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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2007
Aktenzeichen: 5 BS 380/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 188 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 BS 380/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Kindergartenrechts; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Berichterstatter nach § 87a VwGO
am 2. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
Nach Zurücknahme der Beschwerde ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gem. § 155 Abs. 2 VwGO trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragsgegnerin.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Zum Sachgebiet der Jugendhilfe nach § 188 Satz 1 gehören alle Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und den ergänzenden Landesgesetzen, sofern sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können. An dem Verfahren muss nicht notwendig ein Leistungsempfänger beteiligt sein, auch die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, unterfallen dem Begriff der Jugendhilfe i.S.d. § 188 VwGO (vgl. z. B. OVG Berlin, Beschl. v. 1.4.2003 - 6 L 6.03 -, NdsOVG, Beschl. v. 21.5.1999 - 12 O 1998/99 - sowie OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 23.6.2004 - 3 M 269/03 -, zitiert jeweils nach juris; Stelkens/Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 188 RdNr. 7; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 188 RdNr. 7).
Hier begehrte die Antragstellerin Vorauszahlungen für den Betrieb und die Finanzierung einer Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und einer in diesem Zusammenhang geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Da der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren in gerichtskostenfreien Verfahren gem. § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag festgesetzt wird und ein solcher Antrag bislang fehlt, war die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Chemnitz in dem angegriffenen Beschluss rechtswidrig. Das Beschwerdegericht ist gleichwohl an einer Aufhebung der Streitwertfestsetzung gehindert, weil das Verfahren gegenwärtig nicht mehr in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG kann die Festsetzung des Streitwertes von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Ein solcher Fall liegt hier aber inzwischen nicht mehr vor. Das Wort "schweben" bedeutet, dass die Sache in der Rechtsmittelinstanz anhängig sein muss (SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2007 - 5 E 191/07 -, OVG NW Beschl. v. 3.2.1978, DÖV 1978, 816). Hier ist nach Rücknahme der Beschwerde das Beschwerdeverfahren nicht mehr anhängig. Der Einstellungsbeschluss hat lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 126 RdNr. 9 für die Rücknahme der Berufung).
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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