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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 5 BS 184/05
Rechtsgebiete: BNatSchG, SächsNatSchG, VwGO, SächsStrG, WHG


Vorschriften:

BNatSchG § 29
BNatSchG § 34
BNatSchG § 35
BNatSchG § 61 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG § 61 Abs. 3
BNatSchG § 67 Abs. 7
SächsNatSchG § 58 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
SächsStrG § 39
WHG § 14 Abs. 1
1. Eine Klage- und Antragsbefugnis nach § 29 BNatSchG i.d.F. bis 03.04.2002 anerkannter Naturschutzverbände ergibt sich bis zum 03.04.2005 aus § 67 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 61 BNatSchG.

2. § 58 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG i.d.F. vom 11.10.1994 ist nach In-Kraft-Treten des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vom 25.02.2002 unwirksam geworden, da in ihm die Rechtsschutzmöglichkeit der Naturschutzverbände gegen Entscheidungen mit Eingriffen in Natur und Landschaft auf verschiedene Gebietsstufen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung sieht § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hier in Bezug auf Befreiungen von Verboten und Geboten vor. Der sächsische Gesetzgeber hat bislang keine Anpassung seines Landesrechts an § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG veranlasst.

3. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend.

4. Der Schutzstatus eines Vogelschutzgebietes kommt auch einem so genannten faktischen Vogelschutzgebiet zu. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung von Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, der Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, seines Entwicklungspotenzials, seiner Netzverknüpfung sowie der Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen und deren förmlicher Schutz unumgänglich ist, kommen als Schutzgebiete in Betracht (wie BVerwGE 120, 87 [101]).

5. Zu den Voraussetzungen der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 184/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung (Waldschlößchenbrücke); Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 2005 - 3 K 922/04 - werden zurückgewiesen.

Unter teilweiser Änderung von Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 2005 - 3 K 922/04 - werden den Antragstellern die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Antrags- und im Beschwerdeverfahren zu je einem Drittel auferlegt. Die Antragsteller zu 1. bis 3. und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7.7.2005 sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 15.4.2004 - 3 K 922/04 - gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 25.2.2004 über den Neubau des Verkehrszuges Waldschlößchenbrücke in Dresden zu Recht abgelehnt.

I. Der Zulässigkeit der Beschwerde - wie auch des Antrags selbst - steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis der Antragsteller fehlerhaft auf § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 69 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - gestützt hat. Aus § 61 Abs. 1 BNatSchG ergibt sich trotz seiner unmittelbaren Geltung (vgl. § 11 Satz 1 BNatSchG) keine Antragsbefugnis der Antragsteller, weil der sächsische Landesgesetzgeber bislang keine den Maßgaben des § 60 Abs. 2 und 3 BNatSchG entsprechenden Umsetzungsvorschriften erlassen hat. Als solche kann zunächst - der bereits vor der Neufassung des § 61 BNatSchG in Kraft gesetzte - § 58 des Sächsischen Naturschutzgesetzes - SächsNatSchG - nicht gelten, da dieser die Verbandsklage in Planfeststellungsverfahren nur für zulässig erklärt, wenn die Entscheidung mit Eingriffen in Natur und Landschaft in ausdrücklich bezeichneten Gebieten verbunden ist, wohingegen die bundesrechtliche Regelung diese Gebietsbeschränkung nicht enthält. § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG hilft ebenso wenig weiter, als diese Übergangsvorschrift sich nicht auf die anerkannten Vereine, sondern auf die in den Anwendungsbereich des § 61 BNatSchG miteinbezogenen Verwaltungsakte bezieht.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich jedoch über § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG. Danach gilt § 61 BNatSchG - wie auch § 69 Abs. 5 BNatSchG - befristet auch für von den Ländern nach § 29 BNatSchG in der bis 3.4.2002 gültigen Fassung - BNatSchG a.F. - anerkannte Vereine entsprechend, wenn diese auf Grund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG a.F. oder auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BNatSchG zur Mitwirkung befugt sind. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. bestand ein Mitwirkungsrecht anerkannter Naturschutzvereine in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden sind. Ein derartiges Verfahren liegt hier vor, so dass eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben ist, wie auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig festgestellt hat.

II. Die von den Antragstellern gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründe geben jedoch keine Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Diese Gründe, auf die es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Entscheidung des Senats ankommt, rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen zu Unrecht abgelehnt.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Verbandsinteresse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Durch § 39 Abs. 10 des Sächsischen Straßengesetzes - SächsStrG - hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse besondere Bedeutung beimisst. Macht der Gesetzgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, so verschiebt sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Um in einem solchen Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen, bedarf es der Darlegung besonderer individueller Umstände. Nicht jeder gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lässt indes auf ein vergleichbar eindeutiges Regel-Ausnahme-Muster schließen. Lässt der Gesetzgeber den Suspensiveffekt entfallen, so nimmt er die Entscheidung über die Risikoverteilung nicht stets in der Weise vorweg, dass sich das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. Der individuelle Rechtsschutz, dem auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu dienen bestimmt ist, darf nicht an abstrakten Vorrang-regeln scheitern. Insbesondere im Bereich des Verkehrswegeplanungsrechts, in dem für bestimmte näher bezeichnete Vorhaben ein vordringlicher Bedarf besteht, der es nach der Einschätzung des Gesetzgebers rechtfertigt, das in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis der aufschiebenden Wirkung zur sofortigen Vollziehbarkeit umzukehren, ist davon auszugehen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert ist. Trotz des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung muss bei der Interessenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben. Der Rechtsschutzanspruch schlägt dabei um so stärker zu Buche und darf um so weniger zurückstehen, je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschl. v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228]). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine überwiegende Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs unter Berücksichtigung aller Einwendungen der Antragsteller hier nicht feststellen. Diese lassen die gebotene Abwägung zu Gunsten des Antragsgegners und damit auch der Beigeladenen ausgehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Anträge der Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege. Zwar seien die Anträge im Hinblick auf § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zulässig, da mit dem Bau der Waldschlößchenbrücke Eingriffe in die Natur und Landschaft verbunden seien. Sie seien jedoch unbegründet. Die Antragsteller zu 2. und 3. hätten zunächst das Rügerecht hinsichtlich einer Besorgnis der Befangenheit von Amtsträgern des Regierungspräsidiums Dresden verloren, da sie diese Einwendungen erstmals in ihren Antragsbegründungen vorgebracht hätten. Der entsprechende Vortrag der Antragstellerin zu 1. greife nicht durch, da sie zwar ein Fehlverhalten rüge, nicht aber dartue, inwiefern sie hierdurch an einer sachgerechten Mitwirkung an der planerischen Entscheidung gehindert worden sei. Denn es müsse im Falle eines Fehlverhaltens zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden haben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Mit einem Teil ihrer weiteren Einwendungen seien die Antragsteller bereits präkludiert. Dies betreffe ihre Einwendungen gegen generelle Abwägungsaspekte, etwa zur Zuständigkeit der Beigeladenen für den Bau des Verkehrszuges, zur Einteilung der Straßenklassifizierungen, zu einem unzureichenden Planungsumgriff, zu einem fehlenden Raumordnungsverfahren, zu einer unterbliebenen Berücksichtigung künftiger Planungsabsichten der Beigeladenen, zur Vierspurigkeit der Brücke und ihrer Standfestigkeit, aber auch zu den Prognosen für Lärm- und Schadstoffbelastungen. Solche Einwendungen seien von Naturschutzverbänden nicht erhebbar, da es ihnen an dem erforderlichen naturschutzrechtlichen Bezug fehle. Das vom Gesetz umrissene "Klageprogramm" dürfe nicht auf andere öffentliche Belange erweitert werden. Diese Präkludierung erfasse insbesondere auch die Brückenstatik. Ungeachtet der Zweifel an der Eignung des Gutachters D. wegen seiner Klägerstellung in einem Parallelverfahren werde insoweit ein entfernt liegendes Szenario skizziert, welches nicht den notwendigen naturschutzrechtlichen Bezug aufweise. Im Übrigen gelte auch die Präklusionsregelung des § 39 Abs. 3 SächsStrG i.V.m. § 1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - SächsVwVfG - und § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Danach könnten sich die Antragsteller auch nicht auf generelle Abwägungsmängel des Planfeststellungsverfahrens stützen. Der Planfeststellungsbeschluss leide nach summarischer Prüfung auch nicht an von den Antragstellern rügbaren inhaltlichen Mängeln in Bezug auf den Wachtelkönig, verschiedene Fledermausarten sowie die von der Beigeladenen vorgenommene Variantenauswahl. In Bezug auf Ersteren sei der Antragsteller zu 2. bereits präkludiert, da er Einwendungen insoweit erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebracht habe. Die betroffenen Elbwiesen seien des Weiteren nach summarischer Prüfung weder ein festgesetztes noch ein faktisches Vogelschutzgebiet. Die Auswahl der zur Arterhaltung zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete erfolge anhand fachlich nachvollziehbarer quantitativer ornithologischer Auswahlkriterien. Demzufolge umfasse das in der "IBA"-Liste ausgewiesene Gebiet "Elbwiesen am Großen Ostra-Gehege Dresden" den Gesamtlebensraum der dort befindlichen Wachtelkönigpopulation. Eine Notwendigkeit der Einbeziehung der durch die Innenstadt vom Ostragehege getrennten Johannstädter Elbwiesen, die zudem ein hohes Störpotential aufwiesen, sei nicht zu sehen. Selbst wenn der Wachtelkönig dort gelegentlich vorkomme, so werde dieser Bereich dadurch nicht zu einem Lebensraum, der in signifikanter Weise zur Erhaltung seiner Art in der Bundesrepublik Deutschland beitrage. Der bestehende "Ausweisungsspielraum" sei nicht auf Null reduziert. Selbst die Antragsteller hätten darauf hingewiesen, dass dieses Gebiet erst noch wachtelkönigverträglich gemacht werden müsse. Die insoweit nur grundsätzliche Eignung des Gebietes löse die Schutzwirkungen der europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht aus. Auch die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen sprächen nicht für eine Einordnung der Johannstädter Elbwiesen als faktisches Vogelschutzgebiet. Die Planfeststellung sei auch nicht unter Verstoß gegen die u.a. Fledermäuse schützende Richtlinie 92/43/EWG - FFH-RL - erfolgt. Nach Vornahme einer als Vorprüfung durchgeführten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung habe mangels erheblicher Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung die eigentliche Verträglichkeitsprüfung unterbleiben können. Zwar nehme das Planvorhaben Flächen in Anspruch, die derzeit noch als potenzielles Schutzgebiet einzustufen seien. Es fehle bislang noch an einer (zu erwartenden) Feststellung der EU-Kommission. Die in der Verträglichkeitsvorprüfung nachvollziehbar festgestellten möglichen Beeinträchtigungen ließen keine nicht hinnehmbare Gefährdung und Habitatsverschlechterung erkennen. Dies gelte insbesondere für die Frage der Unterquerung der Brücke wie auch in Bezug auf die Gefahr einer Kollision der Kleinen Hufeisennase mit die Brücke passierenden Fahrzeugen. Schließlich stelle sich auch die Variantenprüfung nicht als fehlerhaft gegenüber den Antragstellern dar. Abgesehen davon, dass das Gericht nicht zu prüfen habe, ob eine andere Trassierung zulässig wäre, deute nichts auf einen Abwägungsfehler hin. Vor- und Nachteile der einzelnen Lösungen seien aufgezeigt und abgewogen worden. Dass die Antragsteller die einzelnen Belange im Unterschied dazu anders gewichteten, führe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung.

Die Antragsteller haben ihre Beschwerden unter Bezugnahme auf verschiedene Gutachten und Stellungnahmen Sachverständiger zunächst darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht die Konzentrationswirkung der Planfeststellung nach § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - fehlverstanden habe, indem es die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen insgesamt den für das Planfeststellungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen habe (dazu unter 1.). Unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG gehen sie davon aus, dass sie alle Entscheidungen im Planfeststellungsverfahren angreifen können. Auch eine Präklusion liege nicht vor, insbesondere nicht nach § 39 SächsStrG (dazu unter 2.). Der Planfeststellungsbeschluss leide an schweren Abwägungsmängeln. So werde verkannt, dass es sich bei den Johannstädter Elbwiesen wegen der Schutzwürdigkeit des Wachtelkönigs um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele (dazu unter 3.). Außerdem beeinträchtige das Planvorhaben drei verschiedene Fledermausarten erheblich (dazu unter 4.). In diesem Zusammenhang beantragen die Antragsteller, Vorabentscheidungen nach Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Nizza - EGV - zu verschiedenen Fragen herbeizuführen (dazu unter 5.). Die Antragsteller monieren ferner die mangelnde Statik der von der Beigeladenen gewählten Brückenkonstruktion (dazu unter 6.). Auch im Übrigen leide der Planfeststellungsbeschluss an schwerwiegenden Mängeln, die das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe (dazu unter 7.).

1. Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde dagegen wehren, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht zwischen den wasserrechtlichen und den straßenrechtlichen Verfügungen in dem Planfeststellungsbeschluss unterschieden habe, führt dies im vorliegenden Verfahren nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde insoweit im Wesentlichen damit, dass § 14 Abs. 1 WHG eine reine Zuständigkeitskonzentration bewirke, wohingegen eine materielle Konzentrationswirkung nicht eintrete. Das Wasserrecht werde nicht den sonstigen Vorschriften des Planfeststellungsrechts unterworfen. Insbesondere erfolge keine verfahrensrechtliche Konzentration. Das Planfeststellungsverfahren sei in der jüngeren Vergangenheit Einschränkungen durch Beschleunigungsgesetze unterworfen gewesen, wie etwa durch Präklusionsregelungen oder die sofortige Vollziehbarkeit von Gesetzes wegen. Daran nehme das Wasserrecht nicht teil. Im Gegensatz etwa zum bayerischen Recht kenne das sächsische Wasserrecht keine Verfahrensgleichstellung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des Verkehrswegebeschleunigungsgesetzes (Urt. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 (4 A 1075.04) -, NVwZ 2005, 689 -) helfe nicht weiter, da sie nur die sofortige Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses betreffe. Im Übrigen sei hier ausschließlich § 39 Abs. 10 SächsStrG einschlägig. Eine Anwendung dieser Norm auf § 14 Abs. 1 WHG komme nicht in Betracht, da mit einer landesrechtlichen Vorschrift keine sofortige Vollziehbarkeit von Bundesrecht angeordnet werden könne. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 31 des Grundgesetzes - GG - vor. Das Verkehrswegebeschleunigungsgesetz, welches sich gegen § 14 Abs. 1 WHG durchsetzen könnte, sei unanwendbar. Konsequenterweise bedürften die wasserrechtlichen Verfügungen eigener Rechtsbehelfsbelehrungen. Die Klagen der Antragsteller entfalteten in Bezug auf die wasserrechtlichen Inhalte des Planfeststellungsbeschlusses bereits aufschiebende Wirkung, so dass es deren Anordnung im Regelfall nicht bedürfe. Hier bestehe jedoch zumindest ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung dessen, nachdem die Beigeladene in ihren Schriftsätzen wie selbstverständlich davon ausgehe, vollziehbares Baurecht zu besitzen. Nur hilfsweise werde daher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragsteller trennen die im Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen in unzulässiger Weise von den straßenrechtlichen Verfügungen. Zu den Wesensmerkmalen der Planfeststellung zählt eine umfassende Konzentrationswirkung, die andere behördliche Entscheidungen neben dem Planfeststellungsbeschluss entbehrlich macht. Diese Zulassungs- und Gestaltungswirkung der Planfeststellung ist in § 75 Abs. 1 VwVfG allgemein geregelt. Die durch § 14 Abs. 1 WHG herbeigeführte Konzentrationswirkung beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde, sondern unterwirft die wasserrechtlichen Verfügungen auch demselben Verfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die im WHG und im Sächsischen Wassergesetz - SächsWG - enthaltenen Verfahrensvorschriften durch die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens ersetzt werden. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Wassergesetze zu berücksichtigen. Dies gilt u. a. auch für die Vorschriften, nach denen Einwendungen Betroffener zu behandeln sind.

Gleichwohl entfalten die Klagen der Antragsteller auch keine aufschiebende Wirkung, als sie sich gegen die wasserrechtlichen Verfügungen in dem Planfeststellungsbeschluss beziehen. Dies folgt aus dem mit § 39 Abs. 10 SächsStrG verfolgten Regelungszweck. In dieser Bestimmung ist zwar ausdrücklich nur vom Planfeststellungsbeschluss die Rede. Aus der Begründung des Entwurfs der Neufassung des § 39 Abs. 10 SächsStrG ist jedoch zu ersehen, dass der Landesgesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Anschluss an die Aufhebung des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 31.12.2001 durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess beibehalten wollte. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegebeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - sollte eine Beschleunigung der Realisierung planfestgestellter Vorhaben sowie kurzfristige Rechtssicherheit erreicht werden (SächsLT-Drs 3/7642, zu § 39 Abs. 10 SächsStrG). Dieser eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsabsicht ist auch bei einem Planvorhaben Rechnung zu tragen, welches zu seiner Verwirklichung, da mit ihm im Sinne des § 14 Abs. 1 WHG die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, zusätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 (4 A 1075.04) -, NVwZ 2005, 689).

Auf eine sofortige Vollziehbarkeit des § 14 Abs. 1 WHG, wie dies die Antragsteller ausführen, kommt es dagegen nicht an. Denn die Vollziehbarkeit richtet sich auf den Planfeststellungsbeschluss und in ihm ggf. enthaltene wasserrechtliche Verwaltungsakte. Hierbei handelt es sich um landesrechtliche Entscheidungen, auf die § 39 Abs. 10 SächsStrG Anwendung findet. Ein Verstoß gegen Art. 31 GG ist daher nicht feststellbar.

Den Antragstellern ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass § 14 Abs. 1 WHG keine materiellrechtliche Konzentration bewirkt. Dies bedeutet, dass die materiellen Vorschriften sowohl des WHG als auch des SächsWG von der Planfeststellungsbehörde anzuwenden und auch vom Verwaltungsgericht zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1967- IV C 43.65 -, BVerwGE 26, 173 [179]). So sind wasserrechtliche Erlaubnisse und Befreiungen im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich auszusprechen.

Dem hat die Planfeststellungsbehörde hier in nicht zu beanstandender Weise entsprochen, indem sie die wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 13 SächsWG i.V.m. § 2, § 3 und § 7 WHG, Genehmigungen nach § 31 Abs. 1 WHG i.V.m. § 78 SächsWG, § 67 SächsWG i.V.m. § 14 Abs. 1 WHG sowie § 91 SächsWG und Befreiungen gemäß § 48 Abs. 10 und § 100 Abs. 6 SächsWG unter 3.1 bis 3.6 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich ausgesprochen hat.

Es mag dahinstehen, ob insoweit eine separate Rechtsbehelfsbelehrung hätte erfolgen müssen, da deren Fehlen jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde.

2. Der Senat hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des umfassenden Vorbringens der Antragsteller nicht feststellen können, dass diese alle im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidungen, insbesondere auch die wasserrechtlichen Verfügungen angreifen dürfen.

Die Antragsteller vertreten hierzu unter Verweis auf § 58 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG die Auffassung, dass zunächst alle im Planfeststellungsbeschluss ausgesprochenen wasserrechtlichen Verfügungen mit Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden seien, so dass schon aus diesem Grund ein umfassendes Rügerecht bestehe. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Teile des Planfeststellungsbeschlusses bestehe auch keine Präklusionsregelung. Wegen § 14 Abs. 1 WHG handele es sich zudem auch bei ihnen um Entscheidungen im Planfeststellungsverfahren. Eine Rügebefugnis liege auch in Bezug auf die Standfestigkeit der Brücke vor, da im Havariefall und einer nachfolgenden Flussstauung nicht unerhebliche Umweltschäden zu besorgen seien. Unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen die Antragsteller ihre Rechte durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch insoweit unzulässig beschränkt, als dieses seine Kontrollbefugnis in Bezug auf die straßenrechtliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die Beantragung der Planfeststellung, die Schadstoffbelastung und ein fehlendes Raumordnungsverfahren als nicht gegeben angesehen habe. Die Antragsteller könnten sich auf alle fachplanerischen Abwägungsmängel berufen, wenn durch das Vorhaben Belange des Naturschutzes betroffen seien. Zudem liege auch keine wirksame straßenrechtliche Präklusionsregelung vor.

Das Rügerecht der Antragsteller richtet sich, ihrer Antragsbefugnis folgend, nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG. § 58 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG ist - wie bereits dargelegt - auf Grund seiner nicht (mehr) mit Bundesrecht im Einklang stehenden Regelungen - nämlich wegen seiner Beschränkung auf Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Bereich von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten oder Flächennaturdenkmalen verbunden sind - nicht einschlägig.

Demnach kann ein anerkannter Verein nur geltend machen, dass der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses naturschutzrechtlichen oder sonstigen Vorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht (Nr. 1), sein satzungsmäßiger Aufgabenbereich berührt wird (Nr. 2) und er sich im Rahmen seines Mitwirkungsrechts in der Sache geäußert hat. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG schließt somit insbesondere eine umfassende gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung aus. Die Vorschrift begrenzt die Kontrolle des fachplanerischen Abwägungsgebots auf die Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Soweit die Ermittlung, Bewertung und Abwägung dieser Belange nicht betroffen ist, kann der Verein Abwägungsmängel im Rahmen seines nach § 61 Abs. 1 BNatSchG eröffneten Klagerechts nicht geltend machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 7.05 -, juris; Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 [6 f.]).

Ergänzend gilt zudem die § 113 VwGO modifizierende Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG, nach der der Verein mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Hierbei handelt es sich gegenüber § 74 Abs. 3 VwVfG um eine spezialgesetzliche Präklusionsnorm. Eine Anwendung des § 39 SächsStrG neben § 61 Abs. 1 bis 3 BNatSchG scheidet hingegen - entgegen der vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (Seite 16) und wohl auch von den Antragstellern vertretenen Auffassung - aus, da die Antragsteller nicht Betroffene des Planfeststellungsverfahrens sind. Aus ihrer Antragsbefugnis folgt nicht eine subjektive Betroffenheit der Antragsteller, sondern sie beruht auf einem Sonderrecht als Nichtbetroffener. § 39 SächsStrG in alter wie neuer Fassung (i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG) bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Einwendungen Betroffener.

Auf Grund dessen, dass in dem Planfeststellungsbeschluss auch wasserrechtliche Verfügungen enthalten sind, gilt § 61 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BNatSchG auch in ihrer Hinsicht. Dem steht nicht entgegen, dass - wie unter 1. dargelegt - die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Wassergesetze zu berücksichtigen sind. Denn hinsichtlich des Rügerechts naturschutzrechtlicher Vereine oder einer Präklusion ihrer Einwendungen enthält weder das WHG noch das SächsWG Vorgaben.

Auch kommt insoweit nicht § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Anwendung, wonach ein anerkannter Verein Rechtsbehelfe gegen Befreiungen von Ver- und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten etc. einlegen kann. Zwar stellen die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen jedenfalls zum Teil Befreiungen von Ver- und Geboten dar. Durch ihre Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluss sind sie jedoch Teil desselben geworden, auch wenn die materiellrechtlichen Vorschriften des WHG und des SächsWG für sie gelten. Maßgeblich ist deswegen ausschließlich § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.

Danach können sich die Antragsteller nur auf die Einwendungen stützen, die den erforderlichen naturschutzrechtlichen Bezug haben und bereits im Planfeststellungsverfahren vorgebracht wurden. Hierzu zählen jedenfalls die Einwendungen der Antragsteller zum Schutz des Wachtelkönigs sowie der verschiedenen Fledermausarten.

3. Der Planfeststellungsbeschluss begegnet jedoch im Hinblick auf den Wachtelkönig auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragsteller keinen rechtlichen Bedenken. Diese weisen in ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, dass bislang nur die Elbwiesen im Ostragehege wegen des Wachtelkönigvorkommens in das "IBA-Verzeichnis" aufgenommen worden seien. Es sei vorgesehen, auch die Johannstädter Elbwiesen aufzunehmen, da die Voraussetzungen hierfür gegeben seien. Im Übrigen habe der Freistaat Sachsen auch noch keine fünf geeigneten Schutzgebiete ausgewiesen. Hinsichtlich der Habitateignung verweisen die Antragsteller auf die Stellungnahme des NSI-Institutes. Das Verwaltungsgericht habe hingegen einen Zusammenhang der Elbwiesen im Ostragehege und in Johannstadt fehlerhaft abgeleitet. Es habe zudem die Entwicklungsmöglichkeiten der Elbwiesen nicht ausreichend berücksichtigt. Es handele sich bei dem Gebiet nicht nur um ein dem Grundsatz nach geeignetes Habitat, sondern im Jahre 2003 seien dort auch drei Rufe vernommen worden. Diese stellten eine anerkannte ornithologische Klassifizierung dar. Es handele sich bei den Johannstädter Elbwiesen daher um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Sowohl die europäische Vogelschutzrichtlinie als auch die FFH-Richtlinie entfalteten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des EuGH eine Vorwirkung, die Maßnahmen blockieren würden, welche der Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Ziele entgegen stünden.

Abgesehen davon, dass der Antragsteller zu 2. mit seinem Vorbringen zum Schutz des Wachtelkönigs gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG - nicht aber gemäß § 39 Abs. 5 SächsStrG a.F., wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - präkludiert ist, weil er Einwendungen insoweit erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben hat, vermag das Vorbringen der beiden anderen Antragsteller ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen. Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der Antragsteller zu 1. und 3. lässt sich insoweit nicht feststellen, dass die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Abwägung mit Rechtsfehlern behaftet ist.

Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 und § 35 BNatSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - nicht feststellbar. Unstreitig handelt es sich bei dem Wachtelkönig um eine schützenswerte Vogelart, die vom Anwendungsbereich der Normen erfasst wird. Weiterhin ist ein Planvorhaben unzulässig, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Europäischen Vogelschutzgebietes führen kann. Ob der Planfeststellungsbeschluss gegen in § 34 BNatSchG umgesetzte Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verstößt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich bei dem von der Planung betroffenen Gebiet um ein im Sinne der Richtlinie zu schützendes Gebiet handelt. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass das Gebiet von dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu einem Schutzgebiet erklärt worden ist. Das ist für das vom Planvorhaben betroffene Gebiet - im Gegensatz zum diesem nahe gelegenen Ostragehege - bisher nicht der Fall gewesen.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 2.8.1993 - C 355/90 -, EuGHE I, 4421 = NuR1994, 521) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.11.2001 - 4 VR 13.00, 4 A 30.00 -, NuR 2000, 153; Urt. 19.5.1998 - 4 C 11.96 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138, 251 f.) geht der Senat davon aus, dass der Schutzstatus auch bereits einem faktischen, d. h. (noch) nicht erklärten Vogelschutzgebiet zukommt. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet aber nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 990). Die Annahme, dass ein bestimmter Landschaftsraum ein faktisches Vogelschutzgebiet darstellt, braucht sich in der Regel dann nicht aufzudrängen, wenn weder das aktuelle IBA-Verzeichnis noch Äußerungen der EU-Kommission Anhaltspunkte dafür bieten, dass die in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Eignungsmerkmale erfüllt sind. Selbst die Aufnahme eines Gebietes in das aktuelle IBA-Verzeichnis stellt zwar ein bedeutsames Erkenntnismittel dar, ohne dass ihm jedoch Rechtsnormcharakter zukommt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1998 - Rs. C-3/96 -, Slg. 1998 I-3031 RdNr. 68; BVerwG, Urt. v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 990; Beschl. v. 21.11.2001 - 4 VR 13.00, 4 A 30.00 -, NuR 2002 153). Für sich allein genommen reicht diese Aufnahme jedoch nicht aus, um ein faktisches Vogelschutzgebiet anzunehmen. Auch die bloße Meldung eines Gebietes an die Europäische Gemeinschaft führt nicht zu einer solchen Annahme. Denn die Erklärung zum Schutzgebiet ist mit der Übermittlung der Gebietsauswahl an die Kommission nicht identisch, weil letztere eine reine Informationsfunktion hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 [288]). Ebenso rechtfertigt der Umstand allein, dass sich in einem Gebiet bestimmte Vogelarten nachweisen lassen, noch nicht den Schluss, dass eine Schutzgebietsausweisung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie geboten ist. Nur Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87 [101]). Unter Schutz zu stellen sind daher nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Das Erheblichkeitskriterium des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie bezieht sich nicht nur auf die Belästigung der Vögel, sondern auch auf die Verschmutzung und Beeinträchtigung ihrer Lebensräume. Verschmutzungen und (sonstige) Beeinträchtigungen der Lebensräume können genauso wie auf die Vögel einwirkende Belästigungen nach Art und Maß so geringfügig sein, dass sie im Hinblick auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes nicht ins Gewicht fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 [289]). Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen und deren förmlicher Schutz unumgänglich ist (vgl. BVerwG Urt. v. 22.1.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87 [101]), gehören demnach zum Kreis der im Sinne des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2004 - 4 B 101.03 -, juris).

Diesen Anforderungen genügt das Gebiet, welches von dem Planvorhaben berührt wird, nach summarischer Prüfung nicht. Im Ergebnis folgt der Senat der Gefährdungsabschätzung des Antragsgegners, wonach nachhaltige und erhebliche Auswirkungen auf eine Population des Wachtelkönigs nicht zu besorgen seien.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Johannstädter Elbwiesen weder im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind, noch eine Äußerung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu diesem Gebiet in irgendeiner anderen Weise existiert. Insbesondere existiert auch kein Vermerk "unter Beobachtung", wie dies in dem von den Antragsteller herangezogenen Beispielsfall gegeben war, über den das Bundesverwaltungsgericht zu befinden hatte (BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276). Die sich aus dem Vorbringen der Antragsteller ergebenden Aspekte einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Gutachten lassen nicht erkennen, dass das betroffene Gebiet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen könnte, geschweige denn eine förmliche Unterschutzstellung unumgänglich ist.

Das von den Antragstellern herangezogene Gutachten des AG Naturschutzinstitut Region Dresden e.V. weist zum Vorkommen des Wachtelkönigs in der Nähe des geplanten Brückenstandorts im Jahr 2003 drei zur Brutzeit (ab Mai) rufende Wachtelkönig-Männchen aus, nachdem im Jahr 2000 dort ein Rufer festgestellt worden sei. Es habe jedoch keine intensive Untersuchung stattfinden können. Das Fehlen späterer Rufnachweise - etwa im Juni und Juli 2003 - lasse sich unterschiedlich interpretieren, nämlich einerseits so, dass die Rufergruppe auf Grund von Störungen abgewandert sei. Andererseits hätten auch erfolgreiche Paarungen stattgefunden haben können, insbesondere da das Wachtelkönigmännchen auf Grund seines polygamen Verhaltens unterschiedliche Habitate besiedele. Das Gutachten stellt fest, dass es die gesamten Elbwiesen- und Hochstauden-Uferbereiche im Johannstädter Gebiet hinsichtlich ihrer Habitatstruktur für den Wachtelkönig genauso gut geeignet seien wie das Vogelschutzgebiet im Ostragehege. Durch etwa drei Jahre dauernde Untersuchungen müsse geklärt werden, wie stark die Frequentierung sei. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, gegen die Einschätzung "Brutvorkommen unwahrscheinlich" spreche, dass schon Ende Mai mindestens drei Rufer vernommen worden seien. Gegen die Einschätzung "Brutvorkommen wahrscheinlich" spreche, dass bislang kein Nachweis über eine Rufdauer länger als zwei Wochen habe erbracht werden können. Deswegen kommt das Gutachten letztlich zu der Einschätzung, dass ein "Brutvorkommen möglich" sei. Diese Einschätzung steht in Widerspruch zu einem Gutachten unter Mitwirkung desselben Gutachters für die AG Naturschutzinstitut Region Dresden e.V. aus dem März 2001, in dem die Feststellung getroffen wird, dass das Gebiet als Bruthabitat ungeeignet sei. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass sogar die Einordnung der drei rufenden Männchen nicht unbestritten ist. Die von der Beigeladenen befragte Sachverständige hat die Ereignisse aus dem Frühjahr 2003 als Ausnahme eingestuft.

Diese nur spärlichen Informationen über eine grundsätzliche Eignung des Gebietes hinaus rechtfertigen nicht die Annahme, dass es sich hier um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Nach dem oben skizzierten Maßstab liegt noch kein schützenswerter Raum vor, wenn maßgebliche Untersuchungen erst Aufschluss darüber geben sollen, ob eine über das Grundsätzliche hinausgehende Eignung gegeben ist. Es fehlt hier an der erforderlichen Signifikanz. Über die Vernahme der drei rufenden Männchen hinaus lassen sich zu den oben genannten Kriterien keine weiteren Erkenntnisse feststellen, die eine zur Rechtfertigung der Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes führende Schlussfolgerung zuließen. Der Umstand allein, dass sich der Wachtelkönig am Brückenstandort im Jahr 2003 hat nachweisen lassen, lässt noch nicht den Schluss zu, dass eine Schutzgebietsausweisung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie geboten ist.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in seiner Auffassung, dass es sich bei den Elbwiesen vom Ostragehege bis nach Johannstadt nicht um einen einheitlichen Lebensraum handelt. Dagegen sprechen insbesondere die Distanz zwischen den beiden Gebieten wie auch das Landschaftsbild. Zwischen beiden Bereichen befindet sich die Dresdner Altstadt. Würde es sich hingegen um einen einheitlichen Lebensraum des Wachtelkönigs handeln, stellt sich die Frage, weshalb dies nicht bereits bei der Erklärung des Ostrageheges zum Vogelschutzgebiet berücksichtigt worden ist. Denn an der Gebietsstruktur hat sich seitdem nichts verändert. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Johannstädter Elbwiesen einen notwendigen Teil des Gesamtlebensraumes darstellen müssten. Aus den IBA-Auswahlkriterien, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend herangezogen hat, ergibt sich zudem, dass es sich bei dem Gebiet im Ostragehege bereits um einen Gesamtlebensraum handelt, so dass es der Elbauen vor Johannstadt nicht bedurft hat. Weshalb dies nunmehr der Fall sein sollte, erschließt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht.

Unbeachtlich für die Frage eines faktischen Vogelschutzgebietes ist nach Auffassung des Senats, ob der Antragsgegner seiner Verpflichtung ausreichend Schutzgebiete zu benennen nachgekommen ist. Dabei folgt der Senat auch durchaus der Auffassung der Antragsteller, dass in dem Fall, in dem im Freistaat Sachsen zu wenige geeignete Gebiete existieren, die Mindestanforderungen für eine Erklärung zum Schutzgebiet nicht gelten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die in Zukunft auf diese Weise zu weiteren Schutzgebieten erklärten Bereiche in signifikanter Weise zur Arterhaltung des Wachtelkönigs beitragen. Allein dies ist aber wie dargelegt für die Frage eines faktischen Vogelschutzgebietes relevant. Denkbar ist auch, dass nur grundsätzlich geeignete Gebiete benannt und zu Vogelschutzgebieten erklärt werden, wenn besser qualifizierte nicht vorhanden sind. Dann entfaltet sich die Schutzwirkung des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie aber erst mit dem Wirksamwerden der Erklärung. Die Anforderungen an ein faktisches Vogelschutzgebiet reduzieren sich hingegen nicht.

Die Argumentation der Antragsteller, es bedürfe zunächst weiterer - drei Jahre dauernde - Untersuchungen, die durch eine Realisierung des Planvorhabens verhindert würden, verkennt, dass es sich bei einem faktischen Vogelschutzgebiet nicht um ein vorläufiges Vogelschutzgebiet handelt. Geschützt wird nicht ein Zeitraum, in dem ermittelt werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Schutzwürdigkeit vorliegen, sondern ein Gebiet, für das eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass zum Schutz des Wachtelkönigs am Johannstädter Elbufer ggf. weitere Maßnahmen erforderlich sind. Auch insoweit greift der Schutzbereich des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie nicht ein. Dem steht auch nicht die "Herzmuschelfischerei"-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 -, juris-/Celex-Nr. 602J0127) entgegen. Diese - und dem folgt der Senat uneingeschränkt - geht davon aus, dass im Falle eines Planvorhabens in einem zum Schutzgebiet erklärten Bereich die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Beurteilung erheblicher Beeinträchtigungen zu nutzen seien. Dies ist deshalb geboten, weil sich durch die Erklärung zum Schutzgebiet die Schutzwirkung entfaltet. Hingegen gibt diese Entscheidung nichts dazu her, dass die Schutzwirkung auch bei noch nicht zu Schutzgebieten erklärten Bereichen eingreift, für die zunächst zu prüfen ist, inwieweit eine Schutzwürdigkeit gegeben ist. Daher werden zu Recht signifikante Anhaltspunkte für eine Schutzwürdigkeit gefordert, damit sich die Schutzwirkung des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie auch schon vor einer Erklärung zum Schutzgebiet entfalten kann. An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier wie dargetan.

4. Zudem vermag der Senat auch keinen Fehler im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die von den Antragstellern benannten Fledermausarten zu erkennen.

Sie werfen der Planfeststellungsbehörde vor, nicht ausreichend ermittelt zu haben, inwieweit das hier betroffene Gebiet als Jagdgebiet von Fledermäusen genutzt werde. Die Zahl der betroffenen Tiere sei von Bedeutung für die Frage ihrer Gefährdung. Durch die Brücke trete nach ihrer Fertigstellung eine Gefährdung der Fledermäuse ein, insbesondere auch infolge des sog. Falleneffektes. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der drei genannten Fledermausarten dar. Inwieweit es bereits beim Bau und Inbetriebnahme der Brücke zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes komme, sei derzeit nicht zu beantworten.

Mit dieser Argumentation verhalten sich die Antragsteller bereits widersprüchlich, da sie zum einen erhebliche Beeinträchtigungen der Fledermäuse sehen, andererseits jedoch der Planfeststellungsbehörde mangelnde Ermittlungen vorwerfen, so dass eine Beurteilung der Beeinträchtigungen nicht möglich sei. Ihre Darlegungen vermögen zudem nicht zu belegen, dass das Planvorhaben gegen den Schutz der Fledermäuse dienende Vorschriften verstößt. Insbesondere ist nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde insoweit eine erweiterte FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Eine solche ist nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie nicht durchzuführen, wenn ein Projekt oder eine Planung (vgl. § 35 BNatSchG zur entsprechenden Anwendung des § 34 BNatSchG) offensichtlich erhebliche Beeinträchtigungen hervorruft - dann ist das Vorhaben auch ohne Verträglichkeitsprüfung schon unzulässig - oder wenn es sich offensichtlich nicht um ein erheblich beeinträchtigendes Planvorhaben handelt (Bagatellschwelle). Ob eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie i.V.m. § 34 Abs. 2 BNatSchG durch ein Vorhaben überhaupt verursacht werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Beurteilungsmaßstab sind nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG geregelten Erhaltungsziele. Hier besteht dieses Ziel in der Erhaltung der in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tierarten, wozu auch die von den Antragstellern angeführten beiden Fledermausarten (kleine Hufeisennase und großes Mausohr) zählen. Beeinträchtigung bedeutet eine negative Veränderung des Gebietes, gemessen an den Erhaltungszielen. Die Beeinträchtigung ist erheblich, wenn das Gebiet, ebenfalls gemessen an den konkreten Erhaltungszielen, nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden kann. Dabei genügt die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung. Bewertungsmaßstab ist daher der prognostizierte Gebietszustand nach Durchführung des Projekts. Je störanfälliger das Habitat ist, desto eher wird eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen sein. Erheblich ist eine Beeinträchtigung nicht nur, wenn sie kurzfristig eine gewisse Schwere besitzt, sondern auch, wenn sie, obwohl nur geringfügig, auf Grund ihrer Dauer nachhaltig wirkt und so zu einer dauerhaften Veränderung des FFH-Gebietes führen kann. Bei Beeinträchtigung einer prioritären Art, wie der kleinen Hufeisennase, da sie auf der roten Liste mit dem höchsten Statusschutz steht, liegt die Erheblichkeitsschwelle deutlich niedriger (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage, A1 § 34 RdNr. 8 ff.). Der Senat verkennt - wie auch der Antragsgegner - nicht, dass es durchaus zu Kollisionen von Fledermäusen mit auf der geplanten Brücke verkehrenden Fahrzeugen kommen kann. Auf Grund der zu treffenden Vorkehrungen ist jedoch auch angesichts der Ausführungen der Antragsteller nicht ersichtlich, dass hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung im oben genannten Sinne hervorgerufen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage des Gutachtens von Dr. Mierwald vom 28.11.2003 zu Recht festgestellt, es sei auf Grund der Brückenkonstruktion und der Lebensweise der Kleinen Hufeisennase wie des Großen Mausohrs davon auszugehen, dass die geplante Querung keine nachhaltige Zerschneidung der Wanderungslinien darstellt. Nach diesem Gutachten kommt es auf die Anzahl der betroffenen Tiere für diese Bewertung nicht an. Die Antragsteller haben nicht substanziiert dargetan, inwiefern eine kleine oder große Anzahl betroffener Tiere zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Hinsichtlich des Großen Mausohrs kommt selbst das Gutachten des Antragstellers zu 3. vom März 2001 zu dem Ergebnis, dass nur ein geringes Konfliktpotential bestehe, weil keine Wahrscheinlichkeit für ein Überfliegen der Brücke besteht. Der Genaustausch zwischen den Teilpopulationen der Kleinen Hufeisennase wird nach Ansicht des Gutachters M. durch die Brücke nicht unterbunden. Damit seien für die Schutzgebiete, die für die kleine Hufeisennase gemeldet worden sind, keine erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen nach der FFH-Richtlinie zu erwarten. Zwar ist der auch von den Antragstellern angeführte "Falleneffekt" nach Ansicht dieses Gutachters nicht auszuschließen. Der Planfeststellungsbeschluss trägt dem jedoch Rechnung, indem er die Anordnung von geeigneten Lichtquellen zur Vermeidung - und nicht bloß Verminderung - des "Falleneffektes" in Absprache mit der Naturschutzbehörde in Ziffer 4.4.6 ausdrücklich vorsieht. Demzufolge kommt es auch insoweit nicht auf die Zahl der im Habitat jagenden Tiere an. Unter Beachtung dieser Vorgaben sieht auch der Gutachter keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Fledermäuse durch die Waldschlößchenbrücke. Das Verwaltungsgericht ist auf dieser Grundlage daher nach Ansicht des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei den Nichteintritt erheblicher Beeinträchtigungen ausschließt, so dass eine umfassende Verträglichkeitsprüfung entbehrlich erscheint. Auch hinsichtlich der Zwergfledermaus ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die durchgeführte Gefährdungsabschätzung sei nachvollziehbar. Denn anders als die Kleine Hufeisennase handelt es sich bei ihr nicht um eine für die Ausweisung von FFH-Gebieten relevante Art (vgl. Anhang IV der FFH-Richtlinie). Das Planvorhaben unterliegt daher insoweit schon keiner FFH-Verträglichkeitsprüfungspflicht. Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde auch in Bezug auf die Zwergfledermaus die Auswirkungen der Waldschlößchenbrücke benannt und in nicht zu beanstandender Weise als nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung betroffen bewertet. Die durchgeführte Gefährdungsabschätzung reichte aus, um eine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen der Tier- und Pflanzenwelt auszuschließen.

5. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang keine Veranlassung dem Antrag auf Durchführung von Vorabentscheidungsverfahren nach Art 234 EGV zu den von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen folgen.

Diese haben beantragt, das Verfahren auszusetzen und den EuGH zu befragen,

- ob es für die Frage, ob ein Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen sei bzw. als Vogelschutzgebiet ausgewiesen werden müsse, auf den Zustand des Gebietes zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder auf den Zustand, der nach der Durchführung zumutbarer ökologisch wertverbessernder Maßnahmen zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes erreicht werden könnte, ankomme;

- ob sich, sofern in einem Mitgliedsstaat für die Beurteilung der Frage, ob ein Gebiet als FFH- oder Vogelschutzgebiet auszuweisen sei, ausreichende Kenntnisse mangels entsprechender Untersuchungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen, aus der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie eine Verpflichtung des Mitgliedsstaates ergebe, zunächst die entsprechenden Untersuchungen anhand der Kriterien, die der Gerichtshof in der Entscheidung zur Herzmuschelfischerei aufgestellt hat, zu untersuchen und solange die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens in einem entsprechenden Gebiet auszusetzen;

- ob die Bestimmungen der FFH-Richtlinie, wonach das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes entschieden werden müssen, es gebieten, besondere, ggf. mehrjährige Untersuchungen anzustellen, wenn ohne diese Untersuchungen die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, nicht beantwortet werden könne;

- nach welchen Maßstäben im Falle der prognostizierten Beeinträchtigung eines nach europäischem Naturschutzrecht geschützten Gebietes die Alternative für ein Projekt geprüft werden müsse;

- ob es zulässig sei, Alternativen, mit denen eine weniger gravierende Beeinträchtigung von nach europäischem Naturschutzrecht geschützten Natur- und Landschaftsbestandteilen einhergehe, bereits dann auszusondern, wenn sie sich nicht als vorzugswürdig bei einer Gesamtbetrachtung aufdrängten;

- ob bei der Alternativenprüfung eine schlechtere Verwirklichung der mit einem Projekt verfolgten Ziele in Kauf genommen werden müssten, wenn demgegenüber die Beeinträchtigung nach europäischem Naturschutzrecht geschützter Natur- und Landschaftsbestandteile verringert werden könnten.

Nach Auffassung des Senats ist die Einholung von Vorabentscheidungen des EuGH zu den von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen nicht geboten. Nach Art. 234 Abs. 2 EGV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung des EG-Vertrages, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Zentralbank sowie über die Auslegung von Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV ist ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedsstaates in einem solchen Fall zur Vorlage verpflichtet.

Ohne rechtlichen Belang bleibt hier zunächst, dass sich die Antragsteller bereits im Jahr 2003 im Wege einer Beschwerde mit einem vergleichbaren Fragenkatalog an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gewendet haben (vgl. Beschwerdeschrift, Anlage 13 zur Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren). Dieses Beschwerdeverfahren wurde zwar von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 14.12.2004 eingestellt (Az.: 2003/5085), die Voraussetzungen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unterscheiden sich jedoch von denen des Art. 234 EGV.

Es kann ferner dahinstehen, ob es sich bei dem hier entscheidenden Senat überhaupt um ein letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 234 Abs. 3 EGV handelt. Jedenfalls ist Art. 234 Satz 3 EGV in Anlehnung an den zuvor einschlägigen Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. so zu verstehen, dass nur ein letztinstanzliches Hauptsachegericht vorlageverpflichtet sein kann. Der EuGH hatte zu dieser mit Art. 234 EGV inhaltsgleichen Norm festgestellt, Ziel sei die Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in sämtlichen Mitgliedsstaaten. In diesem Rahmen soll Abs. 3 insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedsstaat eine nationale Rechtsprechung herausbilde, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht. In summarischen und eilbedürftigen Verfahren der hier in Rede stehenden Art sei den aus dieser Zielsetzung fließenden Anforderungen Genüge getan, wenn in einem ordentlichen Verfahren zur Hauptsache eine erneute Prüfung jeder im summarischen Verfahren nur vorläufig entschiedenen Frage des Gemeinschaftsrechts möglich sei, gleichgültig, ob dieses Verfahren unter allen Umständen oder nur auf Betreiben der unterlegenen Partei eingeleitet werden müsse. Daher sei die spezifische Zielsetzung des Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. gewahrt, wenn die Verpflichtung, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zum Zuge komme und dann die Möglichkeit bestehe dem EuGH die aufgeworfenen Fragen des Gemeinschaftsrechts vorzulegen. Daraus folge, dass Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. so auszulegen sei, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht verpflichtet sei, dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage im Sinne von Art. 177 Abs. 1 EGV a.F. vorzulegen, wenn sich die Frage in einem Verfahren der vorläufigen Anordnung stelle und die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt werde, nicht binde, sofern es jeder Partei unbenommen bleibe, ein Hauptverfahren, in dem jede im summarischen Verfahren nur vorläufig entschiedene Frage des Gemeinschaftsrechts erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 177 EGV a.F. bilden könne, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.1982 - 35/82 -, juris/Celex-Nr. 682J0035; Urt. v. 24.05.1977 - 107/76 -, juris-/Celex-Nr. 676J0107). Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht vorbehaltlos angeschlossen (vgl. KBeschl. v. 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360). Nichts anderes kann für Art. 234 Abs. 3 EGV gelten, der dem Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. vollinhaltlich entspricht und dieselbe Zielrichtung verfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 22.2.2001 - C 393/98 -, juris-/Celex-Nr. 698J0393).

Der Senat sieht auch im Übrigen keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH zu einer der von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen einzuholen. Wie unter 3. und 4. dargelegt hat sich der Senat den Auffassungen der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass erhebliche Beeinträchtigungen naturschutzrechtlicher Art nicht zu besorgen sind. Dabei hat der Senat auch ausgeführt, dass die durchgeführten Untersuchungen auf Grund der vorhandenen Erkenntnisse als ausreichend einzustufen sind. Eine weitergehende Vertiefung mit den von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geboten.

6. Der Senat vermag nach summarischer Prüfung auch nicht zu erkennen, dass die von der Beigeladenen geplante Brücke den statischen Anforderungen nicht genügt.

Die Antragsteller tragen hierzu in ihrer Beschwerdebegründung vor, dass der Einsturz der Brücke infolge Anpralls von bei Hochwasser losgerissenen Schiffen drohe. Aus dem vorgelegten Gutachten D. , dessen Feststellungen durch eine Stellungnahme des TÜV Nord bestätigt worden seien, ergebe sich, dass die vorgesehenen V-Stützen für eine zu geringe Anpralllast ausgelegt seien. Die Fehlerhaftigkeit zeige sich insbesondere schon daran, dass die starren Hilfspfeiler für eine größere Anpralllast ausgelegt seien als die Hauptstützpfeiler. Da der Brückenüberbau für die Statik keine Bedeutung habe, hätten alle Pfeiler und der Brückenbogen für eine höhere Anprallast ausgelegt werden müssen. Zudem sei die zugrunde gelegte Anprallgeschwindigkeit deutlich zu niedrig bemessen worden. Die Beigeladene habe die DIN 1055-9 zu Unrecht außer acht gelassen. Hingegen sei der Antragsgegner vom Wasser- und Schiffahrtsamt Dresden im Schreiben vom 23.4.2003 ausdrücklich auf die Einhaltung dieser DIN hingewiesen worden. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, bestünden selbst auf Seiten der Beigeladenen Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit der Brücke. Im Falle eines Einsturzes der Brücke werde das Elbwasser gestaut und fließe dann durch den Stadtteil Johannstadt ab. Dort sammele es Schadstoffe ein, die an anderer Stelle in die Elbe fließen und Umweltverschmutzungen besorgen ließen. Soweit das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen der Antragsteller in seinem Beschluss als rein hypothetisch abgetan habe, verkenne es, dass eine Risikowahrscheinlichkeit und nicht bloß ein Restrisiko vorliege. Erst eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 10-6 sei hinnehmbar. Hierzu fehle es an Ermittlungen der Beigeladenen. Etwa 2,5 km elbaufwärts vom vorgesehenen Brückenstandort befinde sich der Loschwitzer Hafen, in dem bei Hochwasser mehrere Lastschiffe angeleint werden könnten. Diese könnten sich dann ggf. auch losreißen. Eine natürliche Sperre existiere bis zum Brückenstandort nicht. Der Elbbogen vor dem Brückenstandort sei weiträumig ausgebildet und lang gestreckt. Bei einem Radius von 3 km entstünden nur geringe Fliehkräfte, die ein Schiff oder andere schwere Gegenstände nach außen drängen könnten. Auf Grund der lang gestreckten Kurve verstärke sich sogar noch die Gefahr eines Anstoßes an die rechtselbischen Brückenpfeiler. Ein Stranden treibender Schiffe unterhalb der Elbschlösser sei ausgeschlossen, da sich dort eine zum Abprallen führende, senkrechte Hangmauer befinde und die Elbe sodann nahezu gerade verlaufe. Ein Schiffsanprall auf Brücken sei auch nicht selten, sondern allein in Deutschland seit 1990 etwa 10 bis 20 Mal im Jahr vorgekommen. Selbst im Falle eines späteren Ausbaus der Elbe mit Staustufen, sei es nicht auszuschließen, dass ein etwa in Usti nad Labem losgerissenes Schiff binnen acht Stunden den vorgesehenen Brückenstandort erreiche. Die für den Brückenneubau vorgesehenen Pfeiler seien für Hochwasser nicht standsicher ausgelegt, was durch das von den Antragstellern eingereichte Gutachten belegt werde. Abschließend weisen die Antragsteller darauf hin, dass senkrechte Pfeiler haltbarer und kostengünstiger seien.

Der Senat teilt zunächst die Bedenken des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich des Vorbringens der Antragsteller zur Problematik Brückeneinsturzgefahr durch Treibgut während Hochwassers jedenfalls eine teilweise Präkludierung der Einwendungen der Antragsteller gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG vorliegt. Eine spätere Klagemöglichkeit - und damit auch die Befugnis, ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustrengen - kann sich ein anerkannter Naturschutzverein jedoch nur insoweit offen halten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG zumindest hinreichend konkrete Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung ausgearbeitet ist, um so intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Dabei geht es allerdings nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Eine allgemein gehaltene Äußerung reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2004 - 4 A 4.03 -, NVwZ 2004, 861; Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276).

Dem entspricht das Vorbringen der Antragsteller zu 2. und 3. nicht. So äußerte sich der Antragsteller zu 3. innerhalb der Einwendungsfrist diesbezüglich überhaupt nicht. Der Antragsteller zu 2. führte in seiner damaligen Stellungnahme zur Problematik lediglich aus, dass die Wirkung des Bauwerkes auf die Strömungsverhältnisse auf Grund der vorgesehenen V-Form der Pfeiler ungünstig sei und die Pfeiler bei Hochwasser einen Fangbereich für Treibgut darstellten. Der Antragsteller zu 1. rügte in seinem Einwendungsschreiben jedenfalls nicht direkt eine Einsturzgefahr der Waldschlößchenbrücke bei Hochwasser durch Treibgutanstoß. Er führte lediglich aus, dass er auf Grund der V-Pfeiler eine nicht geklärte Gefahr bei Hochwasser sehe, da etwaiges Schwemmgut nicht um die Pfeiler geleitet werde, sondern unmittelbar auf diese treffe und sich ggf. dort anstauen würde. Er regte damals an, die Brücke in einer architektonisch veränderten Form zu errichten. Erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens haben sich die Antragsteller dann hinsichtlich einer konkreten Einsturzgefahr geäußert.

Letztlich kann aber auch dahinstehen, ob die Antragsteller schon deswegen nach § 61 Abs. 3 BNatSchG mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen sind. Jedenfalls fehlt es hinsichtlich der Brückeneinsturzproblematik an dem erforderlichen naturschutzrechtlichen Bezug. Die Antragsteller müssten nämlich geltend machen, dass bei einer Realisierung des Vorhabens Rechtsvorschriften verletzt sind, die i.S. von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1f.; Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 [306]). Solche Vorschriften nennen die Antragsteller nicht. Insbesondere stellen die statischen Vorgaben für den Brückenbau, konkret die von den Antragstellern angeführte DIN 1055-9, keine Normen dar, die zumindest auch dem Naturschutz dienen. Das Vorbringen der Antragsteller richtet sich insoweit nicht gegen ein gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßendes Vorhaben, sondern stellt auf ein Szenario ab, welches ggf. nach der Errichtung der Brücke eintreten und dann zu einer Verletzung naturschutzrechtlicher Belange führen könnte.

7. Auch im Übrigen sind Mängel des Planfeststellungsbeschlusses, die den Anträgen zum Erfolg verhelfen könnten, nach summarischer Prüfung nicht feststellbar.

Die Antragsteller weisen darauf hin, dass die Beigeladene für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schon nicht zuständig gewesen sei, da sie nicht Straßenbaulastträgerin sei. Des Weiteren fehle es wegen einer Besorgnis der Befangenheit am Verfahren beteiligter Mitarbeiter an einer Abwägungsoffenheit des Regierungspräsidiums Dresden. Die Beigeladene habe die von dem Planvorhaben betroffenen Straßen fehlerhaft klassifiziert. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sei rechtswidrig unterblieben. Es fehle zudem an einer Planrechtfertigung wegen offenkundiger Zweifel an der Finanzierbarkeit des Planungsvorhabens. Die Planfeststellungsbehörde habe den Trennungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - nur unzureichend berücksichtigt. Der Prognosezeitraum und die Schadstoffprognose seien ebenfalls fehlerhaft durchgeführt worden. Schließlich seien alternative Varianten nur unzureichend geprüft worden.

Die Antragsteller sind mit diesem Vorbringen schon nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht zugelassen. Denn insoweit können sie keine Verletzung von Normen geltend machen, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Ihre gesamte Argumentation zielt ohne Rücksicht auf ihr nur beschränktes Rügerecht darauf ab, den Planfeststellungsbeschluss zu kippen. Sie benennen jedoch keine Normen, deren Verletzung auch naturschutzrechtliche Bedeutung zukommt. Solche sind hier auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit der Beigeladenen als Straßenbaulastträgerin, die fehlerhafte Straßenklassifizierung, die Besorgnis der Befangenheit, die Notwendigkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens, die Zweifel an der Finanzierbarkeit und die Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes des § 50 Abs. 1 BImSchG.

Aber auch hinsichtlich ihrer Einwendungen zur Schadstoffbelastung und daran anknüpfend zu dem von der Beigeladenen gewählten Prognosezeitraum fehlt es an einem naturschutzrechtlichen Bezug. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die 22.BImSchV, auf die sich die Antragsteller stützen, zumindest auch den Belangen des Naturschutzes im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zu dienen bestimmt ist. Das gilt aber, wie etwa die dortige Unterscheidung zwischen Regelungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz von Ökosystemen und zum Schutz der Vegetation zeigt, nur für einen Teil der Vorschriften der 22.BImSchV. Nur insoweit kann ein Klagerecht nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG eröffnet sein. Abgesehen davon, dass die Antragsteller ihr Vorbringen insoweit nicht substanziieren, legen sie jedenfalls nicht dar, in welcher Weise Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch zu erwartende Schadstoffimmissionen gerade in den Bereichen des Plangebietes, in dem Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind, konkret betroffen sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 7.05 -, juris).

Ob es den Antragstellern aus demselben Grund auch verwehrt ist, die Variantenauswahl zu rügen, kann der Senat dahingestellt lassen. Denn die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde erweist sich insoweit aller Voraussicht nach nicht als abwägungsfehlerhaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten bestehenden planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die von der Behörde gewählte Linienführung hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72 [76]). Dies ist hier nach dem weitestgehend unsubstanziiert gebliebenen Vorbringen der Antragsteller nicht der Fall. Denn sie haben nicht dargetan, weshalb sich die von ihnen bevorzugte Tunnellösung trotz der vom Antragsgegner aufgezeigten Nachteile (Kosten, Nutzung durch öffentlichen Nahverkehr, Rad- und Fußweg) oder etwa eine dritte Marienbrücke der Beigeladenen hätte aufdrängen müssen. Das Aufzeigen möglicher Vorteile anderer Trassenvarianten genügt hingegen nicht, um Zweifel an der erfolgten Planfeststellung aufzuwerfen.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen der Beteiligten zum "UNESCO-Weltkulturerbe" hier unberücksichtigt bleiben muss, da diese Thematik rechtlich ohne Belang ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.7.2005 war insoweit zu ändern, als neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners gleichmäßig unter den drei Antragstellern zu verteilen sind, nicht aber deren jeweils eigene außergerichtliche Kosten. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist nicht auszusprechen, denn das streitige Rechtsverhältnis hätte den drei Antragstellern gegenüber nicht zwingend einheitlich entschieden werden müssen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn sie hat sich im Beschwerdeverfahren keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der Senat an den Angaben im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, auf Grund des Eingangs der Beschwerde nach dem 1.7.2004 beim Oberverwaltungsgericht jedoch an Ziffern 34.2., 2.2.2, 1.1.3, 1.2, 1.5 der Fassung von 2004. Da eine Eigentumsbeeinträchtigung der Antragsteller als Verbände nicht zu besorgen steht und diese im vorliegenden Verfahren nicht als Rechtsgemeinschaft aufgetreten sind, sind für jeden Verband 15.000,- € in Ansatz zu bringen. Auf Grund dessen, dass es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, ist der sich ergebende Betrag von 45.000,- € zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GVG).

Ende der Entscheidung

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