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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 5 BS 239/05
Rechtsgebiete: SächsStrG i. d. F. v. 1.9.2003, VwVfG


Vorschriften:

SächsStrG i. d. F. v. 1.9.2003 § 39 Abs. 9
VwVfG § 20 Abs. 1
VwVfG § 78 Abs. 1
1. Die Identität zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde führt nicht zu einer institutionellen Befangenheit.

2. Allein die Konzentration der Zuständigkeiten für die Durchführung des Anhörungsverfahrens und der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses begründet keine personelle Befangenheit.

3. Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen begründet nicht zwangsläufig einen erhöhten planerischen Koordinierungsbedarf, der ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach § 78 Abs. 1 VwVfG erfordert.

4. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlicher Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung, die einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 239/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel

am 5. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2005 - 1 K 1512/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12.7.2004 für das Vorhaben "S 11 Verlegung in Wurzen" (im Folgenden: S 11 neu). Das Vorhaben umfasst den Neubau einer westlichen Ortsumgehung der Stadt Wurzen zwischen den Anbindungen an die Bundesstraße B 6 im Süden (nördlich des Knotenpunktes der B 6 bei Bau-km 0 + 335.000) und an die bestehende Staatsstraße S 11 (Bad Düben - Bad Lausick) an der nördlichen Stadtgrenze Wurzens. Weiterer Bestandteil ist der Neubau einer Anschlussstraße der S 11 neu an die "Straße des Friedens" (S 19 neu). Der Streckenabschnitt der S 11 neu soll auf einer Länge von 2.042,80 m mit je einem Fahrstreifen pro Richtung gebaut werden. Die planfestgestellte Streckenführung der S 11 neu schließt südlich an die B 6 an, quert das Industriegebiet im Westen der Stadt Wurzen östlich des Gurasees und wird anschließend über die verlängerte "Straße des Friedens" (S 19 neu) angebunden. Im weiteren Verlauf tangiert die planfestgestellte Streckenführung der S 11 neu eine östlich liegende Streuobstwiese sowie die Teppichteiche. In diesem Bereich führt der planfestgestellte Streckenabschnitt der S 11 neu durch das Landschaftsschutzgebiet "Mittlere Mulde". Nach dem Passieren der Teppichteiche werden der "Trauschkenweg" und die "Julstraße" jeweils mit einem Brückenbauwerk überquert. Anschließend führt der planfestgestellte Streckenabschnitt in einem Bogen nach Nordosten in den Vorbehaltskorridor des Bebauungsplangebietes Dienstleistungszentrum "Eilenburger Straße". Am Ende der Baustrecke bei Bau-km 2 + 377.800 erfolgt schließlich die Verknüpfung mit der aus Wurzen nach Eilenburg führenden S 11 alt über einen Kreisverkehr.

In dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss wird das Vorhaben wie folgt beschrieben:

"1.1. Planerische Beschreibung

Das Vorhaben S 11 - Verlegung in Wurzen - umfasst den Neubau der Staatsstraße 11 zwischen dem Knotenpunkt B 6/S 11 neu westlich der Stadt Wurzen, der Teil der Planung B 6 Ortsumgehung Wurzen (1. und 2. BA) ist, und der nördlichen Stadtgrenze Wurzen. Die S 11 fungiert dabei zukünftig als westliche Ortsumgehung des Mittelzentrums Wurzen. Die Staatsstraße ist im untersuchten Bereich als regionale Verbindung der Mittelzentren Wurzen und Eilenburg einzustufen und besitzt raumerschließende Bedeutung für die östlichen Randzonen des Verdichtungsraumes Leipzig. In dieser Verbindungsfunktion außerhalb überregionaler Verbindungsachsen ist sie je nach Anbausituation in die Straßenkategorien B III (als Hauptverkehrsstraße) oder als A III einzuordnen.

Das Vorhaben ist das wesentliche Element einer Komplexlösung zur verkehrlichen Entlastung des städtischen Gesamtverkehrssystems der Stadt Wurzen, insbesondere der Bundesstraße 6, in deren Rahmen weiterhin Neu- und Ausbaumaßnahmen insbesondere im Zuge der B 6 vorgesehen sind. Mit der Maßnahme wird das raumordnerische und verkehrsplanerische Ziel verfolgt, den Stadtkernbereich von Wurzen durch den Bau einer stadtnahen westlichen Tangente zwischen der Bundesstraße 6 und der Staatsstraße 11 verkehrlich wirksam zu entlasten.

Das Gesamtvorhaben beinhaltet den Neubau der Staatsstraße 11 auf einer Länge von 2.040 m und den Neubau der S 19 auf einer Länge von 520 m in Fortsetzung der "Straße des Friedens" als ergänzendes Netzelement.

Das Vorhaben ist in dem Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr des Freistaates Sachsen als Maßnahme der höchsten Dringlichkeit eingeordnet. Die Vorplanung für die vorliegende Planfeststellungsunterlage wurde dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.4.2000 des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Az.: 72-3941.24/S 11) wurde die Entscheidung über die Trassenführung mit Variante 1 getroffen. In Unterlage 3 (Blatt 2) sind die untersuchten Varianten dargestellt."

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung Wurzen, Flurstück F1 (89.470 qm) und Flurstück F2 (78.140 qm) sowie des Grundstücks in der Gemarkung Grubnitz, Flurstück F3 (9.780 qm). Von diesen Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 177.390 qm sollen insgesamt 12.350 qm für die planfestgestellte Streckenführung der S 11 neu in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme erfolgt im Einzelnen wie folgt:

Flurstück F1 Grunderwerb: 1.080 qm

dauerhafte Beschränkung: 355 qm

Flurstück F2 Grunderwerb: 4.075 qm

dauerhafte Beschränkung: 2.100 qm

Flurstück F3 Grunderwerb: 495 qm

dauerhafte Beschränkung: 4.245 qm

Eine weitere Fläche von insgesamt 2.860 qm soll vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die durch Grunderwerb in Anspruch genommene Fläche von insgesamt 5.650 qm ist für das Straßenbauvorhaben als solches vorgesehen. Die für dauerhafte Beschränkungen in Anspruch genommene Fläche von insgesamt 6.700 qm wird für die landschaftspflegerischen Maßnahmen in Anspruch genommen.

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Nahrungsmittelbetriebes, dessen Produktions- und Vertriebsstätten sich im Wesentlichen auf dem Grundstück, Flurstück F2 - im östlichen Teil - befinden. Im westlichen Teil dieses Grundstücks befindet sich der Gurasee.

Am 17.6.2003 beantragte die durch den Freistaat Sachsen vertretene Bundesrepublik Deutschland die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben "B 6, Ortsumgehung Bennewitz" (im Folgenden: B 6 neu). Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss erfolgte am 30.1.2004. In ihm ist die Verknüpfung der B 6 neu mit der geplanten Staatsstraße S 11 neu in einem Anschlussknoten vorgesehen. Im Rahmen dieses Vorhabens werden von dem Grundstück der Antragstellerin Flurstück F1 ca. 3,6 ha dauerhaft in Anspruch genommen. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss zur B 6 neu lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4.8.2004 (Az.: 9 VR 13.04) ab. Die ebenfalls erhobene Klage der Antragstellerin (Az.: 9 A 18.04) ist nach derzeitigem Sachstand noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Mit Schreiben vom 16.6.2003 beantragte das Straßenbauamt Döbeln-Torgau im Auftrag des Freistaats Sachsen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben "Staatsstraße S 11, Verlegung in Wurzen". Die Planunterlagen wurden auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Leipzig in der Zeit vom 16.9.2003 bis 15.10.2003 in der Stadt Wurzen, den Gemeinden Bennewitz und Thallwitz sowie im Regierungspräsidium Leipzig ausgelegt. Auf die Auslegung wurde durch ortsübliche Bekanntmachung in Form der Veröffentlichung im Wurzener Amtsblatt Nr. 8 vom 31.8.2003, im Amtsblatt von Thallwitz vom 8.9.2003 und im Amtsblatt von Bennewitz vom 4.9.2003 sowie in Form des Aushangs in der Gemeinde Bennewitz vom 1.9.2003 bis 7.11.2003 hingewiesen. Mit Schreiben vom 15.8.2003 setzte das Regierungspräsidium Leipzig die nichtortsansässig Betroffenen von der Auslegung der Planunterlagen und dem Inhalt der Bekanntmachung in Kenntnis. In den Bekanntmachungen wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen das Vorhaben bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. dem Regierungspräsidium Leipzig bis 29.10.2003 erhoben werden könnten.

Mit Schreiben vom 21.10.2003 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Vorhaben. Im Wesentlichen rügte sie, dass die parallelen Vorhaben der S 11 (Verlegung in Wurzen) und der B 6 (Ortsumgehung Bennewitz) nicht in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren geprüft worden seien, obwohl beide Vorhaben sich einander bedingen würden. Das Planfeststellungsverfahren für die S 11 neu dürfe nicht rechtskräftig abgeschlossen werden, bevor nicht das Planfeststellungsverfahren für die B 6 neu rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Antragstellerin macht des Weiteren geltend: Das beabsichtigte Vorhaben verfolge kein vernünftiges, tragfähiges planerisches Ziel, es werde insoweit auch die Trassenführung beanstandet. Hier sei nicht berücksichtigt worden, dass das Vorhaben das Betriebsgelände der Antragstellerin trenne und ihre zeitnah beabsichtigte Expansion nicht mehr umsetzbar sei, wie sich aus der an das Regierungspräsidium Leipzig übersandten Lageskizze des Betriebsgeländes entnehmen lasse. Das Vorhaben verursache zusätzliche Abluftimmissionen, insbesondere durch Staub- und Abluftwerte, die die von der Antragstellerin betriebene Nahrungsmittelproduktion beeinträchtigten. Ebenso sei die Frage der Baugrunderschütterung im Bereich des Betriebsgeländes der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Die von ihr vorgeschlagenen Varianten, die grundsätzlich weiter nördlich des Betriebsgeländes führten, seien nicht berücksichtigt worden. Ferner sei eine Trassenführung nördlich des Gurasees für das planerische Ziel einer Ortsumgehung Bennewitz/Wurzen weitaus effektiver. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung seien die Belange der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben. Die verkehrsplanerischen Feststellungen seien unzureichend. So seien durch die Einengung der zunächst vierspurigen B 6 auf die zweispurige S 11 neu im Bereich des Betriebsgeländes der Antragstellerin Stauungen zu erwarten. Die im Unternehmen beschäftigten 108 Arbeitnehmer würden künftig den erhöhten Lärmauswirkungen der S 11 neu ungeschützt ausgesetzt werden. Lärmtechnische Untersuchungen im Bereich des Betriebsgeländes der Antragstellerin seien nicht vorgenommen worden. Insgesamt seien die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Durch die beabsichtigte Trassenführung der S 11 neu werde das Unternehmen der Antragstellerin in seiner Existenz bedroht.

Am 9.12.2003 führte das Regierungspräsidium Leipzig nach vorheriger Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch, zu dem auch die Antragstellerin gesondert geladen wurde. Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und einzelner Träger öffentlicher Belange sowie private Einwendungen führten zu einer Änderung der Tekturplanung. Im Verlaufe dieser Planänderung erfolgte die Nachbeteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange und Grundstückseigentümer.

Am 22.12.2003 ging beim Muldentalkreis der Bauantrag der Antragstellerin betreffend den Neubau einer Versandhalle und eines Verbindungsbaus auf dem Flurstück F2 sowie am 15.6.2004 ein weiterer Bauantrag zum Neubau eines Verbindungsbaus zwischen dem Nährmittelgebäude und dem Versandlager auf dem Flurstück F2 ein. Das Landratsamt forderte die Antragstellerin auf, zu beiden Bauanträgen fehlende Bauunterlagen vorzulegen. Nachdem die Antragstellerin diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, schickte das Landratsamt Muldentalkreis mit Schreiben vom 11.11.2004 der Antragstellerin die Bauanträge wegen Unvollständigkeit zurück. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 9.11.2004 ihren Bauantrag vom 15.6.2004 zurück.

Unter dem 7.7.2004 und 21.7.2004 vertiefte die Antragstellerin ihre Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass eine Veränderung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes und des FFH-Gebietes nicht geprüft worden sei.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 12.7.2004, der Antragstellerin am 1.9.2004 zugestellt, wurde das Vorhaben "S 11, Verlegung in Wurzen" durch das Regierungspräsidium Leipzig festgelegt. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden im Einzelnen zurückgewiesen.

Am 1.10.2004 erhob die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss und beantragte gleichzeitig die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 29.7.2005 lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12.7.2005 sei nicht begründet, da eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichende summarische Prüfung ergebe, dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Planfeststellungsbeschluss verletze die Antragstellerin nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise in eigenen Rechten.

Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtmäßig erlassen worden. Das Regierungspräsidium Leipzig sei die zuständige Planfeststellungsbehörde. Dem stehe nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium sowohl Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde sei. Die Vorschriften der §§ 20, 21 VwVfG über die Befangenheit seien auf eine institutionelle Befangenheit nicht anwendbar. Die Befugnis des Regierungspräsidiums Leipzig, sowohl das Anhörungsverfahren als auch das Planfeststellungsverfahren durchzuführen, ergebe sich aus § 39 Abs. 9 SächsStrG. Gegen die Doppelfunktion einer Behörde als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, weil die (neutrale) Anhörungsbehörde zwar dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unterliege und eine Art schiedsrichterliche Funktion übernehme, aber selbst nur entscheidungsvorbereitend tätig werde. Das Planfeststellungsverfahren zur S 11 hätte auch nicht als einheitliches Planfeststellungsverfahren mit dem Verfahren zur B 6 durchgeführt werden müssen. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bei mehreren selbständigen Vorhaben lägen nicht vor. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem den Planfeststellungsbeschluss zur B 6 betreffenden Beschluss u.a. ausgeführt, dass die vom Regierungspräsidium im - dort - angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gewählte Lösung, die Verknüpfung mit der S 11 neu bereits in dem Planfeststellungsbeschluss zur B 6 neu zu regeln, dessen Verwirklichung aber von der vollziehbaren Planfeststellung für den anschließenden Planungsabschnitt der S 11 neu mittels eines "Vorbehalts" abhängig zu machen, für den konkreten Fall eine angemessene inhaltliche Koordinierung beider Verfahren gewährleiste, ohne dass hierfür eine Verschiebung der Kompetenzzuordnung nach § 78 VwVfG notwendig sei.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 2.7.2004 leide - bei summarischer Prüfung - auch nicht an einem inhaltlichen Fehler, welcher die Rechte der Antragstellerin in einer Weise berühre, dass er eine Aufhebung verlangen könnte. Dem planfestgestellten Vorhaben fehle nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Es bestehe ein dringendes Verkehrsbedürfnis für das planfestgestellte Vorhaben. Der Neubau der S 11 sei für die Entlastung der Innenstadt von Wurzen erforderlich.

Es seien auch keine Abwägungsfehler im Hinblick auf die Trassenwahl (Variante 1) ersichtlich. Fehl gehe der Einwand der Antragstellerin, das Regierungspräsidium hätte die "Null-Variante", nämlich den Nichtbau der S 11 neu stärker in die Abwägung mit einbeziehen müssen. Das Regierungspräsidium habe in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Beibehaltung der bisherigen Linienführung der S 11 die planerische Zielsetzung der Entlastung der Stadt Wurzen im wesentlichen Teile nicht erreicht werden könne. Die von der Antragstellerin favorisierte Variante 3 der Trassenführung dränge sich nicht auf, das Regierungspräsidium habe die Vor- und Nachteile der möglichen drei Varianten hinsichtlich öffentlicher und privater Belange gesehen und im Einzelnen abgewogen. Es habe sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Einwendungen mit nachvollziehbaren Erwägungen für die Variante 1 entschieden. Die Trasse der Variante 1 tangiere den Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes westlich von Wurzen ohne erheblichen Abriss von Bausubstanz. Dagegen durchquerten die Varianten 2 und 3 den Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes östlich von Wurzen bis zur Straße "An der Mulde" mit der Folge, dass der Abriss bestehender Bausubstanz in erheblichem Umfang unvermeidbar sei. Ferner verliefen beide Varianten entlang des Stadtparks. Hinzu komme, dass bei der Variante 1 lediglich ein Knotenpunkt im Zuge der S 11 neu für die Erschließung der Industrie- und Gewerbeeinheit notwendig werde, während bei den Varianten 2 und 3 mehrere Knotenpunkte erforderlich würden. Die Lärm- und Luftbelastung sei bei den Varianten 2 und 3 gegenüber der Variante 1 höher. Für große Teile der geschlossenen Wohnbebauung im Bereich "An der Mulde", "Amtsweg", "Berggasse" und "Muldegasse" wäre trotz Lärmschutzmaßnahmen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht möglich. Das Regierungspräsidium habe auch nicht feststellen können, dass die Variante 1 im Gegensatz zu den Varianten 2 und 3 im Hinblick auf Natur und Landschaft sowie die Umweltverträglichkeit als ungünstiger zu betrachten sei. Es habe auch in seiner Abwägungsentscheidung den Umstand eingestellt, dass die Variante 1 unmittelbar neben dem Biotop "Gurasee" verlaufe. Der entsprechende Eingriff werde im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Die Antragstellerin sei mit ihrem erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, bei der Variantenwahl sei eine westliche Umfahrung des Gurasees nicht geprüft worden, präkludiert. Zu Unrecht rüge die Antragstellerin, das Regierungspräsidium habe bei der Variantenwahl nicht berücksichtigt, dass das Betriebsgelände der Antragstellerin geteilt werde. Die Antragstellerin könne auch nicht mit ihrer Rüge gehört werden, der Streckenverlauf der S 11 neu stelle eine Gefahrenquelle dar, da die zwei 64,50 m hohen Mühlentürme auf dem Grundstück der Antragstellerin bei Sonneneinstrahlung einen Schatten auf die S 11 neu würfen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hätte das Regierungspräsidium Leipzig auch nicht eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung vornehmen müssen, da das streitgegenständliche Vorhaben nicht die in Anlage Nr. 2a) bis i) zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG genannten Kriterien erfülle. Ebenfalls zu Unrecht beanstande die Antragstellerin, dass die Planfeststellungsbehörde dem Bodenschutz nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Im Planfeststellungsbeschluss werde dem Bodenschutz und eventuellen Altlasten genügend Rechnung getragen. Dem Einwand der Antragstellerin hinsichtlich baubedingter Erschütterung sei durch entsprechende Nebenbestimmung genügend Rechnung getragen worden. Dieses gelte auch für den Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, dass das Gebäude der Antragstellerin unter Denkmalschutz stehe. Ohne Erfolg bleibe auch der Vortrag der Antragstellerin, die Planfeststellungsbehörde habe die durch das Vorhaben zu erwartenden Wertverluste an den Grundstücken der Antragstellerin berücksichtigen müssen. Unabhängig des insoweit unsubstanziierten Vorbringens hinsichtlich der betroffenen Grundstücke habe die Antragstellerin die Wertminderungen als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen.

Der Einwand der Antragstellerin, die Umweltbelange seien in unzutreffender Art und Weise bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz berücksichtigt worden, habe im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Zwar sei der Planfeststellungsbeschluss betreffend den Landschaftsschutz und die diesbezüglichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht frei von Mängeln. Diese Abwägungsfehler seien jedoch nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht so gewichtig, dass die Antragstellerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen könne. Das Verwaltungsgericht könne auch nicht feststellen, dass das im Erläuterungsbericht genannte durchschnittliche Verkehrsaufkommen in einem Umfang von 12.300 Kfz/24 h nicht nachvollziehbar sei. Das dem Erläuterungsbericht zugrunde liegende Verkehrsgutachten lasse methodische Mängel nicht erkennen; auch habe die Antragstellerin solche nicht substanziiert aufgezeigt. Die von der Antragstellerin gerügten Mängel der Lärmprognose und der schallschutztechnischen Untersuchung seien nicht stichhaltig. Zum einen sei die Behauptung, die Angestellten der Antragstellerin würden durch den Verkehr einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt werden, zu unsubstanziiert. Zudem entsprächen die schalltechnische Untersuchung und die ermittelten Immissionswerte sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Planfeststellungsbehörde habe entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch im Rahmen der Abwägung den Einwand der Antragstellerin berücksichtigt, sie könne ihre Lebensmittelproduktion auf Grund der zu erwartenden Schadstoffeinträge und der Luftverschmutzung nicht mehr ordnungsgemäß ausüben. Die Schadstoffauswirkungen seien prognostisch berechnet worden und die Planfeststellungsbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesetzlichen Grenzwerte der Schadstoffe wie Stickstoffdioxid, Feinstaubpartikel und Benzol eingehalten würden.

Letztlich greife auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, ein Abwägungsfehler ergebe sich daraus, dass sie in ihrer Existenz gefährdet sei und nicht mehr baulich expandieren könne. Diese Belange habe die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Die Behauptung einer Existenzgefährdung sei zu unsubstanziiert. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht mehr baulich expandieren könne. Hinsichtlich der Bauvorhaben der Antragstellerin sei zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Bauanträge nach dem Erörterungstermin für das Planfeststellungsverfahren (9.12.2003) erst am 22.12.2003 und am 16.12.2004 beim Bauamt des Muldentalkreises eingegangen seien. Es bestünden Zweifel, dass die Antragstellerin diese Bauvorhaben ernsthaft betrieben habe. Für beide Bauvorhaben seien die Bauanträge zudem vom Muldentalkreis im November 2004 der Antragstellerin zurückgesandt worden, da sie trotz Mahnung die Bauanlagen nicht vervollständigt habe.

Am 16.8.2005 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Zur Begründung setzt sie sich mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingehend auseinander und führt aus, dass das Verwaltungsgericht die von ihr vorgebrachten Einwände zu Unrecht abgelehnt habe.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Antragsgegners (sechs Ordner, 26 Heftungen und ein Band Planfeststellungsbeschluss) sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dresden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (zwei Bände - 1 K 1512/04) und im Klageverfahren (ein Band - 1 K 1513/04) vor. Auf diese Unterlagen sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze im Beschwerdeverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 1.10.2004 gegen den die Verlegung der Staatsstraße 11 in Wurzen betreffenden Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12.7.2004 abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe geben keine Veranlassung zu einer Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Diese Gründe, auf die es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Entscheidung des Senats ankommt, rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine überwiegende Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs unter Berücksichtigung aller Einwände der Antragstellerin daher nicht feststellen.

Der im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwand der fehlenden Planrechtfertigung darf vom Senat nicht einer erneuten rechtlichen Überprüfung unterzogen werden, da die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren insoweit keinen Vortrag mehr gemacht hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen ihre Abänderung nicht.

1. Es bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken gegen den Planfeststellungsbeschluss, weil das Regierungspräsidium Leipzig sowohl die zuständige Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde ist.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass weder die von der Antragstellerin vorgetragene Befangenheit in analoger Anwendung des § 20 Abs. 1 VwVfG gegeben sei noch ein Verstoß gegen § 21 VwVfG, Art. 20 oder Art. 19 GG vorliege. Die Vorschriften der §§ 20, 21 VwVfG über die Befangenheit seien auf die von der Antragstellerin behauptete institutionelle Befangenheit nicht anwendbar. Diese Vorschriften beträfen ausschließlich natürliche Personen innerhalb einer Behörde. Die institutionelle Befangenheit von öffentlichen Rechtsträgern, Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen, die sich nicht aus der besonderen persönlichen Situation der einzelnen Amtsträger, sondern aus dem spezifischen Eigeninteresse der Behörden und ihrer Rechtsträger ergäbe, sei im Verwaltungsverfahrensgesetz dagegen nicht geregelt. Die Regelung in § 39 Abs. 9 SächsStrG, wonach Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde das Regierungspräsidium sei, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Gegen die Doppelfunktion einer Behörde als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, weil die - neutrale - Anhörungsbehörde zwar dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unterliege und eine Art schiedsrichterliche Funktion übernehme, aber selbst nur entscheidungsvorbereitend tätig werde. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass weder das Rechtsstaatsprinzip noch der Grundsatz des Planverfahrens verletzt seien, wenn eine Identität zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestehe. Dies gelte auch dann nicht, wenn der Vorhabenträger mit der Planfeststellungsbehörde identisch sei. Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG lege die Trennung als organisatorische Vorkehrung für eine ausgewogene Entscheidung in neutraler Haltung nahe, enthalte aber kein dahingehendes striktes und in den Einzelheiten bestimmtes Gebot. Abwägungsfehler, die auf fehlender innerer Distanz und Neutralität beruhten, würden bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aufgedeckt werden. Insoweit sei es auch unschädlich, dass der Freistaat Sachsen als Vorhabenträger des planfestgestellten Streckenabschnitts der Staatsstraße 11 identisch mit dem Antragsgegner sei, der durch das Regierungspräsidium Leipzig vertreten werde. Auch ein von der Antragstellerin vorgetragener Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG wegen der fehlenden Möglichkeit einer objektiven und neutralen Entscheidung gehe bereits im Ansatz fehl. Die Antragstellerin verkenne insoweit, dass Art. 19 Abs. 4 GG den effektiven Rechtsschutz innerhalb des Rechtsweges betreffe und nicht die Entscheidung der Verwaltung.

Die Antragstellerin wendet gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ein: Das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner lediglich auf die institutionelle Befangenheit eingehenden Begründung, dass nicht nur dieselbe Behörde, sondern auch die gleichen Sachbearbeiter des Referats 14 des Regierungspräsidiums Leipzig die beanstandeten Entscheidungen getroffen hätten. Der verfahrensrechtliche Grundsatz, dass niemand "Richter in eigener Sache" sein dürfe, sei Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und der Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Dieser Grundsatz gelte auch für das Sächsische Straßengesetz. Soweit darin von Planfeststellungs-, Anhörungs- und für den Bereich des Sächsischen Enteignungsgesetzes Enteignungsbehörde gesprochen werde, seien verschiedene, getrennte Institutionen gemeint. Damit komme der deutliche Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die einzelnen Aufgabenbereiche von eigenständigen Behörden im Sinne eines rechtsstaatlichen, fairen und sachlichen Verfahrens wahrgenommen würden. Mit dem Verwaltungsverfahren solle eine optimale Aufgabenerfüllung garantiert werden und der Rechtsschutz des Bürgers von möglichen sachfremden Einflüssen freigehalten werden. Bereits der "böse Schein" der Parteilichkeit oder Voreingenommenheit verhindere ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren. Dies werde hier besonders darin deutlich, dass das Regierungspräsidium als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde auch im gerichtlichen Verfahren als gegnerischer Beteiligter auftrete. Hinzu komme, dass das Regierungspräsidium in eigener Regie das gesamte Enteignungsverfahren einschließlich der vorzeitigen Besitzeinweisung durchführe. Damit werde hinreichend belegt, dass das Regierungspräsidium Leipzig von vornherein nicht optimal sich mit den Einwendungen der Antragstellerin habe auseinander setzen können und wollen. Eine umfassende und neutrale Abwägung aller für und gegen den Planfeststellungsbeschluss sprechenden Gründe sei jedoch erforderlich, um eine sachgerechte Entscheidung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffen. Auf Grund der Beteiligung des Regierungspräsidiums als Anhörungsbehörde im Verfahren des planfestgestellten Streckenabschnitts der Staatsstraße 11 und im gesamten Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren zur B 6 habe von vornherein festgestanden, dass das Regierungspräsidium den Einwänden der Antragstellerin nicht das notwendige Gewicht beimessen und eine Feststellungsentscheidung zum Nachteil der Antragstellerin treffen werde. Hinzu komme, dass nicht nur das Regierungspräsidium Leipzig Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sei, sondern vielmehr dasselbe Referat (Referat 14) für beide Aufgabenbereiche zuständig sei. Das Regierungspräsidium Leipzig sei im Übrigen bereits aktiv nach außen hin aufgetreten, um seine Voreingenommenheit in Bezug auf sämtliche derzeit in Wurzen anhängigen Planungen gegenüber der Allgemeinheit zu offenbaren. Nach den Äußerungen in der Presse von Herrn B. und Herrn R. S. in der Leipziger Volkszeitung - Muldentalzeitung - vom 6.8.2004 sei der Antragstellerin verdeutlicht worden, dass sich das Regierungspräsidium Leipzig mit den Einwänden der Antragstellerin in den Planfeststellungsverfahren in Wurzen nicht in der gebotenen neutralen Art und Weise auseinander setzen werde. Aus der gesamten Konstellation ergebe sich, dass die Entscheidung über den Beschluss vom 12.7.2004 ausschließlich parteilich und sachfremd beeinflusst worden sei.

Mit diesem Vorbringen trägt die Antragstellerin keine rechtlichen Umstände vor, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der aufgeworfenen Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Identität des Regierungspräsidiums Leipzig als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde Veranlassung gibt. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Leipzig als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowohl für das planfestgestellte Vorhaben der S 11 neu in Wurzen als auch für das Verfahren der B 6 neu ergibt sich aus § 39 Abs. 9 SächsStrG i.d.F. von Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Einführung eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen und Änderung anderer Gesetze vom 1.9.2003 (SächsGVBl. 418, 425). Danach ist das Regierungspräsidium sowohl Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde und - für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung - Plangenehmigungsbehörde. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass weder der Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips noch der Grundsatz des Planverfahrens verletzt wird, wenn eine Identität zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde besteht. Der Senat teilt die von der Antragstellerin gegen die Vorschrift des § 39 Abs. 9 SächsStrG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Die Identität zwischen Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde führt nicht zu einer institutionellen Befangenheit. Die von der Antragstellerin sinngemäß vorgetragene Vorstellung, die Risiken der im Planfeststellungsverfahren herrschenden Konzentrationsmaxime mehrerer Verwaltungszuständigkeiten bei einer einzigen Landesbehörde erforderten aus rechtsstaatlichen Gründen unter dem Gesichtspunkt der "Selbstkontrolle der Verwaltung" und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs eine durch die Trennung von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zu erreichende Verfahrensteilung, geht von einem unzutreffenden Ansatz aus. Dem wegen der regelmäßig intensiven und sachlich wie räumlich umfassenden Eingriffswirkung einer Planfeststellung möglicherweise in der Tat gesteigerten Rechtsschutzbedürfnis der Planbetroffenen tragen die gesetzlichen Vorschriften dadurch Rechnung, dass sie das Planfeststellungsverfahren als ein förmliches Verwaltungsverfahren ausgestaltet haben. Die dadurch gewährleistete Formstrenge des Planfeststellungsverfahrens, gerade auch in Bezug auf die Beteiligung und Anhörung von Planbetroffenen, führt zu einer erhöhten Rechtsschutz- und Gesetzmäßigkeitsgarantie unabhängig davon, ob das Verfahren vor ein und derselben Behörde stattfindet oder auf zwei verschiedene Behörden aufgeteilt ist. Für Gewaltenteilungsgesichtspunkte ist im vorliegenden Zusammenhang kein Raum. Die durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtlich gesicherte Trennung der Gewalten betrifft allein das Verhältnis von Legislative, Exekutive und Justiz und enthält ebenso wenig wie das allgemeine Rechtsstaatsprinzip das Gebot einer weiteren Gewaltenteilung innerhalb einer der drei Gewalten oder das Gebot einer Selbstkontrolle der Verwaltung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.1979 - 4 N 1/79 - zit. n. juris, m.w.N.).

Dieses Ergebnis kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Antragstellerin eine personenbezogene Befangenheit i.S.d. § 20 Abs. 1 VwVfG aus der Tatsache herzuleiten versucht, dass dieselben Beschäftigten beim Regierungspräsidium Leipzig das Anhörungsverfahren durchgeführt und an der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses mitgewirkt haben. Wenn - wie dargelegt - eine institutionelle Befangenheit in den Fällen der Konzentration mehrerer Verwaltungszuständigkeiten bei einer einzigen Landesbehörde nicht besteht, kann allein die Tatsache der Zuständigkeitskonzentration auch keine personelle Befangenheit begründen. Letztere setzt Umstände voraus, die nicht in der Konzentration der Zuständigkeiten begründet sind. Solche Umstände hat die Antragsgegnerin jedoch nicht substanziiert vorgetragen. Soweit sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass durch entsprechende Äußerungen des Herrn B. und des R. S. in der LVZ - Muldentalzeitung - eine personelle Befangenheit begründet sei, vermag der Senat dies nicht zu erkennen. Es fehlt insoweit an einer substanziierten Darlegung der Gründe, aus denen eine Befangenheit der an dem Planfeststellungsverfahren beteiligten Bediensteten des Regierungspräsidiums Leipzig hergeleitet werden kann.

Eine institutionelle bzw. personelle Befangenheit kann im vorliegenden Verfahren auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass das Regierungspräsidium Leipzig Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowohl in dem Verfahren auf Planfeststellung der B 6 neu als auch der S 11 neu ist. Eine institutionelle Befangenheit ist aus den oben dargelegten Gründen zu verneinen. Für eine personelle Befangenheit hat die Antragstellerin auch insoweit keine substanziierten Umstände vorgetragen. Auch hier reicht allein die Tatsache, dass Identität zwischen der beide Planfeststellungsverfahren durchführenden Behörde und der für sie tätig werdenden Bediensteten nicht aus, um zur Bejahung einer institutionellen bzw. personellen Befangenheit zu gelangen.

2. Die Antragstellerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, das Planfeststellungsverfahren zur S 11 neu hätte als einheitliches Planfeststellungsverfahren mit der B 6 neu durchgeführt werden müssen, weil nur ein einheitliches Planfeststellungsverfahren die gebotene Bewältigung aller aufgeworfenen Probleme gewährleistet hätte und eine einheitliche Entscheidung nach § 78 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG möglich gewesen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG für die Durchführung nur eines Planfeststellungsverfahrens im Falle des Zusammentreffens mehrerer selbständiger Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Berufung auf den über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss zur B 6 neu ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.8.2004 - 9 VR 13.04 - ausgeführt, dass die vom Regierungspräsidium im Planfeststellungsbeschluss zur B 6 neu gewählte Lösung, die Verknüpfung mit der S 11 neu bereits in dem Planfeststellungsbeschluss zur B 6 neu zu regeln, dessen Verwirklichung aber von der vollziehbaren Planfeststellung für den anschließenden Planungsabschnitt der S 11 neu mittels eines "Vorbehalts" abhängig zu machen, für den konkreten Fall eine angemessene inhaltliche Koordinierung beider Verfahren gewährleiste, ohne dass hierfür eine Verschiebung der Kompetenzzuordnung nach § 78 VwVfG notwendig sei. Zwar läge beiden Vorhaben (S 11 neu und B 6 neu) ein gemeinsames verkehrsrechtliches Konzept zur Verbesserung der Verkehrssituation in Wurzen und Bennewitz zu Grunde. Es handele sich aber gleichwohl um jeweils selbständige Projekte mit eigener Zielrichtung, die nicht durch die Verwirklichung des jeweils anderen Vorhabens gegenseitig bedingt seien. Für das streitgegenständliche Vorhaben stehe die Entlastung des Innenstadtbereichs von Wurzen im Vordergrund. Dagegen sei für die B 6 neu die Entlastung der Ortsdurchfahrt Bennewitz vordergründig und der aus Gründen des Hochwasserschutzes besonders eilbedürftige Neubau der Mulde- und Muldevorlandbrücken. Die Kammer könne auch nicht feststellen, dass für die selbständigen Vorhaben notwendigerweise nur eine einheitliche Entscheidung getroffen werden könne. Vielmehr spreche gerade auch der unterschiedliche erforderliche Prüfungsumfang der öffentlichen Belange für die Selbständigkeit der beiden Vorhaben. So sei bei der B 6 neu die Durchführung eines förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens notwendig, während dies bei der S 11 neu nicht der Fall sei. Durch die Nebenbestimmung A VI (PFB S. 15) werde auch verhindert, dass mit dem Bau des Knotens B 6 neu/S 11 neu ein Planungstorso entstehe.

Die Antragstellerin trägt gegen diese Begründung im verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Entscheidung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.8.2004 zur B 6 neu gestützt. Es hätte vielmehr eine eigenständige Prüfung vornehmen müssen, weil beide Sachverhalte nicht identisch seien. So habe das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen gehabt, ob und inwieweit die B 6 neu zwingend mit der S 11 neu gemeinsam zu realisieren sei. Dahingegen habe sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob und inwieweit die Staatsstraße mit der Bundesstraße in einem Verfahren zu entscheiden sei. Die Frage der Einheitlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens stelle sich aus Sicht des Vorhabens S 11 neu anders als aus Sicht des Vorhabens B 6 neu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die S 11 neu ohne das Vorhaben B 6 neu nicht plan- und realisierbar. Die Staatsstraße treffe auf die B 6 neu und werde mit ihr durch einen gemeinsamen Knotenpunkt verbunden. Die S 11 neu benötige also zwangsläufig die B 6 neu als Verbindungspunkt, denn sie sei - im Unterschied zur B 6 neu - einzeln nicht zu verwirklichen. Auch wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass ein gemeinsamer Verbindungspunkt von zwei Vorhaben nicht grundsätzlich zu einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren führen müsse, so ändere dies nichts daran, dass die Planungen der S 11 neu mit denen zur B 6 neu zu verbinden seien. Das Gebot der Konfliktbewältigung sei nur angemessen durch eine Verbindung beider Verfahren zu berücksichtigen. Die notwendige Koordination und Abstimmung beider Verfahren könne nur durch ein einheitliches Planfeststellungsverfahren sichergestellt werden. Insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung, die Prüfung der Bodenbeschaffenheit, des Denkmalschutzes und der immissionsrechtlichen Auswirkungen sei eine vertiefte Koordination beider Vorhaben zwingend erforderlich. Durch die Kreuzung beider Straßen bestehe ein enger räumlicher Zusammenhang, der wegen des erhöhten Abstimmungs- und über den Normalfall hinausgehenden Koordinierungsbedarfs eine einheitliche Lösung für beide Vorhaben erforderlich mache. Kreuzungen oder sich überschneidende Trassen bildeten stets ein wichtiges Indiz für die Notwendigkeit einer einheitlichen Planungsentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zwischen zwei Vorhaben regelmäßig zur Notwendigkeit eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens. Auf Grund des räumlichen (wie auch zeitlichen und funktionalen) Zusammenhangs beider Vorhaben stellten die S 11 neu und die B 6 neu diesen Regelfall dar, der deshalb ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren zwingend erfordere. Für den Fall, dass ein rechtlicher Zwangspunkt zwischen beiden Vorhaben nicht in der Kreuzung gesehen werde, sei in jedem Fall ein faktischer Zwangspunkt entstanden, der als solcher für die Notwendigkeit eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens ausreiche. Auch ein faktischer Zwangspunkt erfordere es, dass die Belange des einen Verfahrens in dem anderen Verfahren angemessen mit berücksichtigt würden. Maßgebend für ein einheitliches Planfeststellungsverfahren sei ein einheitliches Konzept für beide Vorhaben und deren im Wesentlichen zeitgleiche Realisierung. Beide Vorhaben verfolgten mit der Entlastung des Durchgangsverkehrs und dem Erhöhen der Verkehrsqualität die gleichen Ziele. Es gebe gemeinsame Voruntersuchungen für beide Planverfahren. Die Entlastung der Innenstadt von Wurzen werde nicht allein über die Neuplanung der S 11 neu, sondern auch durch den gemeinsamen Knotenpunkt mit der B 6 neu durch diese Bundesstraße erreicht. Nach dem übereinstimmenden Willen der an beiden Projekten beteiligten Behörden sollten die Vorhaben miteinander stehen und fallen. Diesen genau bestimmten Willen der Planungsträger habe das Regierungspräsidium Leipzig in seinem Planfeststellungsbeschluss vom 12.7.2004 außer Acht gelassen. Auch bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorhaben, da sie gemeinsam geplant worden seien und ihre Planfeststellungsverfahren zeitgleich stattgefunden hätten.

Das Planfeststellungsverfahren S 11 neu Verlegung in Wurzen könne ohne das Parallelverfahren B 6 neu nicht bestandskräftig abgeschlossen werden. Es bestehe zwischen beiden Vorhaben ein funktioneller Zusammenhang, der auch durch die Nebenbestimmungen deutlich werde, die beide Vorhaben nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich miteinander verknüpften. Werde nur eines der beiden Vorhaben realisiert, so würden die zuständigen Behörden ihr Planungsziel verfehlen. Auch der vom Verwaltungsgericht Leipzig angeführte unterschiedliche Prüfungsumfang der öffentlichen Belange sei kein taugliches Argument für die Trennung beider Verfahren. Der unterschiedliche Prüfungsumfang sei nur den jeweiligen gesetzlichen Regelungen im Bundesfernstraßengesetz und im Sächsischen Straßengesetz geschuldet. Durch die Verbindung beider Vorhaben mittels eines gemeinsamen Knotens ließen sich z. B. verschiedene getrennte Umweltverträglichkeitsprüfungen praktisch nicht mehr sinnvoll durchführen.

Schließlich sei noch auf die hinter § 78 VwVfG stehenden Prinzipien der Verwaltungsökonomie und Verfahrensbeschleunigung hinzuweisen, die es erforderlich machten, dass über die S 11 neu und B 6 neu zwingend in einem Planfeststellungsverfahren zu entscheiden sei. Die künstliche Trennung beider Verfahren habe erhebliche Zusatzkosten verursacht und einen beachtlichen Zeitaufwand für die Mitarbeiter der Planungsbehörde dargestellt. Angesichts der aktuellen Wirtschaftslage und der generell knappen Kassen lasse sich ein solches Vorgehen nicht mit dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie in Einklang bringen.

Auch der in dem Planfeststellungsbeschluss vom 12.7.2004 aufgenommene Vorbehalt genüge einer ausreichenden Koordinierung beider Verfahren nicht. Er führe vielmehr dazu, dass mit dem zunächst festgestellten und realisierten Vorhaben ein Tatbestand geschaffen worden sei, auf den das zweite Vorhaben zwingend aufgebaut werden müsse. Da somit die zeitliche Verwirklichung beider Vorhaben von bloßen Zufälligkeiten abhinge, sei ein solcher Vorbehalt unbillig. Er benachteilige die Betroffenen, die möglicherweise eine somit geschaffene Situation hinnehmen müssten. Der Planfeststellungsbeschluss zur B 6 neu entfalte zudem eine Art Vorbildwirkung für die Trassierung der S 11 neu. Er führe hinsichtlich des Anknüpfungspunktes faktisch zur Verbindlichkeit für die Staatsstraße. Dieser wesentliche Aspekt habe in dem Planfeststellungsverfahren zur S 11 neu keine entsprechende Würdigung gefunden. Es sei ferner auch zu beanstanden, dass die Nebenbestimmungen in beiden Planfeststellungsbeschlüssen auf die Vollziehbarkeit des Beschlusses über die S 11 neu abstellten. Entscheidend müsse vielmehr dessen Rechtskraft sei. Denn nur ein vollziehbarer Beschluss lasse sich jederzeit abändern, so dass die notwendige Planungssicherheit nur über die Rechtskraft erreicht werden könne.

Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Antragstellerin nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Rechtsausführungen in Frage zu stellen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht Leipzig davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach § 78 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 4.8.2004, dessen Inhalt sich das Verwaltungsgericht insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu Eigen gemacht hat, zu den von der Antragstellerin vorgetragenen Einwendungen, die im Wesentlichen inhaltsgleich im vorliegenden Verfahren vorgetragen werden, inhaltlich auseinander gesetzt und dazu ausgeführt:

"Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß über den Knoten B 6/S 11 n hinaus auch den nördlich anschließenden Abschnitt der S 11 n in die Planung hätte mit aufnehmen müssen, weil nur so die gebotene Bewältigung aller aufgeworfenen Probleme hätte erreicht werden können. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Entscheidung nach § 78 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG für die beiden selbständigen Vorhaben hat das Regierungspräsidium Leipzig nicht verkannt. Nach § 78 Abs. 1 VwVfG findet für mehrere selbständige Vorhaben oder für Teile von ihnen nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn sie derart zusammentreffen, daß für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und mindestens eines der Planfeststellungsverfahren - wie hier das angefochtene - bundesrechtlich geregelt ist. Die in dieser Vorschrift angeordnete Kompetenzverlagerung auf die für das eine Vorhaben an sich nicht zuständige Planfeststellungsbehörde setzt einen nicht sinnvoll trennbaren Sachzusammenhang zwischen den beiden Vorhaben voraus. Können planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens in dem anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägungen angemessen erfaßt werden, entfällt dieser Zusammenhang (BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20 S. 38). Eine im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG notwendig einheitliche Entscheidung ist mit anderen Worten nur dann geboten, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, daß über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden werden kann. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt hingegen für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 [78]). Danach wird es stets ganz wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob der in § 78 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Problembewältigung eine einheitliche planerische Entscheidung für mehrere räumlich und zeitlich zusammentreffende selbständige Vorhaben fordert, oder ob die gebotene Koordinierung mittels verfahrensmäßiger und inhaltlicher Abstimmung auch ohne förmliche Zusammenführung der Verfahren und damit unter Wahrung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung möglich ist. Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Vorhaben mag hierbei im Einzelfall für die Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG ausreichen, führt aber nicht notwendig dazu. Ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf, der eine Kompetenzverlagerung erzwingt, wird in der Praxis eine Ausnahme bleiben. Auch im vorliegenden Fall konnte dem Gebot der Konfliktbewältigung in anderer Weise angemessen Rechnung getragen werden.

Die vom Regierungspräsidium im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß gewählte Lösung, die Verknüpfung mit der S 11 n in einem Knotenpunkt bereits in diesem Planfeststellungsbeschluß zu regeln, dessen Verwirklichung aber von der vollziehbaren Planfeststellung für den anschließenden Planungsabschnitt der S 11 n mittels eines "Vorbehalts" abhängig zu machen, gewährleistet für den konkreten Fall eine angemessene inhaltliche Koordinierung beider Verfahren, ohne daß es hierfür einer Verschiebung der Kompetenzzuordnung nach § 78 VwVfG bedurfte. Wegen der weitgehend zeitgleich mit dem angegriffenen Vorhaben erfolgten Planung für den nördlich angrenzenden Abschnitt der S 11 n und der hierzu bereits durchgeführten Variantendiskussion war für die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über die Ortsumgehung Bennewitz im Zuge der B 6 n mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar, daß und wo die S 11 n auf die B 6 n treffen werde. Es war daher verfahrenstechnisch und wirtschaftlich sinnvoll und gerechtfertigt (vgl. § 75 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG), bereits im Rahmen der Planung zur B 6 n eine entsprechende Verknüpfung mit der S 11 n an dieser Stelle vorzusehen, um einen Neubau der B 6 zu vermeiden, der in diesem Punkt in Kürze erneut durch die dann erforderliche Verknüpfung mit der S 11 n hätte baulich umgestaltet werden müssen.

Der verbleibenden Unsicherheit, ob die S 11 n tatsächlich den nach ihrem Planungsstand zu erwartenden Verlauf nehmen werde, hat die Planfeststellungsbehörde mit der Nebenbestimmung A VI (PFB S. 18) hinreichend und zulässig Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung dürfen der Knotenpunkt zur S 11 n und die Bauabschnitte zur S 11 n nur gebaut werden, wenn ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluß zur Staatsstraße S 11 n, Verlegung in Wurzen, vorliegt. Andernfalls ist ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren hinsichtlich des auf dem sich auf dem Knoten befindenden Bauabschnittes zu beantragen. Hiermit hat die Planfeststellungsbehörde zugleich vermieden, daß durch den Knoten B 6/S 11 n ein Zwangspunkt für den weiteren Verlauf der S 11 n nach Norden gesetzt wird, weil dessen Umsetzung ihrerseits von der Vollziehbarkeit des anschließenden Planfeststellungsbeschlusses abhängig ist.

Für die eigenständige Planfeststellung der B 6 n, Ortsumgehung Bennewitz, verbunden mit der in der beschriebenen Nebenbestimmung erfolgten inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anknüpfung an die spätere Planfeststellung für die S 11 n, Verlegung in Wurzen, hat der Antragsgegner im Übrigen überzeugende Gründe angeführt. Zwar sind beide Vorhaben Teil eines gemeinsamen verkehrsrechtlichen Konzepts zur Verbesserung der Verkehrssituation in Bennewitz und Wurzen. Gleichwohl handelt es sich um je selbständige Projekte mit eigener Zielrichtung, die nicht durch die Verwirklichung des jeweils anderen Vorhabens gegenseitig bedingt sind. Für das angefochtene Vorhaben stehen die Entlastung der Ortsdurchfahrt Bennewitz im Vordergrund und der aus Gründen des Hochwasserschutzes besonders eilbedürftige Neubau der Mulde- und Muldevorlandbrücken. Daß die Antragstellerin die Dringlichkeit der mit dem Neubau der B 6 n in diesem Abschnitt verbundenen Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht mit dem Hinweis darauf abtun kann, daß es sich im August 2002 um ein Jahrhunderthochwasser gehandelt habe, liegt auf der Hand. Nach den Regeln der Statistik der möglichen Aussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses keine Prognose, wann dieses Ereignis zukünftig eintreten wird. Gerade wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahmen des Hochwasserschutzes ist es sinnvoll, die Planung und Umsetzung des Vorhabens B 6 n, Ortsumgehung Bennewitz, nicht durch eine Verknüpfung mit der Folgeplanung der S 11 n und den dort anstehenden Problemen zusätzlich zu belasten und damit auch zu verzögern.

Die Nebenbestimmung in A VI des Planfeststellungsbeschlusses ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere führt sie zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Regelung, die sich rechtstechnisch als eine Kombination von aufschiebender Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG) und Planungsvorbehalt (vgl. § 74 Abs. 3 VwVfG) darstellt, verhindert, daß mit dem Bau des Knotens B 6/S 11 n ein Planungstorso entsteht. Denn der Knoten und dieses Teilstück dürfen erst gebaut werden, wenn ein Planfeststellungsbeschluß zur daran anknüpfenden Fortführung der S 11 n ergangen ist, und sofern und solange er auch vollziehbar ist. Das vorher nach dieser Nebenbestimmung geltende Bauverbot erfasst sämtliche mit einem Bau verbundenen und ebenso die einen solchen vorbereitenden Arbeiten, sofern sie zur Belastung für Dritte, insbesondere Grundeigentümer wie die Antragstellerin, führen. Durch diese inhaltliche und verfahrensrechtliche Verknüpfung mit dem Folgeabschnitt kann der Antragsgegner sicherstellen, daß der Knoten B 6/S 11 n nicht gebaut wird, bevor die Antragstellerin jedenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich überprüfen lassen kann, ob der Folgeabschnitt der S 11 n sie in ihren Rechten verletzt. Denn mit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses zur S 11 n, Verlegung in Wurzen, der nach Angaben des Antragsgegners im Klageverfahren zwischenzeitlich am 12. Juli 2004 ergangen ist und im Laufe des Monats August öffentlich bekannt werden wird, steht es der Antragstellerin frei, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer von ihr auch hiergegen zu erhebenden Klage zu beantragen. Sollte sie damit Erfolg haben, entfielen die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur S 11 n und damit zugleich auch die Grundlage für den Bau des Knotens B 6/ S 11 n in Vollzug des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

Diese mit der Nebenbestimmung A VI bewirkte Verknüpfung zwischen beiden Vorhaben bedeutet zugleich, daß durch den Knoten B 6/S 11 n kein Zwangspunkt im Hinblick auf den weiteren Verlauf der S 11 n in nördlicher Richtung geschaffen wird (zur Zwangspunkt-Rspr. des BVerw vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 sowie grundlegend Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C.78 - BVerwGE 62, 342 [354]; Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92; Urteil vom 21. März 1996 BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115). Zwar schlösse der Bau des im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß enthaltenen Teilstücks der S 11 n grundsätzlich eine nordwestliche Umfahrung des Gurasees oder auch eine das Betriebsgelände der Antragstellerin östlich umgehende Trassenführung der S 11 n aus. Vollendete Tatsachen in der Weise, daß sich die Antragsgegnerin den Bau des Knotenpunktes oder die Bestandskraft seiner Planfeststellung im Rahmen etwaiger Rechtsbehelfe gegen den Folgeabschnitt entgegenhalten lassen müßte, können gleichwohl nicht geschaffen werden, da dieser Bau - wie dargelegt - nur erfolgen darf, sofern der Planfeststellungsbeschluß zum Folgeabschnitt vollziehbar ist, die Rechtmäßigkeit der dort angeordneten Trassenführung der S 11 n also vorab, jedenfalls im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, geprüft werden konnte."

Der Senat macht sich, wie auch bereits das Verwaltungsgericht, diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für das vorliegende Verfahren zu Eigen mit der Folge, dass die straßenrechtliche Planung der S 11 neu nicht gemeinsam mit der Planung B 6 neu hätte durchgeführt werden müssen. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, eine Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.8.2004 sei deshalb nicht zulässig, weil das Gericht eine eigene Beurteilung vorzunehmen habe und die Frage der Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens im Hinblick auf die Planfeststellung der S 11 neu anders zu beurteilen sei, als dies bei der Planfeststellung der B 6 neu der Fall gewesen sei. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände, die aus ihrer Sicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG begründen, unterscheiden sich inhaltlich nicht von den von ihr in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Umständen, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend auseinander gesetzt hat. Der Senat vermag ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der durch den gemeinsamen Knotenpunkt B 6 neu /S 11 neu geschaffene räumliche Zusammenhang beider planfestgestellter Streckenabschnitte eine einheitliche Lösung für beide Vorhaben erforderlich macht. Auch insoweit gelten die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. August 2004 dargelegten rechtlichen Maßstäbe, dass ein zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens verpflichtender Zusammenhang nicht allein daraus entstehe, dass ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange bestehe. Ein solches nur materielles Interesse an der planerischen Koordination macht jedoch die Antragstellerin mit ihrer Begründung des räumlichen Zusammenhangs beider planfestgestellter Straßenabschnitte geltend. Ein darüber hinausgehendes Interesse ist in dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu sehen. Dieses ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, aus denen sie für den Fall einer Verknüpfung zweier planfestzustellender Straßenbauvorhaben durch einen gemeinsamen Knotenpunkt die Notwendigkeit eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens herleitet. Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Antragstellerin, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Notwendigkeit eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens selbst dann ausgeht, wenn sich in einem Bündelungsabschnitt die Trassen der geplanten Verkehrsbauten nicht überschneiden oder kreuzen.

In den von der Antragstellerin genannten Fällen von parallel verlaufenden Vorhaben/Trassen und vergleichbarer Verläufe von Trassen der geplanten Verkehrsbauten ist das Bundesverwaltungsgericht immer von dem auch in seiner Entscheidung vom 4.8.2004 dargestellten rechtlichen Maßstäben ausgegangen, die bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen sind, ob eine einheitliche Entscheidung i.S.d. § 78 Abs. 1 VwVfG ergehen muss. Unter Anwendung dieser Rechtsmaßstäbe ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.11.1996 (11 A 99/95, LKV 1997, 213) davon ausgegangen, dass im Falle der Planfeststellung einer Eisenbahnstrecke und eines parallel verlaufenden Bundesautobahnabschnittes die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG für ein einheitliches Planfeststellungsverfahren gegeben waren. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt:

"Im Planfeststellungsabschnitt Arnstadt verlaufen die Trassen (Eisenbahn, Autobahn, Bahnstromfernleitung) über die gesamte Strecke durchgängig parallel. Darauf wie auf eine engstmögliche Linienführung ist im Raumordnungsverfahren Gewicht gelegt worden, um eine möglichst gleichmäßig ortsferne Trassierung zu sichern. Nur so konnte Lärmschutzgesichtspunkten in dem zu durchfahrenden Gebiet entsprochen werden. Obwohl danach eine - besonderen Abstimmungsbedarf hervorrufende - Überschneidung oder Kreuzung der Trassen nicht vorgesehen ist, liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG vor. Ein einheitliches Verfahren kommt nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn gemeinsame Einrichtungen wie Kreuzungsbauwerke Gegenstand der Planung sind. Der Senat hat bereits in dem zitierten Urteil vom 18. April 1996 unter Bezugnahme auf die Beispiele in Nr. 4 Abs. 1 der Planungsfeststellungsrichtlinien vom 28. Oktober 1994 (VkBl 1994, 749) festgestellt, auch bei einer Parallelführung von Trassen könne zumindest dann an die Notwendigkeit einer einheitlichen Planungsentscheidung gedacht werden, wenn Schwierigkeiten der Geländetopographie nur durch eine gemeinsame Baumaßnahme der Vorhabenträger überwunden werden könnten. Entscheidend ist danach, ob ein über den Normalfall deutlich hinausgehender Koordinierungsbedarf der verschiedenen Vorhaben zu verzeichnen ist. Das ist hier der Fall. Er fordert schon die parallele Feintrassierung, die in einzelnen Abschnitten sogar den an sich einzuhaltenden Regelabstand von 40 m zwischen Eisenbahn-Trasse und Autobahn unterschreitet, einen erhöhten Abstimmungsbedarf, so wird dieser noch dadurch verstärkt, daß Autobahn- und Eisenbahn-Trassen mit unterschiedlichen Gradienten (Steigungswinkeln) zu planen sind. Kann nämlich die Autobahn der Topographie der Landschaft relativ weitgehend angepaßt werden, so wird die Eisen-Hochgeschwindigkeitstrasse mit einer maximalen Steigung von 1,25 % gebaut. In einer Hügellandschaft wie im Planfeststellungsabschnitt Arnstadt an den nördlichen Ausläufern des Thüringer Waldes erfordert dies zahlreiche technische Bauwerke wie Tunnel, Brücken, Dämme, die gemeinsam geplant und ausgeführt werden müssen. Besonders der Umstand, daß die Eisenbahn-Trasse hier in weiten Teilbereichen des Abschnitts auf einem bis zu 15,40 m hohen Damm gebaut werden soll, erzeugt bei zugleich geringen Trassenabständen hohen Koordinierungsbedarf. Nur durch ein einheitliches Verfahren können hier sachgerechte Lösungen für Probleme wie Kreuzungsbauwerke, Böschungswinkel, Ablauf der Oberflächenwässer u.ä. gefunden werden. Zusätzlich fällt ins Gewicht, daß auch eine gemeinsame Planung und Durchführung der naturschutzrechtlich gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unumgänglich ist. Dem sich insoweit aus § 8 Abs. 1 bis 3 BNatSchG ergebenden Flächenbedarf beider Vorhaben muß - wie der Planfeststellungsbeschluß (S. 68) mit Recht betont - durch eine einheitliche Planungsentscheidung Rechnung getragen werden. Nur so kann diesbezüglich ein Wettlauf der Vorhabenträger verhindert werden, der für die Durchführung der Vorhaben, letztlich aber auch für den Naturschutz nachteilig wäre."

Die vorgenannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen deutlich, dass allein der Umstand paralleler Trassenführung verschiedener Planfeststellungsvorhaben wie auch der Umstand einer Verknüpfung durch einen gemeinsamen Knoten für sich allein nicht die Voraussetzungen für eine einheitliche Planfeststellung i.S.d. § 78 Abs. 1 VwVfG zu begründen geeignet sind. Es muss, wie das Bundesverwaltungsgericht in allen seiner die Frage einer einheitlichen Planfeststellung i.S.d. § 78 Abs. 1 VwVfG betreffenden Entscheidungen betont, ein über diesen räumlichen - und auch funktionalen - Zusammenhang hinausgehender Umstand vorliegen, der ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren notwendig macht. Maßstab ist dabei immer die Frage eines erhöhten Abstimmungsbedarfes zwischen den verschiedenen in den jeweiligen Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen, der nicht allein dadurch begründet wird, dass ein räumlicher bzw. funktionaler Zusammenhang zwischen den planfestzustellenden Vorhaben besteht. Dies gilt auch für den von der Antragstellerin in ihrem Sinne vorgetragenen zeitlichen Zusammenhang, der hier zweifellos zwischen den beiden Planungen und deren Durchführung besteht.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht wiederum unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, das verkehrsrechtliche Konzept der beiden Vorhaben B 6 neu und S 11 neu könne keine Ursache dafür setzen, dass ein erhöhter planerischer, eine Kompetenzverlagerung erzwingender Koordinierungsbedarf mit der Folge eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens besteht. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass beide planfestgestellten Vorhaben das Ziel der Entlastung des Durchgangsverkehrs in der Stadt Wurzen und der Erhöhung der Verkehrsqualität haben. Zu Recht weist die Antragstellerin insoweit auf den Erläuterungsbericht der Planfeststellung für die Staatsstraßenmaßnahme S 11 neu hin. Diese Gemeinsamkeiten stellen jedoch keinen Grund für den erhöhten planerischen Koordinierungsbedarf dar. Die Antragstellerin hat nämlich im Ergebnis nichts dafür vorgetragen, dass das gemeinsame Konzept für beide planfestgestellten Vorhaben verbunden ist mit einem über den Normalfall deutlich hinausgehenden Koordinierungsbedarf der beiden Vorhaben. Der Senat vermag den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten erhöhten Abstimmungsbedarf auch nicht allein deshalb zu erkennen, weil beiden Vorhaben übereinstimmende straßenrechtliche Konzepte zugrunde liegen. Dieses Konzept ist der Anlass für die beiden Vorhaben. Ihm dienen die auf diesem Konzept aufbauenden Planungen für die beiden straßenrechtlichen Vorhaben. Allein dieses gemeinsame Konzept führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die auf seiner Grundlage durchzuführenden Planungen und die dabei vorzunehmenden Abwägungen im Wesentlichen gleich sind.

Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Regierungspräsidium Leipzig habe durch entsprechende Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschlüssen zum Ausdruck gebracht, dass beide Vorhaben nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich miteinander verknüpft seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den Planfeststellungsbeschluss zur B 6 neu betreffend mit diesem Gesichtspunkt in seiner Entscheidung vom 4.8.2004 eingehend auseinander gesetzt. Der Senat sieht keine Veranlassung, in dem vorliegenden Verfahren von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.

Letztlich führen auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe der Verwaltungsökonomie und Verfahrensbeschleunigung nicht zur von Gesetzes wegen bestehenden Notwendigkeit einer einheitlichen Planfeststellung. Es ist der Antragstellerin zuzugeben, dass ein das Vorhaben der B 6 neu und das Vorhaben der S 11 neu betreffendes gemeinsames Planfeststellungsverfahren sich verwaltungsökonomisch und verfahrensbeschleunigend ausgewirkt haben könnte. Der Senat schließt nicht aus, dass gerade unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie und Verfahrensbeschleunigung ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren vorteilhaft gewesen wäre. Ob dies der Fall gewesen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da allein verfahrensökonomische und verfahrensbeschleunigende Gesichtspunkte die Notwendigkeit einer einheitlichen Planungsentscheidung und damit verbunden eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens nicht begründen. Die Regelung in § 78 VwVfG soll nämlich vermeiden, dass trotz Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung mehrere Behörden neben- oder nacheinander Planfeststellungsverfahren durchführen, womit der Gefahr divergierender Entscheidungen begegnet sowie eine Koordinierung des Verwaltungshandelns sichergestellt werden soll. Die Regelung dient damit zugleich der Verwaltungsökonomie sowie der Verfahrensbeschleunigung (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.2.2000 - 8 S 2852/99 -; zit. n. juris). Die Verwaltungsökonomie und die Verfahrensbeschleunigung vermögen jedoch für sich allein gesehen nicht die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 1 VwVfG zu begründen. Vielmehr muss der bereits oben dargelegte Koordinierungsbedarf bestehen. Dies ist jedoch aus den oben genannten Gründen hier zu verneinen.

3. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, der Planfeststellungsbeschluss sei deshalb rechtswidrig, weil die Entscheidung der Trassenwahl (Variante 1) abwägungsfehlerhaft sei, da sich die Variante 3 aufdränge.

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Trassenwahl (Variante 1) keinen Abwägungsfehler gesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von der Antragstellerin favorisierte Variante 3 der Trassenführung dränge sich nicht auf. Das Regierungspräsidium habe die Vor- und Nachteile der möglichen drei Varianten hinsichtlich öffentlicher und privater Belange gesehen und im Einzelnen abgewogen. Unter Berücksichtigung der insoweit vorgebrachten Einwendungen habe es sich mit nachvollziehbaren Erwägungen für die Variante 1 entschieden. Diese tangiere den Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes westlich von Wurzen ohne erheblichen Abriss von Bausubstanz. Dagegen durchquerten die Varianten 2 und 3 den Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes östlich von Wurzen bis zur Straße "An der Mulde" mit der Folge, dass der Abriss bestehender Bausubstanz in erheblichem Umfang unvermeidlich sei. Beide Varianten verliefen entlang des Stadtparks. Während bei der Variante 1 lediglich ein Knotenpunkt im Zuge der S 11 neu für die Erschließung der Industrie- und Gewerbeeinheit notwendig werde, seien bei den Varianten 2 und 3 mehrere Knotenpunkte erforderlich. Die Lärm- und Luftbelastung sei bei den Varianten 2 und 3 gegenüber der Variante 1 höher. Für große Teile der geschlossenen Wohnbebauung im Bereich "An der Mulde", "Amtsweg", "Berggasse" und "Muldegasse" wäre trotz Lärmschutzmaßnahme die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht möglich. Das Regierungspräsidium habe auch erkannt, dass die Variante 1 im Gegensatz zu den Varianten 2 und 3 im Hinblick auf Natur und Landschaft sowie die Umweltverträglichkeit als ungünstiger zu betrachten sei. Durch die Variante 1 erfolge eine starke Berührung des Landschaftsschutzgebietes. Ferner würden geschützte Biotope - u. a. der Gurasee - im Umfeld berührt. Des Weiteren berühre bzw. durchschneide die Variante 1 das im Regionalplan Westsachsen festgelegte Vorranggebiet für Natur und Landschaft und habe eine erheblich höhere Nettoversiegelung zur Folge. Ferner seien für die Variante 1 erheblich mehr Grundflächen in Anspruch zu nehmen. Die von der Planfeststellungsbehörde angeführten Gründe, der Variante 1 den Vorzug zu geben, obwohl naturschutzrechtliche Belange stärker berührt würden als bei den Varianten 2 und 3, ließen jedoch keinen Abwägungsfehler erkennen. So habe das Regierungspräsidium nachvollziehbar dargelegt, dass die Möglichkeit der Entwicklung im Gewerbe- und Industriebereich Wurzen als maßgebliches raumordnerisches Entwicklungsziel zu beachten sei, so dass der Variante 1 durch randlichen, tangierenden Verlauf des Gewerbegebietes der Vorteil zu geben sei und eine Durchquerung des gesamten Gewerbegebietes vermieden werden könne. Der Eingriff in vorhandene Betriebsabläufe sowie vorhandene Bausubstanz sei geringer, ebenso die Kosten. Zudem erfordere die Variante 1 lediglich einen Knotenpunkt und vermeide die bei Variante 3 notwendige Erschließung des Teppichneuwerkes. Auch im Hinblick auf die Lärm- und Luftschadstoffbelastung sei die Variante 1 vorzugswürdig. Hinzu komme, dass die Variante 1 mit einer Länge von insgesamt 2.042 m gegenüber der Variante 3 von ca. 2.667 m vorzuziehen sei. Im Hinblick auf die genannten Belange müssten die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zurücktreten. Mit den planfestgestellten Maßnahmen könnten die Eingriffe in Natur und Landschaft dauerhaft und ausreichend kompensiert werden. Indem die Variante 1 weiter westlich gelegt worden sei und der nunmehr planfestgestellten Variante entspreche, könne die Bodenversiegelung minimiert werden und die Streuobstwiese an den Teppichteichen werde nur noch tangiert und nicht mehr durchschnitten. Das Vorranggebiet Natur und Landschaft Muldeaue werde auf einer Länge von 600 m durchschnitten, dagegen werde der Gurasee lediglich am Rande beeinträchtigt. Durch die westliche Verschiebung der Variante 1 habe auch die Flächeninanspruchnahme betreffend die Antragstellerin gemindert und der Abstand der Trasse zu dem Gewerbegebiet vergrößert werden können. Zu Unrecht moniere die Antragstellerin auch, die Variantenwahl sei deshalb fehlerhaft, weil sie unmittelbar neben dem Biotop "Gurasee" verlaufe. Das Regierungspräsidium habe keineswegs verkannt, dass der Gurasee ein im Sinne des Sächsischen Naturschutzgesetzes geschütztes Biotop sei und im Umfeld berührt werde. Es habe dies bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt; der entsprechende Eingriff werde im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Der Antragsgegner habe unter Bezugnahme auf entsprechende Antragsunterlagen ausgeführt, dass die geplante Trasse in einem Abstand von 5,0 m bis 15,0 m an den Ufergehölzen östlich des Gurasees verlaufe und nur mit geringen, anlagebedingten Eingriffen in randliche Gehölzflächen zu rechnen sei. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass bei dem Verlauf der Variante 3 im Verlauf des Mühlgrabens ebenfalls schützenswerte Biotope im Sinne des Sächsischen Naturschutzgesetzes vorhanden seien und eine Tangierung bei dieser von der Antragstellerin favorisierten Variante ebenfalls zu erwarten gewesen wäre.

Die Antragstellerin dringe auch nicht mit ihrem Vortrag durch, das Regierungspräsidium Leipzig habe bei der Variantenwahl eine westliche Umfahrung des Gurasees nicht geprüft. Ungeachtet der Frage einer Präkludierung hinsichtlich dieses Einwandes habe das Regierungspräsidium eine westliche Umfahrungsmöglichkeit des Gurasees gesehen. Diese Möglichkeit scheide jedoch u. a. aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes aus. Westlich des Gurasees liege das Landschaftsschutzgebiet "Mittlere Mulde". Ferner sei die Fläche im Regionalplan Westsachsen als Vorranggebiet für Natur und Landschaft ausgewiesen. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, die Planfeststellungsbehörde habe eine mögliche Änderung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes prüfen müssen und ggf. die Grenzen dieses Landschaftsschutzgebietes in einem Umfang verschieben müssen, dass die Trassenführung nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet liege, führe nicht zu einem Aufdrängen einer solchen Trassenwahl. Zu Unrecht rüge die Antragstellerin auch, das Regierungspräsidium habe bei der Variantenwahl nicht berücksichtigt, dass das Betriebsgelände der Antragstellerin geteilt werde. Die in Anspruch genommene Fläche der Antragstellerin für die planfestgestellte Streckenführung befinde sich im äußeren westlichen Bereich der von ihr tatsächlich als Betriebsgelände genutzten Grundstücke und grenze vielmehr an den Gurasee an. Die Fläche um den Gurasee stehe der Antragstellerin für eine betriebliche Erweiterung auch ohne das streitige Vorhaben nicht zur Verfügung. Die betrieblichen Interessen der Antragstellerin habe die Planfeststellungsbehörde durchaus erkannt und den Verlauf der Trasse nach der nunmehrigen Festlegung weiter westlich gelegt, wodurch eine Minimierung der Inanspruchnahme der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen erfolgt sei. Der Einwand der Antragstellerin, die westlich der geplanten S 11 neu gelegene Fläche diene vorwiegend dem Aufenthalt und der Erholung ihrer Mitarbeiter während der Pausen, könne ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags führen. Den Mitarbeitern sei insoweit zuzumuten, ihre Pause auf dem übrigen Betriebsgelände der Antragstellerin zu verbringen. Auch könne die Antragstellerin nicht mit ihrer Rüge gehört werden, der Streckenverlauf der S 11 neu stelle eine Gefahrenquelle dar, da die zwei 64,50 m hohen Mühlentürme auf dem Betriebsgrundstück bei Sonneneinstrahlung einen Schatten auf die S 11 neu werfen würden und diese plötzlich auftretenden Schatten die Verkehrsteilnehmer irritierten mit der Folge eines Unfallrisikos. Es könne dahinstehen, ob die Antragstellerin mit diesem, erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, bereits ausgeschlossen sei. Jedenfalls sei die von ihr vorgetragene "Verschattung" auch nicht ansatzweise geeignet, einen Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde zu begründen. Ein Schatten auf der Straßenfahrbahn, möge er durch einen Mühlenturm oder durch hohe Bäume oder Ähnliches entstehen, sei nichts Außergewöhnliches. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein verständiger Verkehrsteilnehmer durch eine Verschattung der Straßenfahrbahn überrascht und irritiert sein könnte, so dass dies einen Unfallschwerpunkt darstellen würde. Insoweit sei es auch nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium diese "Verschattungsproblematik" überhaupt nicht in seine Abwägung einbezogen habe.

Die Antragstellerin wendet gegen diese Auffassung im Wesentlichen ein: Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Leipzig zur Variantenwahl seien unvollständig, unzutreffend und daher rechtlich zu beanstanden. Die Variante 3 dränge sich förmlich auf, so dass die planfestgestellte Variante 1 einen erheblichen Abwägungsmangel darstelle. Die Vorteile der Variante 3 bestünden vor allem darin, dass sie das besonders schützenswerte Biotop "Gurasee" in seinem Bestand nicht gefährde. Die Eingriffe in das Privateigentum Betroffener seien bei dieser Variante am geringsten. Sie sei auch aus Sicht des Umweltschutzes am vorteilhaftesten. Sie tangiere zwar auch das Landschaftsschutzgebiet "Mittlere Mulde". Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden sich jedoch im Hinblick darauf leichter vornehmen lassen, dass die Trassenführung der Variante 3 größtenteils außerhalb vorhandener Infrastruktur verliefe. Gebäude existierender Betriebe müssten nicht abgerissen werden. Der bei der Variante 3 erforderliche Abriss von Gebäuden der ehemaligen Teppichfabrik wäre eher hinzunehmen, da dieses Unternehmen bereits stillgelegt sei und keine aktive Tätigkeit mehr entfalte. Die Variante 3 würde auch zu einer geringeren Nettoneuversiegelung führen und somit die Bodenfunktion am geringsten zerstören. Die Variante 1 führe auch im Hinblick auf die mit ihr verbundene Luftverschlechterung, erhöhte Schadstoffkonzentration und vermehrte Schadstoffablagerung, zu einem schweren Eingriff in das Biotop "Gurasee". Die Variante 1 sei auch mit der akuten Gefahr verbunden, dass die Antragstellerin als wichtigster Arbeitgeber in Wurzen gezwungen werde, ihren Standort in Wurzen zu schließen und ihren Betrieb in ein anderes Land und/oder Bundesland zu verlagern. In diesem Falle stehe nicht nur die Existenz der Antragstellerin am Standort Wurzen auf dem Spiel, sondern auch die über 90 Arbeitsplätze ihrer Angestellten. Im Hinblick auf diese aufgezeigten Auswirkungen handele es sich auch um einen zu berücksichtigenden öffentlichen Belang. Der Antragstellerin würden durch die Variante 1 für die Zukunft jegliche weitere Expansions- und Gestaltungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstücken versagt. Sie sei jedoch ein auf Erweiterung ausgerichtetes Unternehmen. So sei sie darauf angewiesen, in unmittelbarer Nähe und Verbindung zum vorhandenen Lagerraum eine weitere Halle zu errichten. Die Errichtung dieser Lagerhalle stehe auf dem Spiel, da zwischen ihr und der geplanten S 11 neu nicht mehr genügend Raum vorhanden sei, der von den LKWs der Speditionen zum Wenden und Andocken benötigt werde. Im Hinblick auf die zwischen ihr und den großen Handelsketten bestehenden Lieferverträgen werde sie durch die Trassenführung nach der Variante 1 dazu gezwungen, ihren Betrieb zu verlagern. Hinzu komme, dass mit der Realisierung des planfestgestellten Streckenabschnitts die Lebensmittelproduktion in Gefahr geriete. Die unmittelbar neben dem Produktionsgebäude entlanglaufende S 11 neu hätte das Eindringen von Schmutz- und Schadstoffen in den Mühlenturm und damit auch in die Lebensmittel zur Folge. Die Antragstellerin könne bei dieser Trassenführung die Qualitätsstandards nach den Vorgaben des Europäischen Lebensmittelhygienerechts nicht mehr erfüllen. Eine eventuelle Auswechselung von insgesamt 240 Fenstern in der der S 11 neu zugewandten Seite der Produktionsgebäude würde zu einem Investitionsaufwand in Höhe von ca. 200.000,- € führen. Eine solche Investition lohne sich für die Antragstellerin vor dem Hintergrund der fehlenden langfristigen Perspektive in Wurzen nicht.

Es treffe nicht zu, dass bei der Realisierung der Varianten 2 oder 3 in erheblichem Umfang in bestehende Bausubstanz eingegriffen werden müsse. Es wären lediglich aufgegebene Gebäude der Teppichfabrik betroffen. Dagegen führe die planfestgestellte Streckenführung zu einem Eingriff in vorhandene Bausubstanz der Antragstellerin.

Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zu einer Trasse weiter westlich der Variante 3 und des Gurasees präkludiert sei. Sie habe seit Beginn der Planungen und Gespräche zur B 6 neu und S 11 neu im Jahre 1993 mehrfach, und zwar mündlich und schriftlich gegenüber allen Beteiligten, Entsprechendes vorgetragen. Irrig sei weiterhin die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Variante westlich des Gurasees dränge sich deshalb nicht auf, weil sie mit einer Veränderung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes "Mittlere Mulde" verbunden werden müsse. Eine solche Grenzänderung sei nicht zwingend erforderlich, weil unter Umständen auch Einschnitte in das Landschaftsschutzgebiet zulässig seien. Ein weiterer Eingriff in das geschützte Gebiet wäre hier aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls und vorrangigen Interessen der Antragstellerin auch denkbar. Eine Änderung der Grenzen dieses Landschaftsschutzgebietes liege auch deshalb nahe, weil die entsprechenden Festlegungen aus der DDR-Zeit stammten. Die Grenzen würden zurzeit kartographisch neu erfasst, registriert und an die jetzigen Verhältnisse der Infrastruktur angepasst, so dass es sich förmlich anbiete, den Verlauf des Landschaftsschutzgebietes neu zu überprüfen. Hierbei wären Änderungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Die Variante 3 dränge sich auch deshalb auf, weil im Falle eines Brandes der Gurasee die einzige sichere Löschwasserquelle für das Betriebsgelände der Antragstellerin und der benachbarten Backwarenfabrik sei.

In ihrem Schriftsatz vom 30.12.2005 ergänzt die Antragstellerin ihren Vortrag hinsichtlich der Trassenwahl. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung auch übersehen, dass der Abwägungsvorgang hinsichtlich der Trassenwahl unvollständig sei, da er wesentliche, während der Planung diskutierte Trassenverläufe komplett außer Acht lasse. In diesem Zusammenhang sei die von der Antragstellerin seit Beginn der Planungen vorgeschlagene Variante entlang der alten Gleistrasse zu nennen. Da die Strecke stillgelegt sei, könnte hier die Straßentrasse entsprechend lang geführt werden. Eine solche Trassenwahl hätte zur Folge, dass nicht in einem bestehenden Gewerbebetrieb eingegriffen werden müsse. Sie würde neben einer eleganten Straßenführung die am kostengünstigste Verwirklichung des Straßenvorhabens zur Folge haben. Die Antragstellerin habe des Weiteren einen noch weiter westlich des Gurasees möglichen Trassenverlauf vorgeschlagen. Das dafür benötigte Gelände sei vorhanden und auch entsprechend nutzbar, da der Eigentümer der gesamten Flächen diese seit fünf bis acht Jahren nicht mehr landwirtschaftlich nutze. Das Gelände unterliege dem Flächenstilllegungsprogramm. Eine solche Trassenwahl hätte ebenfalls zur Folge, dass in bestehende Gewerbebetriebe nicht eingegriffen werden müsste und die Strecke kostengünstiger hergestellt werden könnte.

Es sei auch nicht zutreffend, dass das Teppichwerk bei einer Realisierung der S 11 neu mit einer anderen als der planfestgestellten Variante stärkere Nachteile erleiden würde. Das Teppichwerk existiere nicht mehr, seine Produktion sei bereits seit längerer Zeit eingestellt. Auf dem Gelände des ehemaligen Teppichwerkes gebe es nur noch ein Gebäude. Alle anderen Gebäude seien bereits abgerissen. Das verbliebene Gebäude sei ungenutzt und sein Abriss ebenfalls geplant. Den Interessen eines stillgelegten Betriebes dürfe jedoch keine höhere Beachtung geschenkt werden als den Interessen des erfolgreichen Unternehmens der Antragstellerin. Falsch sei auch die vom Antragsgegner in seinem Beschwerdeerwiderungsschriftsatz geäußerte Behauptung, eine östlich des Betriebsgeländes der Antragstellerin verlaufende Trasse würde zu erheblichen Nachteilen, insbesondere zum Abriss wichtiger Gebäude führen. Soweit das ehemalige Lehrlingswohnheim der Antragstellerin betroffen wäre, läge darin kein Nachteil für die Antragstellerin oder Dritte, da es ohnehin leer stehe. Wenn sich der Antragsgegner auf eine Lagerhalle der Dauerbackwaren GmbH als erhaltenswerte Bausubstanz beziehe, so treffe dies ebenfalls nicht zu, da die Lagerhalle bereits abgerissen sei. Vor diesem Hintergrund bestehe überhaupt keine Notwendigkeit, "Funktionen der innerbetrieblichen Logistik" zu erhalten, da solche bei den angeführten Gebäuden erkennbar nicht vorlägen. Die von der Antragstellerin benötigte weitere Lagerhalle sei bereits seit längerer Zeit geplant. Im Hinblick darauf komme es letztlich nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung eingereicht worden sei. Die Bauabsichten hätten durch das Regierungspräsidium Leipzig im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden müssen.

Mit diesem Vorbringen stellt die Antragstellerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Variantenwahl sei nicht fehlerhaft.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erscheint nach summarischer Prüfung in seiner planerischen Entscheidung zu Gunsten der Variante 1 nicht abwägungsfehlerhaft. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (vgl. für Bundesstraßen: § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (vgl. § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG) zugänglich. Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - zit. n. juris, m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft - jedenfalls nicht in einer Weise, die vom Senat als erheblich beanstandet werden könnte.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, eine westlich des Gurasees verlaufende Trassenführung dränge sich im Hinblick auf die Abwesenheit von Eingriffen in bestehende Gewerbebetriebe auf, steht ihr ein im Klageverfahren geltend gemachter Aufhebungsanspruch gegen den Planfeststellungsbeschluss schon deshalb nicht zu, weil sie mit ihren Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen ist. Der Senat folgt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Präklusionswirkung auch auf diejenigen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände erstreckt, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 5.05 -, zit. n. juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zwar zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG entwickelt, jedoch gilt hier nichts anderes. Denn § 39 Abs. 5 SächsStrG in der bis 31.8.2003 gültigen Fassung enthielt ebenso eine § 17 Abs. 4 Satz 3 FStrG entsprechende Präklusionsnorm wie auch § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in der nunmehr gültigen Fassung, die auf die mit § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG inhaltsgleiche Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG verweist. Danach sind Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, präkludiert. Wie auch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG schränkt § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG die objektiv-rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ebenso wenig ein wie ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwägung aller Belange. Auch diese Norm will gerade das Recht eines Betroffenen ausschließen, diesbezügliche Mängel im Klagewege geltend zu machen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin die Einwendung der abwägungsfehlerhaften Planfeststellung wegen einer sich aufdrängenden Trassenwahl westlich des Gurasees nicht während der Einwendungsfrist vorgetragen hat. Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe seit Anfang der Planungen und Gespräche zur B 6 neu und S 11 neu im Jahr 1993 mehrfach, und zwar mündlich und schriftlich, gegenüber allen Beteiligten diese Einwendungen vorgebracht. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 39 Abs. 5 SächsStrG bzw. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG abzuwenden, die Antragstellerin hat nicht innerhalb der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) Einwendungen erhoben. Im Interesse der Rechtssicherheit und der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht können nämlich nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die während der Einwendungsfrist erhoben werden. Nur durch diese Formenstrenge kann vermieden werden, dass den genannten Zielen zuwiderlaufende Unklarheiten über den Kreis der Einwände und den Inhalt ihrer Einwendungen bestehen. Deswegen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.8.1997 - BVerwG - 11 A 18.96, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24) ausgeschlossen, dass durch den bloßen Hinweis auf eine frühere Stellungnahme deren Inhalt Gegenstand einer fristgerechten Einwendung wird. Erst recht verbietet es sich danach, Stellungnahmen, die wie hier vor Beginn der Einwendungsfrist abgegeben wurden, selbst als den Anforderungen des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechende und die Präklusionswirkung ausschließende Einwendungen anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 6.05).

Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen zur Trassenwahl im Übrigen vermögen eine abwägungsfehlerhafte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht zu begründen. Das Regierungspräsidium Leipzig hat in der Begründung seines Planfeststellungsbeschlusses zur Trassenwahl im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Als maßgeblich raumordnerisches Entwicklungsziel sei die Möglichkeit der Entwicklung im Gewerbe- und Industriebereich Wurzen zu beachten gewesen. Die planfestgestellte Variante 1 weise unter diesem Gesichtspunkt durch ihren randlichen, tangierenden Verlauf klare Vorteile auf. Der Eingriff in vorhandene betriebliche Abläufe sowie vorhandene Bausubstanz sei gering. Ausnahme bilde der notwendige Abriss des Teppichaltwerkes durch die Verlängerung der "Straße des Friedens". Auch bei den übrigen untersuchten Varianten (gemeint sind die Varianten 2 und 3) lasse sich dieser Abriss zur Anbindung an die "Straße des Friedens" nicht vermeiden. Die abzubrechenden Gebäude befänden sich überdies nicht mehr in einem nutzungswerten Zustand. Die planfestgestellte Variante 1 begrenze das Industriegebiet nach Westen hin zu den ökologisch hochwertigeren Bereichen der Muldenaue und stelle somit eine westliche Abrundung des Stadtgefüges dar. Insbesondere für den brachliegenden Teilbereich Teppichneuwerk biete die Erschließung von der "Straße des Friedens" wesentlich günstigere Bedingungen als bei den Varianten 2 und 3, welche hierbei räumlich die im Westen liegenden Gewerbebereiche vom Stadtzentrum Wurzen trennen würden.

Ein klarer Nachteil der beiden Varianten 2 und 3 sei die Abtrennung von Teilen des Stadtgefüges durch die Durchquerung des gesamten Gewerbebereiches. Neben den hierfür erforderlichen hohen Kosten würden die brachliegenden Industriebereiche für die Ansiedlung von Dienstleistungsunternehmen bzw. Unternehmen, die ein breites Publikum ansprechen sollen und unter Umständen zu Fuß von der Innenstadt Wurzen erreichbar sein sollten, durch die Trennwirkung unattraktiv. Diese Trennwirkung betreffe auch die nördlich des Gewerbe- und Industriegebietes gelegenen Bereiche "Am Mühlgraben". Der natürliche Gestaltungsfreiraum und das Erholungspotenzial durch die Führung in unmittelbarer Nähe zum Stadtpark Wurzen werde durch eine Trassenführung im Zuge der "Alten Nischwitzer Straße" deutlich gemindert. Die Trennwirkung für die Lebensbeziehungen von Tieren und Pflanzen werde erheblich eingeschränkt.

Die Entscheidung für die planfestgestellte Trasse beruhe ferner auf den mit ihr verbundenen Folgen des für die Verkehrsqualität entscheidenden freien Verkehrsflusses. Bei der planfestgestellten Variante 1 sei lediglich ein Knotenpunkt im Zuge der S 11 neu für die Erschließung der Industrie- und Gewerbeeinheiten notwendig. Bei den beiden anderen Varianten erfolge eine separate Erschließung der einzelnen Gewerbebereiche, da sich aufgrund der mangelnden Flächenverfügbarkeit ein System der inneren Erschließung nicht unterbringen lasse, ohne innerbetriebliche logistische Verkehre zu behindern. Die Folge sei eine Erhöhung der Anzahl der Knotenpunkte mit teilweise dichter Folge. Wesentlicher Nachteil für die Variante 3 sei die notwendige Erschließung des Teppichneuwerkes über das Gelände der Wurzener Dauerbackwaren GmbH. Eine direkte Erschließung von der Westtangente aus sei aufgrund der Höhendifferenz mit dem Anschluss an die "Straße des Friedens" nicht möglich. Auch hinsichtlich der Belastungen mit Lärm und Luftschadstoffen sei die Variante 1 vorzugswürdig. Bei den Varianten 2 und 3 könne für große Teile der geschlossenen Wohnbebauung im Bereich "An der Mulde", "Amtsweg", "Berggasse und Muldengasse" trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht die Einhaltung der nach der 16. BImSchV geltenden Grenzwerte gewährleistet werden. Variante 1 hingegen berühre im südlichen Bereich nicht in diesem Maße schutzwürdige Nutzungen, so dass Grenzwertüberschreitungen lediglich im Bereich des Anbindepunktes "Straße des Friedens" und am nördlichen Bauende verblieben. Gleiches gelte für die Belastung mit Luftschadstoffen. Durch die Führung westlich der Gewerbegebiete würden im Innenstadtbereich von Wurzen die Belastungen minimiert. Variante 1 sei aus schalltechnischer Sicht die eindeutig bessere Lösung. Hier bestehe mit vertretbarem Aufwand (Wandhöhen von ca. 3 m) die Möglichkeit, die angrenzenden Bebauungsgebiete grenzwertrelevant zu schützen.

Die im September 1998 erstellte Umweltverträglichkeitsstudie habe ergeben, dass die Variante 1 im Gegensatz zu den Varianten 2 und 3 im Hinblick auf den Belang Natur und Landschaft und im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit als ungünstiger zu betrachten sei. Es erfolge bei Variante 1 eine starke Berührung des Landschaftsschutzgebietes. Nach § 26 SächsNatSchG geschützte Biotope würden im Umfeld berührt. Variante 1 erfordere überdies ein Berühren bzw. Durchschneiden des im Regionalplan Westsachsen festgelegten Vorranggebietes für Natur und Landschaft. Ebenfalls gegen Variante 1 spreche die erheblich höhere Nettoneuversiegelung und damit Zerstörung von Bodenfunktionen. Auch wenn für die Variante 1 erheblich mehr Grundflächen in Anspruch zu nehmen seien, so würden die Variante 2 und 3 diesbezüglich ebenfalls nicht als vorzugswürdig erscheinen. Bei den Varianten 2 und 3 sei von einem umfassenderen Gebäudeabbruch auszugehen. Die planfestgestellte Variante erreiche durch die weitestgehende Rücksichtnahme auf vorhandene und geplante Nutzungen die angemessene Berücksichtigung der genannten Belange sowie eine unter Beibehaltung der planerischen Ziele mögliche weitere Minimierung der Flächeninanspruchnahme und eine Minimierung der Eingriffe in wasserwirtschaftliche Belange. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft seien bei Realisierung dieser Variante festzustellen. In Anbetracht der Notwendigkeit der Maßnahmen und der Beachtung der anderen genannten Belange müssten diese jedoch hinter dem Bau der planfestgestellten Maßnahme zurückstehen. Mit den planfestgestellten Maßnahmen könnten die Eingriffe in Natur und Landschaft dauerhaft und ausreichend kompensiert werden. Eine anders situierte Trasse, die all diese Vorzüge auf sich vereine, habe sich der Planfeststellungsbehörde nicht aufgedrängt.

Diese Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zeigen hinreichend deutlich, dass die Planfeststellungsbehörde den eine optimale Nutzung des Gewerbe- und Industriegebiets ermöglichenden Interessen den Vorrang gegenüber den landschafts- und naturschutzrechtlichen Belangen eingeräumt hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seiner mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung insoweit ausgeführt, dass eine solche Abwägungsentscheidung nicht als fehlerhaft angesehen werden könne. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren auch keine Umstände vorgetragen, die eine Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten belegen könnten. Insbesondere vermag der Senat den Beschwerdevortrag der Antragstellerin nicht zum Anlass nehmen, dass die von ihr bevorzugte Variante 3 unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere sich darstellen würde. Zwar trägt die Antragstellerin zutreffend vor, dass die naturschutzrechtlichen Belange am stärksten durch die planfestgestellte Variante berührt würden. Dies hat allerdings die Planfeststellungsbehörde in ihrem Planfeststellungsbeschluss ebenfalls so gesehen und aus den oben zitierten Gründen diese Belange allerdings im Interesse der einer optimalen Nutzung des Gewerbe- und Industriegebietes zurückgestellt. Die von der Planfeststellungsbehörde für die planfestgestellte Variante 1 ins Feld geführten Belange sind im Vergleich zu den Varianten 2 und 3 so gewichtig, dass sich hier letztere jedenfalls nicht als vorzugswürdig aufdrängen mussten. Dabei erweisen sich die für die Planfeststellungsbehörde im Variantenvergleich offenbar wesentlichen Gesichtspunkte trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik durch die Antragstellerin als tragfähig. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde den Schwerpunkt auf die Entwicklung des Gewerbe- und Industriegebietes sowie den Umstand, dass die beiden letztgenannten Varianten zu größeren Eingriffen in vorhandene Bausubstanz auf den durch die Trassenführungen berührten Grundstücken führen sowie die fehlende Möglichkeit richtet, bei diesen Varianten nicht die nach der 16. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten zu können. Hiermit hat die Planfeststellungsbehörde gewichtige Belange in die Abwägung eingestellt, die von der Planfeststellungsbehörde auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als den anderen Interessen vorrangig angesehen werden.

Ohne Erfolg trägt insoweit die Antragstellerin vor, dass es sich bei den von einem Abbruch betroffenen Gebäuden im Falle der Variantenwahl 2 und 3 um nicht mehr genutzte und abbruchreife Gebäude handelt. Dem Vortrag der Antragstellerin kann insoweit nicht entnommen werden, dass die von ihr als zurzeit nicht genutzten Gebäude tatsächlich nicht wieder einer Nutzung zugeführt werden sollen, sondern vielmehr abgebrochen werden sollen, ohne dass an deren Stelle neue Ersatzbauten errichtet werden sollen. Die Antragstellerin, die insoweit eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vorträgt, hätte hier im Beschwerdeverfahren substanziiert darlegen müssen, dass die Eigentümer der entsprechenden Grundstücke bereits den ersatzlosen Abbruch dieser Gebäude ins Auge gefasst haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Antragstellerin kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die planfestgestellte Trasse führe zu Umweltbeeinträchtigungen auf ihrem Produktionsgelände, die schließlich zur Aufgabe des Betriebes führen werden. Auch insoweit ist der Vortrag der Antragstellerin im Ergebnis nicht hinreichend substanziiert, um dem Senat Veranlassung zu geben, diesem Einwand weiter nachzugehen. Die Antragstellerin trägt lediglich vor, dass von der S 11 neu Schmutz- und Schadstoffe in den Mühlenturm und damit auch in die Lebensmittel eindringen werden. Sie könne damit die Vorgaben der Europäischen Lebensmittelhygienerichtlinie nicht mehr einhalten. Diesem Vortrag kann jedoch nicht entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang von der S 11 neu ausgehende Schadstoffimmissionen sich auf die Produktion der Antragstellerin überhaupt auswirken können. Dies gilt auch für den Vortrag der Antragstellerin, das Auswechseln von insgesamt 240 Fenstern auf der der S 11 neu zugewandten Gebäudeseite würde zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen. Auch insoweit bleibt die Antragstellerin den Vortrag schuldig, ob und wenn ja in welchem Umfang überhaupt Fenster zum Schutz der Produktion ausgewechselt werden müssten. Im Übrigen wäre in diesem von der Planfeststellungsbehörde allerdings nicht angenommenen Fall eine Planergänzung erforderlich mit der Folge, dass vom Aufgabenträger finanzierte Schutzmaßnahmen an den Produktionsgebäuden der Antragstellerin vorzunehmen wären.

Nicht zum Erfolg führt auch der Vortrag der Antragstellerin, durch die planfestgestellte Trasse sei es ihr nicht mehr möglich, die seit längerem geplante Lagerhalle in dem von der Trasse betroffenen Bereich ihres Grundstücks zu realisieren. Die Antragstellerin hat letztlich auch insoweit nicht vorgetragen, dass die Realisierung des von ihr in Bezug genommenen Vorhabens (Lagerhalle) ohne Inanspruchnahme der durch die Trassenführung in Anspruch genommenen Grundstücksteile nicht möglich ist.

4. Schließlich führt auch der Einwand der Antragstellerin, ihr Grundstück und andere Grundstücke im Gewerbe- und Industriegebiet würden durch die planfestgestellte Variante von der einzig sicheren Löschwasserquelle (Gurasee) abgeschnitten, nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Ungeachtet der Frage einer Präkludierung dieses Vortrags vermag er auch in der Sache nicht durchzudringen. Zutreffend hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass ein Wirtschaftsunternehmen in der Lage sein müsse, ausreichende Löschmöglichkeiten ohne die Inanspruchnahme natürlicher Seen zu schaffen. Das Gericht teilt auch die Auffassung des Antragsgegners, dass im Falle der Notwendigkeit einer Entnahme von Löschwasser aus dem Gurasee diese durch entsprechende organisatorische Maßnahmen (Absperren der Straße, Schlauchbrücken) gewährleistet werden könnte. Im Hinblick darauf braucht der Senat auch nicht der weiteren Frage nachzugehen, ob die Entnahme des Wassers zum Zwecke des Löschens von Bränden überhaupt zulässig wäre.

5. Die Antragstellerin dringt mit ihrer Beschwerde auch nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts durch, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 39 Abs. 2 SächsStrG i.V.m. § 3 SächsUVPG nicht durchzuführen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung hierzu u.a. ausgeführt: Das Vorhaben erfülle nicht die in Anlage Nr. 2a) bis i) zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG genannten Kriterien, bei deren Vorhandensein eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Regierungspräsidium habe alle in Betracht kommenden Kriterien gesehen, unter denen eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, und unter Darlegung im Einzelnen deren Voraussetzungen verneint. Das Gericht verweist insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss. Es könne dahinstehen, ob nach der Anlage 2 c) zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Das für eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung allein in Betracht kommende FFH-Gebiet "Mittlere Mulde und Muldeaue" werde durch die S 11 neu nicht durchfahren. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage spreche viel dafür, dass das streitige Vorhaben das FFH-Gebiet nicht berühre. Nach der durchgeführten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei bei einer Verkehrsstärke von 10.000 bis 25.000 Kfz/Tag mit einer mittleren Beeinträchtigung in einem Abstand von 150 bis 200 m zu rechnen. Bis zu 250 m sei beiderseits der Trasse mit Veränderungen der Bestandsdichte von Tier- und Pflanzenarten sowie mit Beeinträchtigungen von Tierlebensräumen durch Erwärmung oder visuelle Störreize zu rechnen. Hier betrage der Abstand zwischen der beabsichtigten Trassenführung und dem FFH-Gebiet 350 m, so dass derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass das FFH-Gebiet überhaupt "berührt" werde, und es damit auch keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die prognostizierte Verkehrsdichte von 12.300 Kfz/Tag im unteren Bereich der bei einer mittleren Beeinträchtigung zugrunde gelegten Verkehrsstärke (10.000 bis 25.000 Kfz/Tag) liege und aufgrund der Entfernung eine Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten eher unwahrscheinlich erscheine. Selbst wenn das Vorhaben das FFH-Gebiet berühren sollte, führe das Fehlen einer rechtlich gebotenen förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwangsläufig dazu, dass der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck verfehlt werde. Unterbleibe die Umweltverträglichkeitsprüfung, so lasse sich aus diesem Versäumnis allein folgern, dass die Abwägungsentscheidung rechtswidrig sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei vom Gesetzgeber als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ausgestaltet worden, auf dessen Durchführung der Bürger keinen Anspruch habe. Die Nichteinhaltung der Verfahrensbestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes für sich genommen führe daher nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

Gegen diese Auffassung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: In den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach derzeiter Sach- und Rechtslage spreche viel dafür, dass das streitige Vorhaben das FFH-Gebiet nicht berühre und deshalb eine Beeinträchtigung unwahrscheinlich erscheine, liege keine ausreichende summarische Prüfung der Hauptsache. Das Gericht hätte sich mit der Beanstandung der Antragstellerin, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich gewesen, auseinander setzen müssen. Bloße Vermutungen reichten nicht aus. Im Übrigen ließen sich zumindest langfristige Eingriffe und Schäden des FFH-Geländes nicht vollständig ausschließen. Dieser Aspekt werde für die Bewertung zu Unrecht nicht mit herangezogen, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei. Auch liege ein offenkundiger Mangel deshalb vor, weil sich die Auswirkungen der Vorhaben S 11 neu und B 6 neu auf die Umwelt erkennbar nur gemeinsam beurteilen ließen. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein einheitliches Verfahren nach § 78 VwVfG nicht vorliegen sollten, stehe dies einer kraft Sachzusammenhangs durchzuführenden gemeinsamen förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entgegen. Die Vorhaben der B 6 neu und der S 11 neu ließen sich in ihren Auswirkungen auf die Umwelt nicht voneinander trennen.

Die Ausführungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Auffassung hinsichtlich der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ernsthaft zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgelehnt hat. Es ist dabei von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Verkehrsprognose von 12.500 Kfz/Tag ausgegangen und unter Berücksichtigung der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis gekommen, dass das in einem Abstand von 350 m liegende FFH-Gebiet durch die planfestgestellte Trassenführung nicht berührt werde. Die Antragstellerin hat nichts vorgetragen, was diese Einschätzung als fehlerhaft erscheinen ließe. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte insoweit ggf. durch eine Beweisaufnahme den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dieser Vortrag geht bereits deshalb fehl, weil in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Beweisaufnahmen nicht durchzuführen sind, da es sich um ein Verfahren handelt, in dem lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfindet. Der Antragstellerin ist allerdings im Ergebnis insoweit zuzugeben, dass die Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhaltes umso höher sind, als die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Folge des Beginns und der Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen im Falle der Ablehnung des Antrags letztlich zu vollendeten Tatsachen führt. Aber auch unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes hinsichtlich der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts substanziiert in Frage gestellt, die planfestgestellte Trasse werde nur in einem beiderseitigen Bereich von maximal jeweils 250 m zu Beeinträchtigungen führen, was bei einem Abstand von 350 m dazu führe, dass die planfestgestellte Trasse nicht zu Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes führen werde.

Im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen kann der Senat die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage offen lassen, ob das Fehlen einer rechtlich gebotenen förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zur Aufhebung des entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses führt.

6. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren durch, sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Planfeststellungsbehörde hätten die maßgeblichen Fragen des Bodenschutzes fehlerhaft beurteilt.

Das Verwaltungsgericht führt hierzu in seiner Entscheidung aus: Das Regierungspräsidium habe erkannt, dass sich unabhängig von den Grundstücken der Antragstellerin im unmittelbaren Bereich der geplanten Trassenführung Altlastenverdachtsflächen befänden. Aus dem Schreiben des Landratsamts Muldentalkreis vom 26.4.2004 ergebe sich, dass auch das Areal der Antragstellerin als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster des Landratsamtes Muldentalkreises erfasst sei. Durch eine entsprechende Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss werde dem Bodenschutz und eventuellen Altlasten genügend Rechnung getragen. Danach seien nicht bekannt gewordene oder vom Vorhabenträger bzw. von seinem Beauftragten verursachte erhebliche Bodenbelastungen durch den Vorhabenträger gemäß § 10 Abs. 2 SächsABG der unteren Bodenschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Soweit die Antragstellerin rüge, dass das Regierungspräsidium im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens das Altlastenkataster bezüglich der Grundstücke der Antragstellerin nicht eingesehen habe, sei dies unerheblich. Dem Regierungspräsidium sei durchaus bekannt gewesen, dass sich im unmittelbaren Bereich der geplanten Trassenführung Altlastenverdachtsflächen befinden, die jedoch keinen Versagungsgrund für das beabsichtigte Vorhaben darstellten. Insofern komme es nicht darauf an, ob auch das Grundstück der Antragstellerin zu den Altlastenverdachtsflächen zähle. Die Ansicht der Antragstellerin, das Regierungspräsidium habe selbst zu prüfen gehabt, ob und inwieweit der von der geplanten S 11 tangierte Boden für das Vorhaben geeignet sei, und es sei nicht berechtigt gewesen, diese ihm obliegende Pflicht auf die Adressaten des Planfeststellungsbeschlusses oder Dritte zu übertragen, finde im Gesetz keine Stütze. Gleiches gelte für ihre Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 BBodSchG, wonach entsprechend dieser Norm das Regierungspräsidium Leipzig als Verursacher der mit der S 11 neu verbundenen Bodenveränderung verpflichtet sei, den Boden zu sanieren. Nach § 4 Abs. 2 BBodSchG sei der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Die Planfeststellungsbehörde sei weder Grundstückseigentümer noch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke, die für den Bau der S 11 benötigt würden.

Die Antragstellerin wendet gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ein, das Regierungspräsidium Leipzig hätte wegen seiner Verpflichtung, die Realisierung des Vorhabens umfassend zu prüfen, auch in das Altlastenkataster Einsicht nehmen müssen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, woher das Regierungspräsidium Leipzig und das Verwaltungsgericht Leipzig wüssten, dass die Grundstücke der Antragstellerin Altlastenverdachtsflächen seien, obwohl beide nicht in das Register Einsicht genommen hätten. Das Regierungspräsidium Leipzig sei in jedem Fall verpflichtet gewesen, die Bodenbeschaffenheit zu überprüfen und sicherzustellen, dass sich daraus keine Gefahren oder Nachteile für alle Betroffenen ergäben. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil durch das Vorhaben die Flächen dauerhaft versiegelt würden. Deshalb hätte zuvor Klarheit über deren Substanz bestehen müssen. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe sich auch weder eine eigene noch eine durch Dritte vorgenommene Prüfung. Neben der Sache liege auch der Hinweis auf § 4 Abs. 2 BBodSchG, wonach der Grundstückseigentümer zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei schädlichen Bodenveränderungen verpflichtet sei. Die Vorschrift befreie den Planungsträger nicht von seinen Pflichten. Zudem sei die Antragstellerin weder jetzt noch zukünftig zu Bodenproben verpflichtet. Sollten sich dennoch akute Gefahren aus einem möglicherweise kontaminierten Boden ergeben, stehe es zukünftig nicht in ihrer Macht, auf den Bestand bzw. den Verlauf der Staatsstraße Einfluss zu nehmen. Die Frage der Bodenbeschaffenheit und ihrer möglichen Auswirkungen auf das Vorhaben S 11 sei daher zwingend und abschließend im Planfeststellungsverfahren zu klären gewesen. Die unterbliebene Prüfung und Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Bodens habe auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, was somit zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe.

Dieses Vorbringen gibt ebenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen ernsthaft zu zweifeln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde erkannt hat, dass sich im unmittelbaren Bereich der planfestgestellten Trasse Altlastenverdachtsflächen befinden. Es hat diesen Umstand berücksichtigt und ihm durch die Nebenbestimmung A II 3.2 (PFB S. 5) Rechnung getragen. Aus dem Vortrag der Antragstellerin erschließt sich nicht, dass hier die Problematik des Bodenschutzes von der Planfeststellungsbehörde weitergehend als erfolgt in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Das Regierungspräsidium Leipzig ist von den im Bestands- und Konfliktplan des landschaftspflegrischen Begleitplans der Antragsunterlage zum planfestgestellten Vorhaben (Ordner III, Unterlage 12.1) dargestellten Altlastenflächen ausgegangen. Im Anhang 3 zum Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans sind die Altlastenstandorte im Untersuchungsraum aufgelistet. Hierzu heißt es im Einzelnen:

"1. Altlastenstandorte im Untersuchungsraum

Im Untersuchungsraum bekannte Altlastenstandorte (Nummerierung: vgl. Bestands- und Konfliktplan):

1) Altlast im Bereich Dauerbackwaren AG:

Früherer "Altarm" der Mulde, 1920 - 23 verkippt mit stark arsenhaltigen Schlacken und Aschen, zwei - drei Meter mächtig; Arsenkonzentration weit oberhalb der Grenzwerte; genaue Abgrenzung des kontaminierten Geländes zzt. nicht möglich (nur Grobuntersuchung vorliegend); es ist anzunehmen, dass auch der Mühlgraben belastet ist.

2) Altlast im Bereich ehem. Teppichfabrik:

Kontamination durch Entfettungsmittel und Textilfarben im in der Karte angegebenen Bereich (keine exakten Konzentrationen vorliegend, da nur historische Erkundung); es ist anzunehmen, dass auch der Mühlgraben belastet ist.

Teilflächen noch nicht saniert, im Falle von Bauvorhaben (Gebäudeabriss, Straßenbau) sind z. T. Analysen durchzuführen (z. B. Färberei).

3) Altlast Technik-Stützpunkt der ehem. LPG-Tankstelle:

Großflächige Bodenkontaminationen durch Öle, Kraftstoffe, Schmierstoffe; hochgradig belastet; historische und technische Erkundung mit Bohrungen vorliegend.

4) Altlast Kohle- und Aschehalde auf dem ehemaligen Kasernengelände (ehem. Heizwerk):

Kontamination durch Schwermetalle; historische Erkundung vorliegend.

5) Altlastmüllhalde und Schweinestall der ehem. Kaserne:

Altlast aus der Zeit der Nutzung durch die russische Armee. Im Bereich des ehem. Schweinestalls wurden Fäkalien und Desinfektionsmittel abgelagert, ansonsten Hausmüll aus der Kaserne. Der Hausmüll wurde in den letzten Jahren oberflächlich zum größten Teil beräumt, es ist jedoch von erheblichen Müllmengen im Untergrund auszugehen. Historische Erkundung vorliegend.

Das Amt für Abfallwirtschaft des Muldentalkreises weist darauf hin, dass im Falle der Betroffenheit von Altlasten der Straßenbaulastträger die Kosten für die Sanierung der Altlasten übernehmen müsste."

Weder aus diesen Ausführungen noch aus den Stellungnahmen des Landratsamts Muldentalkreis als untere Bodenschutzbehörde und des Regierungspräsidiums Leipzig als höhere Bodenschutzbehörde im Anhörungsverfahren ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Belange des Bodenschutzes nicht in einer ihrer Bedeutung entsprechenden Weise in die Abwägung eingestellt worden sind. Das Landratsamt Muldentalkreis hat in seiner an das Regierungspräsidium Leipzig gerichteten Stellungnahme vom 29.10.2003 unter 2. Abfall, Altlasten, Boden ausgeführt:

"Im Rahmen der Planfeststellung sind keine gesonderten Genehmigungen und Bestätigungen nach Abfall- bzw. Bodenschutzrecht erforderlich.

Die Stellungnahme des StUFA L, teile Altlasten, Abfall und Boden vom 15.10.2003 ist zu berücksichtigen. Die Stellungnahme wird durch Ref. 63 vollinhaltlich bestätigt.

- Altlasten

Vorschlag für Nebenbestimmung

Gemäß § 10 Abs. 2 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsAbG) vom 20.5.1999 (SächsGVBl. S. 262) hat der Vorhabenträger die ihm bekannt gewordenen oder von ihm oder durch ihn Beauftragte verursachten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Zuständige Behörde ist das LRA MTL Umweltamt

Hinweis:

Gemäß sächsischem Altlastenkataster (SALKA) befinden sich im unmittelbaren Bereich der geplanten Trassenführungen Altlastverdachtsflächen. Ihre genaue Lage und die Berührungspunkte im Rahmen des Vorhabens einschl. der erforderlichen Maßnahmen sind entsprechend den Hinweisen in der Stellungnahme des StUFA L mit dem Umweltamt des LK MTL abzustimmen.

- Abfall

In den Planunterlagen sind keine Angaben zu anfallenden Abfällen als auch keine Massenbilanzen zu anfallenden Überschussmassen, insbesondere Erdaushub- und Abbruchmassen enthalten.

Unter Pkt. 4.4. wird auf Schadstoffuntersuchungen und Verwertungs- bzw. Beseitigungsnotwendigkeit von Auffüllschichten verwiesen.

Die in der Stellungnahme des StUFA L vorgeschlagenen Nebenbestimmungen werden vollinhaltlich bestätigt.

- Boden

Die vorherrschenden bodenkundlichen Verhältnisse als auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden im Rahmen der Vorplanung hinreichend beschrieben.

Bei Umsetzung der im LBP vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Belange des Bodenschutzes im Vorhaben berücksichtigt."

In dem in dem vorgenannten Scheiben in Bezug genommenen Schreiben des Staatlichen Umweltfachamtes Leipzig vom 23.10.2003 führt dieses bezüglich der Altlasten im Wesentlichen aus: "Die Trassenführung quere bzw. tangiere mehrere im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA 2000 V 5.30) registrierte Flächen, welche nicht alle im Erläuterungsbericht aufgeführt seien." Das Staatliche Umweltamt Leipzig weist sodann auf sieben Altlastenverdachtsflächen hin und führt hierzu aus, dass lediglich zwei Standorte, nämlich die ehemalige WGT-Kaserne Wurzen, verschiedene Teilflächen sowie die Deponie an der Rodelbahn von der in der Planung dargestellten Linienführung nach derzeitigem Kenntnisstand direkt betroffen würden. Die anderen vom Amt aufgeführten Standorte lägen im 50-Meter-Bereich neben der Linie. Deren Betroffenheit könne jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Alle Altlasten stellten aber nach derzeitigem Kenntnisstand keinen Versagungsgrund für die Planung dar. Das Schreiben schließt hinsichtlich der Altlasten mit dem Hinweis ab, für den Fall, dass sich im Rahmen der Bauvorbereitung und Bauausführung weitere Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG (z. B. altlastenrelevante Sachverhalte wie organoleptische Auffälligkeiten; Abfall) ergeben, für den Verpflichteten (z. B. Grundstückseigentümer, Inhaber der tatsächlichen Gewalt) die Pflicht bestehe, diese unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen sowie dieser auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach BBodSchG und SächsABG benötige.

Das Landratsamt Muldentalkreis hat in seinem an das Regierungspräsidium Leipzig gerichteten Schreiben vom 14.10.2003 ausgeführt, dass die planfestgestellte Trasse ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplanes fünf altlastverdächtige Flächen quere, die im Altlastenkataster des Landratsamtes Muldentalkreis erfasst seien.

Diese Ausführungen hat die Planfeststellungsbehörde zur Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung veranlasst, die wie folgt lautet:

"3. Abfall, Altlasten, Bodenschutz

3.1. Neben den Bestimmungen dieser Entscheidung und den gesetzlichen Vorschriften hat der Aufgabenträger bei allen bodenschutzrelevanten Maßnahmen die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

3.2. Nicht bekannt gewordene oder vom Vorhabenträger bzw. von seinem Beauftragten verursachte erhebliche Bodenbelastungen hat der Vorhabenträger gemäß § 10 Abs. 2 SächsABG der Unteren Bodenschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

3.3. Für nichtvermeidbare Abfälle hat im Sinne der Grundpflichten nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass Abfälle zur Verwertung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG getrennt zu halten und - wenn erforderlich - zu behandeln sind.

3.4. Gemäß § 2 Abs. 5 SächsABG hat der Vorhabenträger sicherzustellen, dass Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch) zu verwerten sind und nicht auf Deponien abgelagert werden dürfen.

3.5. Nach § 12 Abs. 1 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung dürfen zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 KrW-/ AbfG erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden."

Diese Nebenbestimmung zeigt, dass das Regierungspräsidium Leipzig in den Altlastenflächen keinen Grund gesehen hat, sich für eine andere als die planfestgestellte Trasse zu entscheiden. Der Senat vermag nach den von ihm zitierten Unterlagen nicht zu erkennen, dass die von den genannten Fachbehörden dargestellten Probleme des Bodenschutzes ein derartiges Gewicht haben, dass sich eine andere Trassenführung oder aber ein Absehen von der Durchführung des Vorhabens aufdrängen würde. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren enthält diesbezüglich auch keine Umstände, die dem Senat Anlass geben müssten, insoweit einer anderen rechtlichen Auffassung als derjenigen des Verwaltungsgerichts näher zu treten. Insbesondere erschließt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin keine Abweichung von der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der insoweit identischen Auffassung des Regierungspräsidiums Leipzig, als die Antragstellerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss einwendet, das Verwaltungsgericht hätte ebenso wie das Regierungspräsidium Leipzig Einsicht in das entsprechende Altlastenkataster nehmen müssen. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der durch die planfestgestellte Trassenführung betroffenen Altlastenflächen die Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums fehlerhaft sein könnte. Es ist deshalb, worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 3.11.2004 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin behauptete Nichtberücksichtigung einer Altlastenverdachtsfläche auf ihrem Grundeigentum für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte.

7. Eine andere rechtliche Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, Erschütterungen durch den Bau der Straße seien deshalb nicht ausreichend berücksichtigt worden, weil auf ihrem Gelände keine Messungen durchgeführt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass den baubedingten Erschütterungen durch die entsprechende Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen worden sei. Im Übrigen könnten etwaige Defizite bei der Problembewältigung der Erschütterungen regelmäßig allenfalls zur Anordnung ergänzender Schutzauflagen im Hauptsacheverfahren führen, nicht jedoch zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Antragstellerin hat diesen Ausführungen entgegengesetzt, dass in jedem Fall der Planungsträger die Frage des Vorliegens und der Intensität von Erschütterungen durch das planfestgestellte Vorhaben hätte prüfen müssen. Selbst wenn sich mögliche Folgen durch eine Nebenbestimmung regeln lassen könnten, befreie dies nicht von der Notwendigkeit umfassender Messungen, um entsprechende Auflagen erlassen zu können. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Eilverfahren zur B 6 neu laufe auch hier ins Leere, da er zu den konkreten von der Staatsstraße ausgehenden Erschütterungen keine Angaben erhalte.

Mit diesem Vorbringen vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält hierzu folgende Nebenbestimmung:

"6.6. Baubedingte Erschütterungen

6.6.1. Der Vorhabenträger hat auf seine Kosten den Einwirkungsbereich baubedingter Erschütterungen vor der Bauausführung zu ermitteln. Der Vorhabenträger hat in diesem Einwirkungsbereich eine sachverständige Beweissicherung im Hinblick auf den baulichen Zustand der in diesem Einwirkungsbereich befindlichen Gebäude durchzuführen.

6.6.2. Sofern infolge von Bauarbeiten der Eintritt oder die Vergrößerung von Schäden an der baulichen Substanz von Gebäuden (auch die, die nicht unter die Nebenbestimmung 6.6.1. fallen) festgestellt wird, hat der Vorhabenträger unverzüglich auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden und zur Erhaltung der baulichen Substanz vorzunehmen ."

Mit dieser Nebenbestimmung hat das Regierungspräsidium Leipzig nach dem jetzigen Erkenntnisstand des Senats eine ausreichende Problembewältigung hinsichtlich der Frage baubedingter Erschütterungen vorgenommen. Mehr als diese Nebenbestimmung kann die Antragstellerin nicht verlangen. Unabhängig hiervon könnten, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, etwaige Defizite bei der Problembewältigung von Erschütterungen regelmäßig allenfalls zur Anordnung ergänzender Schutzauflagen im Hauptsacheverfahren, nicht jedoch zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen und deshalb auch nicht dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zum Erfolg verhelfen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 4.8.2004 - 9 VR 13/04 -, "B 6 Ortsumgehung Bennewitz").

Der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, einen schweren Abwägungsfehler aufzuzeigen. Ihm kann insbesondere nicht entnommen werden, dass durch die Bauarbeiten bei der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens Erschütterungen auf Gebäude der Antragstellerin einwirken, die zu einer Substanzgefährdung führen und nicht durch entsprechende technische Vorsorgemaßnahmen verhindert werden können. Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem das Planfeststellungsvorhaben "B 6 - Ortsumgehung Bennewitz" Bezug nehmen dürfen, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat, ebenso wie der Senat in seinen vorherigen Ausführungen, den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten rechtlichen Maßstab für die Frage der Problembewältigung von Erschütterungen aufgenommen und ihn auf den vorliegenden Fall angewendet.

8. Der Beschwerde bleibt auch insoweit der Erfolg versagt, als die Antragstellerin vorträgt, ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Fehler sei darin zu sehen, dass der Denkmalschutz als ein wesentlicher öffentlicher Belang nicht in die Abwägung eingestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss verhalte sich im Rahmen der Prüfung des Denkmalschutzes nicht zu der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der beiden Mühlentürme durch die S 11 neu. Dies begründe jedoch keinen Abwägungsfehler, da eine solche erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne. Durch den Bau der beabsichtigten Staatsstraße S 11 neu werde das Erscheinungsbild der näheren Umgebung i.S.d. § 12 Abs. 2 SächsDSchG beim denkmalgeschützten Gebäude der Antragstellerin nur unerheblich beeinträchtigt. Der Antragsgegner führe insoweit zu Recht aus, dass die unter Denkmalschutz stehenden Mühlentürme weiterhin das Landschaftsbild dominieren würden. Die ebenerdige Trasse der S 11 neu stelle keine Hochbaumaßnahme dar, die geeignet sein könnte, den Blick auf die dominanten Betriebsanlagen der Antragstellerin zu verstellen.

Die Antragstellerin wendet gegen diese Auffassung im Wesentlichen ein: Der Denkmalschutz hätte als ein wesentlicher öffentlicher Belang in das Planfeststellungsverfahren Eingang finden müssen. Die Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichts sei auch in diesem Punkt zu beanstanden. Bei der unmittelbar neben dem geschützten Mühlenturm der Antragstellerin verlaufenden Staatsstraße und der noch hinzu kommenden Kreuzung zur B 6 neu handele es sich nicht um eine unwesentliche Beeinträchtigung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nur Hochbaumaßnahmen seien dazu geeignet, ein denkmalgeschütztes Ensemble negativ zu beeinträchtigen, treffe erkennbar nicht zu. Maßgebend seien stets die von einer Baumaßnahme ausgehenden Wirkungen auf das Denkmal. Eine Staatsstraße beeinträchtige das denkmalgeschützte Gebäude aufgrund der von ihr ausgehenden negativen Wirkungen wie Lärm, Schadstoffe, Schmutzpartikel in erheblicher Weise. Auch der dominierende Eindruck der Gebäude in ihrer Umgebung leide unter einer stark befahrenen S 11 neu und dem Knotenpunkt B 6 neu/S 11 neu.

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die Ausführungen der Antragstellerin hierzu sind zu allgemein gehalten, als sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen müssten.

9. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, die Umweltbelange seien in unzutreffender Art und Weise bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Planfeststellungsbeschluss betreffend den Landschaftsschutz und die diesbezüglichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht frei von Mängeln. Diese Abwägungsfehler seien nach derzeitiger Sach- und Rechtslage jedoch nicht so gewichtig, dass die Antragstellerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen könne. Die Planfeststellungsbehörde habe erkannt, dass der Gesetzgeber zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterscheide, und sie habe dies auch im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung umgesetzt. Allerdings entspreche ihre Vorgehensweise bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben des § 2 NatSchAVO. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei nicht, wie dies § 9 SächsNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NatSchAVO vorsehe, anhand des jeweiligen Eingriffs in Natur und Landschaft vorgenommen, sondern nach Konfliktbereichen beurteilt worden. Dies habe die Planfeststellungsbehörde selbst erkannt und eingeräumt, dass die vom Vorhabenträger praktizierte Vorgehensweise von der sonst üblichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung abweiche, weil sie nicht streng von der Beeinträchtigung der einzelnen Schutzgüter ausgehe, sondern sich räumlich an den Beeinträchtigungen in einzelnen Konfliktbereichen orientiere. Die von der Planfeststellungsbehörde angewandte Methodik der Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Konfliktbereichen entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 9 SächsNatSchG i.V.m. §§ 2 ff. NatSchAVO nach eingriffsbezogenen Kompensationsmaßnahmen. Trotzdem dürften die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach summarischer Prüfung im Ergebnis so berücksichtigt worden sein, dass sie der Durchführung des Vorhabens nicht entgegenstünden. Im Planfeststellungsverfahren werde hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass die Berechnung des Kompensationsbedarfs dergestalt erfolge, dass die geplanten Maßnahmen je nach Wert, dem Vorwert der Fläche und eventuellen späteren Beeinträchtigungen (wie Straßennähe) in einem Kompensationspotenzial angesetzt würden. Bei dieser Vorgehensweise sei, dies wird auch von der Planfeststellungsbehörde selbst eingeräumt, bei dem von ihr akzeptierten Berechnungsmodell die tatsächliche Größe der Maßnahmen getrennt nach Ausgleichs- und Ersatzfunktion nur schwer nachvollziehbar. Dadurch habe sich die Planfeststellungsbehörde auch die Möglichkeit verbaut, eine eventuell bestehende Ausgleichsabgabe nach § 3 Abs. 7 i.V.m. §§ 4 bis 6 NatSchAVO festzusetzen. Die Antragstellerin könne gleichwohl die (vollständige oder teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen der aufgezeigten inhaltlichen Mängel des naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzepts nicht für sich beanspruchen. Sie bemängele zwar in diesem Konzept zu Recht, dass die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz nicht eingriffsbezogen erfolgt sei, übersehe dabei aber, dass die von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümer keinen allgemeinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzept hätten. Diese hätten vielmehr nur dann einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für ihre Eigentumsinanspruchnahme sei. Liege - nur - die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs vor, etwa - wie hier - des Landschaftsschutzes, so sei dieser Mangel dann für den Eigentumsschutz der Antragstellerin unerheblich, wenn auch die Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Trassenführung im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin führen würde. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer fehlerfreien Beachtung der Belange des Landschaftsschutzes die Trasse im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin anders verlaufen wäre, seien jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen bestehe keine Kausalität zwischen den aufgezeigten Mängeln in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und einer Beeinträchtigung der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe keine nicht präkludierte materiell-rechtliche Rechtsposition aufgezeigt und entsprechende Einwendungen vorgetragen. Erstmals im gerichtlichen Verfahren habe sie pauschal geltend gemacht, dass die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz nicht eingriffsbezogen erfolge und die Prüfung unplausibel und nicht nachvollziehbar sei. Im Verwaltungsverfahren habe sie nicht vorgetragen, dass bei einer ordnungsgemäßen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ihre Grundstücke nicht für die landschaftspflegerischen Maßnahmen in Anspruch genommen werden müssten. Mit einem nunmehr entsprechenden Vortrag wäre sie nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwVfG im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

Die Antragstellerin wendet gegen diese Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen ein: Fehlerhaft sei die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne aufgrund des dargelegten Fehlers nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Einer solchen Schlussfolgerung stehe bereits entgegen, dass nicht feststehe, wie eine nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführte Eingriffs- und Ausgleichsbilanz ausgefallen wäre. Grob fehlerhaft sei der Schluss des Verwaltungsgerichts, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien trotz der aufgezeigten Unzulänglichkeit jedenfalls nach summarischer Prüfung im Ergebnis berücksichtigt worden. Die Begründung des Beschlusses lasse eine genaue Beschäftigung mit den einzelnen für und gegen eine naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanz sprechenden Argumenten vermissen. Im Dunkeln bleibe insbesondere, warum die Bilanz im Ergebnis zugunsten der Staatsstraße ausfallen solle. Die Bildung von Konfliktbereichen zeige überdies deutlich, dass sowohl das Planfeststellungsverfahren B 6 neu als auch das Planfeststellungsverfahren S 11 neu hinsichtlich der landschafts- und naturschutzrechtlichen Folgen nur gemeinsam beurteilt werden können. Ein Aufhebungsanspruch ergebe sich schon daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Gesetz widerspreche, weil die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Fehler auch kausal für die Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin. Eine zutreffende Eingriffs- und Ausgleichsbilanz würde zu einem anderen Trassenverlauf führen. Zumindest wegen der Nähe der geplanten Trasse zum Biotop "Gurasee" und der Tatsache, dass ein neuer Ersatzlebensraum für die im Biotop und seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen Tier- und Pflanzenarten in der Bilanzierung nicht mit enthalten sei, könne nur ein anderer Verlauf der S 11 neu die Folge sein. Zu Unrecht stelle das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Antragstellerin mit diesem Vorbringen präkludiert sei. Seit dem Beginn der Planungen habe sie entsprechende Einwände auch unter dem Aspekt Natur- und Umweltschutz erhoben. So habe sie eine fehlerhafte Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bereits in ihrem Schreiben vom 21.10.2003 vorgetragen und damit ihrer Pflicht nach § 73 Abs. 4 VwVfG Genüge getan. Auch dürften die Anforderungen an die Einwendungen angesichts der kurzen Frist und des umfassenden Verfahrens nicht überdehnt werden. Es sei ausreichend, dass der Einwender zu erkennen gebe, welche Rechtsgüter von den Planungen betroffen seien. Die Antragstellerin habe zudem in ihrer Antragsschrift vom 1.10.2004 die in ihrem Schreiben vom 21.10.2003 angesprochenen Umweltbelange näher substanziiert.

Mit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht durch. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die von einer Planfeststellung mit eigener Vorwirkung betroffenen Grundeigentümer keinen allgemeinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzept haben. Sie haben vielmehr nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für ihre Eigentumsinanspruchnahme ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - zit. n. juris, m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die danach erforderliche Kausalität nur dann zu bejahen ist, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Fehler die Entscheidung anders, und zwar nicht präkludierte materiell-rechtliche Rechtspositionen des Betroffenen begünstigend ausgefallen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.1999 - 11 A 50/97 - m.w.N.). Dies wäre dann der Fall, wenn sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnen würde, dass durch die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgezeigten inhaltlichen Mängel des naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzepts die behördliche Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Nachteil solcher Positionen der Antragstellerin in Richtung auf eine bestimmte Entscheidung beeinflusst worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.1999, a.a.O.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dies folgt zum einen daraus, dass der entsprechende Vortrag und die damit verbundenen Einwände der Antragstellerin gegen das Vorhaben nicht innerhalb der Einwendungsfrist vorgetragen worden sind. Die Antragstellerin kann sich insoweit auch aus den oben genannten Gründen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie zumindest im Ansatz entsprechende Einwände bereits im Jahre 1993 und damit lange vor dem Beginn der Einwendungsfrist vorgetragen habe. Aus den oben genannten Gründen schließt ein solcher Vortrag eine materiell-rechtliche Präklusion nicht aus. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass allein der Vortrag, eine ordnungsgemäße Eingriffs- und Ausgleichsbilanz hätte zu einer anderen Trassenführung geführt, zu unsubstanziiert ist, als dass er vom Senat zum Anlass genommen werden könnte, die rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu teilen. Die Antragstellerin kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine weitergehende Substanziierung der Kausalität im Hinblick darauf nicht möglich sei, weil sie nicht wissen könne, welche Auswirkungen eine ordnungsgemäße Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zur Folge haben würde. Es wird auch insoweit dem von einem Planfeststellungsverfahren Betroffenen zugemutet, die Kausalität des Fehlers bei der Erstellung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz substanziiert darzulegen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass ihm dies deshalb nicht möglich sei, weil er nicht wissen könne, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Eingriffs- und Ausgleichsbilanz haben würde.

10. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einwendung der Antragstellerin, sie könne ihre Lebensmittelproduktion aufgrund der zu erwartenden Schadstoffeinträge und der Luftverschmutzung nicht mehr ordnungsgemäß ausüben, führe nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Planfeststellungsbehörde habe den Einwand der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Die Zurückweisung dieser Belange sei nach derzeitigem Sachstand nicht abwägungsfehlerhaft. Nach den Ergebnissen der auf der Grundlage der 22. BImSchV für Stickstoffoxid, Feinstaubpartikel und Benzol sowie auf der Grundlage der 23. BImSchV für Ruß durchgeführten lufthygienischen Untersuchungen seien die gesetzlichen Grenzwerte der vorgenannten Schadstoffe eingehalten. Einwendungen gegen die lufthygienische Untersuchung als solche trage die Antragstellerin nicht vor. Ihr Einwand, es seien keine tatsächlichen Messungen vor Ort auf ihrem Grundstück durchgeführt worden, greife nicht durch, da es sich hier um prognostizierte Schadstoffbelastungen handele. Es sei zulässig und geboten, die mit einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ermangelung normativer Werte prognostisch zu beurteilen. Die von der Planfeststellungsbehörde gewählten Messorte seien nicht fehlerhaft festgesetzt worden. Darüber hinaus sei die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Fehl gehe auch der Einwand der Antragstellerin, die 22. BImSchV sei als Maßstab für die Beeinträchtigung ihrer Lebensmittelproduktion nicht geeignet, da sie nicht die Ablagerung von Schadstoffen auf Lebensmittel berücksichtige. Die Lebensmittelproduktion der Antragstellerin werde in geschlossenen Räumen vorgenommen, so dass die Lebensmittel bereits nicht unmittelbar den Schadstoffen des Verkehrsaufkommens ausgesetzt seien. Unsubstanziiert seien ihre Einwände, die Lebensmittelproduktion sei durch das auftretende Verkehrsaufkommen beim Bau der S 11 neu Luftschadstoffen ausgesetzt, die die Lebensmittelqualität beeinträchtigten. Es lägen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das zu erwartende Verkehrsaufkommen beim Bau der S 11 neu negativ auf ihre Lebensmittelproduktion auswirken könnte. Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Qualifikationszertifikate wie IFS-Zertifikat und das HHCCP-System enthielten keine Aussage über die Unzumutbarkeit verkehrsbedingter Luftschadstoffe auf die Lebensmittelproduktion und seien im Übrigen für die Verwaltung nicht bindend. Eine Aussetzung der in den Produktionsgebäuden produzierten Lebensmittel könnte Im Übrigen könne durch eine entsprechende Erneuerung der Fenster verhindert werden, dass die in den Produktionsgebäuden hergestellten Lebensmittel verkehrsbedingten Luftschadstoffen ausgesetzt würde. Selbst wenn dennoch etwaige Defizite bei der Problembewältigung von Lärm und Schadstoffen vorlägen, könne dies regelmäßig allenfalls zur Anordnung ergänzender Schutzauflagen im Hauptsacheverfahren, nicht jedoch zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen und deshalb auch nicht dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zum Erfolg verhelfen.

Gegen diese Auffassung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Es bestünden keine verlässlichen Angaben über die notwendigen lufthygienischen Untersuchungen. Entsprechende Untersuchungen seien nicht entbehrlich gewesen, da die Planfeststellungsbehörde das gesamte materielle Recht bei ihrer Planung einzuhalten habe. Die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, dass die Prognosen zutreffend ermittelt würden. Es widerspreche den Tatsachen, dass an sämtlichen Messpunkten die gleichen Werte vorherrschen sollen. Auch Prognosen müssten sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren und auf die vorhandenen Unterschiede vor Ort eingehen. Dies sei vorliegend nicht bzw. nicht ausreichend geschehen mit der Folge, dass die Messungen untauglich seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten alle hier in Betracht kommenden lebensmittelrechtlichen Regelwerke berücksichtigt und entsprechend ihrem Gewicht in den Abwägungsvorgang einbezogen werden müssen. Es reiche deshalb nicht aus, die 22. BImSchV zur Abwägung mit heranzuziehen. Sie sei als Maßstab für die Beeinträchtigung der Lebensmittelproduktion nicht geeignet. Die 22. BImSchV betreffe allein die allgemeine Beurteilung von Immissionswerten für Schadstoffe in der Luft. Sie beschäftige sich mit der Schadstoffkonzentration, die sich generell in der Luft befinde, ohne dabei auf die Besonderheiten für Lebensmittelhersteller einzugehen. Die Immissionsgrenzwertbemessung der 22. BImSchV gehe vom jeweiligen arithmetischen Tagesmittelwert aus. Sie berücksichtige nicht die Anreicherung durch Ablagerungen. Darüber hinaus befasst sie sich mit der Luftqualität, nicht mit dem Aufbringen von Schwebstoffen, Schwefeldioxid, Blei, Stickoxid, Kohlenmonoxid und Benzolen in Form der Ablagerung auf Lebensmitteln. Im Übrigen führten auch Werte unterhalb der nach der 22. BImSchV zulässigen Mindestvorgaben dazu, dass die Anforderungen der Antragstellerin an die Lebensmittelproduktion nicht eingehalten werden könnten. Falsch sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin bei der Lebensmittelproduktion den Schadstoffen aus dem Verkehrsaufkommen nicht ausgesetzt sei. Das Produktionsgebäude der Antragstellerin lasse sich in keinem Fall baulich so gestalten, dass das Eintreten von Schadstoffen komplett ausgeschlossen werden könne. Beispielsweise werden durch die dem aktuellen technischen Entwicklungsstand entsprechenden Andockvorrichtungen für die Speditionsfahrzeuge an der Lagerhalle stets Schmutz- und Schadstoffe von der Außenwelt in das Produktionsgebäude eindringen. Dieses Risiko lasse sich technisch nicht beseitigen. Über die Lagerhalle eintretende Verschmutzungen verteilten sich im gesamten Produktionsgebäude und führten letztlich zu einer Verunreinigung der Lebensmittel. Das Eindringen von Schadstoffen in das Produktionsgebäude der Antragstellerin lasse sich deshalb auch nicht durch den Einbau von neuen Fenstern vollständig ausschließen. Im Übrigen sei der Einbau im Hinblick auf die hohen Kosten der Antragstellerin nicht zumutbar. Zum einen wäre immer noch nicht gesichert, dass keine Schadstoffe die Lebensmittel erreichten, weshalb bereits an der Tauglichkeit dieser Maßnahme Zweifel bestünden. Zum anderen komme für die Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen eine Investition in dieser Größenordnung in der derzeitigen Situation nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch nicht präkludiert. So habe sie bereits im Schreiben vom 21.10.2003 vorgetragen, dass ihre Produktion durch zusätzliche Abluftimmissionen gefährdet sei.

Auch dieses Vorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu zweifeln. Zunächst geht der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die Einhaltung der grundstücksbezogen zu betrachtenden Grenzwerte der 22. BImSchV grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist. Denn es ist nicht die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte dieser Verordnung vorhabenbezogen sicherzustellen. Auch existiert kein Verbot dahingehend, Straßenbauvorhaben in Gebieten durchzuführen, in denen die Grenzwerte überschritten sind oder werden. Vielmehr stellen diese nur einen, wenn auch wesentlichen Aspekt dar, der im System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG) zu berücksichtigen ist. Grenzwertüberschreitungen, selbst wenn sie gesundheitsgefährdende Werte annehmen sollten, sollen danach grundsätzlich Immissionsquellen unabhängig angegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [61]; Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 5.03, zit. n. juris, SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2005 - 5 BS 186/05 -).

Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 8.12.2005 (5 BS 186/05) weiter ausgeführt:

"Soweit dieser Auffassung mit der Begründung entgegengetreten wird, dass das Wesen der Immissionsgrenze in ihrer strikten Außenrechtsverbindlichkeit besteht und daraus geschlossen wird, dass (alle) nationalen Behörden verpflichtet seien, Aktivitäten zu unterlassen, die zu einer Überschreitung der Immissionswerte führen oder eine bestehende Überschreitung noch verschärfen (vgl. Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechtes, in: NVwZ 2003, 257 [262, 263]), vermag der Senat dem nicht zu folgen. So hat Jarass selbst Zweifel an der zwingenden Vorgabe der Grenzwerte durch die 22.BImSchV für straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren (vgl. Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechtes, in: NVwZ 2003, 257 [265]). Bereits aus der amtlichen Begründung des Siebten Gesetzes des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.9.2002 (BT-Drs 14/8450, Seite 12) ergibt sich, dass die Grenzwerte in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 47 BImSchG i.V.m. § 11 22.BImSchV normierten Maßnahmen der Luftreinhaltung stehen. Die EG-Richtlinie 1999/30/EG hat es den Mitgliedsstaaten überlassen, die Durchführung und Durchsetzung der Immissionswerte zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat dies in § 47 BImSchG i.V.m. § 11 22.BImSchV getan, ohne dass eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde verankert wurde, Planfeststellungsbeschlüsse im Falle einer Grenzwertverletzung nicht zu erlassen (vgl. umfassend BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [61]). Vielmehr wird nur die nach BImSchG i.V.m. § 1 des Ausführungsgesetzes zum BImSchG und zum Benzinbleigesetz - AGImSchG - sowie der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz - ImSchZuV - zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzwerteinhaltung zu gewährleisten.

Dies führt jedoch nicht dazu, dass für die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung dieser Grenzwerte gänzlich unbeachtlich sind (so auch Gatz, jurisPR-BVerwG 13/2005, Anm. 4 zu BVerwG, Urt. v. 23.5.2005 - 4 A 5.04 -). Denn jedenfalls aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt, dass der Vorhaben- und Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte, wozu auch die Feinstaubbelastung zählt, zu bewältigen hat und ggf. Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffen hat, um das Problem zu lösen. Existiert ein spezielles, auf gesetzlichen Vorschriften beruhendes Verfahren wie die Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, bedarf es keiner weiteren Maßnahmen der Planfeststellungsbehörde (so auch Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechtes, in: NVwZ 2003, 257 [262, 263]). Diese hat somit im Planfeststellungsverfahren lediglich zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen dieses separaten Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet ist, das Problem zu bewältigen. Es ist zu verhindern, dass durch das Planvorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deshalb ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Ist absehbar, dass die Erteilung einer Planfeststellung zu einem nicht zu korrigierenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht führt, ist das Vorhaben abzulehnen. In einem solchen Fall müssen aber besondere Umstände vorliegen, die sich insbesondere aus konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 7.05 -, juris RdNr. 21 f.; Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 -, juris RdNr. 31; Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [64]). Ein solcher Fall liegt insbesondere auch dann vor, wenn die von einer einzelnen Quelle, etwa einer planfestgestellten Straße, herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten und der zuständigen Behörde keine geeigneten Mittel zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Dieses Ergebnis lässt sich nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass mit Hilfe von Luftreinhaltemaßnahmen der Hebel bei anderen Schadstoffquellen in der Nachbarschaft angesetzt wird. Scheidet zudem die Möglichkeit aus, durch nachträgliche Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen oder sonstige Schutzvorkehrungen die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten, ist der Luftreinhalteplan kein geeignetes Mittel als Abhilfemöglichkeit (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, NVwZ 2005, 442). In diesem Fall ist die Planfeststellungsbehörde gehalten, das Vorhandensein anderer, die Anforderungen der 22.BImSchV erfüllender Instrumentarien zu prüfen. Gelingt es nicht, solche Instrumentarien zu finden, scheitert eine Planfeststellung."

Diese Ausführungen macht sich der Senat auch in dem vorliegenden Verfahren zu Eigen.

Hinsichtlich der Auswirkungen der von der Antragstellerin behaupteten Luftverschmutzung auf die Produktion vermag der Senat ebenfalls dem Vortrag der Antragstellerin nichts zu entnehmen, was das Überwiegen der Erfolgsaussichten ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss begründen könnte. Die vom Verwaltungsgericht angenommene und durch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 66 - 71) unterlegte Annahme der Einhaltung der durch die 22. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte wird durch die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Der Senat ist deshalb rechtlich daran gehindert, diese Annahme einer näheren rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zutreffend weist die Antragstellerin allerdings darauf hin, dass die Einhaltung dieser Grenzwerte eine weitere Prüfung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf den Produktionsprozess der Antragstellerin nicht entbehrlich macht. Allerdings verhält sich der Vortrag der Antragstellerin insoweit nicht hinreichend substanziiert, als daraus der Schluss gezogen werden könnte, das Vorhaben führe zu einer Umweltbelastung, die sich in einer Qualität auf die Produktion auswirken werde, welche es der Antragstellerin auf lange Sicht unmöglich mache, an dem Standort Wurzen weiterhin Lebensmittel zu produzieren. Sollten sich bei der Verwirklichung des Vorhabens die Befürchtungen der Antragstellerin bewahrheiten, dass die Umweltbelastungen durch das planfestgestellte Vorhaben zu negativen Auswirkungen auf den Produktionsprozess führen, hätte die Antragstellerin, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, einen entsprechenden Anspruch auf Erlass einer Nebenbestimmung, die derartige Beeinträchtigungen auszuschließen geeignet sind. Der Vortrag der Antragstellerin in Beschwerdeverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, dem Umfang möglicher Umweltbeeinträchtigungen und Auswirkungen auf den Produktionsvorgang in den Gebäuden der Antragstellerin weiter nachzugehen. Insbesondere vermag er nicht zu erkennen, warum das Auswechseln von Fenstern nicht geeignet sein sollte, hier eintretende Umweltbelastungen auszuschließen. Soweit die Antragstellerin die Problematik des Eindringens von Umweltbelastungen an den Andockvorrichtungen anspricht, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen, inwieweit hier durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen die von der Antragstellerin dargelegten Auswirkungen nicht verhindert werden können. Im Übrigen handelt es sich hierbei nicht um den Produktionsvorgang als solchen, in dem auf unverpackte Lebensmittel Umweltbeeinträchtigungen einwirken können. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen sind die Produktionsräume und die Lagerräume in verschiedenen Gebäuden untergebracht mit der Folge, dass bei dem Verladen der Produkte auf Lastkraftwagen keine Umweltbelastungen in die eigentlichen Produktionsgebäude eindringen können. Im Übrigen hat die Antragstellerin an anderer Stelle vorgetragen, dass sie die Errichtung einer neuen Lagerhalle plane. Hierbei hat sie also auch die Möglichkeit, den von der planfestgestellten Trasse ausgehenden Umweltbelastungen entsprechend zu begegnen.

11. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, das Vorhaben sei deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei und nicht mehr baulich expandieren könne.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Planfeststellungsbehörde habe die Belange der Antragstellerin abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung der Antragstellerin ersichtlich. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien unsubstanziiert. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht mehr baulich expandieren könne. Zwar habe sie zwei Bauanträge zum Neubau einer Versandhalle und Verbindungsbau sowie zum Neubau einer Verbindungshalle zwischen Nährmittelgebäude und Versandlager auf dem Flurstück F2 beim Muldentalkreis eingereicht. Insofern sei jedoch zu berücksichtigen, dass diese Bauanträge nach dem Erörterungstermin für das Planfeststellungsverfahren - 9.12.2003 - erst am 22.12.2003 und am 16.12.2004 beim Bauamt des Muldentalkreises eingegangen seien. Es bestünden auch Zweifel, dass die Antragstellerin diese Bauvorhaben ernsthaft betrieben habe. Denn für beide seien die Bauanträge durch den Muldentalkreis im November 2004 der Antragstellerin zurückgesandt worden, weil sie trotz Mahnung ihre Bauunterlagen nicht vervollständigt habe. Dass die Antragstellerin die beabsichtigte Expansion und den Bau der Versandhalle nicht auf einem anderen Teil ihres Betriebsgeländes verwirklichen könne, sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin führe insoweit selbst aus, dass sie - unabhängig von den zwei vorgenannten Lagerhallen - über den Bau einer weiteren Halle auf ihrem Gelände nachdenke. Dies lasse darauf schließen, dass sie über weitere Bebauungsmöglichkeiten auf ihrem Betriebsgelände verfügt.

Die Antragsgegnerin hat insoweit wie folgt erwidert: Das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht bzw. nicht hinreichend mit den detailliert vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auseinander gesetzt. Es habe bereits durch die Stellung der Auseinandersetzung mit diesen Belangen am Ende der Entscheidung hinreichend deutlich gezeigt, welches Gewicht sie diesen Interessen der Antragstellerin beimesse. Die Existenz der Antragstellerin am Standort Wurzen werde durch die S 11 neu in der Variante 1 akut bedroht, da sie nicht wie geplant expandieren könne. Die Notwendigkeit der neuen Lagerhalle sei von der Antragstellerin angesichts der erreichten Umsätze substanziiert dargelegt worden. Auch sei der dahingehende Vorstandsbeschluss der Getreide AG vom 19.3.2003 vorgelegt worden. Bereits seit 2003 sei das entsprechende Baugenehmigungsverfahren beim Landratsamt Muldentalkreis anhängig. Die Antragstellerin habe zudem nachvollziehbar vorgetragen und unter Beweis gestellt, warum die dringend benötigte Lagerhalle an keiner anderen Stelle auf ihrem Betriebsgrundstück errichtet werden könne. So könne die Lagerhalle aus logistischen Gründen nur unmittelbar neben dem Produktionsgebäude stehen, weite Wege und Zwischenlagerungen irgendwo auf dem Gelände kämen aus Kosten- und Zeitgründen nicht in Betracht. Die Möglichkeit zum Andocken von Speditionsfahrzeugen auf den eigenen Grundstücken der Antragstellerin müsse gewährleistet sein. Ein anderer Standort für eine Lagerhalle scheide außerdem aus Gründen des Landschafts- bzw. Denkmalschutzes von vornherein aus. So bekäme die Antragstellerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Baugenehmigung zwischen den Mühlentürmen, weil dann das denkmalgeschützte Ensemble zerstört würde. Außerdem wäre eine Lagerhalle - unabhängig davon, dass sie für die Antragstellerin nicht sinnvoll und nutzbar wäre - auch nicht westlich der S 11 neu im Landschaftsschutzgebiet - "Mittlere Mulde" oder unmittelbar neben dem Biotop Gurasee realisierbar. Es könne deshalb von unsubstanziierten Behauptungen keine Rede sein. Unzutreffend sei auch, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 9.11.2004 ihren Bauantrag zurückgezogen habe. Richtig sei vielmehr, dass bis zur endgültigen Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses betreffend die S 11 neu der Antrag hinsichtlich eines Zwischengebäudes zurückgezogen worden sei. Der geplante Erweiterungsbau für die Lagerhallen bliebe davon unberührt. Hieraus die fehlende Ernsthaftigkeit der Bauabsichten und Planungen der Antragstellerin abzuleiten, sei sicherlich verfehlt. Die Erledigung des Bauantragsverfahrens Ende 2005 sei lediglich vorläufig, weil die Antragstellerin nicht die vom Bauamt geforderten Unterlagen nachgereicht habe. Der Grund für das Nichtnachreichen der Unterlagen sei darin zu sehen, dass das Bauordnungsamt nicht nur ein oder zwei Kopien, sondern eine Vielzahl verschiedener Unterlagen bei der Antragstellerin angefordert habe. Dazu hätten u.a. weitere Zeichnungen (Ansichts-, Schnittzeichnungen), umfangreiche Berechnungen (von Abstandsflächen, Stellplätzen), diverse Nachweise (Sozialräume, Löschwasser), Anschlussgenehmigungen (Trinkwasser), Lagepläne mit diversen Einzeldarstellungen, Bescheinigungen und sonstigen Beschreibungen gehört. Die Beibringung dieser Unterlagen wäre für die Antragstellerin mit erheblichen Kosten verbunden gewesen. Sie hätte außerdem Dritte (Bauingenieurbüro, Architekten, Gutachter, Statiker) erneut damit beauftragen müssen. Derartige Kosten seien der Antragstellerin als sorgfältig handelndem Kaufmann angesichts der Unsicherheiten wegen des Bauvorhabens S 11 neu zu dieser Zeit nicht zumutbar gewesen. Im November 2004 sei gerade das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig anhängig gemacht worden. Außerdem laufe parallel die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss. Ein unternehmerisch gebotenes, wirtschaftliches Handeln erlaube es deshalb nicht, vorsorglich die geforderten Unterlagen herbeizuschaffen, obgleich die Zukunft ihres Betriebes in Wurzen und damit auch die Realisierung des Bauvorhabens noch nicht abschließend geklärt sei. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin auch überhaupt keine Alternative gehabt. Das Verwaltungsgericht nehme auch insoweit zu Unrecht einen Sachverhalt an, wenn es in seinem Beschluss bei der angeblich fehlenden Existenzbedrohung auf das Vorbringen der Antragstellerin abstelle, wonach diese über den Bau einer weiteren Lagerhalle nachdenke. Allein aus dem Umstand, dass sich die Antragstellerin aufgrund ihrer erfreulichen wirtschaftlichen Entwicklung in der letzten Zeit gedanklich mit der weiteren Expansion beschäftige, lasse sich wohl kaum ableiten, dass sie über sonstige, verbindliche Bebauungsmöglichkeiten auf ihrem Gelände verfüge.

Mit diesem Vorbringen vermag die Antragstellerin die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht tragbar ist, die Antragstellerin würde die zunächst durch Bauanträge unterlegten Bauvorhaben nicht ernsthaft betreiben, weil sie trotz Mahnung der Bauaufsichtsbehörde nicht die erforderlichen Unterlagen nachgereicht habe. Der Antragstellerin ist insoweit zu folgen, als sie im Hinblick auf die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben keine Veranlassung gesehen hat, insoweit weitere insbesondere finanzielle Aufwendungen zu tätigen, die im Falle der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses obsolet wären.

Der Senat folgt allerdings der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nichts dafür vorgetragen hat, dass sie für eine Expansion ihres Betriebes auf die von der planfestgestellten Trasse in Anspruch genommenen Flächen zwingend angewiesen sei. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass durch eine entsprechende Anordnung der Lagerhalle auf den der Antragstellerin verbleibenden und nicht durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen nicht realisierbar wäre. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gegen eine Errichtung der Lagerhalle auf einem anderen Grundstücksteil sprechenden Erwägungen können zwar wohl nicht als von vornherein unbeachtlich verworfen werden. Die von der Antragstellerin insoweit angesprochenen Varianten stellen jedoch lediglich einen Teil der in Betracht kommenden Verschiebungen der Lagerhalle auf dem Grundstück der Antragstellerin dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht. Hier hat die Antragstellerin ausgeführt, dass ein zusätzlicher Transport der produzierten Waren aus dem Betriebsgelände zu einem Lager unzumutbar und zu teuer sei. Gerade bei den knapp kalkulierten Gewinnmargen in der Lebensmittelbranche seien zusätzliche Kostenfaktoren für die Antragstellerin nicht hinnehmbar. Im Übrigen würde die Qualität der Ware unter langen Transportwegen auf ihrem Gelände leiden. So seien Fahrten mit Gabelstaplern weder bei Schnee und Regen noch bei großer Hitze möglich, ohne die Produkte dabei zu schädigen. Schließlich komme eine andere Lage nicht in Frage, weil sie von den Mitarbeitern schlechter zu erreichen wäre und der Transport für die vorhandenen Mitarbeiter der Antragstellerin zeitlich nicht realisierbar sei.

Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen, dass unter Berücksichtigung ihrer Interessen hinsichtlich der Optimierung ihrer wirtschaftlichen Betätigung die Verlegung der geplanten Halle auf einen anderen Teil ihres Grundstücks unzumutbar sei.

12. Die weiteren von der Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss führen ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage.

Erstmals trägt sie nunmehr vor, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus Sicherheitsgründen bestünden. In der 32. Kalenderwoche des Jahres 2005 habe sich ein Gutachter bei der Antragstellerin gemeldet, der im Auftrag des Antragsgegners den sich auf ihren Grundstücken befindenden Schornstein habe überprüfen wollen. Diese Maßnahme sei erforderlich, um die Sicherheit der Staatsstraße zu garantieren. Im Übrigen seien von nun an derartige Kontrollen im Abstand von jeweils zwei Jahren notwendig. Der Umstand einer Gefährdung der Staatsstraße durch den Schornstein hätte als offenkundig wichtiger öffentlicher Belang in den Abwägungsvorgang eingestellt werden müssen. Die sich aus dem Schornstein möglicherweise ergebenden Gefahren für die Antragstellerin und die Allgemeinheit seien erheblich. Das Regierungspräsidium hätte diesem Umstand im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Planungsgebietes erkennen können und müssen. Da der Schornstein somit eine Gefahrenquelle für die Staatsstraße bilde, hätte dieser Umstand auch das Abwägungsergebnis beeinflusst. Im Falle der Einbeziehung dieses Belangs in die Abwägungsentscheidung hätte dies zu einer Änderung des Trassenverlaufs geführt. Dieser Abwägungsfehler lasse sich auch nicht durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. durch ein ergänzendes Verfahren beheben. Die Frage der Sicherheit für die Allgemeinheit sei von erheblicher Bedeutung für die Planungen und damit auch für die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben durchgeführt werden könne. Die fehlende Berücksichtigung dieses Belangs stelle deshalb die gesamte Planung und das vom Regierungspräsidium Leipzig beschlossene Ergebnis von vornherein in Frage.

Dieser Vortrag kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragstellerin ist mit diesem Vortrag materiell präkludiert, da sie diesen Einwand nicht innerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht hat. Die Antragstellerin hat zwar fristwahrend Einwendungen erhoben, diese korrespondieren aber inhaltlich nicht mit ihrem den Schornstein betreffenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Die insoweit vorgetragenen Gefahren haben nichts mit den von der Antragstellerin fristwahrend vorgetragenen Risiken hinsichtlich der auf ihr Grundstück einwirkenden Erschütterungen während der Bauphase zu tun. Die Antragstellerin kann auch für sich nicht in Anspruch nehmen, von den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Risiken erst durch die Überprüfung des auf dem Betriebsgrundstück stehenden Schornsteins durch einen Gutachter erfahren zu haben. Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass es sich insoweit um eine Einwendung handelt, die erst nach Ende der Einwendungsfrist entstanden sind. Sie war nicht daran gehindert, die von ihr im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Zweifel innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen. Die von der Antragstellerin nunmehr vorgetragene Gefahrenlage, die sie durch die gutachterliche Überprüfung des Schornsteins als gegeben ansieht, bestand bereits in der Einwendungsfrist. Die Antragstellerin war somit nicht daran gehindert, entsprechende Einwendungen innerhalb dieser Frist vorzubringen. Sie kann auch nicht damit gehört werden, dass sie im Hinblick darauf, dass ihr diese Gefahrenlage erst durch die gutachterliche Überprüfung des Schornsteins in der 32. Kalenderwoche des Jahres 2005 bewusst geworden ist, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt zu haben. Sie hat nichts dafür vorgetragen, dass es ihr aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen ist, diese Einwendung der vom Schornstein ausgehenden Gefahrenlage in der Einwendungsfrist vorzubringen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil dieser von ihr vorgetragene Belang offenkundig sei. Offenkundigkeit bedeutet allerdings nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch, dass sich der offenkundige Umstand auch aufdrängen musste. Daraus folgt, dass bis zum Bewusstwerden dieses Risikoumstandes durch die gutachterliche Prüfung des Schornsteins die Antragstellerin nicht daran gehindert war, in der Einwendungsfrist die entsprechende Einwendung vorzubringen.

Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.3.2006 vorträgt, dass das Regierungspräsidium Leipzig die Belange des Naturschutzes im Planfeststellungsverfahren erkennbar nicht beachtet habe. Die Antragstellerin trägt nunmehr vor, dass auf den Grundstücken der Antragstellerin Dohlen, Turmfalken und Nordische Wanderfalken ansässig seien, für die im Nährmittelgebäude im Jahre 1998 durch den Naturschutzbund Deutschland Landesverband Sachsen e. V. Ortsgruppe Wurzen im Turmbereich Nistkästen angebracht worden seien. Die Brutplätze würden jährlich kontrolliert, wobei in den Jahren 1998 bis 2005 bereits erhebliche Zuchterfolge zu verzeichnen gewesen seien. Der NABU habe 134 erbrütete Dohlen und 117 Turmfalken gezählt. Darüber hinaus existierten auf den Grundstücken der Antragstellerin nachweislich auch Wechselkröten, Erdkröten, Laubfrösche sowie zwei Völker Roter Waldameisen. Die Antragstellerin rügt insoweit, dass das Regierungspräsidium den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und überprüft habe. So hätten die auf dem Gelände vorhandenen Tierarten sachkundig festgestellt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Durch die planfestgestellte Variante seien die Lebensräume der genannten Tiere akut gefährdet. Durch die von der Trasse ausgehenden Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen würden die Tiere das Gelände der Antragstellerin verlassen; ihnen stünde damit kein Lebensraum mehr zur Verfügung.

Auch mit diesen Einwendungen ist die Antragstellerin materiell präkludiert, da diese nicht mit den die Belange von Landschafts- und Naturschutz in der Einwendungsfrist vorgetragenen Einwendungen inhaltlich korrespondieren. Die Antragstellerin hat innerhalb der Einwendungsfrist Einwendungen erhoben, die sich mit dem FFH-Gebiet westlich des planfestgestellten Vorhabens befassen. Dagegen enthalten diese Einwendungen keine Hinweise auf gefährdete Tierarten auf dem Grundstück bzw. den Grundstücken der Antragstellerin. Insoweit handelt es sich um das erstmalige Erheben von Einwendungen. Auch hierbei handelt es sich nicht um erst nach Ende der Einwendungsfrist entstandene Umstände; vielmehr haben diese bereits in der Einwendungsfrist vorgelegen. Hinsichtlich der Dohlen, Turmfalken und Nordischen Wanderfalken trägt die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21.3.2006 selbst vor, dass diese Vogelarten durch das Anbringen entsprechender Nistkästen auf den Grundstücken im Jahre 1998 angesiedelt worden seien. Da die Antragstellerin auch insoweit selbst von einem offenkundigen Belang ausgeht, hätte ihr die Existenz der vorgenannten Vogelarten bewusst gewesen sein müssen, so dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung begehrt werden kann, sie habe erst durch ein ihr übersandtes Schreiben vom Naturschutzbund Deutschland Landesverband Sachsen e. V. Ortsgruppe Wurzen vom 21.2.2006 erfahren.

Nichts anderes gilt für die mit ihrem Schriftsatz vom 21.3.2006 in das Verfahren einbezogenen Wechselkröten, Erdkröten, Laubfrösche sowie zwei Völker Roter Waldameisen. Ungeachtet der Frage, ob diese Tierarten entweder teilweise oder vollständig bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung angesiedelt waren, handelt es sich für diesen Fall wiederum um bereits in der Einwendungsfrist vorliegende und nicht erst danach entstandene Umstände. Auch insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, da die Antragstellerin wiederum von einem offenkundigen Belang ausgeht, so dass auch hier nicht die Rede davon sein kann, sie sei bis zum Erhalt des Schreibens des NABU vom 21.3.2005 daran gehindert gewesen, die entsprechenden Einwände zu erheben.

Schließlich verhilft auch der Vortrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg der Beschwerde, dass sich nach dem Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Leipzig vom 2.8.2005 sich für sie akut die Frage stelle, dass die Zufahrt von der S 11 neu auf ihr Gelände nicht gesichert sei. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass sie auf der Grundlage der Nebenbestimmungen 6.2. und 6.3. des Planfeststellungsbeschlusses davon ausgegangen sei, dass die Zufahrt durch den Planungsträger vor Baubeginn geregelt werde. Der Planungsträger sei bislang seiner Verpflichtung aus den Nebenbestimmungen Nr 6.2. und 6.3. nicht ausreichend nachgekommen. Die Planungsunterlagen enthielten östlich der S 11 neu lediglich einen Anfangspunkt für eine mögliche Abfahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin. Es fehle an weiteren Einzelheiten. Insbesondere sei bisher weder gesichert, wie eine Realisierung der Zufahrt erfolgen solle und wer die Kosten dafür zu tragen habe. Eine vernünftig ausgebaute Zufahrt sei jedoch unerlässlich sowohl für die Mitarbeiter und Besucher der Antragstellerin als auch für die Speditionen, die von der Staatsstraße ungehindert die Lagerhalle bzw. Lagerhallen erreichen müssten. Fraglich sei, ob die Antragstellerin überhaupt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Zufahrt von der S 11 neu bis zu der Lagerhalle auf ihrem Grundstück erteilt werden könne. Der Flächennutzungsplan weise nämlich das gesamte Gelände der Antragstellerin als Gewerbegebiet aus. Andererseits werde dieses Gelände vom Landschaftsschutzgebiet "Mittlere Mulde" erfasst und dort als besonders schutzwürdig ausgewiesen. Diesen Konflikt habe die Planfeststellungsbehörde bislang weder erkannt noch entsprechend berücksichtigt. Eine Zufahrt von der S 11 neu bis zur Lagerhalle tangiere auch das Landschaftsschutzgebiet Mittlere Mulde. Außerdem stünde nicht ausreichend Platz zur Verfügung, um zwischen der S 11 neu und der Lagerhalle sowohl eine Zufahrt als auch das Andocken der Speditionsfahrzeuge an die - bestehende bzw. die geplante - Lagerhalle zu sichern. Die Antragstellerin habe deshalb erhebliche Zweifel an der Realisierung einer Verbindung ihrer Grundstücke mit der Staatsstraße. Die Zufahrt zu ihrem Grundstück stelle einen offenkundigen wichtigen privaten Belang dar, der von der Planfeststellungsbehörde in den Abwägungsvorgang hätte einbezogen werden müssen. Das Regierungspräsidium hätte diesen Umstand auch ohne Hinweise der Antragstellerin erkennen können und müssen.

Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin mit diesem Vorbringen bereits deshalb im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, weil sie diesen Einwand nicht im Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, führt dieser Vortrag nicht auf einen Verfahrensfehler, der der Beschwerde zum Erfolg verhelfen müsste. Sie beruft sich insoweit ohne Erfolg auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Die Änderungen, die der Träger des Vorhabens nach der Auslegung der Planunterlagen an seiner Planung vorgenommen hat, sind für die "Identität des Vorhabens" unbeachtlich, so dass aus diesem Grunde eine erneute Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht angezeigt war. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass in den von der Auslegung erfassten Planunterlagen eine Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin vorgesehen war. In den zur Planfeststellung beantragten Plänen (Lageplan Nr. 7 Blatt 1) war eine Zufahrt zur S 11 neu vorgesehen. Das Bauwerksverzeichnis (Planunterlage Nr. 5) wies unter Nr. 3 diese Zufahrt als "Einmündung" einer Werksstraße zum Betriebsgelände der Antragstellerin aus. In der Spalte "vorgesehene Regelung" war der Hinweis enthalten, dass das Straßenbauamt Döbeln-Torgau beabsichtige, eine Regelung mit der W. GmbH zu treffen. Richtig ist ferner der Vortrag, dass die Zufahrt nicht im Rahmen der Planfeststellung festgesetzt wurde. Der Antragsgegner trägt insoweit in seiner Beschwerdebegründung vor, dass keine Einigung hinsichtlich der Zufahrt hätte erzielt werden können, so dass diese im Rahmen der Planfeststellung auch nicht hätte festgesetzt werden können. Das Regierungspräsidium Leipzig hat somit nach der Auslegung der Planunterlagen eine Änderung derselben vorgenommen mit der Folge, dass die Zufahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht in dem Planfeststellungsbeschluss aufgenommen wurde. Die Voraussetzungen für eine erneute Beteiligung der Antragstellerin liegen nicht vor. Der Antragstellerin war insoweit auch nicht nach § 73 Abs. 8 VwVfG eine neue Einwendungsfrist einzuräumen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte nur dann erneut zu beteiligen, wenn sie durch die Planänderung ("dadurch") in ihren Belangen erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Dabei brauchen nur die unmittelbaren Folgen der Planänderung selbst berücksichtigt werden. Der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie meint, durch die geplante Planänderung erstmalig oder stärker als bisher in ihren Belangen berührt worden zu sein. Dies erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe erhebliche rechtliche Bedenken an der Verwirklichung einer Zufahrt von der S 11 neu auf ihr Betriebsgrundstück, da sie im Hinblick auf die Tatsache der Belegenheit des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet "Mittlere Mulde" kaum damit rechne, ein entsprechendes Baurecht zu bekommen. Im Übrigen enthalten die von der Antragstellerin auch in anderem Zusammenhang vorgetragene und durch entsprechende Pläne unterlegte Absicht der Erweiterung des Betriebes keine Hinweise auf eine insoweit vorzunehmende Erschließung des Betriebsgrundstücks über die S 11 neu. Vielmehr weist die Antragstellerin auch insoweit darauf hin, dass im Hinblick auf die engen räumlichen Verhältnisse es wohl tatsächlich nicht möglich sei, im Falle der Verwirklichung ihrer Baupläne hinsichtlich der Errichtung einer Lagerhalle eine Zufahrt von der S 11 auf ihr Betriebsgrundstück zu nehmen. Der Senat vermag deshalb dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen, dass diese selbst von einer durch die Planänderung verursachten stärkeren Berührung ihrer privaten Belange ausgeht, die in der Streichung einer Zufahrt gesehen werden könnte.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Beschwerdevorbringen nicht zu einer Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses führen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss näher dargelegten Erwägungen, die sich der Senat auch für das Beschwerdeverfahren zu Eigen macht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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