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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 5 BS 31/04
Rechtsgebiete: VwGO, SächsWG, SächsKAG, SächsGemO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
SächsWG § 63
SächsKAG § 17 Abs. 1
SächsKAG § 18 Abs. 1
SächsKAG § 22 Abs. 1
SächsGemO § 14 Abs. 1
1. Auf der Grundlage des SächsKAG a.F. kann die Bildung von fünf Einrichtungen zum Zwecke der Abwasserbeseitigung zulässig sein.

2. Für die Zuordnung eines Grundstückes zu einer Einrichtung kommt es auf die Verhältnisse im maßgeblichen Prognosezeitraum an.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 31/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik

am 26. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2003 - 6 K 484/03 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Teilabhilfebescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2002 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 899,91 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15.12.2003 hat Erfolg. Die vom Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründen geben Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine überwiegende Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs auf der Grundlage der streitgegenständlichen Abwassersatzung des Antragsgegners vom 29.8.2002 nicht feststellen, weshalb die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern ist.

Die Abwassersatzung des Antragsgegners enthält u.a. folgende Regelungen:

"1. Teil - Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der Abwasserzweckverband "Lossatal" (im Folgenden: Zweckverband) betreibt zur Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers getrennte öffentliche Einrichtungen zur Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage (Vollentsorgung zentral), zur Entsorgung des Schmutzwassers mit Anschluss an die zentrale Kläranlage (Teilentsorgung zentral), zur Entsorgung des Überlaufs von Kleinkläranlagen ohne Anschluss an eine zentrale Kläranlage (Mischwasserkanalisation ohne Anschluss an eine zentrale Kläranlage), zur Abfuhr und Reinigung des Fäkalschlamms aus einer Klein-kläranlage (Abfuhr von Abwasser aus Kleinkläranlagen) und zur Abfuhr und Reinigung von Abwasser aus abflusslosen Gruben (Abwasser aus abflusslosen Gruben).

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder das in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird.

...

4. Teil - Abwasserbeitrag

§ 20 Erhebungsgrundsatz

(1) Der Zweckverband erhebt zur angemessenen Ausstattung der Einrichtungen der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Vollentsorgung zentral und Teilentsorgung zentral) mit Betriebskapital Abwasserbeiträge.

(2) Die Höhe des Betriebskapitals für die Einrichtung Vollentsorgung zentral wird auf 5.014.282,00 € festgesetzt.

Die Höhe des Betriebskapitals für die Einrichtung Teilentsorgung zentral wird auf 162.583,00 € festgesetzt.

...

§ 33 Beitragssatz

(1) Der Abwasserbeitrag beträgt 1,98 € je qm Nutzungsfläche für Grundstücke, die an die Einrichtung der Vollentsorgung zentral angeschlossen sind oder angeschlossen werden können.

(2) Der Abwasserbeitrag beträgt 1,75 € je qm Nutzungsfläche für Grundstücke, die an die Einrichtung der Teilentsorgung zentral angeschlossen sind oder angeschlossen werden können."

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs angeordnet, da sein Erfolg auf Grundlage einer summarischen Prüfung wahrscheinlicher erscheine als sein Misserfolg. Der Beitragsbescheid werde sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, da der beitragsrechtliche Teil der Abwassersatzung vom 29.8.2002 nichtig sein dürfte. Er stehe nicht im Einklang mit dem Einrichtungsbegriff des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes - SächsKAG -. Gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 SächsKAG bildeten alle Anlagen, welche der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienten, eine Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsKAG, bei der Beiträge nach einheitlichen Sätzen erhoben würden. Zur Einrichtung der Abwasserbeseitigung gehörten auch die öffentlichen Abwasserkanäle, welche den Überlauf von Kleinkläranlagen aufnähmen und die Anlagen, die dem Entnehmen, Transportieren und dem Behandeln des Schlamms aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben dienten. Hierzu stehe die Abwassersatzung des Antragsgegners in Widerspruch, da sie fünf verschiedene Einrichtungen zum Gegenstand habe, die derselben Aufgabe dienten und nicht technisch getrennt seien. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept bestehe die Anlage aus einer Kläranlage in Hohburg und einer Containerkläranlage in Körlitz, wobei letztere noch im Prognosezeitraum außer Betrieb genommen und der Ortsteil Körlitz ebenfalls an die Kläranlage in Hohburg angeschlossen werden solle. Im Übrigen werde das Abwasser über ein Trennsystem abgeleitet, wofür eine neue Schmutzwasserkanalisation errichtet und das Niederschlagswasser über das alte, bereits bestehende Ortsnetz in die Lossa geführt werde. In dieses Ortsnetz entwässerten derzeit auch die Überläufe der Kleinkläranlagen. Eine getrennte technische Anlage bestehe daher nicht, vielmehr handele es sich um zusammenhängende Leitungssysteme, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienten. Eine künstliche Aufteilung einer technischen Anlage in verschiedene Einrichtungen komme nach den Vorgaben des sächsischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Auch nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts stehe die Satzung nicht im Einklang mit dem Einrichtungsbegriff des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes. Hiernach dürften nur solche Anlagen zu einer Einrichtung zusammengefasst werden, die in gleichem Umfang der Erfüllung derselben Aufgabe dienten. Nur wenn in einem Teil des Beitragsgebietes allein das Schmutzwasser und in einem anderen Teil sowohl das Schmutz- wie das Niederschlagswasser entsorgt würden, lägen hiernach gesonderte Einrichtungen vor. Nur in diesen Fällen läge eine Berechtigung und Verpflichtung zur Bildung getrennter Einrichtungen vor. Eine eigenständige Einrichtung für über Kleinkläranlagen entwässerte Grundstücke könne bei technisch zusammenhängenden Anlagen auch nach dieser Rechtsprechung nicht gebildet werden. Auch diesen Vorgaben widerspreche die Bildung von fünf Einrichtungen durch den Antragsgegner. Ob sich die fehlerhafte Bildung von Einrichtungen in relevanter Art und Weise auf den Beitragssatz auswirke, bleibe unklar, da der Antragsgegner die entsprechenden Flächenanteile der über Kleinkläranlagen entwässerten Grundstücke auch auf Nachfrage nicht habe angeben können. Dies gehe zu seinen Lasten.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsgegner aus, das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem vorteilsbezogenen Einrichtungsbegriff des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ab. An dieser Rechtsprechung orientiere sich die Satzung des Antragsgegners. Von den fünf Einrichtungen seien lediglich drei beitragsrelevant. Eine Begrenzung auf maximal zwei zu bildende Einrichtungen lasse sich der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Vielmehr dürfe ausgehend von dem vermittelten Vorteil genauer differenziert werden. Insoweit stelle es einen größeren Vorteil dar, wenn ein Grundstück für seine Entsorgung lediglich an einen Kanal angeschlossen werden müsse und es der zusätzlichen Existenz oder Herstellung einer Kleinkläranlage nicht bedürfe. So müsse die Kleinkläranlage auf Kosten des Grundstückseigentümers regelmäßig gewartet und instand gehalten werden. Auch schränke die Anlage die Grundstücksnutzung ein. So wie die Entsorgung des Niederschlagswassers eine intensivere Grundstücksnutzung zulasse, stelle es einen Vorteil der Vollentsorgung dar, wenn für eine Nutzungsintensivierung auf einem Grundstück keine Rücksicht auf vorhandene und zu erhaltende Anlagen der Abwasserentsorgung genommen werden müsse. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht zudem davon ausgegangen, dass es sich insoweit nicht um technisch getrennte Anlagen handele. Die Kanäle der zentral entsorgten Grundstücke endeten sämtlich in den beiden zentralen Kläranlagen Hohburg und Körlitz. Beide Anlagen seien zu einer Einrichtung zusammengefasst. Dagegen endeten die Überlaufkanäle dezentral entsorgter Grundstücke in Vorflutern. Zu einer Inanspruchnahme der Kläranlagen des Antragsgegners komme es hier nicht. Die Schlammentsorgung erfolge mobil und nicht zu den zentralen Kläranlagen. Mischwasserkanäle bestünden im Entsorgungsgebiet nur, soweit eine dezentrale Entsorgung erfolge. Diese könnten wegen des Trennsystems und des Niederschlagswasseranteils nicht an die zentralen Kläranlagen angeschlossen werden. Es bestehe deshalb kein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagen der dezentralen Entsorgung und denen der zentralen Versorgung. Dies allein berechtige schon zur Bildung von zwei verschiedenen Einrichtungen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass die Grundstücke als zentral entsorgte Grundstücke den Einrichtungen Voll- oder Teilentsorgung zentral auf der Flächenseite der Globalberechnung zuzuordnen gewesen wären, obwohl ihr Anschluss während des Prognosezeitraumes nicht vorgesehen sei. Dies führe zu einer Senkung des Beitragssatzes, ohne dass Beiträge für diese Grundstücke erhoben werden könnten. Der hierdurch bedingten Erhöhung der Flächenseite stünde aber keine Veränderung auf der Kostenseite gegenüber. Dies hätte zur Folge, dass der Beitrag für die Teilentsorgung zentral für die Dauer des Prognosezeitraums höher wäre als der für die Vollentsorgung zentral. Dies sei aber mit dem größeren Vorteil durch die Teilentsorgung nicht vereinbar. Im Übrigen würde eine Berücksichtigung der über Kleinkläranlagen entsorgten Grundstücke sich nur in Höhe von 0,02 € auf den Beitragssatz auswirken, also einen unbeachtlichen Einfluss haben.

Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten und der Auffassung, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zutreffend ist. Der Vortrag des Antragsgegners sei schon widersprüchlich, wenn er zunächst von einer drastischen Reduzierung des Beitragssatzes der Vollentsorgung für den Fall der Bildung von nur zwei beitragsrelevanten Einrichtungen ausgehe und sich anschließend auf eine Unerheblichkeit dieses Umstandes berufe. Die vorgelegte Vergleichsberechnung sei zudem untauglich, da sie lediglich die Flächenseite der dezentral entsorgten Grundstücke den vollentsorgten Grundstücken zuordne, ohne die Kostenseite anzupassen. Der angegriffene Bescheid sei hingegen auch für den Fall rechtswidrig, dass man die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Nichtigkeit der Abwassersatzung nicht teile. Es verstoße gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit, dass für die über Kleinkläranlagen entsorgten Grundstücke keine Beiträge erhoben würden. Auch diese Grundstücke seien an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung angeschlossen und deshalb gemäß § 17 Abs. 1 SächsKAG beitragspflichtig. Die unterschiedliche Behandlung des Abwassers führe hinsichtlich der Beitragspflicht zu keinem Differenzierungsgebot. Die hier vorgenommene Bildung von Einrichtungen sei auch deshalb fehlerhaft, weil die über Kleinkläranlagen entsorgten Grundstücke nicht sogleich der Einrichtung der Vollentsorgung zugeordnet worden seien. Letztendlich sollten auch diese nach der Abwasserbeseitigungskonzeption des Antragsgegners dieser Einrichtung zugehören. Wolle der Antragsgegner nach dieser Konzeption letztlich nur noch eine Einrichtung der Vollentsorgung betreiben, dürfe er auch nur eine Einrichtung - der Vollentsorgung - bilden. Auf einen Prognosezeitraum und den Stand der Umsetzung innerhalb dieses Zeitraumes komme es nicht an. Maßgeblich für die Bestimmung der Zahl der zulässigen Einrichtungen sei allein die gültige Konzeption zur Abwasserbeseitigung. Hierdurch unterscheide sich die Situation hier von anderen Zweckverbänden, die auf Dauer mehrere Einrichtungen beibehalten wollten. Der Prognosezeitraum spiele im vorliegenden Fall lediglich eine Rolle bei der Bestimmung des höchstzulässigen angemessenen Betriebskapitals.

Der Antragsgegner ist dem unter Hinweis auf die Seiten 13 und 17 seiner Abwasserbeseitigungskonzeption entgegengetreten. Hiernach sei lediglich eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung beabsichtigt. Das Niederschlagswasser solle hingegen weiterhin teilweise dezentral entsorgt werden. Es sei ein dauerhaftes Nebeneinander von Voll- und Teilentsorgung zentral sowie dezentrale Niederschlagswasserentsorgung beabsichtigt. Dementsprechend entfielen auch nicht sämtliche Investitionen auf den Ausbau der Einrichtung Vollentsorgung.

Ausgehend von diesem Sach- und Streitstand lässt sich eine überwiegende Erfolgsaussicht des Widerspruchs nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 28.7.2003, SächsVBl. 2004, 34 = LKV 2004, 30 = KStZ 2004, 19 = ZKF 2003, 282; so auch: OVG NW, Beschl. v. 17.3.1994, NVwZ-RR 1994, 617; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.1.1994, NVwZ 1996, 90; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.1991, NVwZ-RR 1992, 318; VG Dresden, Beschl. v. 19.12.2002, 7 K 281/01; vgl. auch zur a.A.: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 116, jeweils m.w.N.) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall in Betracht kommt, dass auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Hiervon ausgehend lässt sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mit der allein tragenden Erwägung in dem angefochtenen Beschluss rechtfertigen, dass der beitragsrechtliche Teil der Abwassersatzung vom 29.8.2002 wegen einer fehlerhaften Einrichtungsbildung nichtig und deshalb der auf ihm beruhende Beitragsbescheid rechtswidrig sein dürfte.

Nach der Rechtsprechung des Senats zu der hier maßgeblichen (vgl. § 39a SächsKAG n.F. - SächsGVBl. 2004 S. 418) Fassung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16.6.1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.1.2003 (SächsGVBl., S. 2, 5) - SächsKAG a.F. - hat der Satzungsgeber unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Abwasserbeseitigung zu bilden, wenn er im Satzungsgebiet in unterschiedlichem Umfang die Abwasserbeseitigung wahrnimmt (SächsOVG, Urt. v. 4.2.2003 - 5 B 640/02; Urt. v. 26.3.2003 - 5 B 638/02 - rechtskräftig seit BVerwG, Beschl. v. 13.11.2003 - 9 B 61.03; Beschl. v. 2.9.2003, SächsVBl. 2004,12; Urt. v. 12.11.2003, SächsVBl. 2004, 236; Beschl. v. 4.3.2004, SächsVBl. 2004, 253). Insoweit begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein Satzungsgeber drei öffentliche Einrichtungen bildet. Durch die Bildung einer Einrichtung für die Vollentsorgung, einer Einrichtung für die Teilentsorgung sowie einer - dritten - Einrichtung für Entsorgung des Schmutzwassers sowie der Fäkal- und Klärschlämme aus Gruben und Kleinkläranlagen (mobile Entsorgung) trägt der Satzungsgeber dem in den einschlägigen Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes enthaltenen Vorteilsgrundsatz Rechnung (SächsOVG, Urt. v. 21.5.2003, 5 B 168/01). Hiervon ausgehend begegnet es keinen für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgreifenden Bedenken, die "dritte Einrichtung" wie hier geschehen näher auszugestalten und zwei weitere - ebenfalls nicht beitragsrelevante - Einrichtungen zur Abfuhr und Reinigung von Fäkalschlamm bzw. Abwasser aus abflusslosen Gruben zu bilden. Auszugehen ist dabei von der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass auch die über Kleinkläranlagen mit Überlauf erschlossenen Grundstücke in Fällen der vorliegenden Art an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung angeschlossen sind.

Mit Urteil vom 24.2.2003 - 5 B 639/02 - hat der Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"1. Im Ausgangspunkt teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch die mit einer Kleinkläranlage ausgestatteten Grundstücke durch den zu einem Vorfluter führenden Abwasserkanal an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung der Beklagten angeschlossen sind und infolgedessen auch einer Beitragspflicht wie die übrigen angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke unterliegen.

Sie stellen bereits angeschlossene Grundstücke i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG dar, bei denen die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entsteht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte durch die Bereitstellung und das Betreiben von den Überlauf der Kleinkläranlagen aufnehmenden Kanälen die ihr obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung i.S.v. § 63 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz - SächsWG - wahrnimmt. Diese Aufgabe umfasst insbesondere das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 SächsWG). Allein der Umstand, dass das hier anfallende Abwasser mittels der Kleinkläranlagen vorbehandelt wird, ändert an seiner Abwassereigenschaft und der ungeachtet der Vorklärung fortbestehenden Abwasserbeseitigungspflicht nichts. Vielmehr ist der Abwasserbeseitigungspflichtige gemäß § 63 Abs. 5 Satz 3 SächsWG sogar dazu befugt, eine der Überlassung an ihn vorhergehende Behandlung des Abwassers vorzuschreiben.

Der Anschluss an einen von der Beklagten bereitgestellten und betriebenen Kanal dient damit in unverzichtbarer Weise der Beseitigung des auf diesen Grundstücken anfallenden Abwassers. Eine Abwasserbeseitigung auf diesen Grundstücken ist ungeachtet der Kleinkläranlagen nicht möglich. Sie dienen lediglich der Vorbehandlung und Reduzierung des anfallenden Abwassers. Ohne den Kanalanschluss entfiele die Möglichkeit zu einer mit der Erzeugung von Abwasser verbundenen Grundstücksnutzung. Ab dem Zeitpunkt der Überlassung durch Einleitung in den bereitgestellten Kanal ist es dann Aufgabe der Beklagten, das Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG).

Ob die Beklagte diese Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, ist für die Frage eines Angeschlossenseins an eine öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung sowie eines durch den Anschluss vermittelten Vorteils ohne Belang. Aus der zutreffenden Auffassung, dass eine Einrichtung der Abwasserbeseitigung vorliegt, wenn das Abwasser abgeleitet und entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gereinigt wird (Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 RdNr. 1301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.1.1995 - 2 S 137/93) kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass es für die Frage eines Anschlusses bzw. der Anschließbarkeit an eine öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung und eines hiermit einhergehenden Vorteils auf die Ordnungsgemäßheit der Abwasserbeseitigung durch den i.S.v. § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG Abwasserbeseitigungspflichtigen ankommt.

Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung, kann auf § 14 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO - zurückgegriffen werden. Hiernach können die Gemeinden einen Anschluss- und Benutzungszwang u.a. für Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser vorsehen. § 63 Abs. 1 Satz 1 SächsWG verdeutlicht demgegenüber, das auch das (bloße) Ableiten von Abwasser Gegenstand der Abwasserbeseitigung ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 gehört auch das Entnehmen und Transportieren des Schlamms aus Kleinkläranlagen, wie auch das Entleeren und Transportieren des Inhalts von abflusslosen Gruben zur Abwasserbeseitigung. Dies spricht dafür, Kleinkläranlagen auch insoweit als an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung angeschlossen anzusehen, als der in ihnen anfallende Schlamm in dem Klärwerk des jeweiligen Abwasserzweckverbandes einer Beseitigung zugeführt wird (so VG Dresden, Urt. v. 28.9. 2000 - 7 K 2044/98). Auf eine Leitungsverbindung zu einem Klärwerk dürfte es deshalb für die Frage des Angeschlossenseins an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung nicht ankommen (a.A. Dietzel, in: Driehaus, aaO, RdNr. 515 für die Rechtslage in NRW).

Der Berufung kann deshalb nicht in der Auffassung gefolgt werden, es fehle an einer Einrichtung i.S.v. § 17 Abs. 1 SächsKAG, wenn es an einer Zuleitung des durch den Kanal aufgenommenen Abwassers zu einer Reinigungsanlage unter dortiger Klärung des Abwassers fehle. Dass öffentliche Abwasserkanäle, welche den Überlauf von Kleinkläranlagen aufnehmen, zur Einrichtung der Abwasserbeseitigung gehören, lässt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SächsWG entnehmen, welcher ausdrücklich die "Ableitung" als Teil der Abwasserbeseitigung benennt.

Durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung in Gestalt eines das Abwasser von den Grundstücken ableitenden Kanals erfahren die mit Kleinkläranlagen ausgestatteten Grundstücke auch einen Vorteil i.S.v. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 SächsKAG. Durch die hiermit gegebene Entsorgungsmöglichkeit für das anfallende Abwasser wird insbesondere die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes erst ermöglicht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sächsische Bauordnung - SächsBO; SächsOVG, NK-Urt. v. 3.4.2001, SächsVBl 2001, 189 (194); NK-Urt. v. 22.2.2001, NVwZ-RR 2002, 367 (370) = SächsVBl 2001, 186). Dass es im Übrigen für den grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff unerheblich ist, in welchem Maße die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung hier in Gestalt der Kanalnutzung in Anspruch genommen wird, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. An der Ermöglichung einer baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Bereitstellung des Kanals ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass ohne die Kleinkläranlage eine Abwasserbeseitigung ihrerseits nicht gewährleistet wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass die betreffenden Grundstückseigentümer auf die Bereitstellung der Kanäle durch den Antragsgegner zur Abwasserbeseitigung des auf ihren Grundstücken anfallenden Abwassers angewiesen sind.

An der Dauerhaftigkeit des - bereits jetzt - vermittelten Anschlusses ändert sich nichts durch den Umstand, dass diese Grundstücke nach der Planung der Beklagten bis zum Ablauf des Prognosezeitraumes im Jahre 2007 über einen Kanal an das Klärwerk angeschlossen werden sollen.

2. Die Berufung hat gleichwohl Erfolg. Die Nichtberücksichtigung der mit Kleinkläranlagen und Kanalableitungen abwasserentsorgten Grundstücke bei der Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen durch § 21 Abs. 3 AbwS stellt keinen zur Nichtigkeit der gesamten Abwassersatzung führenden Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.9.1981, NVwZ 1982, 622 = DVBl 1982, 76 = DÖV 1982, 69) - welcher der Senat folgt -, führt die Nichterhebung von Beiträgen gegenüber beitragspflichtigen Grundstücken nur bei Vorliegen besonderer tatsächlicher Voraussetzungen zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - belässt dem Gesetzgeber und damit auch dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Nur die willkürlich ungleiche Behandlung von im wesentlichen gleichen Sachverhalten ist hiernach unzulässig. Ausgehend von der im Abgabenrecht maßgebenden Typengerechtigkeit, kann ein insoweit notwendiger sachlicher Grund für eine Differenzierung auch im Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität liegen. Diesem Grundsatz kann es dienen, etwa auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten und lediglich (erhöhte) Verwaltungsgebühren zu erheben um das Verwaltungsverfahren der Beitragserhebung und die mit ihm gegenüber einer Gebührenerhebung gesteigerten Streitanfälligkeit zu vermeiden.

Die Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität können eine Ungleichbehandlung sachlich erst dann nicht mehr rechtfertigen, wenn die durch die Ungleichbehandlung verursachte Mehrbelastung eine bestimmte Quantitätsgrenze überschreitet. Eine Überschreitung liegt für den Fall vor, dass die durch sie bewirkte Mehrbelastung sich nicht mehr im Bereich von bis zu 10 % bewegt. Liegt die festzustellende Mehrbelastung deutlich oberhalb dieses Richtwertes, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen, da insoweit eine Rechtfertigung durch die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit nicht mehr möglich ist. Hier findet auch der normgeberische Ermessensspielraum seine Grenze (vgl. SächsOVG, Urt. v. 8.8.2002, 5 D 47/01). Hiervon ausgehend fehlt es an einem Verstoß durch § 21 Abs. 3 AbwS gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die mangelnde Heranziehung der von dieser Regelung erfassten Grundstücke führt hier nicht zu einer über 10 % liegenden Mehrbelastung der herangezogenen Beitragspflichtigen. Der Beitragssatz wird durch § 21 Abs. 3 AbwS vorliegend nicht berührt. Die Beklagte hat auch die von § 21 Abs. 3 AbwS betroffenen Grundstücke in die Flächenseite ihrer Globalberechnung eingestellt, so dass die gegenüber dem (angemessenen) Betriebskapital eingestellte Flächenseite ungeschmälert geblieben ist. Der sich aus der Division der Kosten- durch die Flächenseite ergebende Beitrag ist damit unbeeinflusst von der weiteren Vorgehensweise der Beklagten in Gestalt der Nichterhebung von Beiträgen gegenüber Eigentümern von mit Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben ausgestatteten Grundstücken.

Die Nichtberücksichtigung dieser Grundstücke bei der Beitragserhebung führt bei der hier gegebenen Situation lediglich dazu, dass die Beklagte bis zu deren beabsichtigter Heranziehung im Anschluss an einen leitungsmäßigen Anschluss an die Kläranlage die - noch - nicht erhobenen Beiträge zwischenfinanzieren muss.

Hieraus folgt hingegen keine Mehrbelastung der Beitragspflichtigen. Der durch den Refinanzierungsbetrag ausgelöste Zinsbetrag ist kein - tauglicher - Bestandteil der beitragsfähigen Kosten, da insoweit nur die Wiederbeschaffungszeitwerte berücksichtigungsfähig sind. Einzustellen wäre der Zinsbetrag in die kalkulatorischen Kosten und damit Gegenstand der gebührensatzungsrechtlichen Bestimmungen. Für die hier in Rede stehenden beitragsrechtlichen Regelungen hätte dies keine Konsequenzen, da die für sie maßgebenden Kosten unverändert bleiben und eine Rückwirkung aus dem gebührenrechtlichen Teil auf den beitragsrechtlichen Teil insoweit nicht stattfindet. Es bedarf deshalb keiner näheren Klärung, in welchem Umfang sich bei einem angenommenen Zinssatz in Höhe von 7 % der sich hieraus bei einer Fehlfinanzierung in Höhe von 7 % der Nutzungsfläche ergebende jährliche Zinsbetrag von 19.252,- DM auf die Höhe der Gebühren auswirkt."

Diese Ausführungen macht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch für das vorliegende Verfahren zu Eigen. Hervorzuheben ist, dass aus dem Umstand des Angeschlossenseins an die bzw. eine Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht notwendig die Verpflichtung zu einer Beitragserhebung gegenüber diesen Grundstücken folgt. Nach der vorgenannten Rechtsprechung steht es im Ermessen des Satzungsgebers, ob er eine Refinanzierung der für den Prognosezeitraum eingestellten Beträge über Beiträge oder Gebühren vornehmen will. Bildet der Satzungsgeber neben den Einrichtungen der Voll- und Teilentsorgung Einrichtungen für die mittels Kleinkläranlagen und Überlauf entsorgten Grundstücke, für das Abwasser aus Kleinkläranlagen und das Abwasser aus abflusslosen Gruben, so begegnet es keinen Bedenken, wenn er die für diese Einrichtung berücksichtigungsfähigen Beträge über Gebühren refinanziert. Die Frage einer nur bis zu einer bestimmten Mehrbelastung zulässigen Ungleichbehandlung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Ihr kommt vielmehr eine maßgebliche Rolle bei der sich hier nicht stellenden Frage zu, ob der Satzungsgeber im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens innerhalb einer Einrichtung bei identischer Vorteilsverschaffung dergestalt differenzieren darf, dass er in einem Teil des Satzungsgebiets Beiträge und in einem anderen Teil Gebühren erhebt. Hier ist es hingegen so, dass der Satzungsgeber in Ansehung einer unterschiedlichen Vorteilsverschaffung je unterschiedliche Einrichtungen gebildet hat und diese jeweils einheitlich über Beiträge oder über Gebühren finanziert. Da nach der zitierten Rechtsprechung des Senats der mögliche Gegenstand einer Einrichtung der Abwasserbeseitigung aus § 14 Abs. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 SächsWG abzuleiten ist (s.a. Beschl. v. 2.9.2003, SächsVBl. 2004, 12 = LKV 2004, 228), bestehen gegen diese Art der Einrichtungsbildung keine Bedenken. Zu den einrichtungsfähigen Gegenständen der Abwasserbeseitigung zählt sowohl das bloße Ableiten von Abwasser (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SächsWG), als auch das Entnehmen und Transportieren des Schlamms aus Kleinkläranlagen, wie auch das Entleeren und Transportieren des Inhalts von abflusslosen Gruben nebst seiner Behandlung (§ 63 Abs. 1 Sätze 2 und 1 SächsWG).

Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass es für die Zuordnung eines Grundstückes zu einer Einrichtung auf die im maßgeblichen Prognosezeitraum vorgesehenen Verhältnisse ankommt. Dass in einem neuen Prognosezeitraum möglicherweise auf der Grundlage eines langfristigen Abwasserkonzeptes eine hiervon abweichende Zuordnung vorzunehmen sein könnte, ändert hieran nichts. Die Festsetzung des für den Beitrag maßgeblichen höchstzulässigen Betriebskapitals verhält sich nur zu dem der Abwassersatzung zugrundeliegenden Prognosezeitraum. Innerhalb dieses Prognosezeitraumes hat der Antragsgegner nach seiner Darstellung keine Investitionen in die der dezentralen Entsorgung dienenden Altanlagen beabsichtigt, so dass ihr Wiederbeschaffungszeitwert bei der Festsetzung des höchstzulässigen angemessenen Betriebskapitals nicht berücksichtigt wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, SächsVBl. 2000, 65).

Sonstige beachtliche Gründe für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Antragstellerin - wie von ihr geltend gemacht - ein über den vom Antragsgegner berücksichtigten Umfang hinausgehender Anspruch auf Teilflächenabgrenzung nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zustehen könnte, lässt sich weder ihrem Vorbringen, noch der Aktenlage entnehmen. Hier hätte es einer näheren Darlegung bedurft. Eine Teilflächenabgrenzung nach § 19 Abs. 1 SächsKAG ist nur dann vorzunehmen, wenn eine Bebauung oder sonstige Nutzung der abzugrenzenden Grundstücksflächen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Ein bloße Beschränkung der Bebaubarkeit genügt nicht (SächsOVG, Beschl. v. 21.5.2003, aaO; Urt. v. 20.8.1998, SächsVBl. 1998, 297 [300]).

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - n.F. i.V.m. § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art den Streitwert auf 1/4 des in Höhe des festgesetzten Beitrages zu bemessenden Hauptsachestreitwertes festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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