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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 5 BS 3/06
Rechtsgebiete: VwGO, SächsKAG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
SächsKAG § 23 Abs. 1 Satz 1
SächsKAG § 26 Abs. 1 Satz 1
SächsKAG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 3/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Straßenausbaubeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel

am 2. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Dezember 2005 - 14 K 184/04 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 134,97 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2005, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 21.2.2005 - 14 K 366/05 - gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin für einen Straßenausbaubeitrag vom 5.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Kamenz vom 19.1.2005 angeordnet hat, ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der beiden Antragsteller mit der Begründung angeordnet, dass sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben hätten. Dem Grundstück der Antragsteller werde durch die Ausbaumaßnahme kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt, da es nicht an der auszubauenden Verkehrsanlage P. Straße, H. straße, K. Straße - S - anliege. Bei der von der S abzweigenden Stichstraße, an der das Grundstück der Antragssteller anliege, handele es sich um eine selbstständige Verkehrsanlage. Die konkrete Ausgestaltung der - nicht vom Ausbau betroffenen - Sackgasse, die zunächst über eine Brücke über die P. führe, sich dann platzartig ausweite und ihre Richtung und das Gefälle verändere, vermittele nicht den Eindruck einer bloßen Grundstückszufahrt. Es handele sich um eine öffentliche Straße, da schon bei In-Kraft-Treten des Sächsischen Straßengesetzes eine ausschließlich öffentliche Nutzung erfolgt sei. Der Sackgasse komme als Anliegerstraße im Verhältnis zur Hauptverkehrsstraße S eine stark unterschiedliche Funktion zu. Sie diene ausschließlich der Heranführung des Verkehrs zu den angrenzenden Grundstücken. Selbst wenn man von einer Unselbstständigkeit der Sackgasse ausgehe, komme eine Beteiligung der Antragsteller an den Kosten der Ausbaumaßnahme nicht in Betracht. Denn Vorausleistungen könnten von den Grundstückseigentümern nur verlangt werden, wenn der Ausbau einer Verkehrsanlage dergestalt vorgesehen sei, dass eine endgültige Beitragsschuld entstehen könne. Dies sei nur der Fall, wenn vorgesehen sei, die Verkehrsanlage fertig zu stellen. Der Begriff der Verkehrsanlage nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - entspreche dem im Erschließungsrecht nach Baugesetzbuch - BauGB -. Eine Fertigstellung der Verkehrsanlage sei daher erst dann gegeben, wenn die S einschließlich des als unselbstständig unterstellten Abzweigs zum Grundstück der Antragsteller vollständig ausgebaut würde. Für den Abzweig sei jedoch kein vollständiger Ausbau im Bauprogramm vorgesehen.

Dem ist die Antragsgegnerin mit der Begründung entgegengetreten, der Abzweig von der S quere nach etwa 20 Metern die P. und verlaufe dann weitere 35 Meter in einer leichten Linkskurve ohne Verzweigung oder Abknickung bergan. Am Ende des insgesamt nur 65 Meter langen Weges sei eine leichte Ausweitung, nicht aber ein Wendehammer vorhanden. Der Weg verlaufe über das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grundstück, Flurstück F1 , sowie die beiden im Eigentum des Freistaates Sachsen stehenden Grundstücke, Flurstücke F2 und F3. Die Ausbaumaßnahme habe die Verbreiterung der Fahrbahn innerhalb des Ortsbereiches, die Anlegung eines durchgängig befestigten Gehweges sowie die Erneuerung der Straßenentwässerung der S zum Gegenstand gehabt. Ein entsprechender Ausbau des Abzweiges sei nicht vorgesehen. Dort befinde sich auch kein Asphalt, sondern nur eine sandgeschlämmte Schotterdecke. Der Verlauf des Weges über eine Brücke sowie das Gefälle stellten keine tauglichen Abgrenzungskriterien dar. Dem Abzweig komme neben der überragenden Verkehrsfunktion der S keine eigenständige Bedeutung zu. Er diene ausschließlich dazu, Anliegern den Zugang auf ihre Grundstücke zu gewähren, und besitze daher ausschließlich Erschließungsfunktion. Innerhalb des Abzweigs finde kein eigenständiger Verkehr statt. Je größer der Unterschied der Verkehrsbedeutung zwischen der Straße und dem Abzweig sei, desto eher gelange man zu einer Unselbstständigkeit des Abzweigs. Es liege auch keine Massierung der Bebauung im Abzweig vor. Über den Abzweig würden nur drei Wohngrundstücke straßenmäßig erschlossen. Dienstbarkeiten zu Gunsten dieser drei Grundstücke seien im Grundbuch für die Wegegrundstücke nicht eingetragen. Auch befinde sich im Abzweig keine platzähnliche Ausbreitung; er sei nach der Brücke lediglich etwas breiter. Die Antragsgegnerin weist ferner darauf hin, dass mit dem angefochtenen Bescheid nur die Teileinrichtung Gehweg, nicht aber die Erneuerung der Fahrbahn abgerechnet werde. Der Gehweg sei vollständig hergestellt worden; der Abzweig solle keinen Gehweg erhalten. Dies sei auch nicht geboten.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage zu Unrecht angeordnet. Ausgehend von den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller. Vielmehr ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit als offen zu beurteilen.

Das Verwaltungsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 28.7.2003, SächsVBl. 2004, 34; so auch: OVG NW, Beschl. v. 17.3.1994, NVwZ-RR 1994, 617; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.1.1994, NVwZ 1996, 90; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.1991, NVwZ-RR 1992, 318; VG Dresden, Beschl. v. 19.12.2002, 7 K 281/01; vgl. auch zur a.A.: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2004, § 80 RdNr. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 RdNr. 116, jeweils m.w.N.) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall in Betracht kommt, dass auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Daraus folgt jedoch auch, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs schon nicht in Betracht kommt, wenn sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens lediglich als offen darstellt. Dies ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin hier der Fall.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag sind § 31 und § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG i.V.m. § 16 der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 24.4.2002. Danach kann eine angemessene Vorauszahlung auf die Beitragsschuld erhoben werden, sobald mit der Herstellung einer Einrichtung, hier der Verkehrsanlage, begonnen wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der S , Ortsdurchfahrt O. , um eine eigenständige Verkehrsanlage gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG handelt. Maßgeblich ist die Verkehrsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2.2.2005 - 5 B 510/03 -, juris). Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands durch die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung keine Einwände bestehen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, dass die Gemeinde nur Straßenbaulastträgerin des Gehwegs ist, so dass nur die Kosten für diesen umlagefähig sind.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht jedoch nicht in der Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides deswegen bestehen, weil es sich bei dem Abzweig von der S , an dem das Grundstück der Antragsteller ausschließlich anliege, um einen selbstständigen, öffentlichen Weg handele, so dass es an einer Vorteilsvermittlung für das streitbetroffene Grundstück (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG) durch den ausgebauten Gehweg fehle. Insoweit ist der Rechtsstreit vielmehr als offen anzusehen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren lässt eine weitere Sachverhaltsermittlung, ggf. auch eine Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins als notwendig erscheinen. Maßgeblich für die Einstufung des Abzweigs als selbstständig oder unselbstständig ist eine natürliche Betrachtungsweise, wobei auf das Erscheinungsbild (u.a. Straßenführung, -breite, -länge und -ausstattung, Zahl der erschlossenen Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen) abzustellen ist, die die Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges oder uneigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2.2.2005 - 5 B 510/03 -, juris; BVerwG, Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77/83 -, BVerwGE 70, 247 [252]). Die bislang bekannten Fakten zu dem betroffenen Abzweig von der S lassen eine abschließende, eindeutige Bewertung nicht zu. Der Abzweig ist lediglich 65 Meter lang und besteht in der Oberfläche aus einer sandgeschlämmten Schotterdecke. Über den Abzweig werden nur wenige Grundstücke erschlossen. Es handelt sich um eine Sackgasse, so dass ihm keine Verbindungsfunktion zukommt. Damit kann der Abzweig einer Zufahrt ähneln und zumindest den Eindruck einer Unselbstständigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77/83 -, BVerwGE 70, 247 [253]). Aufzuklären bleibt daher, ob der Abzweig auf Grund anderer Anhaltspunkte, etwa seine Verkehrs- und Erschließungsfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1972 - IV C 16.71 -, BVerwGE 40, 182 [184]) betreffend, als selbstständig zu beurteilen ist. Hierbei ist nicht ausschließlich darauf abzustellen, dass es sich bei der auszubauenden Straße um eine Hauptverkehrsstraße handelt, ihr somit eine nicht unerhebliche Funktion für den überörtlichen Verkehr zukommt. Denn daneben erfüllt sie, gerade im Hinblick auf den Gehweg, auch eine Erschließungsfunktion für die an ihr anliegenden Grundstücke.

Soweit das Verwaltungsgericht zudem die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides der Antragsgegnerin für den Fall, dass es sich bei dem Abzweig um einen unselbstständigen Teil der Hauptverkehrsstraße handelt, als ernstlichen Zweifeln ausgesetzt angesehen hat, kann dem der Senat nicht folgen. Auch insoweit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine Vorauszahlung, wie auch der Straßenausbaubeitrag selbst, nur erhoben werden kann, wenn die Fertigstellung der Verkehrsanlage vorgesehen ist (vgl. § 30 Abs. 1 SächsKAG). Ob dies hier der Fall ist, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bezogen, wonach es für das Entstehen der Ausbaubeitragspflicht nicht allein und entscheidend auf die Art und den Umfang des gemeindlichen Ausbauprogramms für die Verkehrsanlage ankomme, sondern es als weitere rechtliche Voraussetzung eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfe, wenn nur Teile oder Abschnitte der Verkehrsanlage hergestellt würden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.2.1987 - 9 B 122/86 -, DÖV 1987, 1118). Dem entspricht auch die stetige Rechtsprechung des Senats, wonach es für das Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht eines Gemeinderatsbeschlusses über eine Abschnittsbildung oder eine Kostenspaltung bedarf, wenn es sich bei der der Beitragserhebung zugrunde liegenden und vom Bauprogramm ausschließlich erfassten Straße nicht um eine eigenständige Verkehrsanlage handelt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2.2.2005 - 5 B 510/03 -, juris; Urt. v. 22.8.2001 - 5 B 522/00 -, DWW 2002, 131).

Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt jedoch darin, dass nur der Ausbau des Gehweges in die Straßenbaulast der Antragsgegnerin fällt. Nur hinsichtlich der hierfür aufgewendeten Kosten ist sie zur Beitragserhebung berechtigt. Angesichts dessen, dass schon deswegen die umlagefähigen Kosten feststehen, dürfte zunächst eine Kostenspaltung entbehrlich sein (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 38 RdNr. 3).

Handelt es sich bei dem - hier unterstellt - unselbstständigen Abzweig aber um ein Anhängsel der Hauptverkehrsstraße, stellt sich dann die Frage, inwieweit er an dem Ausbauprogramm der gesamten Verkehrsanlage teilhaben muss. Die vorgelegten Beschlüsse des Gemeinderates der Antragsgegnerin beziehen sich offensichtlich nur auf die Hauptverkehrsstraße ohne Stichstraßen. Auch hat sich die Antragsgegnerin mit dem Ausbau des Gehweges, der Teil der Verkehrsanlage ist, an den Ausbau des nicht in ihrer Baulast befindlichen Straßenkörpers "angehängt". Im Hauptsacheverfahren wird daher zu klären sein, inwieweit die von der S abzweigende Stichstraße ebenfalls mit Gehwegen auszustatten oder gar anderweitig auszubauen ist, wenn man von einer insoweit einheitlichen Verkehrsanlage ausgeht. Ein entsprechender Ausbau kann auf Grund der Länge des Abzweigs und der wenigen erschlossenen Grundstücke auch entbehrlich sein, so dass bereits mit der vorgesehenen Herstellung des Gehweges entlang der S die gesamte Gehweganlage beitragsfähig ausgebaut sein kann (vgl. OVG NW, Urt. v. 31.1.1992 - 2 A 1176/90 -). Von den auch insoweit noch zu ermittelnden tatsächlichen Umständen hängt es dann ab, ob es für die Erhebung des Straßenausbaubeitrags und damit auch für einen wirksamen Erlass des Vorauszahlungsbescheides eines (weiteren) Beschlusses des Gemeinderates in Bezug auf die Stichstraße bedurft hätte, wenn nur der Gehweg entlang der S abgerechnet werden soll. Denn im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit muss für den Bürger der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht erkennbar sein. Bedarf es hierzu zwingend eines Gemeinderatsbeschlusses über eine Abschnittsbildung oder Kostenspaltung, kommt eine Vorauszahlungserhebung nur in Betracht, wenn die Fertigstellung der gesamten Verkehrsanlage oder des betroffenen Abschnitts erkennbar ist.

Auf die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Empfehlungen der "Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Köln" für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) kann es in diesem Zusammenhang nur indiziell ankommen, da diese sich nicht zu der Frage verhalten, ob eine Abschnittsbildung oder Kostenspaltung vorzunehmen ist.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, den Streitwert in abgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 1/4 des im Bescheid festgesetzten Abgabenbetrages festzusetzen. Dies gilt auch bei Vorauszahlungsbescheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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