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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 5 BS 119/02
Rechtsgebiete: GG, VwGO, SächsWG, SächsKomZG, SächsKAG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
SächsWG § 63
SächsKomZG § 44 Abs. 1
SächsKAG § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 119/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik

am 4. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. März 2002 - 6 K 449/01 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 185,98 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist Mitglied des Abwasserzweckverbandes "W. ", dessen Verbandssatzung - VS - vom 6.9.2000 unter anderem folgende Regelungen enthält:

"§ 2

Aufgaben des Teilzweckverbandes

(1) Aufgabe des Teilzweckverbandes ist es, die Verbandsanlagen und -einrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und nach Bedarf entsprechend dem jeweiligen Stand der Abwassertechnik zu erneuern und zu erweitern. Der Teilzweckverband erhebt keine Gebühren und Beiträge. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 63 SächsWG obliegt den Mitgliedern.

(2) ...

(3) Der Teilzweckverband kann Aufgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung für seine Mitglieder oder für Dritte als Verwaltungshelfer erledigen. Er kann insbesondere die Betriebsführung von Abwasserentsorgungseinrichtungen und -anlagen für diese wahrnehmen.

§ 3

Anlagen und Vermögen

(1) ...

(2) Die Ortsnetze stehen im Eigentum der einzelnen Verbandsgemeinden und werden von ihnen ausgebaut und unterhalten.

(3) ...

§ 4

Anteile der Gemeinden Die Beteiligungsquote des einzelnen Mitglieds bestimmt sich nach dem vom einzelnen Mitglied in Anspruch genommenen Anteil an der Gesamtkapazität der einzelnen Verbandsanlagen (Kapazitätsquote). Sie beträgt für

...

Groitzsch 32,4 vom Hundert

..."

Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Groitzsch (Abwassersatzung - AbwS) in der vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.10.2001 beschlossenen Fassung sieht wie ihre Vorgängersatzungen nur eine öffentliche Einrichtung und die Erhebung eines einheitlichen Beitrags vor. Sie enthält u.a. folgende Regelungen:

"1. Teil Allgemeines

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Groitzsch (im folgenden Gemeinde) betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.

(2) ...

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutz-wasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.

(2) ......

§ 20

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital einen Abwasserbeitrag.

(2) Die Höhe des Betriebskapitals wird auf 15.970.080,00 DM = 8.165.372.25 € festgesetzt.

(3) ......

§ 33

Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag beträgt 4,85 DM = 2,48 Euro je qm Nutzungsfläche.

..."

Die Antragsgegnerin erließ auf der Grundlage ihrer Abwasserbeitragssatzung den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half sie nicht ab und lehnte auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheides ab. Dies führte zu dem hier zugrunde liegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, da nach summarischer Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie ein Misserfolg.

Zwar obliege der Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 1 VS ungeachtet ihrer Mitgliedschaft im Zweckverband die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nebst dem Recht der Beitragserhebung. Die Verbandsanlagen stellten auch ungeachtet des ihr an diesen fehlenden Eigentums eine beitragsrechtlich berücksichtigungsfähige Einrichtung der Antragsgegnerin dar, weil sie als eine der Mitgliedsgemeinden über ihr Stimmrecht in der Verbandsversammlung die Möglichkeit zur Einflussnahme habe. Hingegen begegne die Verteilung des Investitionskostenanteils an den Verbandsanlagen anhand von Einwohnergleichwerten (sic) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Verteilungsmaßstabes des § 18 Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - erheblichen Bedenken. Diesem zufolge bemesse sich der Beitragsmaßstab nach den den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung vermittelten Vorteilen. Der Beitragssatz werde durch eine Division des Betriebskapitals durch die mit dem Beitragsmaßstab kombinierte Summe der Bemessungseinheiten, die nach § 18 Abs. 1 SächsKAG grundstücksbezogen seien, ermittelt. Als Betriebskapital habe die Antragsgegnerin die Wiederbeschaffungszeitwerte der Ortskanalisation sowie 32,4 % der Wiederbeschaffungszeitwerte der Verbandsanlagen zugrunde gelegt. Richtigerweise habe sie nicht die Wiederbeschaffungszeitwerte der gesamten Verbandsanlage eingestellt. Die von ihr eingestellten 32,4 % der Wiederbeschaffungszeitwerte der Verbandsanlage entsprächen ihrer Beteiligungsquote, die ausweislich eines Schreibens der Communal Consult vom 19.10.2001 anhand der Einwohnergleichwerte gebildet worden sei. Diese Umlegungsweise widerspreche der gesetzlichen Verteilungsregelung des § 18 Abs. 1 SächsKAG. Hiernach solle die Kostenseite einer Globalberechnung unter Berücksichtigung der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke vorteilsgerecht auf die Flächenseite der Globalberechnung verteilt werden. Eine Verteilung der Wiederbeschaffungszeitwerte anhand von Einwohnergleichwerten weise jedoch keinen Bezug zur baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit der angeschlossenen oder im Prognosezeitraum noch anzuschließenden Grundstücke auf und sei insofern kein vorteilsgerechtes Verteilungskriterium.

Der gesetzliche Verteilungsmaßstab des § 18 SächsKAG sei bereits bei der Aufteilung des Wiederbeschaffungszeitwertanteils auf die Mitgliedsgemeinden zu berücksichtigen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertanteils an der Verbandsanlage der Phase der Betriebskapitalermittlung angehöre und ein vorteilsgerechter Verteilungsmaßstab nicht im Bereich der Betriebskapitalermittlung, sondern in der Verteilungsphase zum Zuge komme. Denn hier sei bereits zur Betriebskapitalermittlung für die öffentliche Einrichtung der Gemeinde eine Verteilung des zuvor ermittelten Betriebskapitals der Verbandsanlagen bzw. deren Wiederbeschaffungszeitwerte erforderlich. Insofern enthalte die Betriebskapitalermittlung bereits ein Verteilungselement, indem die Kostenseite der Verbandsanlagen auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt würden. Die Art des Umlageschlüssels bestimme die Höhe des Betriebskapitals der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde und damit auch die Höhe des Beitragssatzes. Handele es sich bereits um eine Betriebskapitalverteilung - wenn auch in der Ermittlungsphase - sei es sachgerecht, die Maßstäbe des § 18 Abs. 1 SächsKAG zugrunde zu legen und keinen zweiten Maßstab hinzuzufügen. Dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab werde eine Verteilung nach Einwohnergleichwerten nicht gerecht. Anknüpfungspunkt der Einwohnergleichwerte sei die Intensität der Inanspruchnahme der Verbandsanlage. Diese habe zwar auf die Größe und Kapazität der Kläranlage, nicht hingegen auf das Kanalsystem und die Pumpstationen Einfluss. Auch insoweit erscheine es vorliegend nicht sachgerecht, auf die Einwohnergleichwerte abzustellen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht sei bereits von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da entgegen seinen Ausführungen die Kapazitätsquoten und damit auch die Wiederbeschaffungszeitwertanteile nicht nach Einwohnergleichwerten, sondern nach Einwohnerwerten ermittelt würden. Im Fall einer Verteilung nach Einwohnergleichwerten betrage die Quote der Antragsgegnerin 21,14 % statt der tatsächlich zu Grunde gelegten 32,4 %. Zur tatsächlichen Verteilungsquote nach Einwohnerwerten sage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts aus.

Das Verwaltungsgericht lege einen falschen Prüfungsmaßstab zugrunde. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte sei begrenzt, da die Höhe des zu Grunde gelegten Wiederbeschaffungszeitwertanteils an den Verbandsanlagen nur am Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz - GG - und an § 17 Abs. 1 SächsKAG zu messen und insoweit vorliegend nicht zu beanstanden sei. Die Ermittlung des jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwertanteils der einzelnen Mitgliedsgemeinde könne sich nur nach ihrem Anteil an der Gesamtkapazität der Abwasseranlagen richten, den sie nach ihrer Prognose benötige. Deshalb sei eine Ausrichtung an Einwohnergleichwerten (sic) oder sonstigen sachlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach diesen Kriterien bemesse die einzelne Gemeinde ihr Abwasserkonzept und die Abwasseranlagen. Dies habe wohl auch das Verwaltungsgericht erkannt, da es sich ausdrücklich allein für Pumpstationen und Kanäle gegen eine Verteilung nach Einwohnergleichwerten ausgesprochen habe.

§ 18 Abs. 1 SächsKAG sei bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertanteils weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Ermittlung des Betriebskapitals erfolge nach § 17 SächsKAG. Dieser sehe keine an Vorteilen oder anschließbaren Grundstücken und damit an der Nutzungsfläche orientierte Kriterien vor. Ein vorteilsgerechter Verteilungsmaßstab sei erst in der Verteilungsphase zu berücksichtigen. Zu dieser zähle aber nicht die Ermittlung des auf die Mitgliedsgemeinden entfallenden Wiederbeschaffungszeitwertanteils. Hierfür seien die jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzepte maßgeblich. Diese beruhten nicht nur hinsichtlich der Art und der Form der Abwasserbeseitigung auf planerischen Entscheidungen, sondern vor allem auf Prognosen über die Menge des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers und dessen Verschmutzungsgrad. Eine Verteilung der Wiederbeschaffungszeitwerte nach Nutzungsflächen hätte zwingend zur Folge, dass dies auf Kosten anderer Mitgliedsgemeinden gehen würde, die an der Ermessensentscheidung der so bevorteilten Gemeinde gar nicht beteiligt gewesen wären. § 18 Abs. 1 SächsKAG betreffe ausschließlich das Verhältnis zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner. Er könne hier auch nicht analog angewandt werden. Denn er regele lediglich, dass sich der Beitrag nach dem Vorteil richte, der dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit vermittelt werde. In einer analogen Anwendung könne er sich nur auf den Vorteil der Gemeinde durch die Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlagen beziehen. Dies sei aber ein anderer als der in der Person eines Grundstückseigentümers eintretende Vorteil. Jener richte sich nach der konkreten Nutzungsmöglichkeit seines Grundstückes und liege in dem Umstand begründet, dass er sich insoweit nicht mehr um die Abwasserbeseitigung kümmern müsse. Dies habe mit dem Vorteil der Gemeinde durch die Bildung eines Teilzweckverbandes nichts mehr gemein.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2002 und 8.4.2003 trägt sie vor, dass eine gebotene Ergebniskontrolle durch das Verwaltungsgericht unterblieben sei. Bei einer Ermittlung des Betriebskapitalanteils der Antragsgegnerin nach der auf sie im Verbandsgebiet entfallenden Nutzungsfläche von 28,54 % ergebe sich ein höchstzulässiger angemessener Beitragssatz von 6,03 DM bzw. 3,08 €, welcher deutlich über dem hier festgesetzten Beitragssatz von 4,85 DM bzw. 2,48 € liege.

Unter dem 23.9.2003 macht sie mit Bezug auf eine Entscheidung des Senats vom 26.3.2003 geltend, dass im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin lediglich 4,10 % der Grundstücke teilentsorgt seien. Für den Fall der Bildung getrennter Einrichtungen für die voll- und teilentsorgten Grundstücke ergebe sich für die vollentsorgten Grundstücke ein höchstzulässiger Beitrag von 6,27 DM/m² und bei teilentsorgten Grundstücken von 5,86 m². Der festgesetzte Beitrag von 4,85 DM/m² könne deshalb nicht beanstandet werden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin gerichteten Widerspruchs angeordnet. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die zugrunde zu legende Abwassersatzung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist, da sie in ihrem § 33 einen Beitragssatz vorsieht, der es unberücksichtigt lässt, dass die Antragsgegnerin die ihr obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt und infolgedessen den Grundstücken unterschiedliche Vorteile vermittelt.

Im Ergebnis erweist es sich als unschädlich, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, weil es bereits eine gleichwertige Wahrscheinlichkeit des Erfolges wie des Misserfolges in der Hauptsache für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung als ausreichend angesehen hat. Auch bei Zugrundelegung des richtigen Maßstabes ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt.

Nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 28.7.2003, SächsVBl 2004, 34) teilt der Senat die Auffassung (vgl. etwa OVG NW, Beschl. v. 17.3.1994, NVwZ-RR 1994, 617; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.1.1994, NVwZ 1996, 90; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.1991, NVwZ-RR 1992, 318; VG Dresden, Beschl. v. 19.12.2002, 7 K 281/01; vgl. auch zur a.A.: Redeker/ von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 36; Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 116, jeweils m.w.N.), dass bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall in Betracht kommt, dass auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Ausnahme von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO dient im Sinne einer geordneten Haushaltsführung, der Finanzsicherheit und der effektiven Erfüllung öffentlicher Aufgaben, der Sicherstellung eines stetigen Zuflusses von Finanzmitteln an die öffentlichen Haushalte. Die Regelung ist Ausdruck der Erwägung, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung bestimmter Geldleistungspflichten Vorrang vor dem privaten Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Zahlungsverpflichtung haben soll. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, den Abgabenpflichtigen ungeachtet von - bloßen - Zweifeln über die Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme als zur Zahlung verpflichtet anzusehen. Eine Beeinträchtigung des durch die Gerichte zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes geht hiermit nicht einher. Für den Einzelnen treten keine irreparable Folgen ein. Eine zu Unrecht erbrachte Leistung kann durch ihre Rückzahlung mit Zinsen ohne nennenswerten Schaden für den Betroffenen rückabgewickelt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 b SächsKAG i.V.m. § 236 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -).

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass hier ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

1. In der Rechtsprechung des Senats ist es geklärt, dass eine Verbandssatzung nicht deshalb nichtig ist, weil die Mitgliedsgemeinden dem Abwasserzweckverband lediglich einen Teil der Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen haben (Urt. v. 21.5.2003, SächsVBl 2004, 28). So kann die den Gemeinden nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz - SächsWG - obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übertragen werden. Von dieser Möglichkeit zur - teilweisen - Aufgabenübertragung ist mit der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes "W. " kein Gebrauch gemacht worden. Die Ausgestaltung der Verbandssatzung spricht vielmehr dafür, dass sich die Verbandsmitglieder des Zweckverbands zur Erfüllung der ihnen - nach wie vor - obliegenden Pflicht zur Abwasserbeseitigung als Dritter i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG bedienen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VS obliegt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 63 SächsWG den Mitgliedsgemeinden. Die Aufgabe des Zweckverbandes beschränkt sich auf die Erstellung, Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung der in § 3 Abs. 1 VS im Einzelnen aufgezählten Verbandsanlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VS). Ein Recht zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren steht ihm nicht zu (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VS).

Ob diese Konstruktion eines (Teil-) Zweckverbandes auf der Grundlage der hier maßgeblichen Regelungen des Sächsischen Wassergesetzes und des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) möglich ist, begegnet - bereits von der Antragstellerseite aufgeworfenen - Bedenken. § 44 Abs. 1 SächsKomZG eröffnet u.a. Gemeinden die Möglichkeit, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband); zur Erfüllung von Pflichtaufgaben können sie auch zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Für diesen Fall gehen gemäß § 46 SächsKomZG das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Körperschaften zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe und die hierzu notwendigen Befugnisse auf den Zweckverband über. Fortan steht allein dem Zweckverband das Recht und die Pflicht zu, im Rahmen der übertragenen Aufgabe tätig zu werden. Er ist nicht lediglich Beauftragter der beteiligten Gebietskörperschaften, der fremde Aufgaben für sie wahrnimmt (Sponer/Jacob/ Menke, Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen, 1999, § 46 Ziffer 1).

Der Inhalt der hier in Rede stehenden Aufgabe der Abwasserbeseitigung ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SächsWG. Sie umfasst das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung. Diese Aufgabe ist hingegen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VS dem Teilzweckverband ausdrücklich vorenthalten worden und bei den einzelnen Verbandsmitgliedern verblieben. Übertragen wurde dem Teilzweckverband durch § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die Aufgabe, die Verbandsanlagen und -einrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und nach Bedarf entsprechend dem jeweiligen Stand der Abwassertechnik zu erneuern und zu erweitern. Ob es sich hierbei tatsächlich um die Übertragung einer "Aufgabe" handelt, ist fraglich. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung haben die Mitgliedsgemeinden kraft der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 VS nicht übertragen. Auch nach dem gesetzlichen Leitbild des § 63 Abs. 1 Satz 1 SächsWG dürfte es sich bei dem Gegenstand der Übertragung durch § 2 Abs. 1 Satz 1 VS nicht um eine "Aufgabe" i.S.v. § 44 Abs. 1 SächsKomZG handeln. Vielmehr geht es darum, bestimmte Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgabe "Abwasserbeseitigung" zu erstellen und in dem notwendigen Umfang für die Mitgliedsgemeinden vorzuhalten.

Die Gründung des Teilzweckverbandes sieht sich hier dem Einwand ausgesetzt, dass vieles für die Auffassung spricht, dass (Teil-) Zweckverbände nur in dem durch das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit eröffneten Umfang gegründet werden können. Auch für ein "Aufgabenfindungsrecht" der Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes spricht wenig.

Hiervon ausgehend würde es sich bei dem von der Antragsgegnerin mitgegründeten Teilzweckverband um einen "Dritten" im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG handeln. Die Einschaltung eines Dritten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung ist als solche unproblematisch. Sie dürfte allerdings beitragsrechtlich zur Folge haben, dass die dem Dritten entstehenden Kosten auf Seiten der Antragsgegnerin wohl nur als Betriebskosten und damit als nur gebührenfähige Beträge eingestellt werden können. Die demgegenüber hier vorgenommene anteilige Einstellung der dem Teilzweckverband entstandenen Kosten als Betriebskapital der Mitgliedsgemeinden wäre damit unvereinbar.

Bei der Beitragsfähigkeit der Aufwendungen eines "aufgabenlosen" Teilzweckverbandes handelt es sich um eine grundsätzliche Frage des sächsischen Landesrechts, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten wird.

2. Geht man ungeachtet der vorstehenden Bedenken von einer Berücksichtigungsfähigkeit des Aufwandes des Teilzweckverbandes bei der Ermittlung des Betriebskapitals seiner Mitgliedsgemeinden aus, stellt sich eine weitere, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht klärungsfähige, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Mit Beschluss vom 20.7.2001 (5 B 160/01) hat der Senat einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, welcher sich im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden wandte, dass die Festsetzung des angemessenen Betriebskapitals nicht durch einen am Anwohneranteil orientierten Zeitwertanteil am Betriebskapital eines Zweckverbandes erfolgen dürfe. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Festsetzung eines Zeitwertanteils auf der Grundlage des Einwohneranteils an der Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet offenkundig rechtswidrig sei. Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Lage eines Grundstücks in einer einwohnerstärkeren oder einwohnerschwächeren Mitgliedsgemeinde in keinem relevanten Zusammenhang mit der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks stehe. Die Verknüpfung der Beitragshöhe mit der Einwohnerstärke der Gemeinde stelle kein grundstücksbezogenes und deshalb ein vorteilswidriges Kriterium dar.

Hier hat die Antragsgegnerin hingegen ihren Zeitwertanteil am Betriebskapital des Teilzweckverbandes nicht nach ihrem Anteil an der Zahl der Einwohner im Verbandsgebiet ermittelt. Als Bezugspunkt hat sie vielmehr ihren Anteil an den Einwohnerwerten, sprich aus der Summe von Einwohnern und Einwohnergleichwerten ermittelt. Es liegt für den Senat nicht auf der Hand, dass dieses Kriterium ohne weiteres ebenso wie die Orientierung an dem Einwohneranteil fehlerhaft ist. Die Antragsgegnerin hat zudem dargelegt, dass ihrem Anteil an den Einwohnerwerten in Höhe von 32,4 % ein Anteil an den Nutzungsflächen in Höhe von 28,54 % gegenübersteht. Dies wirft im Weiteren die Frage auf, ob im Fall eines fehlerhaft gewählten Verteilungskriteriums auch im vorliegenden Zusammenhang ein Fehler im Ergebnis deshalb nicht vorliegt, weil er sich nur unerheblich auf die Beiträge im Satzungsgebiet auswirkt.

Diese Unwägbarkeiten stehen einer Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Zu einer Klärung besteht hier auch deshalb keine Veranlassung, da der Gesetzgeber (LT-Drucksache 3/9110 vom 3.9.2003) durch das Gesetz zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz - SächsVwModG) eine Klärung dieser Rechtsfrage beabsichtigt. Durch Art. 39 Nr. 14 b) bb) SächsVwModG soll nach Satz 2 des § 17 Abs. 3 SächsKAG folgender Satz eingefügt werden: "Nutzen mehrere Aufgabenträger Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 gemeinsam oder beteiligen sich Aufgabenträger an einem Zweckverband, der selbst keine Entgelte erhebt, ist der Wiederbeschaffungszeitwert dieser Anlagen in Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die einzelnen Aufgabenträger aufzuteilen". Diese Regelung zur Ermittlung von Wiederbeschaffungszeitwerten durch Mitglieder eines Zweckverbandes, dem keine Beitragshoheit übertragen wurde, lässt eine Entscheidung auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage nicht veranlasst erscheinen, zumal das Gesetzgebungsverfahren zum Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetz in einem fortgeschrittenen Stadium ist.

3. Die Beschwerde hat jedenfalls aus den folgenden Gründen keinen Erfolg: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis richtig, denn die Abwasserbeitragssatzung ist fehlerhaft, da - wie auch in den Vorgängersatzungen - in ihrem § 33 Abs. 1 AbwS ein Beitragssatz vorgesehen ist, der es unberücksichtigt lässt, dass die Antragsgegnerin die ihr obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt und infolgedessen den Grundstücken unterschiedliche Vorteile vermittelt.

Die Nichtberücksichtigung einer unterschiedlichen Vorteilsvermittlung im Umfang von rund 4,3 % lediglich schmutzwasserentsorgter Nutzungsfläche lässt sich auch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 16.9.1981, NVwZ 1982, 622 = DVBl 1982, 76 = DÖV 1982, 154) nicht rechtfertigen. Maßgeblich ist nicht der Umfang der betroffenen Nutzungsfläche, sondern die Auswirkung des Fehlers auf die Beitragshöhe (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4.2.2003 - 5 B 640/02; Urt. v. 26.3.2003 - 5 B 638/02 - rechtskräftig seit BVerwG, Beschl. v. 13.11.2003 - 9 B 61.03; Beschl. v. 2.9.2003, SächsVBl 2004, 12).

Der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Situation zugrunde, dass der Satzungsgeber von einer Beitragserhebung für eine Abwasseranlage abgesehen hatte und eine Refinanzierung allein über Gebühren vollzog. Dies hatte zur Folge, dass beitragspflichtige - weil bebaubare - Grundstücke gebührenfrei blieben, weil sie mangels vorhandener Bebauung keiner Gebührenpflicht unterlagen, obwohl auch sie von der Herstellung der Abwasseranlage Vorteile erfuhren. Eine derartige Ungleichbehandlung sah das Bundesverwaltungsgericht nach den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit so lange als sachlich gerechtfertigt an, wie der Anteil der nicht angeschlossenen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke an den Grundstücken, die einen abgabenrechtlichen Vorteil von der Abwasseranlage erführen, nicht mehr als 20 % betrage. Dies begründete es mit dem Umstand, dass in dem entschiedenen Fall der Grenzwert von 20 % zu einer im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit zu tragenden Gebührenmehrbelastung von 10 % geführt hätte. Eine Überschreitung der als Richtwert aufzufassenden 20-%-Grenze sah das Bundesverwaltungsgericht als unschädlich an, wenn dies zu keiner den Wert von 10 % übersteigenden Gebührenmehrbelastung führe.

Hiervon ausgehend kommt die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit in Betracht, sofern die durch sie bewirkte Mehrbelastung sich im Bereich von bis zu 10 % bewegt. Liegt hingegen die festzustellende Mehrbelastung oberhalb dieses Grenzwerts, ist auch nach Maßgabe der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.1981 (aaO) ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - festzustellen, da insoweit eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit nicht mehr möglich ist. Hier findet auch der dem Beklagten zustehende normgeberische Ermessensspielraum seine Grenze (vgl. SächsOVG, aaO).

Hier kann nicht festgestellt werden, dass die Gleichbehandlung von im Wesentlichen Ungleichem zu einer nur unerheblichen und im Bereich von bis zu 10 % liegenden Mehrbelastung der lediglich teilentsorgten Beitragsschuldner führt. Die Angaben der Antragsgegnerin in ihrem "Nachweis der abgabenrechtlichen Zulässigkeit der Kalkulation eines einheitlichen Beitragssatzes für die Schmutzwasser- und Regenwasserentsorgung bei der Einrichtung der Abwasserentsorgung auf Grundlage der gültigen 3. (Ermessens-)Fortschreibung der Globalberechnung vom 24.09. 2001" führen vielmehr zu dem Schluss, dass die Beiträge der lediglich teilentsorgten Grundstücke in Höhe von einem deutlich über dem Richtwert von 10 % liegenden Umfang überhöht sind, da sie für die ihnen nicht zur Verfügung stehende Niederschlagswasserentsorgung mit zahlen müssen.

Wie sich aus der nachfolgenden Darstellung ergibt, müssten auf Grundlage dieser - von der Antragsgegnerin zu ihrer Rechtfertigung im Beschwerdeverfahren vorgelegten - Berechnung die lediglich teilentsorgten Grundstücke einen Beitrag von 1,53 DM/m² für die Schmutzwasserentsorgung entrichten. Für die vollentsorgten Grundstücke wäre für die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung ein zusätzlicher Beitrag von 0,72 DM/m² zu entrichten. Der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentwässerung liegt damit bei rund 50 % der Kosten für die Schmutzwasserentwässerung, was nach den vorgenannten Maßstäben einer Unbeachtlichkeit der unterbliebenen Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteilsvermittlung bei der Bildung der Abwasserentsorgungseinrichtungen und der Festsetzung des Beitragssatzes entgegensteht. Zudem führt die Beitragsberechung auf der Grundlage des vorgenannten "Nachweises" zu einem vollkommen anderen als dem von der Antragsgegnerin in § 33 AbwS in Höhe von 4,85 DM festgesetzten Beitragssatz. Auch dieser Umstand spricht für eine überwiegende Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin.

Die von der Antragsgegnerin mit ihrem vorgenannten "Nachweis" vorgelegten Zahlen führen zu folgender Berechnung:

a) Kosten der Schmutzwasserentsorgung:

(1) Ortskanalisation der Antragsgegnerin: 496.148,13 DM

(2) Nach Nutzungsfläche berechneter Anteil am Betriebskapital des Abwasserzweckverbandes

 Bruttobetriebskapitalanteil:24.070.015,27 DM 
Abzüglich:10.530.761,00 DMZuschüsse (75 % Schmutzwasseranteil)
 6.283.123,77 DMStraßen- und Grundstücksentwässerungs-anteil
 391.531,00 DMDezentrale Abwasserreinigung
 6.864.599,50 DM

(3) In dem Bruttobetriebskapital ist ein Betrag von

 4.296.490,30 DMfür Bestandsanlagen Abwasserableitung im Trennsystem und von
 781.274,00 DMfür die zukünftige Abwasserableitung im Trennsystem enthalten.

Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 5.077.764,30 DM für die Abwasserableitung im Trennsystem. Diese Kosten werden nach überschlägiger Berechnung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Kosten der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung jeweils hälftig zugerechnet. Dies ergibt einen Betrag von jeweils 2.538.882,15 DM.

Als Zwischensumme des Betriebskapitals ergibt sich ein Betrag von 4.325.717,40 DM, zu dem ein umlagefähiges Betriebskapital von 496.148,13 DM für die Ortskanalisation Schmutzwasser der Antragsgegnerin tritt.

(4) Das Betriebskapital Schmutzwasser beträgt hiernach 4.821.865.60 DM.

(5) Bei einer Gesamtnutzungsfläche von 3.157.800 m² folgt hieraus ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 1,53 DM/m².

b) Betriebskapital Niederschlagswasser

 (1) Anteilige Kosten Niederschlagswasserentsorgung Trennsystem:2.538.882,15 DM
(2) 25 % Anteil Abwasserableitung Bestand im Mischsystem:2.728.840,80 DM
(3) 25 % Anteil Abwasserableitung zukünftig im Mischsystem:49.167,00 DM
(4) 5 % Anteil Kläranlage Bestand:231.523,97 DM
(5) 5 % Anteil Kläranlage zukünftig:132.030,00 DM
 5.680.443,92 DM

 Hiervon abzuziehen ist ein Anteil von 25 % für erhaltene3.087.485,50 DM
und von 25 % für zukünftige422.768,15 DM
Zuschüsse für die Abwasserentsorgung3.510.253,65 DM

(6) Dies ergibt ein Betriebskapital für die Niederschlagswasserentsorgung von 2.170.190,27 DM. Bei einer niederschlagswasserentsorgten Nutzungsfläche von 3.022.800 m² folgt hieraus ein Beitrag für die Niederschlagswasserentsorgung von 0,72 DM.

c) Die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte überschreitet damit die maßgebliche Quantitätsgrenze deutlich. Eine Rechtfertigung dieses Mangels aus den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität wie auch der Typengerechtigkeit ist ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, in Fällen der vorliegenden Art den Streitwert in Höhe von 1/4 des Streitwerts in der Hauptsache, sprich der streitgegenständlichen Forderung (s. § 13 Abs. 2 GKG), festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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