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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 5 BS 300/05
Rechtsgebiete: VwGO, GG, SächsStrG, WHG, SächsWG, VwVfG, BlmSchG, 22.BlmSchG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
GG Art. 14 Abs. 1
SächsStrG § 39
WHG § 14 Abs. 1
WHG § 31
SächsWG § 13
SächsWG § 48
SächsWG § 67
SächsWG § 78
SächsWG § 100
VwVfG § 21 Abs. 1
BlmSchG § 41 Abs. 3
22.BlmSchG § 42
1. Ein Grundstückseigentümer kann einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss unter allen rechtlichen Gesichtspunkten anfechten, wenn ihm die Gefahr einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts droht. Andernfalls besteht nur ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eigener Belange.

2. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG unterworfenen Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. Erst Lärmbelastungen, die ein Wohnen an dieser Stelle schlechthin unzumutbar machen, stellen einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers dar.

4. Für die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm kommt es auf die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume an. Von entscheidender Bedeutung sind auch Lage und Art der Fenster.

5. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend.

6. Absprachen im Planfeststellungsverfahren zwischen Mitarbeitern des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde sind nicht zu beanstanden, soweit die Planfeststellungsbehörde keine ihre überparteiliche Freiheit beeinträchtigende Bindung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung eingeht.

7. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.

8. Das Einholen einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV kommt im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung ("Waldschlößchenbrücke"); Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Oktober 2005 - 3 K 999/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Unter entsprechender Änderung von Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Oktober 2005 - 3 K 999/05 - wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000,- € festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15.4.2004 gegen den Neubau des Verkehrszuges Waldschlößchenbrücke in Dresden betreffenden Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 25.2.2004 - Az.: 41-0513.27/10 - WSB - abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründe geben keine Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Diese Gründe, auf die es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Entscheidung des Senats ankommt, rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine überwiegende Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs unter Berücksichtigung aller Einwendungen der Antragstellerin daher nicht feststellen.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung im Wesentlichen damit begründet, dass der Planfeststellungsbeschluss nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstab nicht gegen Rechtsvorschriften verstoße, deren Verletzung die Antragstellerin rügen könne. So sei zunächst keine Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Bezug auf durchgeführte Nachuntersuchungen zur Lärm- und Schadstoffbelastung, da es insoweit an einer Planänderung fehle. Die neuen Ergebnisse hätten die bisher vorliegenden bestätigt. Die Antragstellerin könne eine Befangenheit des mit der Planfeststellung befassten Referatsleiters des Regierungspräsidiums Dresden im Gerichtsverfahren nicht mehr geltend machen, weil sie dies im Verwaltungsverfahren bereits hätte machen müssen. Selbst wenn aber eine Befangenheit anzunehmen wäre - wofür nichts spreche -, würde diese für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Zusätzlich müsse nach den Umständen im Einzelfall die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Hierzu sei dem Vorbringen der Antragstellerin nichts zu entnehmen. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an durchgreifenden inhaltlichen Mängeln, auf die sich die Antragstellerin berufen könne. So sei sie mit einem Teil ihres Vorbringens schon ausgeschlossen, weil sie zwar durch das Vorhaben in einem nachfolgenden Abschnitt betroffen sei, der Planfeststellungsbeschluss insoweit jedoch keinen Zwangspunkt für die weitere Planung im Folgeabschnitt setze. Des Weiteren könne die Antragstellerin mit einem Teil ihrer Einwendungen auch wegen der Präklusionswirkung nach § 39 des Sächsischen Straßengesetzes - SächsStrG - nicht berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere für ihren Vortrag, dass die Waldschlößchenbrücke einen Zwangspunkt der Gestalt setze, als sie eine Inanspruchnahme und Beeinträchtigung ihrer Grundstücke im Zuge eines weiteren Ausbaus der F. straße, S. straße, W. Straße und B. -Allee besorge. Während sich die Antragstellerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausschließlich zu den vom Vorhaben selbst ausgehenden Lärm- und Schadstoffemissionen geäußert habe, habe die neue Argumentation eine andere Zielrichtung. Ausgeschlossen sei die Antragstellerin ferner mit ihren Ausführungen zur Standsicherheit der Brücke und anderen, nicht die Lärm- und Schadstoffbelastungen betreffenden Argumenten. Das danach allein zu prüfende Vorbringen der Antragstellerin zum Anstieg der Lärm- und Schadstoffbeeinträchtigungen führe nicht zum Erfolg ihres Antrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Betroffen seien insoweit Grundstücke der Antragstellerin in der B. Straße, K. straße, D. straße, F. straße, G. Straße, H. straße, H. straße, W. Straße, P. Straße und P. . Die für diese Grundstücke im Planfeststellungsverfahren ermittelten Werte zur Lärmbelastung - einschließlich der bereichsweisen Reduzierungen - ließen die Entscheidung nicht als abwägungsfehlerhaft erscheinen. Insbesondere habe die Planfeststellungsbehörde durch Auflagen sichergestellt, dass es nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung komme. Dabei seien auch besondere Schutzansprüche von Grundstücken in der D. straße und B. Straße berücksichtigt worden. Dem Planfeststellungsbeschluss hätten nachvollziehbare und schlüssige Unterlagen zugrunde gelegen. Insbesondere die Verkehrsprognosen seien nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für den Prognosezeitraum. Da es sich bei der Waldschlößchenbrücke nicht um eine Teilplanung handele, sei in diesem Zusammenhang auch keine Ausgewogenheit dieser vor dem Hintergrund einer Gesamtplanung zu thematisieren. Die weitergehenden Einwendungen der Antragstellerin, auch hinsichtlich der angewendeten Methodik der Lärmwertberechnung, griffen nicht durch. Auch im Hinblick auf die Schadstoffbelastungen sei nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde den ihr zustehenden planerischen Abwägungsspielraum überschritten habe. Die Grundstücke der Antragstellerin befänden sich außerhalb des lufthygienischen Untersuchungsbereiches. Trotzdem habe die Beigeladene wegen der zu erwartenden höheren Verkehrsbelastung auf der F. straße auch die Schadstoffsituation an der Kreuzung mit der W. Straße untersucht. Die ermittelten Werte und die daraus durch die Planfeststellungsbehörde gezogenen Folgerungen seien nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Einhaltung der Grenzwerte nach der 22.BImSchV nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung. Auch bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise der Grenzwertsituation ergebe sich keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur vorhabenbezogenen Einhaltung der Grenzwerte. Vielmehr sei der Grenzwertüberschreitung immissionsquellenunabhängig zu begegnen. Es sei nicht feststellbar, dass nach Durchführung des Vorhabens keine geeigneten Mittel mehr zur Verfügung stünden, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Auch eine Erweiterung des Untersuchungsgebietes auf Bereiche, in denen die Antragstellerin über weitere Grundstücke verfügt, sei nicht geboten gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass eine Berücksichtigung der von der Antragstellerin insoweit angegebenen Werte zu einem anderen Abwägungsergebnis geführt hätte. Schließlich griffen die Einwendungen der Antragstellerin gegen die im Planfeststellungsverfahren angenommenen NO2- sowie PM10-Werte nicht durch.

Die Antragstellerin trägt mit ihrer Beschwerde zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei irriger Weise davon ausgegangen, dass sie mit einem Großteil ihres Vorbringens präkludiert sei, obwohl ihr wegen ihrer unmittelbaren Betroffenheit durch das Vorhaben ein Vollüberprüfungsanspruch zustehe (dazu unter 1.). Sie verweist sodann darauf, dass ihr Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den wasserrechtlichen Teil des Planfeststellungsbeschlusses zulässig und begründet sei, weil der Antragsgegner auch insoweit von einer sofortigen Vollziehbarkeit ausgehe (dazu unter 2.). Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin könne sich im gerichtlichen Verfahren nicht mehr auf eine Befangenheit des den Planfeststellungsbeschluss bearbeitenden Referatsleiters des Regierungspräsidiums Dresden berufen (dazu unter 3.). Der Planfeststellungsbeschluss leide an gravierenden und offensichtlichen Abwägungsfehlern zur Lärmbelastung (dazu unter 4.). Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss auch die Schadstoffsituation fehlerhaft bewertet (dazu unter 5.). In diesem Zusammenhang beantragt die Antragstellerin die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV (dazu unter 6.). Schließlich rügt die Antragstellerin eine Verletzung ihrer aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Verfahrensgrundrechte sowie eine Verletzung der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Eigentum (dazu unter 7.).

1. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst in der Auffassung, dass die Antragstellerin mit einem Großteil ihres Vorbringens schon nicht gehört werden kann.

Die Antragstellerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Abwägungsmängelrügen zur Unzuständigkeit der Beigeladenen für den Bau des Verkehrszuges, zur falschen Einteilung der Straßenklassen, zum unzureichenden Planungsumgriff, zum fehlenden Raumordnungsverfahren, zur fehlenden Planrechtfertigung, zur unzureichenden Alternativenprüfung, zur unterbliebenen Berücksichtigung weiterer Planungsabsichten der Beigeladenen, zur Verletzung von Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes und zur fehlenden Standsicherheit der Brücke zu Unrecht als präkludiert erachtet. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liege eine umfassende Betroffenheit der Antragstellerin vor. Zwar habe sie in ihrer Argumentation aufgegriffen, dass - wie sich auch aus dem Planfeststellungsverfahren selbst ergebe - im Nachgang des Vorhabens Waldschlößchenbrücke ein Ausbau der F. straße und des Verkehrszuges W. Straße erfolge, von dem eine Vielzahl ihrer Grundstücke betroffen sei. Insoweit habe die Antragstellerin einen Abwägungsmangel in Anlehnung an eine quasi abschnittsweise Planfeststellung geltend gemacht. Zwar liege hier keine abschnittsweise Straßenplanung vor, da im Planfeststellungsbeschluss keine Festlegung auch der nachfolgenden Bauvorhaben erfolge. Bereits der Planfeststellungsbeschluss leide jedoch an Abwägungsmängeln in Bezug auf das nachgeordnete Straßennetz. Diese gründeten sich in den planbedingten Verkehrsproblemen, der die F. straße sowie die an sie anschließenden Straßenzüge ausgesetzt seien. Es habe der Antragstellerin im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht bekannt werden können, dass sie durch spätere Baumaßnahmen betroffen sei. Deswegen seien im Verwaltungsverfahren auch nur einige Grundstücke der Antragstellerin angezeigt worden. Schließlich sei auch eine Präklusion auf Grundlage von § 39 Abs. 10 SächsStrG nicht gegegeben. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gäben hierzu nichts her, da dort jeweils eine Straßenplanung verfahrensgegenständlich gewesen sei, die erkennbar in eine Gesamtplanung eingebettet gewesen sei. Hinzu komme, dass die Antragstellerin auch als Eigentümerin von Grundstücken, die von dem Vorhaben unmittelbar berührt seien, betroffen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass auf Seiten der Beigeladenen Erhebungen zur Lärmbelastung auch in der D. straße N1 durchgeführt worden seien. Diese hätten Ergebnisse erzielt, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten hätten. Dies sei auch bei 33 Wohnungen entlang der F. straße und der W. Straße der Fall, was durch das Gutachten der T. GmbH vom 28.4.2005 belegt werde. Das Verwaltungsgericht habe dies nicht erkannt und im Übrigen einen zu weiten Maßstab für die Präkludierung angelegt.

Mit dieser Begründung wendet sich die Antragstellerin - anknüpfend an die insoweit möglicherweise irreführenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss - nur in geringem Umfang gegen eine Präklusion ihres Vorbringens. Der Kern der von ihr thematisierten Problematik liegt vielmehr in der Frage ihrer Betroffenheit durch das Vorhaben und damit letztendlich bereits in der Zulässigkeit ihres Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz - wie auch ihrer Klage. Da sämtliche Grundstücke der Antragstellerin außerhalb des Plangebietes liegen, kommt ihre unmittelbare Betroffenheit zunächst nicht in Betracht. Insoweit verfängt auch die Argumentation der Antragstellerin nicht. Ein Ausbau des Verkehrszuges W. Straße/S. straße/B. -Allee ist weder Bestandteil des hier streitigen Planvorhabens noch stellen beide Vorhaben eine Gesamtplanung dar, die eine Zwangswirkung der einen Maßnahme auf die andere mit sich bringt. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss keine verbindlichen Regelungen in Bezug auf den Verkehrszug W. Straße/S. straße/B. -Allee enthält. Dies ist bewusst nicht gewollt, da es sich um voneinander gelöste Einzelmaßnahmen handelt. Es handelt sich hier nicht um ein abschnittsweises Planfeststellungsverfahren im engen oder weiteren Sinn. Insbesondere lässt der Planfeststellungsbeschluss auch nicht erkennen, dass er einen Ausbau der W. Straße bedingt. Vielmehr wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Planvorhaben Waldschlößchenbrücke auf die derzeit vorhandene Verkehrswegestruktur abgestellt ist. Zwar geht auch die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass im Falle einer Nichtrealisierung des weitergehenden Ausbaus des Dresdner Straßennetzes ein Qualitätsdefizit zu verzeichnen sei, doch sei das Vorhaben gleichwohl rechtmäßig. Die von der Antragstellerin hierzu herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt hierzu nichts her. In den dort entschiedenen Fällen ging es um Teilabschnitte von Bundesautobahnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 16.95 -, NVwZ 1997, 491) oder Bundesstraßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1992 - 4 B 205.92 -, NVwZ 1993, 887). Das Vorhaben Waldschlößchenbrücke stellt jedoch keinen Teilabschnitt eines solchen Gesamtvorhabens dar, sondern bettet sich links- wie rechtselbisch in das vorhandene Straßennetz ein. Der Ausbau weiterer Teile des Straßennetzes dient der Verbesserung der allgemeinen Infrastruktur und steht nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesem Vorhaben.

Eine unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerin ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch das Planvorhaben. Nach stetiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allen von einer Straßenplanung in bestimmten Rechtspositionen Betroffenen ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange einzuräumen, d.h. ihrer rechtlich geschützten (eigenen) Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1983 - 4 C 74.80 -, NVwZ 1983, 672 zu § 17 FStrG). Für einen Grundstückseigentümer bedeutet dies aber auch, dass er einen Planfeststellungsbeschluss unter allen Gesichtspunkten anfechten kann, wenn die Gefahr besteht, dass sein Eigentum in unerträglicher Weise eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 [176]). Daraus folgt jedoch per se kein umfassendes Rügerecht in Bezug auf die Planfeststellung. Einem Grundeigentümer kommt ein umfassendes Rügerecht vielmehr nur im Falle einer nachhaltigen Veränderung der Grundstückssituation zu; das Grundstück müsste durch das Planvorhaben so schwer und nachhaltig getroffen werden, dass seine sinnvolle Nutzung praktisch ausgeschlossen wäre. Denn nur in diesem Fall würden ihm im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - Immissionen drohen, die ihrer Intensität nach nicht mehr hinnehmbar sind. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG dienenden Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums stellt jedoch nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG dar und kann wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung nicht in einen solchen umgedeutet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 [175]; Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 [320]). Damit bedarf es für ein umfassendes Rügerecht im Klage- und Antragsverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss zwar keiner "drohenden Enteignung", jedoch einer Gefahr eines schweren und unerträglichen und damit unverhältnismäßigen Eingriffs in das geschützte Recht. Es müssen Lärmbelastungen zu besorgen sein, die ein Wohnen an dieser Stelle schlechthin unzumutbar machen (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.6.1993 - 8 A 90/40067 -, NVwZ 1994, 186). Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle ist bei von Lärmbelästigungen betroffenen Grundstücken erreicht, wenn sich die Werte auf dem betroffenen Grundstück tagsüber zwischen 70 bis 75 dB(A) und nachts zwischen 60 bis 65 dB(A) bewegen. Diese von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen sind jedoch nicht als starre Regeln, sondern als relative Annäherungswerte aufzufassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1995 - III ZR 166/93, BGHZ 129, 124 [127]; Urt. v. 25.3.1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76 [81]; BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 199, 67). Daraus folgt, dass jeder Grundstückseigentümer seine individuelle Betroffenheit in einer Weise darzulegen hat, die es der Planfeststellungsbehörde erlaubt, einen gesteigerten Abwägungsbedarf zu erkennen und zu bearbeiten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle für eine unerträgliche Beeinträchtigung des Eigentums. Ein allgemeiner Hinweis auf eine Überschreitung der Schwelle sowie die Rechtsprechung genügt dagegen nicht. Was etwa die Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm betrifft, so sind Angaben über die Lärmbelastung im Inneren der Schlafräume, die u.a. von der Lage und von der Art der Fenster abhängt, von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997 - 11 A 17.96 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13, S. 9).

Hierzu hat die Antragstellerin nicht substanziiert vorgetragen. Insbesondere das von ihr in Bezug genommene Gutachten der T. GmbH gibt hierzu nichts her. Die Planfeststellungsbehörde hat hingegen - auch zugunsten der Antragstellerin - eine individuelle Untersuchung und Bedarfsfeststellung gemäß der 24.BImSchV unter Berücksichtigung der RLS 90 und der VLärmSchR 97 sowie der 16. BImSchV für jedes betroffene Gebäude entlang der F. straße zwischen P. Straße und W. Straße vorgeschrieben. Soweit - unter Einhaltung der maßgeblichen und von der Planfeststellungsbehörde auch ausdrücklich genannten Richtlinien und sonstigen Vorschriften - Ansprüche auf (passiven) Lärmschutz festgestellt werden, sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (siehe Auflagen 4.3.6 i.V.m. 4.3.2. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Antragstellerin hat nicht substanziiert dargetan, dass diese Maßnahmen die durch das Planvorhaben der Beigeladenen zu besorgenden Belastungen einen Übernahmeanspruch gegenüber der Beigeladenen möglich erscheinen lassen. Die von ihr in Bezug genommenen Gutachten weisen für die Gebäude, für die auch der Gutachter der M. Werte ermittelt hat, nahezu identische Ergebnisse aus. Der Antragsgegner hat jedoch angesichts dieser hohen Werte angenommen, dass eine Reduzierung auf ein zumutbares Maß möglich ist, und deswegen die weitergehenden Untersuchung im Planfeststellungsbeschluss vorgeschrieben. Dass dies nicht zutreffend sein könnte und die Antragstellerin deswegen schwer und unerträglich in ihrem Eigentum verletzt werden könnte, ist von der Antragstellerin hingegen nicht substanziiert dargelegt worden. Auch hat die Antragstellerin bislang keinen Anspruch auf Übernahme bzw. auf Ausdehnung einer Enteignung geltend gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295 [305]).

Demnach kann die Antragstellerin derzeit nur als mittelbar Betroffene angesehen werden. Ein lediglich mittelbar Betroffener kann einen Planfeststellungsbeschluss aber nur mit der Begründung angreifen, dass seine rechtlich geschützten eigenen Belange in der Abwägung zu kurz gekommen seien, während es ihm von vornherein verwehrt ist, einen Aufhebungsanspruch gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss aus der vermeintlichen Verletzung öffentlicher oder fremder privater Belange herzuleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.11.2001 - 1 C 10395/01 -, BauR 2002, 677). Nur insoweit ist sein Antrag überhaupt zulässig. So liegt der Fall hier. Auf Grund der neuen Elbquerung steht - wie sowohl die Beigeladene als auch der Antragsgegner festgestellt haben - zu erwarten, dass der Verkehr auf der F. straße über die P. Straße hinaus zunehmen wird. Demzufolge zählen die dort anliegenden Grundstückseigentümer zu den mittelbaren Betroffenen, deren eine Antragsbefugnis nicht versagt werden kann. Allerdings ist diese beschränkt auf eigene Belange. Diese sind vorliegend in der Lärm- und Schadstoffbelastung zu sehen. Bei den übrigen, von der Antragstellerin angeschnittenen Themen handelt es sich hingegen um die Geltendmachung der Verletzung sonstiger öffentlicher oder fremder privater Belange. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Unzuständigkeit der Beigeladenen für den Bau des Verkehrszuges, einer falschen Einteilung der Straßenklassen, eines unzureichenden Planungsumgriffes, eines fehlenden Raumordnungsverfahren, einer fehlenden Planrechtfertigung, unzureichender Alternativenprüfungen, einer unterbliebenen Berücksichtigung weiterer Planungsabsichten der Beigeladenen, einer Verletzung von Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes und insbesondere auch einer fehlenden Standsicherheit der Brücke.

Darüber hinaus gelten für mittelbar Betroffene dieselben Präklusionswirkungen wie sie auch unmittelbar Betroffenen gegenüber bestehen. Der Senat folgt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Präklusionswirkung auch auf diejenigen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände erstreckt, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 5.05 -, juris RdNr. 5). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - entwickelt, doch gilt hier nichts anderes. Denn § 39 Abs. 5 des Sächsischen Straßengesetzes - SächsStrG - in der bis 31.8.2003 gültigen Fassung enthielt eine § 17 Abs. 4 Satz 3 FStrG entsprechende Präklusationsnorm, dagegen verweist § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in der nunmehr gültigen Fassung u.a. auf die mit § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG inhaltsgleiche Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Danach sind Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, präkludiert. Wie auch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG schränkt § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG die objektivrechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ebenso wenig ein wie ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwägung aller Belange. Auch diese Norm will gerade das Recht eines (auch mittelbar) Betroffenen ausschließen, diesbezügliche Mängel im Klageweg geltend zu machen. Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend machen will, es sei ihr nicht zuzumuten bereits im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens alle rechtlichen Aspekte eingehend zu prüfen und vorzubringen, folgt dem der Senat nicht. Die Einwendungsfrist vom 10.4.2003 bis zum 24.4.2003 wurde vom Regierungspräsidium so bemessen, so dass jeder Betroffene ausreichend Zeit hatte sich mit den ihn sowohl im Allgemeinen als auch im Konkreten betreffenden Aspekten zu befassen. Auch danach verbleibt es bei einer Prüfung der Lärm- und Schadstoffbelastung in Bezug auf die mittelbar planbetroffenen Grundstücke der Antragstellerin.

2. Der Senat teilt auch die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin nicht, dass ihre Klage, soweit sie gegen die wasserrechtlichen Verfügungen des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, aufschiebende Wirkung entfaltet.

Die Antragstellerin führt hierzu aus, dass das Verwaltungsgericht Dresden zwar ihren Hilfsantrag für nicht statthaft erachtet habe, jedoch nicht erörtert habe, inwieweit der sächsische Gesetzgeber durch sein Landesrecht § 14 Abs. 1 WHG habe modifizieren dürfen. Nach Auffassung der Antragstellerin sei ihr Antrag festzustellen, dass ihre Klage gegen den Feststellungsbeschluss des Regierungspräsidums Dresden aufschiebende Wirkung entfalte, auf Grund der bundesgesetzlichen Regelung statthaft und begründet. § 39 Abs. 10 SächsStrG sei nicht einschlägig.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragstellerin trennt die im Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen in unzulässiger Weise von den straßenrechtlichen Verfügungen. Zu den Wesensmerkmalen der Planfeststellung zählt eine umfassende verfahrensrechtliche Konzentrationswirkung, die andere behördliche Entscheidungen neben dem Planfeststellungsbeschluss entbehrlich macht. Diese Zulassungs- und Gestaltungswirkung der Planfeststellung ist in § 75 Abs. 1 VwVfG allgemein geregelt. Die durch § 14 Abs. 1 WHG herbeigeführte Konzentrationswirkung beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde, sondern unterwirft die wasserrechtlichen Verfügungen auch demselben Verfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die im WHG und im SächsWG enthaltenen Verfahrensvorschriften durch die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens ersetzt werden. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Wassergesetze zu berücksichtigen. Dies gilt u.a. auch für die Vorschriften, nach denen Einwendungen Betroffener zu behandeln sind.

Gleichwohl entfaltet die Klage der Antragstellerin auch keine aufschiebende Wirkung, als sie sich gegen die wasserrechtlichen Verfügungen in dem Planfeststellungsbeschluss beziehen. Dies folgt aus dem mit § 39 Abs. 10 SächsStrG verfolgten Regelungszweck. In dieser Bestimmung ist zwar ausdrücklich nur vom Planfeststellungsbeschluss die Rede. Aus der Begründung des Entwurfs der Neufassung des § 39 Abs. 10 SächsStrG ist jedoch zu ersehen, dass der Landesgesetzgeber die sofortige Vollziehbarkeit im Anschluss an die Aufhebung des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 31.12.2001 durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess beibehalten wollte. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegebeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - sollte eine Beschleunigung der Realisierung planfestgestellter Vorhaben sowie die kurzfristige Rechtssicherheit erreicht werden (SächsLT-Drs 3/7642, zu § 39 Abs. 10 SächsStrG). Dieser eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsabsicht ist auch bei einem Planvorhaben Rechnung zu tragen, welches zu seiner Verwirklichung, da mit ihm im Sinne des § 14 Abs. 1 WHG die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, zusätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04, 4 VR 1005.04 (4 A 1075.04) -, NVwZ 2005, 689).

Der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass § 14 Abs. 1 WHG darüber hinaus keine materiellrechtliche Konzentration bewirkt. Dies bedeutet jedoch nur, dass die materiellen Vorschriften sowohl des WHG als auch des SächsWG von der Planfeststellungsbehörde anzuwenden und auch vom Verwaltungsgericht zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1967 - IV C 43.65 -, BVerwGE 26, 173 [179]). So sind wasserrechtliche Erlaubnisse und Befreiungen im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich auszusprechen.

Dem hat die Planfeststellungsbehörde hier in nicht zu beanstandender Weise entsprochen, indem sie die wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 13 SächsWG i.V.m. § 2, § 3 und § 7 WHG, Genehmigungen nach § 31 Abs. 1 WHG i.V.m. § 78 SächsWG, § 67 SächsWG i.V.m. § 14 Abs. 1 WHG sowie § 91 SächsWG und Befreiungen gemäß § 48 Abs. 10 und § 100 Abs. 6 SächsWG unter 3.1 bis 3.6 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich ausgesprochen hat.

Es mag dahinstehen, ob insoweit eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung hätte erfolgen müssen, da deren Fehlen jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde.

3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass auf Grund der Mitwirkung des Referatsleiters W. an dem Planfeststellungsbeschluss ein zur Rechtswidrigkeit führender Verfahrensmangel vorliegt.

Die Antragstellerin trägt insoweit zunächst vor, dass sie ihr Rügerecht dieses Mangels nicht verwirkt habe. Sie habe vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keine Kenntnis von der Voreingenommenheit des Referatsleiters besessen oder besitzen können. Zwar habe der damalige Verfahrensbevollmächtigte kurz vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Akteneinsicht genommen und keine Befangenheitsrüge erhoben. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da die Befangeheit von anderen Planbetroffenen bereits gerügt worden sei. Die Klagebegründung der Antragstellerin enthalte daher keinen neuen Sachvortrag, so dass sie mit ihrem Vorbringen nicht ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht habe, soweit es eine Befangenheit als nicht kausal für die Sachentscheidung angenommen habe, die Anforderungen an das Verhalten eines Beamten, der einseitig für einen Beteiligten Partei ergreife, verkannt. Es handele sich nicht nur um ein lässiges Fehlverhalten, wenn dieser Beamte vor dem Erörterungstermin mit dem Beigeladenen eine Verabredung treffe, das Problem der Luftreinhaltung im Erörterungstermin nur verschleiert zu präsentieren. Es handele sich um einen unzulässigen Eingriff in den Abwägungsprozess. Das Verwaltungsgericht habe diese Problematik in seinem Beschluss heruntergespielt und sei auf den Vortrag der Antragstellerin nicht eingegangen. Nachdem die Antragstellerin der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.5.2005 - 3 K 710/04 - vertretenen Auffassung substanziiert entgegengetreten sei, habe das Verwaltungsgericht sich auf den Standpunkt zurück gezogen, der Mangel wirke sich nicht aus. Dem sei jedoch nicht so, denn der den Erörterungstermin leitende Referatsleiter habe mit dem Vorhabenträger an einem Tisch gesessen und sich damit einer Einflussnahme ausgesetzt, die ihm die Freiheit zur eigenen planerischen Gestaltung genommen habe. Die "Generalprobe" vor dem Erörterungstermin habe nur den Gipfel unzulässiger Absprachen dargestellt. Es habe insgesamt an der notwendigen inneren Distanz und Neutralität des Referatsleiters gefehlt. In diesem Zusammenhang beantragt die Antragstellerin auch (nochmals) die Beiziehung der Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens 2000, aus dem sich weitere Erkenntnisse zu einer Befangenheit des Referatsleiters im nunmehrigen Planfeststellungsverfahren ergäben.

Diese Ausführungen der Antragstellerin vermögen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich die Antragstellerin in der Frage der rechtzeitigen Rüge etwaige gleichgelagerte Rügen Dritter zurechnen lassen können sollte, lässt sich insbesondere nach der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit des das Planfeststellungsverfahren führenden Referatsleiters W. schließen.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - bedeutet Besorgnis der Befangenheit, dass ein Grund vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Gründe dieser Art sind je nach den Umständen des Einzelfalles auch Äußerungen, die für eine Selbstbindung, noch ehe der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind, sprechen könnten. Der böse Schein reicht insoweit aus. Dies gilt grundsätzlich auch in Planfeststellungsverfahren, denn auch insoweit ist Unparteilichkeit gegenüber allen Beteiligten geboten. Denn der Bürger und die Träger öffentlicher Belange setzen auf die fachbezogene Integrität der Planfeststellungsbehörde. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in ihrer Verfahrensgestaltung einer Einflussnahme aussetzt, die ihr - wie der Antragsteller zu Recht anführt - die Freiheit zur eigenen planerischen Gestaltung jedenfalls faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Demgemäß muss die Planfeststellungsbehörde gegenüber jedermann jenes Maß an Distanz und Neutralität wahren, das ihr in einer späteren Phase noch eine abgewogene Entscheidung ermöglicht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die Planfeststellungsbehörde umfassend über ein Vorhaben informiert oder gar beratend eingreift. Denn derart informelle Verfahrensweisen sind nützlich und gar geboten, um einen sachgerechten und effektiven Verfahrensablauf zu gewährleisten. Sie finden ihre Grenze erst dort, wo die Planfeststellungsbehörde eine ihre überparteiliche Freiheit beeinträchtigende Bindung eingeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 [231]).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar eine Identität von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gebot eines fairen Verfahrens, auf das auch § 21 VwVfG zurückzuführen ist, im Einklang steht. Zwar hat eine Behörde gegenüber jedermann jenes Maß an innerer Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren, das ihr ein abgewogenes Urteil ermöglicht. Dies verbietet jedoch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht die verfahrensrechtliche Trennung zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.1998 - 4 B 25.98 -, NVwZ 1998, 737; Beschl. v. 25.2.1992 - 7 B 20.92 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 21). Hieraus folgt ebenfalls, dass eine maßvolle Zusammenarbeit der Planfeststellungsbehörde mit dem nichtidentischen Vorhabenträger nicht zu beanstanden ist. Vielmehr besteht ein öffentliches Interesse an einem zügigen und effektiven Verfahrensablauf, zumal unnötige Unterbrechungen und Nacharbeiten auch weitere Kosten verursachen. Insbesondere kann die Planfeststellungsbehörde neben Besprechungen von Verfahrensabläufen und reinen Organisationsfragen dem Vorhabenträger in bestimmten Grenzen auch aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben genehmigt werden kann oder unter welchen Gesichtspunkten Bedenken insoweit bestehen. Es liegt dann an dem Vorhabenträger seine Planantragsunterlagen so zu gestalten, dass die Vorgaben erfüllt werden. Dabei kommt es insbesondere auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger diese Hinweise gibt. Dies ist sowohl im Vorfeld einer beabsichtigten und bereits angezeigten Antragstellung möglich, als auch im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens, etwa unter Berücksichtigung der von Betroffenen oder den Trägern öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen. Denn hierdurch bindet sich die Planfeststellungsbehörde in der Regel nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit. Insbesondere aber entbindet sie sich hierdurch auch nicht einer ordnungsgemäßen Abwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Besorgnis der Befangenheit des Referatsleiters W. zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begründen die Mitwirkungshandlungen des Referatsleiters in Bezug auf die Beigeladene nicht die Besorgnis einer Befangenheit.

Weder seine Mitgliedschaft an der im Regierungspräsidium eingerichteten Arbeitsgruppe, noch seine Teilnahme an der "Generalprobe" begründen eine solche Besorgnis. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen betrafen beide im Wesentlichen organisatorische Fragen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens und des Erörterungstermines. Soweit darüber hinaus auch inhaltliche Aspekte besprochen worden sein mögen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich das Regierungspräsidium Dresden dadurch in seiner Entscheidungsfindung gebunden hat.

Insbesondere soweit die Antragstellerin hinsichtlich der "Generalprobe" des Erörterungstermines mutmaßt, dass seitens des Regierungspräsidiums unzulässiger Einfluss auf den Vortrag des Sachverständigen R. genommen worden sei, haben sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Der auch von der Antragstellerin in Bezug genommenen Protokollierung lässt sich nicht entnehmen, dass die Aussagen vom Referatsleiter W. getätigt wurden. Selbst wenn man dies aber unterstellt, ist nicht ersichtlich, dass es hierdurch zu einer Selbstbindung des Regierungspräsidiums gekommen ist. Die Durchführung der - gesetzlich nicht vorgesehenen, aber auch nicht untersagten - "Generalprobe" dient der Effektivität des Verfahrens. Ein so komplexes und auch politisch höchst umstrittenes Planfeststellungsverfahren bedarf einer straff organisierten Ablaufplanung, insbesondere was den Erörterungstermin, der hier zehn Tage umfasst hat, angeht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn seitens des Regierungspräsidiums Schwerpunkte gesetzt werden sollen, um insbesondere die von ihm als Planfeststellungsbehörde gesehenen Problemfelder abzudecken. Wenn die Planfeststellungsbehörde die PM10-Problematik nicht als einen solchen gravierenden Problempunkt einstuft, weil sie - wie im Planfeststellungsbeschluss ausführlich erläutert - eine Überschreitung der Grenzwerte als der Straßenbaumaßnahme nicht entgegenstehend einstuft, spricht nichts dagegen, dass sie dem dadurch Rechnung trägt, im Erörterungstermin diese Problematik auch nur eingeschränkt anzusprechen. Im Übrigen lässt sich jedoch den Niederschriften über den Erörterungstermin, insbesondere der Niederschriften vom 1.9. und 2.9.2005 entnehmen, dass es im Erörterungstermin nicht zu einer dem Protokoll der "Generalprobe" entsprechenden, nur eingeschränkten Informationsweitergabe und Besprechung der PM10-Problematik gekommen ist. Vielmehr wurde seitens des Sachverständigen die gesamte Problematik einschließlich der teilweise gravierenden Grenzwertüberschreitungen dargestellt und zum Gegenstand der Erörterung gemacht. Von einem "Weglassen bestimmter Teile einer Präsentation" kann daher nicht die Rede sein. Auch eine "inhaltliche Vorabstimmung" zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde wie sie der Antragsteller der "Generalprobe" beimisst, für die es jedoch keine Anhaltspunkte gibt, würde nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsverfahrens führen, soweit nicht eine Bindung der Planfeststellungsbehörde eintritt. Insoweit unterscheidet sich das Planfeststellungsverfahren schon nicht von anderen Verwaltungsverfahren, wie etwa dem Baugenehmigungsverfahren. Auch hier erfolgen regelmäßig inhaltliche Vorabsprachen zwischen dem Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde zur Genehmigungsfähigkeit. Diese sind jeweils solange nicht zu beanstanden, als sie sich darauf beschränken, dem Antragsteller aufzuzeigen, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Es liegt dann zunächst an dem Antragsteller, diese vorgegebenen Voraussetzungen zu erfüllen, und anschließend an der Genehmigungsbehörde, die Prüfung der Antragsunterlagen vorzunehmen und auf dieser Grundlage die Entscheidung zu treffen. So liegt der Fall auch hier. Sowohl die Arbeitsgruppe als auch die "Generalprobe" hat der Beschleunigung und Effektivität des Planfeststellungsverfahrens gedient, ohne dass sich erkennbar eine Bindung des Regierungspräsidiums ergeben hat.

Hiervon zu unterscheiden ist - wiederum unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens - der Fall, dass ein Dritter außerhalb seiner Zuständigkeit und außerhalb zulässiger Beteiligungen versucht Einfluss auf das Verwaltungsverfahren zu nehmen. Auch dies schließt zwar Kontaktaufnahmen, Informationen oder Kenntnisnahmen seitens der Planfeststellungsbehörde nicht aus, sofern daraus nicht im Einzelfall entscheidungsbezogene Aktivitäten betreffend den Verlauf und den Inhalt des Planfeststellungsverfahrens hervorgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 [270]). Rechtlich zu beanstanden ist eine solche Verfahrensweise, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitige Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch aktive Einflussnahmen auf "politischer Ebene" sachwidrig eingeengt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 [231]).

In diesem Zusammenhang begegnet der zwischen dem Referatsleiter W. und dem Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit bzw. Umwelt und Landesentwicklung geführte Schriftverkehr, sowie seine Teilnahme an der Besprechung im Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung am 15.10.2002 keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass dies geeignet gewesen wäre, eine solche sachwidrige Einengung des Regierungspräsidiums herbeigeführt zu haben. Wenn sich das Regierungspräsidium bereits frühzeitig, insbesondere schon vor der Planantragstellung, gegenüber den Staatsministerien hinsichtlich eines Planfeststellungsbeschlusses geäußert hat, ist hierin keine Einengung seiner Entscheidungsfreiheit zu sehen. Zum einen enthält die Äußerung über einen möglichen Termin für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses keinen Hinweis auf eine inhaltliche Festlegung. Zum anderen ergibt sich hieraus ebenfalls keine Benachteiligung des Antragstellers, da er die inhaltliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verfolgen kann.

Schließlich wirken sich Verfahrensfehler im Planfeststellungsverfahren nur aus, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67). Vorliegend ist weder von der Antragstellerin substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das Regierungspräsidium Dresden eine andere Entscheidung getroffen haben könnte, wenn ein andere Mitarbeiter als der Referatsleiter W. den Planfeststellungsbeschluss gefertigt hätte.

Der Senat ist in diesem Zusammenhang nicht gehalten, die Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren 2000 beizuziehen. Dies muss angesichts der Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

4. Auch die Ausführungen der Antragstellerin zur vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Lärmbelastung vermögen dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Antragstellerin rügt insoweit noch eine Verletzung des Abwägungsgebotes des § 39 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG. Nachdem die ursprüngliche schalltechnische Untersuchung der M. vom 11.12.2002 die F. straße nur bis zur Kreuzung P. Straße betroffen habe, habe der Antragsgegner dann umfangreiche Nachuntersuchungen bis zur Kreuzung W. Straße veranlasst. Diese hätten zum Teil auch passive Schallschutzansprüche der Antragstellerin ergeben. Gleichwohl genüge die in 4.3.6 normierte Auflage, weitere Untersuchungen durchzuführen nicht dem Grundsatz der Problembewältigung. Denn es sei in das Belieben der Beigeladenen gestellt, wann sie diese Untersuchungen durchführe. Insbesondere sei jedoch die schalltechnische Untersuchung vom 17.11.2003 nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses geworden. Auf Grund der die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitenden Werte hätte die Untersuchung nicht an der Kreuzung F. straße/W. Straße enden dürfen. Soweit das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen sei, dass nur bis dort passiver Lärmschutz von Nöten sei, verkenne es, dass dies nur bei Realisierung der nachfolgenden Straßenausbaumaßnahme W. Straße/S. straße/B. -Allee der Fall sei. Der Stadtrat der Beigeladenen habe diese Ausbaumaßnahme jedoch bereits mit Beschluss vom 24.2.2005 gestoppt. Dieser Ausbau sei auch zuvor schon immer ungewiss gewesen. Die Planfeststellungsbehörde und ihr nachfolgend auch das Verwaltungsgericht hätten ihre Entscheidungen jedoch jeweils darauf gestützt. Eine rechtliche Absicherung dieser Baumaßnahmen sei im Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht erfolgt. Damit sei die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden. Die Planfeststellungsbehörde hätte die auf Grund der unsicheren Situation eines weitergehenden Straßenausbaus der Gestalt berücksichtigen müssen, als eine zusätzliche Belastung der F. straße über die Kreuzung W. Straße hinaus zu besorgen sei. Demzufolge seien die durchgeführten Verkehrsuntersuchungen nicht vollständig und fehlerhaft, was auf den Planfeststellungsbeschluss durchschlage. Im Übrigen löse der Planfeststellungsbeschluss den Konflikt der durch das Planvorhaben hervorgerufenen Erhöhung des Verkehrsaufkommens rund um den F. platz nicht. Dies betreffe insbesondere auch die Antragstellerin. Diese habe mit den Gutachten der T. GmbH und des Ingenieurbüros I. belegt, dass die Lärmpegelerhöhung immens sei. Die geringeren Werte, die die im Planfeststellungsverfahren tätigen Gutachter für den Bereich im weiteren Verlauf der F. straße und in der W. Straße prognostiziert hätten, seien ausschließlich auf den nunmehr gestrichenen Ausbau der W. Straße/S. straße/B. -Allee zurückzuführen. In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin auch auf § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass der Antragsgegner angesichts einer korrekten Verkehrsprognose unter Einbeziehung des Nichtausbaus des Verkehrszuges W. Straße/S. straße/B. -Allee von der Planung Abstand genommen hätte; ggf. wäre eine Alternativlösung in Betracht gekommen. Dem Planfeststellungsbeschluss lägen in diesem Zusammenhang auch weitere Mängel zugrunde. So sei der Prognosezeitraum mit elf Jahren zu knapp bemessen und nicht sachgerecht. Zudem habe die Beigeladene in ihrer Planung unberücksichtigt gelassen, dass der Rückbau der S. Straße von sechs auf vier Spuren vorgesehen sei. Dies führe zu einer Mehrbelastung der Waldschlößchenbrücke. Zwar stelle der Rückbau keine Gesamtplanung mit der Waldschlößchenbrücke dar, doch sei dies im Rahmen der Verkehrsprognose zu berücksichtigen. Dies sei von der Beigeladenen jedenfalls immer dann gemacht worden, wenn es für sie günstig gewesen sei. Schließlich seien auch die Ausführungen der Antragstellerin zu aktiven Schallschutzmaßnahmen - Schallschutzwände - im Anschluss an die Kreuzung F. straße/W. Straße unberücksichtigt geblieben. Als Ergebnis hält die Antragstellerin fest, dass die aufgezeigten Mängel nicht lediglich zu einem Anspruch auf Planergänzung führten, sondern den Planfeststellungsbeschluss als schwer abwägungsfehlerhaft erscheinen ließen.

Diese Ausführungen lassen nicht den Schluss zu, dass im Hauptsacheverfahren mit einer Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerechnet werden kann. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BImSchG besteht bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße grundsätzlich ein Anspruch auf aktiven oder passiven Schallschutz desjenigen, der in seiner Person bzw. in Bezug auf sein Grundstück unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154; Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 [134, 141]), da sicherzustellen ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Aus der gesetzlichen Systematik folgt, dass Maßnahmen des aktiven Schallschutzes ein Vorrang eingeräumt wird. So geht § 41 Abs. 1 BImSchG zunächst davon aus, dass der Neubau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen unter Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, somit ggf. unter Berücksichtigung aktiver Schallschutzmaßnahmen erfolgen. Werden die Immissionsgrenzwerte gleichwohl überschritten, besteht auf Grundlage von § 42 BImSchG eine Entschädigungspflicht für passive Schallschutzmaßnahmen, sofern die Hinnahme der Grenzwertüberschreitungen nicht zumutbar ist.

Die maßgeblichen Grenzwerte (§ 2) und das Verfahren zur Ermittlung der Immissionen (§ 3) werden in der 16.BImSchV (entsprechend der Ermächtigungsgrundlage § 43 BImSchG) bestimmt. Beide sind verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 [130]). Lärmgrenzwerte erlangen ihre Aussagekraft nur im Zusammenspiel mit einem Mess- oder Berechnungsverfahren, in dem sie zu ermitteln sind. Ohne Bezugnahme auf ein derartiges Verfahren wären sie unbestimmt, da ihnen die maßgebende Bezugs-ebene fehlen würde. Für die Ermittlung der Grenzwerte für Straßenlärm hat der Bundesverordnungsgeber in der Anlage 1 zur 16.BImSchV ein Berechnungsverfahren vorgegeben, welches Auswirkungen, die (gleichzeitig) von anderen Verkehrswegen ausgehen, grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.1999 - 4 B 68.98 -, NVwZ 2000, 565). Ein sog. "Summenpegel" ist damit ausgeschlossen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen vorliegt (§ 1 Abs. 2 16.BImSchV), oder für die Bemessung des Schallschutzes nach § 2 16.BImSchV ist somit ausschließlich der Beurteilungspegel des von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 [4]).

Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürfen aber im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 [10]). Hat hingegen die Verkehrslärmbelastung bereits ohne die neue Straßenbaumaßnahme ein Maß erreicht, bei dem eine Gesundheitsgefährdung angenommen werden muss, genügt eine Planfeststellung, die eine derartige Verkehrslärmbelastung weiter erhöht, nur dann dem Gebot einer gerechten Abwägung, wenn sie diese Verkehrslärmerhöhung etwa durch eine Regelung passiven Schallschutzes ausgleicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.3.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47). Eine Gesamtbetrachtungsweise ist auch dann geboten, wenn es im Zuge der Straßenbaumaßnahme zu einer Verkehrsentlastung auf einem anderen Verkehrsweg kommt, die zu einer Verringerung der Lärmbelastung auf dem Grundstück des Betroffenen führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154). Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz, dass allein die auf dem Grundstück des Betroffenen gegebene Situation zu prüfen ist.

Im Übrigen spielen auch die Kosten für die Frage des Schallschutzes eine Rolle. So gilt das Schutzgebot des § 41 Abs. 1 BImSchG nach Absatz 2 nicht, wenn die Kosten für den Schallschutz außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Neben diesem ausdrücklich genannten Gesichtspunkt ist es der Planfeststellungsbehörde nicht versagt auch andere Belange, die aktiven Schallschutzmaßnahmen entgegenstehen, im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu zählen neben privaten Belangen negativ betroffener Dritter, wie deren Interesse an einer Vermeidung zu dichter Grenzbebauung und dadurch eintretender Verschattung oder die Mehrkosten passiver Schallschutzmaßnahmen, auch öffentliche Belange, etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.2003 - 9 A 69.02 -, NVwZ 2004, 340; Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 [139]). Insoweit besteht für die Planfeststellungsbehörde ein Abwägungsspielraum, der vom Gericht nicht inhaltlich ausgefüllt, sondern nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Grenzen hin überwacht werden kann (BVerwG, Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 [130]). Wird der Verzicht auf weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen auf zu hohe Kosten gestützt, muss dieses Ergebnis aber auf einer angemessenen, differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse beruhen. Diese bedarf zumindest einer Grobanalyse der möglichen Varianten des Schallschutzes.

Weder im Verwaltungs- noch im anschließenden gerichtlichen Klage- sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin substanziiert auf ihre konkrete Situation bezogene Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, sie wolle eine unzumutbare Bedrohung ihrer Gesundheit geltend machen. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren. Wie bereits im Rahmen der Erörterung ihrer unmittelbaren Enteignungsbetroffenheit ausgeführt, fehlt es insbesondere an einer umfassenden Darlegung der Situation in den Gebäuden der Antragstellerin. Die Darlegung der prognostizierten Lärmwerte durch das Gutachten der T. GmbH entsprechen nicht den Anforderungen an einen substanziierten Vortrag einer individuellen Unzumutbarkeit. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörterten Werte für die Überschreibung einer enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht als starre Regeln aufzufassen sind. Die von ihr ermittelten Werte stimmen mit denen der M. ermittelten Werte im Wesentlichen überein. Auch die für weitere, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke ermittelten Werte lassen nicht erkennen, weshalb der vom Antragsgegner in den Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Auftrag an die Beigeladene weitere Untersuchungen nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien durchzuführen, nicht ausreichen soll, um ihre Interessen in angemessenem Umfang zu schützen.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die Auflagen ließen offen, bis wann die Beigeladene diese Untersuchungen durchzuführen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sie im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt sind. Demzufolge hat die Beigeladene sie im Rahmen der Vollziehung dieses Beschlusses zu veranlassen. Im Übrigen steht es der Antragstellerin insoweit auch frei ein Begehren auf umgehende Untersuchung und Festlegung der Schutzmaßnahmen mittels eines Antrags auf Planergänzung durchzusetzen. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage bedarf es hierfür nicht.

Wenn die Antragstellerin ferner die Auffassung vertritt, es seien im Zuge der Planung aktive Schallschutzmaßnahmen im Bereich der F. straße möglich und vorzugswürdig, verkennt sie, dass hierfür im städtischen Bereich in der Regel kaum Platz ist. So machen Schallschutzwände etwa schon keinen Sinn, wenn sie nur alle 200 Meter für Zufahrten unterbrochen werden müssen. In die F. straße münden eine Vielzahl von Seitenstraßen ein; ebenso existieren Grundstückszufahrten. Gleiches gilt für die anderen, von der Antragstellerin benannten Straßen. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchungen fehlerhaft sind. Insbesondere die vom Gutachter der Antragstellerin bestätigten Ergebnisse des Gutachters der M. für die Grundstücke, die von beiden Sachverständigen untersucht wurden, sprechen für eine Richtigkeit der Untersuchungen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss umfassende Ausführungen zu den weiteren von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen gemacht. Abgesehen davon, dass der Senat diese für insgesamt zutreffend erachtet, hat sich die Antragstellerin schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt. So hat das Verwaltungsgericht dargelegt, aus welchen Gründen es keiner (weiteren) Ausweitung des Untersuchungsgebietes bedurft habe. Dem hält die Antragstellerin letztlich nur entgegen, dass sie dieser Auffassung nicht folgen könne. Sodann wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Soweit sie jeweils anführt, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Argumenten der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt, ist dies nicht feststellbar, sondern das Verwaltungsgericht die gesamte Argumentation der Antragstellerin aufgegriffen und diskutiert, ohne jedoch die von der Antragstellerin gezogenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Auflagen 4.3.6 und 4.3.2 als ausreichend erachtet, der Antragstellerin den notwendigen Schutz zukommen zu lassen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Lärmschutzkonzept der Beigeladenen jedenfalls keine so schwer wiegenden Zweifel hervorzurufen vermag, die die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen könnten.

5. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Schadstoffbelastung greift ebenfalls nicht durch.

Sie geht insoweit davon aus, dass die Beigeladene das Untersuchungsgebiet zum Planungsumgriff - wie auch bei der Lärmbelastung - zu eng gefasst habe. Sie habe ihre grenzwertige Betroffenheit durch das Gutachten der T. GmbH vom 26.4.2005 belegt, was das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht zur Kennntis genommen habe. Selbst im Falle des vom Antragsgegner angenommenen Ausbaus der S. straße werde der PM10-Wert an verschiedenen Gebäuden der Antragstellerin überschritten. Betroffen seien auch fünf Gebäude innerhalb des vom Verwaltungsgericht wegen Präklusion reduzierten Grundstücksbestandes. Das Gutachten belege zudem eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffoxid. Maßgeblich sei eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise. Die hier vorliegende Situation unterscheide sich auch von der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Situation an der Bergstraße. Dort seien konkrete Vorgaben zur Einhaltung der Grenzwerte gemacht worden. Daran fehle es hier. Bei Vorliegen besonderer Umstände müsse angenommen werden, dass eine Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG nicht geeignet sei, die Einhaltung der Grenzwerte gewährleisten. Die F. straße stelle einen zentralen Verkehrsknotenpunkt dar; ihr sei ursprünglich sogar der Status einer Staatsstraße zugedacht gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wie eine Luftreinhalteplanung die Einhaltung der Grenzwerte sicher stellen solle. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müsse, stehe nicht im Einklang mit EG-Recht.

Mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Dresden geht der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die Einhaltung der grundstücksbezogen zu betrachtenden Grenzwerte der 22.BImSchV grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist. Denn es ist nicht die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte dieser Verordnung vorhabenbezogen sicher zu stellen. Auch existiert kein Verbot dahingehend, Straßenbauvorhaben in Gebieten durchzuführen, in denen die Grenzwerte überschritten sind oder werden. Vielmehr stellen diese nur einen, wenn auch wesentlichen Aspekt dar, der im System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG) zu berücksichtigen ist. Grenzwertüberschreitungen, selbst wenn sie gesundheitsgefährdende Werte annehmen sollten, sollen danach grundsätzlich immissionsquellenunabhängig angegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [61]; Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 5.03 -, juris-Nr. RdNr. 24).

Soweit dieser Auffassung mit der Begründung entgegengetreten wird, dass das Wesen der Immissionsgrenze in ihrer strikten Außenrechtsverbindlichkeit besteht und daraus geschlossen wird, dass (alle) nationalen Behörden verpflichtet seien, Aktivitäten zu unterlassen, die zu einer Überschreitung der Immissionswerte führen oder eine bestehende Überschreitung noch verschärfen (vgl. Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechtes, in: NVwZ 2003, 257 [262, 263]), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Autor des zitierten Aufsatzes selbst bringt Zweifel an der zwingenden Vorgabe der Grenzwerte durch die 22.BImSchV für straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren an. Bereits aus der amtlichen Begründung des Siebten Gesetzes des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.9.2002 (BT-Drs. 14/8450, Seite 12), ergibt sich, dass die Grenzwerte in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 47 BImSchG i.V.m. § 11 22.BImSchV normierten Maßnahmen der Luftreinhaltung stehen. Die EG-Richtlinie 1999/30/EG hat es den Mitgliedsstaaten überlassen, die Durchführung und Durchsetzung der Immissionswerte zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat dies in § 47 BImSchG i.V.m. § 11 22.BImSchV getan, ohne dass eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde verankert wurde, Planfeststellungsbeschlüsse im Falle einer Grenzwertverletzung nicht zu erlassen (vgl. umfassend BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [61]). Vielmehr wird nur die nach BImSchG i.V.m. § 1 des Ausführungsgesetzes zum BImSchG und zum Benzinbleigesetz - AGImSchG - sowie der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz - ImSchZuV - zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzwerteinhaltung zu gewährleisten.

Dies führt jedoch nicht dazu, dass für die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung dieser Grenzwerte gänzlich unbeachtlich sind (so auch Gatz, jurisPR-BVerwG 13/2005, Anm. 4 zu BVerwG, Urt. v. 23.5.2005 - 4 A 5.04). Denn jedenfalls aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt, dass der Vorhaben- und Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte, wozu auch die Feinstaubbelastung zählt, zu bewältigen hat und ggf. Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffen hat, um das Problem zu lösen. Existiert ein spezielles, auf gesetzlichen Vorschriften beruhendes Verfahren wie die Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, bedarf es keiner weiteren Maßnahmen der Planfeststellungsbehörde (so auch Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechtes, in: NVwZ 2003, 257 [262, 263]). Diese hat somit im Planfeststellungsverfahren lediglich zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen dieses separaten Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet ist, das Problem zu bewältigen. Es ist zu verhindern, dass durch das Planvorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deshalb ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Ist absehbar, dass die Erteilung einer Planfeststellung zu einem nicht zu korrigierenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht führt, ist das Vorhaben abzulehnen. In einem solchen Fall müssen aber besondere Umstände vorliegen, die sich insbesondere aus konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 7.05 -, juris RdNr. 21 f.; Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 -, juris RdNr. 31; Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [64]). Ein solcher Fall liegt insbesondere auch dann vor, wenn die von einer einzelnen Quelle, etwa einer planfestgestellten Straße, herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten und der zuständigen Behörde keine geeigneten Mittel zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Dieses Ergebnis lässt sich nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass mit Hilfe von Luftreinhaltemaßnahmen der Hebel bei anderen Schadstoffquellen in der Nachbarschaft angesetzt wird. Scheidet zudem die Möglichkeit aus, durch nachträgliche Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen oder sonstige Schutzvorkehrungen die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten, ist der Luftreinhalteplan kein geeignetes Mittel als Abhilfemöglichkeit (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, NVwZ 2005, 442). In diesem Fall ist die Planfeststellungsbehörde gehalten, das Vorhandensein anderer die Anforderungen der 22.BImSchV erfüllender Instrumentarien zu prüfen. Gelingt es nicht, solche Instrumentarien zu finden, scheitert eine Planfeststellung.

Dafür ist hier indes weder seitens der Antragstellerin etwas substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin fokussiert zunächst die von der Beigeladenen nicht berücksichtigte weitere Absenkung der Grenzwerte für PM10 im Jahr 2010 und verkennt dabei, dass die Höhe der Grenzüberschreitung - wie dargelegt - für sich genommen für das Planfeststellungsverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Soweit sie im Anschluss daran davon ausgeht, es sei auf Grund der bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Grenzwertüberschreitungen abzusehen, dass in der Zukunft eine Einhaltung der Grenzwerte durch Maßnahmen nach einem Luftreinhalteplan nicht mehr gewährleistet werden könne, beschränkt sie sich auf diese bloße Behauptung. Ein substanziierter Vortrag erfolgt insoweit nicht.

Der Senat hat hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass auch bei In-Kraft-Treten der abgesenkten Grenzwerte durch Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplanes nach § 47 BImSchG keine Problemlösung herbeigeführt werden kann. Die durch das Planvorhaben realisierte Immissionslage unterscheidet sich nicht von einer Vielzahl anderer Immissionslagen in anderen deutschen und europäischen Großstädten. Der Gesetzgeber ist mit Umsetzung der maßgeblichen Richtlinie davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Grenzwerte auch im Jahr 2010 durch die vorgesehene Luftreinhalteplanung gewährleistet werden kann. Die Beigeladene ist sich der Situation im Stadtgebiet durchaus bewusst, geht jedoch auch davon aus, dass das Problem im Rahmen einer stadtweiten Luftreinhaltungsmaßnahme gelöst werden kann, wenn auch nur unter Beschränkung des Kfz-, insbesondere des Schwerlastverkehrs. Dies ergibt sich u.a. aus der Stellungnahme des Umweltamtes der Beigeladenen vom 17.11.2003 zum Stand der Luftreinhaltepläne für Dresden (Vw-Ordner 22, S. 349 f.). Das Regierungspräsidium Dresden macht in seinem Planfeststellungsbeschluss auch deutlich, dass es die vorhandenen Daten und Kenntnisse über die Auswirkungen von Luftverunreinigungen in seine Abwägung eingestellt hat, sich jedoch bewusst ist, dass in der Zukunft Modifikationen und Präzisierungen möglich sind. Auch insoweit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte durch Maßnahmen nach den noch zu erstellenden Luftreinhalteplänen eingehalten werden können, so dass sie der Planfeststellung nicht entgegenstehen.

6. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang keine Veranlassung dem Antrag auf Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV zu folgen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

Die Antragstellerin hat beantragt, dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

- Macht es die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22.4.1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel und Blei in der Luft erforderlich, im Fall der Zulassung eines neuen Verkehrsweges für die Einhaltung der Grenzwerte bereits in der Zulassungsentscheidung Sorge zu tragen, wenn die Überschreitung der Grenzwerte im Zulassungsverfahren prognostiziert ist bzw.

- ist es mit der Richtlinie 1999/30/EG vereinbar, den Bau eines neuen Verkehrsweges zuzulassen und in der Zulassungsentscheidung offen zu lassen, auf welche Weise die durch die Richtlinie vorgegebenen Grenzwerte für Luftschadstoffe einzuhalten sind, obgleich die Voruntersuchungen ergeben haben, dass diese ohne entsprechende Maßnahmen nicht eingehalten werden können? Erfüllt der betreffende Mitgliedsstaat seine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie bereits dadurch, indem er in der Zulassungsentscheidung auf ein später nach nationalem Recht noch durchzuführendes Verfahren eines raumbezogenen Luftreinhalteplanes verweist?

Nach Art. 234 Abs. 2 EGV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung des EG-Vertrages, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Zentralbank sowie über die Auslegung von Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag ist ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedsstaates in einem solchen Fall zur Vorlage verpflichtet. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem hier entscheidenden Senat um ein letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 234 Abs. 3 EGV handelt.

Jedenfalls ist Art. 234 Abs. 3 EGV in Anlehnung an den zuvor einschlägigen Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. so zu verstehen, dass nur ein letztinstanzliches Hauptsachegericht vorlageverpflichtet sein kann. Der EuGH hatte zu dieser mit Art. 234 Abs. 3 EGV inhaltsgleichen Norm festgestellt, Ziel sei die Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in sämtlichen Mitgliedsstaaten. In diesem Rahmen soll Abs. 3 insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedsstaat eine nationale Rechtsprechung herausbilde, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht. In summarischen und eilbedürftigen Verfahren der hier in Rede stehenden Art sei den aus dieser Zielsetzung fließenden Anforderungen Genüge getan, wenn in einem ordentlichen Verfahren zur Hauptsache eine erneute Prüfung jeder im summarischen Verfahren nur vorläufig entschiedenen Frage des Gemeinschaftsrechts möglich sei, gleichgültig, ob dieses Verfahren unter allen Umständen oder nur auf Betreiben der unterlegenen Partei eingeleitet werden müsse. Daher sei die spezifische Zielsetzung des Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. gewahrt, wenn die Verpflichtung dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zum Zuge komme und dann die Möglichkeit bestehe, dem EuGH die aufgeworfenen Fragen des Gemeinschaftsrechts vorzulegen. Daraus folge, dass Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. so auszulegen sei, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht verpflichtet sei, dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage im Sinne von Art. 177 Abs. 1 EGV a.F. vorzulegen, wenn sich die Frage in einem Verfahren der vorläufigen Anordnung stelle und die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt werde, nicht binde, sofern es jeder Partei unbenommen bleibe, ein Hauptverfahren, in dem jede im summarischen Verfahren nur vorläufig entschiedene Frage des Gemeinschaftsrechts erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 177 EGV a.F. bilden könne, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.1982 - 35/82 -, juris/Celex-Nr. 682J0035; Urt. v. 24.5.1977 - 107/76 -, juris-/Celex-Nr. 676J0107). Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht vorbehaltlos angeschlossen (vgl. KBeschl. v. 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360). Nichts anderes kann für Art. 234 Abs. 3 EGV gelten, der dem Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. vollinhaltlich entspricht und dieselbe Zielrichtung verfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 22.2.2001 - C 393/98 -, juris-/Celex-Nr. 698J0393).

Im Übrigen handelt es sich bei der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage nicht um einen zulässigen Vorlagegegenstand. Um einen solchen würde es sich handeln, wenn die Auslegung von Gemeinschaftsrecht oder die Frage der Vereinbarkeit von sekundärem mit primärem Gemeinschaftsrecht betroffen wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn die Antragstellerin will letztlich ausschließlich geklärt wissen, ob eine nur ausnahmsweise Prüfung der Grenzwerte nach der Richtlinie 1999/30/EG bei der Zulassung neuer Verkehrswege mit europäischem Recht vereinbar ist. Die hier vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, dass die PM10-Grenzwerte grundsätzlich für die Planfeststellung ohne Bedeutung sind, betrifft nicht das Gemeinschaftsrecht, sondern ausschließlich die Anwendung der 22.BImSchV und damit nationales Recht. Europäisches Recht kommt insoweit hier nicht unmittelbar zur Anwendung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei der Richtlinie 1999/30/EG nicht um unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht handelt, sondern um Gemeinschaftsrecht, welches einer Umsetzung in nationales Recht bedurft hat. Diese ist durch den bundesdeutschen Gesetzgeber mit den Regelungen der 22.BImSchV erfolgt. Es handelt sich damit - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht um "EU-Grenzwerte", sondern um bundesdeutsche Grenzwerte, die auf dem Gemeinschaftsrecht fußen. Weder die Auslegung nationalen Rechts noch seine Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht kann jedoch Gegenstand einer Vorlage nach Art. 234 EGV sein (vgl. zu Art. 177 EWG-Vertrag a.F.: EuGH, Urt. v. 15.7.1964 - 6/64 -, Slg. 1964, 01253 [01268]). Im Übrigen enthält die Richtlinie 1999/30/EG keine Regelungen dazu, im Rahmen welcher Verwaltungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte zu prüfen oder sicherzustellen ist.

7. Schließlich verfangen auch die grundgesetzbezogenen Rügen der Antragstellerin nicht.

Sie trägt vor, dass das Verwaltungsgericht den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen und in seinem Beschluss abgehandelt habe. Zudem seien Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 GG verletzt worden.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht ist nicht feststellbar. Dieses hat - wie dargelegt - zu Recht eine weitgehende Präklusion der Einwendungen der Antragstellerin angenommen. Zudem würde eine Verletzung dieses Verfassungsgrundsatzes nicht zum Erfolg des Antrags führen, da der Senat das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren umfassend gewürdigt hat. Auch eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Die Grundrechte gelten nicht absolut, sondern können durch Gesetze eingeschränkt werden. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung stellt sich der Planfeststellungsbeschluss, soweit er die Antragstellerin berührt, als rechtmäßig dar, da die Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin eine gesetzliche Grundlage haben. Anhaltspunkte für eine Verletzung ihrer Grundrechte sind nicht ersichtlich; insbesondere hat die Antragstellerin solche auch nicht im Rahmen einer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO notwendigen Weise benannt.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen der Beteiligten zum "UNESCO-Weltkulturerbe" hier unberücksichtigt bleiben muss, da diese Thematik rechtlich ohne Belang ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, denn sie hat sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der Senat an Ziffern 34.2., 2.2., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2004. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung einen Betrag von 30.000,- € nicht übersteigt. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von 15.000,- € wegen sonstiger Beeinträchtigungen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.3.2005 - 1 E 48/05 -). Der sich ergebende Gesamtbetrag ist auf Grund dessen, dass es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, hälftig in Ansatz zu bringen. Die Schätzung der Höhe der Eigentumsbeeinträchtigung betrifft auch das erstinstanzliche Verfahren, so dass der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern ist (1/2 x [30.000,- € + 10.000,- €] = 20.000,- €).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GVG).

Ende der Entscheidung

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