilfe nicht übernommen habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgericht Leipzig vom 8. Juli 2004 - 2 K 1369/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden sei. Zudem sei sie unbegründet. Bei dem Antragserfordernis des § 90 Abs. 3 SGB VIII handle es sich um ein lediglich formelles Erfordernis. Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten berührten nicht die Gesamt- und Planungsverantwortung des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe. Die Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen stelle einen von der Bereitstellung von ausreichenden Plätzen in Kindertageseinrichtungen unabhängigen und selbständigen Aufgabenbereich des Jugendamtes dar. Im Übrigen komme es auf diese Fragen nicht an, da die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtzeitig einen Übernahmeantrag gestellt hätten. Zur Begründung wiederholen die Kläger insoweit ihr Vorbringen im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten (eine Heftung) sowie die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2 K 1369/03) vor. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 129 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung muss nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8.7.2004 wurde dem Beklagten am 29.7.2004 zugestellt. Die Berufung ging am 18.8.2004 und damit innerhalb der vorgenannten Frist beim Verwaltungsgericht Leipzig ein. Da die Berufungsschrift eine Begründung der Berufung enthält, ist sie auch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Urteilszustellung begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die somit zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, die Teilnahmebeiträge für den Besuch des Kindergartens D. im Zeitraum August 2002 bis November 2002 durch den Sohn der Kläger zu übernehmen. Die Kläger haben nach § 90 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Nach § 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII soll im Falle der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist hier gegeben. Der Beklagte bestreitet nicht, dass auch für den streitgegenständlichen Zeitraum den Klägern die Belastung durch die Teilnahmebeiträge nach den in § 90 Abs. 4 SGB VIII, §§ 76 bis 79, 84 und 85 BSHG nicht zumutbar ist. Der Beklagte behauptet auch nicht, dass hier ein atypischer Sachverhalt vorliege, der es ausnahmsweise rechtfertige, die Übernahme der Teilnahmebeiträge durch ihn abzulehnen.

Der Beklagte kann dem Anspruch der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Kläger den Antrag auf Übernahme der Teilnahmebeiträge nicht vor Beginn des hier streitgegenständlichen Übernahmezeitraumes vom 1.8.2002 bis 10.12.2002 gestellt haben.

Die Kläger haben den Antrag auf Übernahme der Teilnahmebeiträge ab dem 1.8.2008 erst am 11.12.2002 gestellt. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin den Antrag auf Übernahme bereits Mitte August 2002 per Post an den Beklagten übersandt und damit den nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erforderlichen Antrag vor dem 11.12.2002 gestellt habe.

Nach § 16 Abs. 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (Satz 1). Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Ist die Sozialleistung - wie hier - von einem Antrag abhängig, gilt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB X der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in § 16 Abs. 1 SGB X genannten Stelle eingegangen ist. Es kommt somit auf den Eingang des Antrags und nicht auf seine Aufgabe zur Post an. Einen solchen Eingang vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

Zwar spricht insbesondere die eidesstattliche Versicherung der Frau I. H. sowie die telefonische Nachfrage der Klägerin Ende November 2002/Anfang Dezember 2002 für die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, die Klägerin habe Mitte August 2002 wegen des damaligen Hochwassers den Antrag nicht persönlich beim Beklagten abgeben können, sondern ihn auf dem Postweg an den Beklagten abgesendet. Dieser Antrag ist aber nicht beim Beklagten eingegangen. Es spricht nichts gegen die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, trotz Nachforschungen könne der Eingang des Antragsschreibens nicht festgestellt werden.

Der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Teilnahmebeiträge für die Zeit vom 1.8.2002 bis 10.12.2002 steht nicht entgegen, dass der auch diesen Zeitraum erfassende Übernahmeantrag erst am 11.12.2002 beim Beklagten gestellt wurde.

Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Antrag des Anspruchsberechtigten voraus. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber gegen eine antragsunabhängige, schon aufgrund der Kenntnis der Behörde von den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (vgl. so etwa § 5 BSHG) einsetzende Übernahmeverpflichtung entschieden. Der Wortlaut der Vorschrift zwingt allerdings nicht zu dem vom Beklagten vertretenen Verständnis, dass der Antrag vor dem Beginn des Übernahmezeitraums gestellt werden muss. Die Vorschrift trifft insoweit keine ausdrückliche Regelung in dem Sinne, dass der Antrag vor dem Übernahmezeitraum gestellt werden muss. Der Wortlaut zwingt somit auch nicht zu der Annahme, das Antragserfordernis im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB VIII sei als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Leistungserbringung zu verstehen. Er lässt vielmehr auch ein Verständnis dieses Erfordernisses als "bloße" formelle Leistungsvoraussetzung zu. Ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten im Sinne des § 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII auch dann übernehmen muss, wenn die die Kosten verursachende Maßnahme - hier der Besuch des Kindergartens - durchgeführt wurde, bevor der Hilfebedarf an ihn herangetragen worden ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Sozialleistungsrechts in Verbindung mit den Besonderheiten des Leistungsrechts des Achten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2000 - 5 C 29.99 - zitiert nach juris).

Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung als materiell-rechtliche Voraussetzung kann nicht aus § 28 Satz 2 SGB X hergeleitet werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wirkt für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist und diese Leistung versagt wird oder sie zu erstatten ist, der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Dies gilt nach Satz 2 auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine für das Sozialrecht allgemein geltende verfahrensrechtliche Regelung, die zeige, dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgehe, dass Sozialleistungen einen "rechtzeitigen Antrag", also eine Antragstellung voraussetzten, die nicht auf eine nachträgliche Kostenübernahme gerichtet sei, sondern dem Leistungsträger eine zeit- und bedarfsgerechte Leistungserbringung nach ordnungsgemäßer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermögliche. Diese Auffassung beruht aber nicht auf einem allein die Vorschrift des § 28 SGB X in den Blick nehmenden Verständnis der Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Sozialleistungen. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung, dass die Frage der Übernahme von Kosten für eine Sozialleistung nach ihrer Durchführung nicht allein nach den allgemeinen Regeln des Sozialleistungsrechts, sondern nur in Verbindung mit den Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsrechts zu beantworten ist. Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags bestimmt sich somit maßgeblich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsrechts.

Für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vertritt das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.9.2000, aaO), worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Auffassung, dass sich das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe mittelbar aus dem Regelwerk des Gesetzes und vor dem Hintergrund seiner Zielsetzung ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung ausgeführt:

"Ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Maßnahme übernehmen muss, die durchgeführt worden ist, bevor der Hilfebedarf an ihn herangetragen worden ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Sozialleistungsrechts in Verbindung mit den Besonderheiten des Leistungsrechts des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Sozialrecht allgemein geltende verfahrensrechtliche Regelung des § 28 SGB X zeigt, dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgeht, dass Sozialleistungen einen "rechtzeitigen Antrag" ( § 28 Satz 2 SGB X ), also eine Antragstellung voraussetzen, die nicht auf eine nachträgliche Kostenübernahme gerichtet ist, sondern dem Leistungsträger eine zeit- und bedarfsgerechte Leistungserbringung nach ordnungsgemäßer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglicht. Zudem spricht § 8 SGB I in Bezug auf die Kinder- und Jugendhilfe vom Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe "in Anspruch zu nehmen", regelt § 14 SGB I , dass für die Beratung diejenigen Leistungsträger zuständig sind, denen gegenüber die Rechte "geltend zu machen ... sind", verpflichtet § 16 Abs. 3 SGB I die Leistungsträger, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche "Anträge gestellt ... werden", und bestimmt § 27 Abs. 1 SGB I , dass nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - nach Nummer 4 Eingliederungshilfe - "in Anspruch genommen werden" können. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 SGB I , wonach Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Ob zu diesen Voraussetzungen die Stellung eines Leistungsantrags oder behördliche Kenntnis vom Bestehen des Hilfebedarfs gehören oder nicht, kann nicht - wie dies im Berufungsurteil geschehen ist - § 40 Abs. 1 SGB I selbst entnommen, sondern muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsbereichs ermittelt werden.

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch trifft insoweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Das Gesetz enthält insbesondere keine Vorschrift, die - wie § 5 BSHG - eine antragsunabhängige, schon aufgrund Kenntnis der Behörde von ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einsetzende Hilfe vorsieht. Allerdings findet sich im Achten Buch Sozialgesetzbuch auch keine ausdrückliche Bestimmung, wonach Leistungen der Jugendhilfe ( § 2 Abs. 2 SGB VIII ), hier speziell der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII , nur aufgrund eines (vorherigen) Antrags des Anspruchsberechtigten erbracht werden (dürfen). Auch eine Kostentragung im Sinne der Übernahme von Kosten für anderweitig, d.h. von Dritten (hier im Legasthenie-Zentrum S.), nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst erbrachte Maßnahmen regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wenn allerdings § 5 SGB VIII bestimmt, dass die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen, und dass der Wahl und den Wünschen entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, so spricht das dafür, dass von Dritten auf einen Hilfebedarf durchgeführte Maßnahmen nur dann eine Leistungsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme der hierfür erforderlichen Kosten bewirken, wenn der vor Beginn der Maßnahmen geäußerten Wahl bzw. den vor Beginn der Maßnahmen geäußerten Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen war. Auch spricht § 36 SGB VIII für die Notwendigkeit, dass der Leistungsberechtigte vor eigenmächtigem Maßnahmebeginn den Jugendhilfeträger auf Jugendhilfe in Anspruch nimmt, damit die erforderlichen und geeigneten Dienste, Einrichtungen und Hilfemaßnahmen zusammen mit den Beteiligten und im Zusammenwirken von Fachkräften beraten werden können. § 74 SGB VIII sodann, der die Förderung der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelt, betrifft nur die institutionelle Förderung und die Rechtsbeziehungen zwischen den freien und den öffentlichen Trägern, nicht hingegen das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträger und dem individuell Leistungsberechtigten. Gleiches gilt für die §§ 89 ff. SGB VIII , die Vorschriften über die Kostenerstattung zwischen den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. § 92 SGB VIII schließlich, der Formen der Kostentragung durch die öffentliche Jugendhilfe regelt, begründet und verteilt die Kostenlast zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und dem Personenkreis, dem die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen zuzumuten ist; die Vorschrift regelt jedoch nicht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kosten einer selbst beschafften Hilfeleistung aufzukommen hat.

Doch ergibt sich das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger mittelbar aus dem sonstigen Regelwerk des Gesetzes und vor dem Hintergrund seiner Zielsetzung. Es entspricht nicht der Aufgabe des Jugendhilfeträgers, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein (ähnlich Neumann, RsDE 31/1996, 42 <59> in Bezug auf Sozialleistungsträger allgemein). Das auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereit gehaltene Instrumentarium ist ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen (s. die Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts - KJHG -, BTDrucks 11/5948 vom 1. Dezember 1989, S. 1; vgl. z.B. § 11 Abs. 3 Nr. 6, § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ). Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Achtung familialer Autonomie (BTDrucks a.a.O. S. 42) und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 109, 155 /167) wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles eingeschaltet wird. Ebenso wie das Jugendamt "die Eltern und das Kind oder den Jugendlichen ... von Anfang an in den Entscheidungsprozess einzubeziehen" hat (BTDrucks a.a.O. S. 73), muss auch der Hilfeberechtigte - jedenfalls grundsätzlich - den öffentlichen Jugendhilfeträger, soll dieser wegen der Kosten der Hilfemaßnahme in Anspruch genommen werden, von Anfang an in die Hilfesuche einbeziehen. Nur unter dieser Voraussetzung können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (vgl. auch das Urteil des Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - FEVS 51, 347 = NDV-RR 2000, 67 = DVBl 2000, 1212 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes -: "gegen eine rein nachfrageorientierte Auslegung des Bedarfsbegriffs" im Zusammenhang mit der Bestimmung des jugendhilferechtlichen Bedarfs an Kinderkrippenplätzen).

Diese Eigenart des Jugendhilferechts schließt es demgemäß für Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII aus, dass (öffentliche) Jugendhilfe - wie die Sozialhilfe nach § 5 BSHG - antragsunabhängig einsetzt; der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Hilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist.

Auch mit der Vorgeschichte des Achten Buches Sozialgesetzbuch lässt sich - worauf der Oberbundesanwalt mit Recht hinweist - belegen, dass ein Selbstbeschaffungsrecht ohne Billigung des Jugendhilfeträgers, insbesondere also auch Antragsunabhängigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, nicht besteht. Zwar ist im Rahmen der Reform des Jugendhilferechts die Aufnahme einer § 5 Abs. 1 BSHG entsprechenden Regelung diskutiert worden. Eine von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung, die vorsah, dass Leistungen der Jugendhilfe vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nicht von einem Antrag abhängig sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Regierungsentwurfs eines Sozialgesetzbuches - Jugendhilfe - BTDrucks 8/2571 vom 14. Februar 1979, S. 9), ist jedoch im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt und nicht wieder aufgegriffen worden. Dasselbe gilt für den Kenntnisgrundsatz entsprechend demjenigen des § 5 BSHG, wonach die Hilfeleistung zwar antragsunabhängig ist, aber Kenntnis des öffentlichen Leistungsträgers vom Hilfebedarf voraussetzt.

Aus dem Fehlen einer § 5 BSHG vergleichbaren Vorschrift im Achten Buch Sozialgesetzbuch lässt sich aber auch nicht umgekehrt folgern, dass es nicht einmal auf (vorherige) Kenntnis des Jugendamtes von dem Hilfebedarf ankommen solle, um einen (jugendhilferechtlichen) Anspruch auf nachträgliche Kostenübernahme zu begründen. Die Gründe dafür, dass in das SGB VIII keine dem Kenntnisgrundsatz des § 5 BSHG entsprechende Regelung aufgenommen wurde, lagen - wie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Stellungnahme dargelegt hat - in der Haltung des Bundesrates begründet, der eine solche Regelung wegen der damit verbundenen Kosten und aus verfassungsrechtlichen Gründen - mit Blick auf staatliche Eingriffe in die Erziehungsaufgaben der Eltern und aufgedrängte Hilfen - ablehnte, waren aber in keiner Weise von der Zielsetzung getragen, in der Jugendhilfe ein generelles Selbstbeschaffungsrecht einzuführen oder zuzulassen.

Der Oberbundesanwalt sieht allerdings Raum für ein Recht des Leistungsberechtigten auf Selbstbeschaffung, wenn "ein durch die Struktur der Kinder- und Jugendhilfe bedingter Ausnahmetatbestand vorliegt": Der Normzweck könne vereitelt werden, wenn z.B. bei einem Bedarf an Beratung das Jugendamt über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt werden müsste, obwohl eine Beratungsleistung von seiner Seite weder erwartet noch überhaupt gewünscht werde. Dem ist hier jedoch nicht weiter nachzugehen, da eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre, vor Aufnahme der Legasthenietherapie wegen einer solchen Hilfe- bzw. etwaigen Kostenübernahme zunächst an den Jugendhilfeträger heranzutreten. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass von einem vorherigen Antrag auf die benötigte Hilfe abgesehen werden könne, wenn "von vornherein klar (sei), dass der Leistungsträger nicht leisten wird - etwa weil dies seiner ständigen Praxis entspricht" (so Mrozynski, NDV 2000, 110 <111>, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG, die allerdings mit Rücksicht auf § 13 Abs. 3 SGB V überholt ist; vgl. demgegenüber z.B. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 8 RK 23/81 - SozR 2200 § 182 RVO Nr. 86). Von einem solchen Sachverhalt mag vorliegend auszugehen sein; denn der Beklagte hält sich für Hilfeleistungen der hier in Rede stehenden Art offenbar erst seit dem Ergehen einer diesbezüglichen Gerichtsentscheidung (Beschluss des VGH Mannheim vom 3. Mai 1995 - 7 S 567/95 -) für zuständig. Doch wäre ihm die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsantrags der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB allenfalls dann versagt, wenn er die Klägerin von einer Antragstellung abgehalten hätte (vgl. BVerwGE 9, 89 <91 f.>). Dies war aber nicht der Fall."

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung über eine vor Beginn der Hilfegewährung erforderliche Antragstellung im Kinder- und Jugendhilferecht herangezogenen Erwägungen im vorliegenden Fall das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung als materiell-rechtliche Voraussetzung für die begehrte Übernahme der Teilnahmebeiträge nicht zu begründen vermögen.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass das Kind der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum nach § 24 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hatte und die Kläger als Erziehungsberechtigte selbst die entsprechende Kindertageseinrichtung wählen durften, ohne dabei den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen zu müssen. Nach § 3 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.11.2001 (SächsGVBl. S. 705) - im Folgenden: SächsKitaG 2001 - haben alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Satz 2). Diese Regelungen ergänzt § 4 SächsKitaG 2001 dahin, dass die Erziehungsberechtigten im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll (Satz 1); sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnsitzgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung anzumelden.

Die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zeigen, dass jedenfalls beim Besuch eines Kindergartens durch Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres kein Raum für ein steuerndes Einwirken des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist. Gibt das Gesetz dem Kind einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens, so besteht auch unter dem Gesichtspunkt einer Übernahme der Teilnahmebeiträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Notwendigkeit, diesen von Anfang an in die Hilfesuche des Leistungsberechtigten einzubeziehen. Die Übernahme der Teilnahmebeiträge spielt für die Frage der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe in Gestalt der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen bei entsprechendem Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Satz 1 SGB VIII keine Rolle. Der Anspruch auf Besuch eines Kindergartens besteht unabhängig von einer Entscheidung über die Übernahme von Teilnahmebeiträgen. Eine Hilfesuche in dem vom Bundesverwaltungsgericht verstandenen Sinne im Kinder- und Jugendhilferecht findet hier gerade nicht statt. Die aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und dessen Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wird im Falle eines Anspruchs auf den Besuch einer ohne Mitwirkung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Sorgeberechtigten bestimmten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nicht berührt. Hier reduziert sich ausnahmsweise die Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kostenträgereigenschaft. Dagegen ist für eine Leistungsträgereigenschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hier kein Raum, auch wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsKitaG 2001.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass jedenfalls für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr an die Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung auch für Zeiträume vor einer Antragstellung möglich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Kostenfreiheit des Verfahrens aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 138 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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