Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 5 BS 159/05
Rechtsgebiete: SächsStrG, BlmSchG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

SächsStrG § 39
BlmSchG § 41 Abs. 1
BlmSchG § 42
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
VwVfG § 21 Abs. 1
1. Sowohl nach § 39 Abs. 5 SächsStrG i.d.F. bis 31.8.2003 als auch nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i.V.m. § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind Einwendungen gegen eine Planfeststellung, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, präkludiert.

2. Ein Grundstückseigentümer kann einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss unter allen rechtlichen Gesichtspunkten anfechten, wenn ihm die Gefahr einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts droht. Andernfalls besteht nur ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eigener Belange.

3. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG unterworfenen Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

4. Erst Lärmbelastungen, die ein Wohnen an dieser Stelle schlechthin unzumutbar machen, stellen einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers dar.

5. Für die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm kommt es auf die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume an. Von entscheidender Bedeutung sind auch Lage und Art der Fenster.

6. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung (Waldschlößchenbrücke); Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Mai 2005 - 3 K 710/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23.5.2005 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24.3.2004 - 3 K 711/04 - gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 25.2.2004 über den Neubau des Verkehrszuges Waldschlößchenbrücke in Dresden zu Recht abgelehnt.

Die vom Antragsteller gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründe geben keine Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Diese Gründe, auf die es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Entscheidung des Senats ankommt, rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine überwiegende Erfolgsaussicht des Antrags nicht feststellen.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen Rechtsvorschriften verstoße, deren Verletzung der Antragsteller rügen könne. Eine Befangenheit des Referatsleiters W. , der das Planfeststellungsverfahren im Wesentlichen geleitet habe, sei nicht feststellbar. Seine Mitwirkung etwa an der "Generalprobe" der Beigeladenen zum Erörterungstermin habe sich in den Grenzen dessen gehalten, was auf politischer Ebene zulässig sei. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass die Planfeststellungsbehörde hierdurch in sachwidriger Weise auf politischer Ebene in ihrem Gestaltungsspielraum eingeengt worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss leide nach summarischer Prüfung auch nicht an inhaltlichen Mängeln. Zunächst seien die Einwendungen der Antragsteller teilweise präkludiert, da sie erst nach Ablauf der Frist des § 39 Abs. 5 des Sächsischen Straßengesetzes - SächsStrG - vorgebracht worden seien. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Dresden sei im Hinblick auf die vom Antragsteller in zulässiger Weise vorgebrachten Einwendungen gegen Lärmimmissionen auf sein Grundstück in der K. straße N1 in Dresden abwägungsfehlerfrei erfolgt. Die Planfeststellungsbehörde habe zwar zum Teil erhebliche Grenzwertüberschreitungen, demgegenüber aber auch lärmreduzierende Gesichtspunkte festgestellt. Sie habe weiter für die betroffenen Eigentümer Ansprüche auf Lärmvorsorge dem Grunde nach festgestellt. Dies sei ebenso wenig zu beanstanden wie die nur teilweise Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht hat die dem Planfeststellungsbeschluss und den entsprechenden Gutachten zugrunde liegende Verkehrsprognose der Beigeladenen als den Anforderungen entsprechend erachtet. Einen Abwägungsmangel hat das Verwaltungsgericht auch nicht im Hinblick auf die von der Planfeststellungsbehörde ermittelten Überschreitungen der Grenzwerte für PM10 und NO2 festgestellt. Das Regierungspräsidium habe auch diese Problematik erkannt und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu beanstandende Schlussfolgerungen gezogen. Insbesondere stelle die Einhaltung der Grenzwerte der 22.BImSchV auch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss dar. Zudem sei nicht ersichtlich, dass auf Grund der durch das Vorhaben erwarteten Grenzwertüberschreitungen eine Einhaltung der Grenzwerte im Zuge einer Luftreinhalteplanung der Beigeladenen ausgeschlossen werde. Schließlich stehe auch die vom Antragsteller besorgte Wertminderung seines Grundstückes dem Vorhaben nicht entgegen.

Der Antragsteller hat seine Beschwerde zunächst darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht eine Besorgnis der Befangenheit in der Person des am Planfeststellungsverfahren beteiligten Referatsleiters im Regierungspräsidium Dresden W. zu Unrecht verneint habe (dazu unter 1.). Zudem habe es einzelne Einwendungen des Antragstellers unter Verweis auf eine tatsächlich nicht bestehende materielle Präkludierung nicht berücksichtigt (dazu unter 2.). Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer rechtsfehlerfreien Abwägung des Antragsgegners in Bezug auf eine Überschreitung von Grenzwerten von Lärmemissionen und den Ausschluss von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes ausgegangen (dazu unter 3.). Es lägen auch Abwägungsfehler des Regierungspräsidiums Dresden im Zusammenhang mit Luftschadstoffimmissionen auf den Grundstücken des Antragstellers sowie der Antragstellerin zu 2. im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor, die das Verwaltungsgericht fehlerhaft bewertet habe (dazu unter 4.). Schließlich habe die Beigeladene den Prognosezeitraum zu kurz bemessen (dazu unter 5.).

1. Nach der im Antragsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht feststellbar, dass der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 25.2.2004 unter einer Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Mitwirkung des Referatsleiters W. am Planfeststellungsverfahren wegen einer Besorgnis der Befangenheit zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geführt hat.

Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass bereits die bloße Besorgnis einer Befangenheit des Referatsleiters zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Es sei mit dem Gebot der Ergebnisoffenheit des Abwägungsvorganges unvereinbar, wenn die Planfeststellungsbehörde eine im Gesetz nicht vorgesehene auch nur faktische Bindung selbst eingehe. Eine Mitwirkung von befangenen Mitarbeitern an einem Planfeststellungsbeschluss führe nur dann nicht zur Fehlerhaftigkeit einer Amtshandlung, wenn die Mitwirkungshandlung auf die Entscheidung keinen Einfluss gehabt habe. Dies sei bei der federführenden Tätigkeit des Referatsleiters nicht der Fall gewesen. Dieser habe nicht nur den Erörterungstermin vorbereitet und geleitet, sondern zudem an verschiedenen Beratungen mit der Beigeladenen, darunter auch an einer Generalprobe für den Erörterungstermin, teilgenommen. In diesem habe er verschiedene An-/Nachforderungen an die Beigeladene gestellt. Auf Grund dessen sei nicht auszuschließen, dass der Referatsleiter auf den Verfahrensablauf Einfluss genommen hat, was bereits die Besorgnis seiner Befangenheit begründe. Zudem habe es eine vom Regierungspräsidium Dresden gebildete Arbeitsgruppe gegeben, der neben Referatsleiter weitere Mitarbeiter des Regierungspräsidiums sowie Vertreter der Beigeladenen angehörten. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe, die Zahl ihrer Zusammenkünfte und die behandelten Themen machten deutlich, dass dort nicht nur organisatorische, sondern auch inhaltliche Fragen behandelt worden seien. Auch sei die Öffentlichkeit über diese Arbeitsgruppe getäuscht worden, denn sie habe den klaren Auftrag gehabt, die Planfeststellung zu ermöglichen. Man habe gemeinsam nach Lösungen für bestimmte Probleme gesucht. In der bei der Beigeladenen durchgeführten "Generalprobe" zum Erörterungstermin am 26.8.2003 sei eine inhaltliche Vorabsprache erfolgt. Insbesondere habe man ausweislich des Protokolls abgestimmt, die Problematik der Feinstaubbelastung nur auf Nachfrage hin und nur im Rahmen des Erforderlichen zu behandeln. Abgesehen davon, dass eine Generalprobe für einen Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei, stehe es der Planfeststellungsbehörde nicht zu, Vorträge von Sachverständigen zu beeinflussen, wie dies im Rahmen der Generalprobe geschehen sei. Ihre Beurteilungsgrundlage stelle ausschließlich das jeweilige Gutachten des Sachverständigen dar. Sinn und Zweck der "Generalprobe" sei offensichtlich gewesen zu prüfen, ob die Ausführungen der jeweiligen Sachverständigen, wie sie im Erörterungstermin vorgesehen gewesen seien, bei der Planfeststellungsbehörde auf Zustimmung, Kritik oder Ablehnung stießen. Die im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführte "teilnahmslose Anwesenheit des Referatsleiters" werde durch die vorhandenen Unterlagen nicht gedeckt. Schließlich ergebe sich aus dem Protokoll mehrfach der Vermerk, dass keine Änderungsaufforderungen erfolgt seien. Der Referatsleiter habe zudem nie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Schweigen im Rahmen dieser Veranstaltung nicht als Zustimmung zu bewerten sei. Schließlich ergebe sich aus einem Schreiben des Referatsleiters vom 29.1.2003 an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dass sich das Regierungspräsidium selbst gebunden habe, indem es nicht nur lange vor dem Erörterungstermin, sondern bereits vor der Antragstellung durch die Beigeladene den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angekündigt habe. Schon im Oktober 2002 habe das Regierungspräsidium gegenüber der Beigeladenen in einer Weise geäußert, dass als Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ein Beschluss ergehen werde. Jedenfalls im Hinblick auf das "Ob" habe sich das Regierungspräsidium damit bereits frühzeitig gebunden. Aus alledem folge entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss der böse Schein einer Befangenheit des Referatsleiters W. , die zur Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führe.

Die Ausführungen des Antragstellers vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere nach der von ihm zitierten Rechtsprechung lässt sich nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit des das Planfeststellungsverfahren führenden Referatsleiters W. schließen.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - bedeutet Besorgnis der Befangenheit, dass ein Grund vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv in vernünftiger Weise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Gründe dieser Art sind je nach den Umständen des Einzelfalles auch Äußerungen, die für eine Selbstbindung, noch ehe der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind, sprechen könnten. Der böse Schein reicht insoweit aus. Dies gilt grundsätzlich auch in Planfeststellungsverfahren, denn auch insoweit ist Unparteilichkeit gegenüber allen Beteiligten geboten. Der Bürger und die Träger öffentlicher Belange setzen auf die fachbezogene Integrität der Planfeststellungsbehörde. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in ihrer Verfahrensgestaltung einer Einflussnahme aussetzt, die ihr - wie der Antragsteller zu Recht anführt - die Freiheit zur eigenen planerischen Gestaltung jedenfalls faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Demgemäß muss die Planfeststellungsbehörde gegenüber jedermann jenes Maß an Distanz und Neutralität wahren, das ihr in einer späteren Phase noch eine abgewogene Entscheidung ermöglicht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die Planfeststellungsbehörde umfassend über ein Vorhaben informiert oder gar beratend eingreift. Denn derart informelle Verfahrensweisen sind nützlich und gar geboten, um einen sachgerechten und effektiven Verfahrensablauf zu gewährleisten. Sie finden ihre Grenze erst dort, wo die Planfeststellungsbehörde eine ihre überparteiliche Freiheit beeinträchtigende Bindung eingeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 [231]).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar eine Identität von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gebot eines fairen Verfahrens, auf das auch § 21 VwVfG zurückzuführen ist, im Einklang steht. Zwar hat eine Behörde gegenüber jedermann jenes Maß an innerer Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren, das ihr ein abgewogenes Urteil ermöglicht. Dies verbietet jedoch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht die verfahrensrechtliche Trennung zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.1998 - 4 B 25.98 -, NVwZ 1998, 737; Beschl. v. 25.2.1992 - 7 B 20.92 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 21). Hieraus folgt ebenfalls, dass eine maßvolle Zusammenarbeit der Planfeststellungsbehörde mit dem mit ihr nicht identischen Vorhabenträger nicht zu beanstanden ist. Vielmehr besteht ein öffentliches Interesse an einem zügigen und effektiven Verfahrensablauf, zumal unnötige Unterbrechungen und Nacharbeiten auch weitere Kosten verursachen. Insbesondere kann die Planfeststellungsbehörde neben Besprechungen von Verfahrensabläufen und reinen Organisationsfragen dem Vorhabenträger in bestimmten Grenzen auch aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben genehmigt werden kann oder unter welchen Gesichtspunkten Bedenken insoweit bestehen. Es liegt dann an dem Vorhabenträger, seine Planantragsunterlagen so zu gestalten, dass die Vorgaben erfüllt werden. Dabei kommt es insbesondere auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger diese Hinweise gibt. Dies ist sowohl im Vorfeld einer beabsichtigten und bereits angezeigten Antragstellung möglich, als auch im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens, etwa unter Berücksichtigung der von Betroffenen oder den Trägern öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen. Denn hierdurch bindet sich die Planfeststellungsbehörde in der Regel nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit. Insbesondere aber befreit sie sich hierdurch auch nicht von einer ordnungsgemäßen Abwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht eine Besorgnis der Befangenheit des Referatsleiters W. zu Recht verneint. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründen die Mitwirkungshandlungen des Referatsleiters in Bezug auf die Beigeladene nicht die Besorgnis einer Befangenheit.

Weder seine Mitgliedschaft an der im Regierungspräsidium eingerichteten Arbeitsgruppe noch seine Teilnahme an der "Generalprobe" begründen eine solche Besorgnis. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen betrafen beide im Wesentlichen organisatorische Fragen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens und des Erörterungstermins. Soweit darüber hinaus auch inhaltliche Aspekte besprochen worden sein mögen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich das Regierungspräsidium Dresden dadurch in seiner Entscheidungsfindung gebunden hat. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23.5.2005 umfangreiche Ausführungen getroffen. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen.

Insbesondere soweit der Antragsteller hinsichtlich der "Generalprobe" des Erörterungstermines mutmaßt, dass seitens des Regierungspräsidiums unzulässiger Einfluss auf den Vortrag des Sachverständigen R. genommen worden sei, haben sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Den vom Antragsteller zitierten Stellen im Protokoll lässt sich nicht entnehmen, dass die Aussagen vom Referatsleiter W. getätigt wurden. Selbst wenn man dies aber unterstellt, ist nicht ersichtlich, dass es hierdurch zu einer Selbstbindung des Regierungspräsidiums gekommen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene in Vorbereitung des umfangreichen Erörterungstermins eine "Generalprobe" durchführt. Ein so komplexes und auch politisch höchst umstrittenes Planfeststellungsverfahren bedarf einer straff organisierten Ablaufplanung, insbesondere was den Erörterungstermin, der hier zehn Tage umfasst hat, angeht. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn seitens des Regierungspräsidiums, welchem die Leitung des Erörterungstermines obliegt, bereits in dieser "Generalprobe" Hinweise an die Beigeladene zum geplanten Ablauf des Erörterungstermines und den thematischen Schwerpunkten gesetzt werden. Hiermit ist ein effektiver und möglichst flüssiger Ablauf des Erörterungstermines beabsichtigt. Wenn die Planfeststellungsbehörde die PM10-Problematik nicht als einen solchen gravierenden Problempunkt einstuft, weil sie - wie im Planfeststellungsbeschluss ausführlich erläutert - eine Überschreitung der Grenzwerte als der Straßenbaumaßnahme nicht entgegenstehend einstuft, spricht nichts dagegen, dass sie dem dadurch Rechnung trägt, im Erörterungstermin diese Problematik auch nur eingeschränkt anzusprechen. Im Übrigen lässt sich jedoch den Niederschriften über den Erörterungstermin, insbesondere der Niederschriften vom 1.9. und 2.9.2005 entnehmen, dass es im Erörterungstermin nicht zu einer dem Protokoll der "Generalprobe" entsprechenden, nur eingeschränkten Informationsweitergabe und Besprechung der PM10-Problematik gekommen ist. Vielmehr wurde seitens des Sachverständigen die gesamte Problematik einschließlich der teilweise gravierenden Grenzwertüberschreitungen dargestellt und zum Gegenstand der Erörterung gemacht. Von einem "Weglassen bestimmter Teile einer Präsentation" kann daher nicht die Rede sein. Auch eine "inhaltliche Vorabstimmung" zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde, wie sie der Antragsteller der "Generalprobe" beimisst, für die es jedoch keine Anhaltspunkte gibt, würde nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsverfahrens führen, soweit nicht eine Bindung der Planfeststellungsbehörde eintritt. Insoweit unterscheidet sich das Planfeststellungsverfahren schon nicht von anderen Verwaltungsverfahren, wie etwa dem Baugenehmigungsverfahren. Auch hier erfolgen regelmäßig inhaltliche Vorabsprachen zwischen dem Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde zur Genehmigungsfähigkeit. Diese sind jeweils solange nicht zu beanstanden, als sie sich darauf beschränken, dem Antragsteller aufzuzeigen, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Es liegt dann zunächst an dem Antragsteller, diese vorgegebenen Voraussetzungen zu erfüllen, und anschließend an der Genehmigungsbehörde, die Prüfung der Antragsunterlagen vorzunehmen und auf dieser Grundlage die Entscheidung zu treffen. So liegt der Fall auch hier. Sowohl die Arbeitsgruppe als auch die "Generalprobe" hat der Beschleunigung und Effektivität des Planfeststellungsverfahrens gedient, ohne dass sich erkennbar eine Bindung des Regierungspräsidiums ergeben hat.

Hiervon zu unterscheiden ist - wiederum unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens - der Fall, dass ein Dritter außerhalb seiner Zuständigkeit und außerhalb zulässiger Beteiligungen versucht, Einfluss auf das Verwaltungsverfahren zu nehmen. Auch dies schließt zwar Kontaktaufnahmen, Informationen oder Kenntnisnahmen seitens der Planfeststellungsbehörde nicht aus, sofern daraus nicht im Einzelfall entscheidungsbezogene Aktivitäten zu Verlauf und Inhalt des Planfeststellungsverfahrens hervorgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 [270]). Rechtlich zu beanstanden ist eine solche Verfahrensweise, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitige Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch aktive Einflussnahmen auf "politischer Ebene" sachwidrig eingeengt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 [231]).

In diesem Zusammenhang begegnet der zwischen dem Referatsleiter W. und den Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit bzw. Umwelt und Landesentwicklung geführte Schriftverkehr, sowie seine Teilnahme an der Besprechung im Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung am 15.10.2002 keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass dies geeignet gewesen wäre, eine solche sachwidrige Einengung des Regierungspräsidiums herbeigeführt zu haben. Wenn sich das Regierungspräsidium bereits frühzeitig, insbesondere schon vor der Planantragstellung, gegenüber den Staatsministerien hinsichtlich eines Planfeststellungsbeschlusses geäußert hat, ist hierin keine Einengung seiner Entscheidungsfreiheit zu sehen. Zum einen enthält die Äußerung über einen möglichen Termin für den Erlass eines Beschlusses keinen Hinweis auf eine inhaltliche Festlegung. Zum anderen ergibt sich hieraus ebenfalls keine Benachteiligung des Antragstellers, da er die inhaltliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verfolgen kann.

Schließlich wirken sich Verfahrensfehler im Planfeststellungsverfahren nur aus, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67). Es ist weder vom Antragsteller substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das Regierungspräsidium Dresden eine andere Entscheidung getroffen haben könnte, wenn ein anderer Mitarbeiter als der Referatsleiter W. den Planfeststellungsbeschluss gefertigt hätte.

2. Der Antragsteller dringt mit seiner Beschwerde auch nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts durch, er unterliege mit einigen seiner Einwendungen, insbesondere zur fehlenden Planrechtfertigung, einer materiellen Präklusion.

Er geht davon aus, dass die Grenzen der anerkannten Präklusionswirkung überschritten seien, da sich die vom Verwaltungsgericht als ausgeschlossen angesehenen Einwendungen auf Aspekte bezogen hätten, die die Planfeststellungsbehörde schon von Amts wegen zu berücksichtigen habe. Sinn und Zweck der materiellen Präklusionswirkung sei es, der Behörde rechtzeitig einen Einblick in alle die einzelnen Betroffenen eines Vorhabens berührenden Auswirkungen zu verschaffen, um diese in die Abwägung einzustellen. Ein Betroffener eines Vorhabens wäre zudem überfordert, wenn er bereits in diesem frühen Stadium des Planfeststellungsverfahrens das gesamte Vorhaben auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen und sämtliche Fehler rügen müsste, obwohl die Behörde von Amts wegen verpflichtet sei.

Der Senat folgt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Präklusionswirkung auch auf diejenigen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände erstreckt, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 5.05 -, juris RdNr. 5). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - entwickelt, doch gilt hier nichts anderes. Denn § 39 Abs. 5 des Sächsischen Straßengesetzes - SächsStrG - in der bis 31.8.2003 gültigen Fassung enthielt ebenso eine § 17 Abs. 4 Satz 3 FStrG entsprechende Präklusionsnorm wie auch § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in der nunmehr gültigen Fassung auf die mit § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG inhaltsgleiche Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG verweist. Danach sind Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, präkludiert. Wie auch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG schränkt § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG die objektivrechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ebenso wenig ein wie ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwägung aller Belange. Auch diese Norm will gerade das Recht eines Betroffenen ausschließen, diesbezügliche Mängel im Klageweg geltend zu machen. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei ihm nicht zuzumuten, bereits im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens alle rechtlichen Aspekte eingehend zu prüfen und vorzubringen, folgt dem der Senat nicht. Die Einwendungsfrist vom 10.4.2003 bis zum 24.4.2003 wurde vom Regierungspräsidium so bemessen, so dass jeder Betroffene ausreichend Zeit hatte, sich mit den ihn sowohl im Allgemeinen als auch im Konkreten betreffenden Aspekten zu befassen.

Das Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 22.4.2003 - welches sich allerdings nicht in den Verwaltungsakten finden lässt, so dass ein fristgerechter Eingang nicht belegt ist - beschränkte sich auf lediglich vier Aspekte, nämlich die mit dem Bauvorhaben verbundenen Lärm- und Schadstoffbelastungen, die Schäden während der Bauzeit, die Statik der Brücke sowie die Bebauung der Elbwiesen. In der Beschwerdebegründung hat sich der Antragsteller - neben der Verfahrensfehlerrüge und der Präklusion - auf die Lärm- und Schadstoffbelastungen beschränkt. Somit ist er mit allen weiteren Einwendungen, auch zur Frage der fehlenden Planrechtfertigung, ausgeschlossen.

3. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Beurteilung der im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesenen Lärmsituation durch das Verwaltungsgericht vermögen dem Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung und die Systematik der 16.BImSchV verkannt. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung der dort festgesetzten Grenzwerte komme es nicht auf etwaige Vorbelastungen an. § 41 BImSchG finde grundsätzlich nur Anwendung, wenn auf Grund des Neubaus oder der Änderung eines Verkehrsweges eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu besorgen sei. Dies sei hier der Fall, so dass der Anwendungsbereich der 16.BImSchV uneingeschränkt eröffnet sei. Insbesondere deutlichen Grenzüberschreitungen von im Falle des Grundstücks des Antragstellers bis zu 20 db/A könne daher nicht nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes begegnet werden, weil es eine Lärmvorbelastung gebe. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sei eine den Anforderungen genügende Prüfung der Berücksichtigung aktiver Schallschutzmaßnahmen nicht vorgenommen worden. Außerdem sei der abwägungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden. Eine Abwägung habe gar nicht stattgefunden. Der Antragsteller verweist insoweit auf ein Gutachten des "TÜV-Nord", welches von einigen Einwendern gegen den Planfeststellungsbeschluss in Auftrag gegeben worden sei. In diesem würden schwerwiegende Mängel in den planfestgestellten schalltechnischen Untersuchungen belegt. Unberücksichtigt geblieben seien etwa Zuschläge für Steigungen und die Lichtzeichenanlage an der Einmündung der F. - in die B. Straße. Im Verlauf des ersten Planfeststellungsverfahrens sei es zu einer Achsverschiebung der F. straße gekommen, die schalltechnisch nicht berücksichtigt worden sei. Das von den Behörden angewendete Berechnungsverfahren entspreche nicht den Vorgaben der Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 - VLärm97 -. Es sei nicht auch der Bereich geprüft worden, in den der Lärm ausstrahlt. Denn auch den dortigen Betroffenen stehe ein Anspruch auf Schallschutz zu. Zudem genieße aktiver Lärmschutz planerischen Vorrang. Ferner seien planerische Konfliktlösungen ebenso wenig diskutiert worden wie alternative Verkehrsführungen, die zu einer Entlastung des "Preußischen Viertels" geführt hätten. In Betracht zu ziehen gewesen wäre etwa eine Einhausung oder eine leichte Trassenverschiebung der B. Straße im Bereich der Einmündung A. /Knoten F. straße. In den Anlagen C und D des Gutachtens, auf dass sich die Beigeladene stütze, seien Widersprüche enthalten. Es sei auch nicht mit § 41 BImSchG und der 16.BImSchV vereinbar Lärmüberschreitungen an einer Vielzahl von Wohngebäuden im erheblichen Ausmaß mit Lärmreduzierungen an anderen Stellen im Plangebiet zu rechtfertigen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums mit der unzutreffenden Begründung gehalten, dass Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu weiteren Kosten geführt hätten, insbesondere auch wegen des hierfür notwendigen Ankaufs von Grundstücken. Es könne im Falle einer Vielzahl Betroffener geboten sein, Grundstücke zur Realisierung aktiver Schallschutzmaßnahmen zu kaufen. In den Planfeststellungsunterlagen fehlten hingegen schon jegliche Angaben über mögliche Kosten für Grundstücksankäufe. Aus den Unterlagen ergäben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschriebene Kosten-Nutzen-Analyse von Maßnahmen des aktiven und des passiven Schallschutzes durchgeführt hätte. Vielmehr seien "passive" (gemeint sind wohl aktive) Schallschutzmaßnahmen von vornherein mit einer allgemeinen und rechtlich unzutreffenden Begründung abgelehnt worden. Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht mit seinen Ausführungen zur fehlerhaften Ermittlung der Verkehrsbelastung auseinandergesetzt habe. Maßgeblich sei die Verkehrsbelastung zwischen Montag und Freitag, wohingegen das Regierungspräsidium auf den Zeitraum Montag bis Sonntag abgestellt habe. Letzteres führe zu einem etwa 1-2 dB/A niedrigeren Immissionswert.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BImSchG besteht bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße grundsätzlich ein Anspruch auf aktiven oder passiven Schallschutz desjenigen, der in seiner Person bzw. dessen Grundstück unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154; Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 [134, 141]), da sicherzustellen ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Aus der gesetzlichen Systematik folgt, dass Maßnahmen des aktiven Schallschutzes ein Vorrang eingeräumt wird. So geht § 41 Abs. 1 BImSchG zunächst davon aus, dass der Neubau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen unter Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, somit ggf. unter Berücksichtigung aktiver Schallschutzmaßnahmen erfolgen. Werden die Immissionsgrenzwerte gleichwohl überschritten, besteht auf Grundlage von § 42 BImSchG eine Entschädigungspflicht für passive Schallschutzmaßnahmen, sofern die Hinnahme der Grenzwertüberschreitungen nicht zumutbar ist.

Die maßgeblichen Grenzwerte (§ 2) und das Verfahren zur Ermittlung der Immissionen (§ 3) werden in der 16.BImSchV (entsprechend der Ermächtigungsgrundlage § 43 BImSchG) bestimmt. Beide sind verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 [130]). Lärmgrenzwerte erlangen ihre Aussagekraft nur im Zusammenspiel mit einem Mess- oder Berechnungsverfahren, in dem sie zu ermitteln sind. Ohne Bezugnahme auf ein derartiges Verfahren wären sie unbestimmt, da ihnen die maßgebende Bezugs-ebene fehlen würde. Für die Ermittlung der Grenzwerte für Straßenlärm hat der Bundesverordnungsgeber in der Anlage 1 zur 16.BImSchV ein Berechnungsverfahren vorgegeben, welches Auswirkungen, die (gleichzeitig) von anderen Verkehrswegen ausgehen, grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.1999 - 4 B 68.98 -, NVwZ 2000, 565). Ein sog. "Summenpegel" ist damit ausgeschlossen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen vorliegt (§ 1 Abs. 2 16.BImSchV) oder für die Bemessung des Schallschutzes nach § 2 16.BImSchV, ist somit ausschließlich der Beurteilungspegel des von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 [4]).

Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürfen aber im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - wie auch auf Art. 16 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung - SächsVerf -, zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 [10]). Hat hingegen die Verkehrslärmbelas-tung bereits ohne die neue Straßenbaumaßnahme ein Maß erreicht, bei dem eine Gesundheitsgefährdung angenommen werden muss, genügt eine Planfeststellung, die eine derartige Verkehrslärmbelastung weiter erhöht, nur dann dem Gebot einer gerechten Abwägung, wenn sie diese Verkehrslärmerhöhung etwa durch eine Regelung passiven Schallschutzes ausgleicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.3.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47). Eine Gesamtbetrachtungsweise ist auch dann geboten, wenn es im Zuge der Straßenbaumaßnahme zu einer Verkehrsentlastung auf einem anderen Verkehrsweg kommt, die zu einer Verringerung der Lärmbelastung auf dem Grundstück des Betroffenen führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154). Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz, dass allein die auf dem Grundstück des Betroffenen gegebene Situation zu prüfen ist.

Im Übrigen spielen auch die Kosten für die Frage des Schallschutzes eine Rolle. So gilt das Schutzgebot des § 41 Abs. 1 BImSchG nach Absatz 2 nicht, wenn die Kosten für den Schallschutz außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Neben diesem ausdrücklich genannten Gesichtspunkt ist es der Planfeststellungsbehörde nicht versagt, auch andere Belange, die aktiven Schallschutzmaßnahmen entgegenstehen, im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu zählen neben privaten Belangen negativ betroffener Dritter, wie deren Interesse an einer Vermeidung zu dichter Grenzbebauung und dadurch eintretender Verschattung oder die Mehrkosten passiver Schallschutzmaßnahmen, auch öffentliche Belange, etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.2003 - 9 A 69.02 -, NVwZ 2004, 340; Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 [139]). Insoweit besteht für die Planfeststellungsbehörde ein Abwägungsspielraum, der vom Gericht nicht inhaltlich ausgefüllt, sondern nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Grenzen hin überwacht werden kann (BVerwG, Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 [130]). Wird der Verzicht auf weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen auf zu hohe Kosten gestützt, muss dieses Ergebnis aber auf einer angemessenen, differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse beruhen. Diese bedarf zumindest einer Grobanalyse der möglichen Varianten des Schallschutzes.

Weder im Verwaltungs- noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller auf seine konkrete Situation bezogene Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, er wollte eine unzumutbare Bedrohung seiner Gesundheit geltend machen. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren. Allein der Verweis des Antragstellers auf die allgemeine Lärmsituation, die Erhöhung des Verkehrsaufkommens vor seinem Haus um 3.500 Kfz/d und darauf, dass der Antragsgegner wie auch das Verwaltungsgericht die 16.BImSchV fehlerhaft zur Anwendung gebracht hätten, kann dabei den Vortrag einer individuellen Unzumutbarkeit nicht ersetzen. Dies gilt schon deshalb, weil die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörterten Werte für die Überschreibung einer enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht als starre Regeln, sondern als relative Annäherungswerte aufzufassen sind; in diesem Sinne setzt der Bundesgerichtshof die genannte Schwelle für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im allgemeinen bei Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts an (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1995 - III ZR 166/93, BGHZ 129, 124 [127]; Urt. v. 25.3.1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76 [81]; BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67). Um so mehr bedarf es, soll die Planfeststellungsbehörde veranlasst werden, einen gesteigerten Abwägungsbedarf zu erkennen und zu bearbeiten, einer Darlegung der individuellen Betroffenheit, die mehr enthält als einen allgemeinen Hinweis auf die Rechtsprechung. Was eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm betrifft, so sind etwa Angaben über die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume, die u.a. von deren Lage und von der Art der Fenster abhängt, von entscheidender Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 20.5.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67; Urt. v. 23.4.1997 - 11 A 17.96 -, NVwZ 1998, 846).

Daran fehlt es schon im Vortrag des Antragstellers. Die von ihm angeführten vermeintlichen Unzulänglichkeiten der schalltechnischen Untersuchung lassen nicht erkennen, inwieweit sie sich auf das Grundstück des Antragstellers auswirken könnten, wenn sie denn tatsächlich vorlägen. Zudem hat die Planfeststellungsbehörde für das Haus des Antragstellers in der K. straße N1 im Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach festgestellt (vgl. Auflage 4.3.2). Auch insoweit lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen, weshalb dieser Schutz nicht ausreichend ist, um seine Interessen in angemessenem Umfang zu schützen. Es genügt insoweit schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Forderungen des Antragstellers nach weiteren aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Soweit er diese zum Schutz seines Grundstückes fordert, hat die Planfeststellungsbehörde in nach summarischer Prüfung nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass solche abgesehen vom städtebaulichen Aspekt in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers nicht möglich sind, da eine Lärmschutzwand entlang der C. straße/H. straße auf 200 Metern an verschiedenen Stellen unterbrochen werden müsste, um die Zufahrt in die anstoßenden Straßen, darunter auch die K. straße zu ermöglichen. Diese Unterbrechung der Lärmschutzwand würde jedoch ihren gesamten Schutzzweck entfallen lassen. Mit dieser Argumentation hat sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht auseinandergesetzt.

Soweit sich der Antragsteller im Weiteren auf das Gutachten des "TÜV NORD" vom 6.5.2005 bezieht und dessen Ergebnisse für sich fruchtbar machen will, ist darauf zu verweisen, dass dieses Gutachten zum Grundstück des Antragstellers gar keine Aussagen enthält. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich vom Gutachter aufgezeigten Mängel mittelbar auf das Grundstück des Antragstellers nachteilig auswirken.

4. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.5.2005 begegnet auch im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen mit PM10 (Feinstaub) keinen durchgreifenden Bedenken.

Hierzu bringt der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vor, das Verwaltungsgericht habe ebenso wie das Regierungspräsidium verkannt, dass der normativ vorgegeben Grenzwert für Feinstaub im Jahr 2015 nur noch bei 20 (g/m³ liegen werde. Dies ergebe sich aus der EG-Richtlinie 1999/30 EG ebenso wie die Tatsache, dass der die für eine Gesundheitsgefährdung maßgebliche Grenzwert von 50 (g/m³ dann nur noch an sieben Tagen im Jahr erreicht werden dürfe. Der Antragsteller weist darauf hin, dass Ähnliches für die Grenzwerte für NO2 und NOx gelte. Die Nichtbeachtung dieser neuen Grenzwerte führe zu einem Abwägungsdefizit, welches den Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft mache. Schließlich hält der Antragsteller die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für falsch, wonach ein Vorhaben auch bei Überschreitung der Grenzwerte zugelassen werden könne, sofern nicht eine Unmöglichkeit der Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhaltung ausgeschlossen sei. Vielmehr liege im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte bereits eine gemeinschaftsrechtswidrige Planung vor. Selbst wenn man aber der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgen wolle, so müsse der Planfeststellungsbeschluss selbst die notwendigen Maßnahmen zur Luftreinhaltung vorgeben, etwa in Form von Auflagen an den Vorhabenträger. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Dresden geht der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die Einhaltung der grundstücksbezogen zu betrachtenden Grenzwerte der 22.BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist. Denn es ist nicht die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte dieser Verordnung vorhabenbezogen sicher zu stellen. Auch existiert kein Verbot dahingehend, Straßenbauvorhaben in Gebieten durchzuführen, in denen die Grenzwerte überschritten sind oder werden. Vielmehr stellen diese nur einen, wenn auch wesentlichen Aspekt dar, der im System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG) zu berücksichtigen ist. Grenzwertüberschreitungen, selbst wenn sie gesundheitsgefährdende Werte annehmen sollten, sollen danach grundsätzlich immissionsquellenunabhängig angegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [61]; Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 5.03 -, juris RdNr. 24).

Soweit dieser Auffassung mit der Begründung entgegengetreten wird, dass das Wesen der Immissionsgrenze in ihrer strikten Außenrechtsverbindlichkeit besteht und daraus geschlossen wird, dass (alle) nationalen Behörden verpflichtet seien, Aktivitäten zu unterlassen, die zu einer Überschreitung der Immissionswerte führen oder eine bestehende Überschreitung noch verschärfen (vgl. Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechtes, in: NVwZ 2003, 257 [262 ff.]), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Autor des zitierten Aufsatzes bringt selbst Zweifel an einer zwingenden Vorgabe der Grenzwerte durch die 22.BImSchV für straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren an. Auch aus der amtlichen Begründung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.2002 (BT-Drs. 14/8450, Seite 12), ergibt sich, dass die Grenzwerte in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 47 BImSchG i.V.m. § 11 22.BImSchV normierten Maßnahmen der Luftreinhaltung stehen. Die EG-Richtlinie 1999/30/EG hat es den Mitgliedsstaaten überlassen, die Durchführung und Durchsetzung dieser Immissionswerte zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat hierzu in § 47 BImSchG i.V.m. § 11 22.BImSchV Regelungen getroffen, ohne dass jedoch eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde verankert wurde, Planfeststellungsbeschlüsse im Falle einer Grenzwertverletzung nicht zu erlassen (vgl. umfassend BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [61]). Vielmehr wird nur die nach BImSchG i.V.m. § 1 des (Sächsischen) Ausführungsgesetzes zum BImSchG und zum Benzinbleigesetz - AGImSchG - sowie der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz - ImSchZuV -zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzwerteinhaltung zu gewährleisten.

Dies führt jedoch nicht dazu, dass für die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung dieser Grenzwerte gänzlich unbeachtlich sind (so auch Gatz, jurisPR-BVerwG 13/2005, Anm. 4 zu BVerwG, Urt. v. 23.5.2005 - 4 A 5.04 -). Denn jedenfalls aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt, dass der Vorhaben- und Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte, wozu auch die Feinstaubbelastung zählt, zu bewältigen hat und ggf. Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffen hat, um das Problem zu lösen. Existiert ein spezielles, auf gesetzlichen Vorschriften beruhendes Verfahren wie die Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, bedarf es keiner weiteren Maßnahmen der Planfeststellungsbehörde. Diese hat somit im Planfeststellungsverfahren lediglich zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen dieses separaten Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet ist, das Problem zu bewältigen. Es ist zu verhindern, dass durch das Planvorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deshalb ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Ist absehbar, dass die Erteilung einer Planfeststellung zu einem nicht zu korrigierenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht führt, ist das Vorhaben abzulehnen. In einem solchen Fall müssen aber besondere Umstände vorliegen, die sich insbesondere aus konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 7.05 -, juris RdNr. 21 f.; Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 -, juris RdNr. 31; Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [64]). Ein solcher Fall liegt insbesondere auch dann vor, wenn die von einer einzelnen Quelle, etwa einer planfestgestellten Straße, herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten und der zuständigen Behörde keine geeigneten Mittel zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Dieses Ergebnis lässt sich nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass mit Hilfe von Luft-reinhaltemaßnahmen der Hebel bei anderen Schadstoffquellen in der Nachbarschaft angesetzt wird. Scheidet zudem die Möglichkeit aus, durch nachträgliche Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen oder sonstige Schutzvorkehrungen die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten, ist der Luftreinhalteplan kein geeignetes Mittel als Abhilfemöglichkeit (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, NVwZ 2005, 442). In diesem Fall ist die Planfeststellungsbehörde gehalten, das Vorhandensein anderer die Anforderungen der 22.BImSchV erfüllender Instrumentarien zu prüfen. Gelingt es nicht, solche Instrumentarien zu finden, scheitert eine Planfeststellung.

Dafür ist hier indes weder seitens des Antragstellers etwas substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller fokussiert zunächst die von der Beigeladenen nicht berücksichtigte weitere Absenkung der Grenzwerte für PM10 im Jahr 2010 und verkennt dabei, dass die Höhe der Grenzüberschreitung - wie dargelegt - für sich genommen für das Planfeststellungsverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Soweit er im Anschluss daran davon ausgeht, es sei auf Grund der bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Grenzwertüberschreitungen abzusehen, dass in der Zukunft eine Einhaltung der Grenzwerte durch Maßnahmen nach einem Luftreinhalteplan nicht mehr gewährleistet werden können, beschränkt er sich auf diese bloße Behauptung. Ein substanziierter Vortrag erfolgt insoweit nicht.

Der Senat hat hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass auch bei In-Kraft-Treten der abgesenkten Grenzwerte durch Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplanes nach § 47 BImSchG keine Problemlösung herbeigeführt werden kann. Die durch das Planvorhaben realisierte Immissionslage unterscheidet sich nicht von einer Vielzahl anderer Immissionsanlagen in anderen deutschen und europäischen Großstädten. Der Gesetzgeber ist mit Umsetzung der maßgeblichen Richtlinie davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Grenzwerte auch im Jahr 2010 durch die vorgesehene Luftreinhalteplanung gewährleistet werden kann. Die Beigeladene ist sich der Situation im Stadtgebiet durchaus bewusst, geht jedoch auch davon aus, dass das Problem im Rahmen einer stadtweiten Luftreinhaltungsmaßnahme gelöst werden kann, wenn auch nur unter Beschränkung des Kfz-, insbesondere des Schwerlastverkehrs. Dies ergibt sich u.a. aus der Stellungnahme des Umweltamtes der Beigeladenen vom 17.11.2003 zum Stand der Luftreinhaltepläne für Dresden (Vw-Ordner 22, S. 349 f.). Das Regierungspräsidium Dresden macht in seinem Planfeststellungsbeschluss auch deutlich, dass es die vorhandenen Daten und Kenntnisse über die Auswirkungen von Luftverunreinigungen in seine Abwägung eingestellt hat, sich jedoch bewusst ist, dass in der Zukunft Modifikationen und Präzisierungen möglich sind. Auch insoweit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte durch Maßnahmen nach den noch zu erstellenden Luftreinhalteplänen eingehalten werden können, so dass sie der Planfeststellung nicht entgegenstehen.

5. Schließlich führen auch die Einwendungen des Antragstellers zu einem fehlerhaften Prognosezeitraum nicht zum Erfolg des Antrags. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen insoweit nicht präkludiert, da die Frage des Prognosezeitraumes in untrennbarem Zusammenhang mit seinen Einwendungen zur Lärm- und Schadstoffsituation zu sehen ist.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Beigeladene den Prognosezeitraum bis 2015 zu kurz bemessen habe, so dass der Planfeststellungsbeschluss bereits aus diesem Grund nicht hätte ergehen dürfen. Aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass ein 30jähriger Prognosehorizont anzustreben sei; 15 Jahre seien stets erforderlich. Hier sei ein längerer Prognosezeitraum geboten, da zum einen ein Rückbau der P. Straße vorgesehen sei und zum anderen die Loschwitzer Brücke, das "Blaue Wunder", wegen einer umfassenden Sanierung bis zum Jahr 2020 nur noch eingeschränkt für den Kfz-Verkehr genutzt werden könne.

Eine starre Festlegung auf einen bestimmten Prognosezeitraum verbietet sich, da es an jeglicher normativer Fixierung fehlt. Insbesondere geben weder die 16.BImSchV noch die 22.BImSchV hierzu etwas her. Anhaltspunkte aus der Begründung zur 16.BImSchV, wonach Prognosewerte erst nach 10 bis 20 Jahren erreicht werden (BR-Drs. 661/89, S. 37), bzw. der in § 75 Abs. 3 Satz 2 2.HS VwVfG normierte Ausschluss einer nachträglichen Planergänzung nach Ablauf von 30 Jahren weisen allenfalls auf eine Untergrenze eines Prognosezeitraumes von 10 Jahren und eine Obergrenze von 30 Jahren hin. Fehlen demnach verbindliche normative Vorgaben, ist eine Prognoseentscheidung nur zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe. Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006). Dazu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte greifbar, aus denen sich dies in Bezug auf den von der Beigeladenen gewählten 11-Jahreszeitraum ergeben könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der Senat an den Angaben im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, auf Grund des Eingangs der Beschwerde nach dem 1.7.2004 beim Oberverwaltungsgericht jedoch an Ziffern 34.2., 2.2., 1.5 der Fassung von 2004. Dabei ist zu der vom Verwaltungsgericht geschätzten und von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wordenen Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers in Höhe von 4.000,- € ein Betrag in Höhe von 15.000,- € wegen sonstiger Beeinträchtigungen hinzuzurechnen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.3.2005 - 1 E 48/05 -) und der Gesamtbetrag angesichts dessen, dass es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, hälftig in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GVG).

Ende der Entscheidung

Zurück