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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 5 D 136/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, SächsKAG
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
SächsKAG § 19 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 D 136/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Wasserversorgungsbeitrags
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel
am 23. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 - 6 K 184/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem dieses den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Beschwerdebegründung sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen. Die Kläger begründen ihr Vorgehen gegen die Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrags für ihr im unbeplanten Innenbereich belegenes, 4.360 m² großes, Grundstück L......................... Nr. ... in G......... (Flst. Nr. F1 der Gemarkung L....................) erneut damit, dass in die Beitragsberechnung Flächen einbezogen worden seien, für die eine Nutzungsmöglichkeit in baulicher Hinsicht nicht bestehe. Allenfalls ca. 1.000 m² des Grundstücks seien derzeit baulich genutzt bzw. bebaut. Ungefähr 2.000 m² der Fläche entfielen auf eine Streuobstwiese. Weiterhin verlaufe über das Grundstück eine unterirdisch verlegte Starkstromleitung, die nicht überbaut werden könne. Gleiches gelte für einen Abwasserkanal. Wegen des Abwasserkanals liefen mit der Stadt G......... Verhandlungen über eine Dienstbarkeitsentschädigung für einen Schutzstreifen von 306 m².
Das Vorbringen der Kläger zu der Starkstromleitung, dem Abwasserkanal und der Streuobstwiese hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unter dem Gesichtspunkt der Teilflächenabgrenzung bereits zutreffend gewürdigt. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 19 SächsKAG nicht vorlägen. Nach summarischer Prüfung sei nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte für die Berechnung des Wasserversorgungsbeitrags die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt habe. Die von den Klägern im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe vermögen eine Teilflächenabgrenzung nach § 19 Abs. 1 SächsKAG ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Nach § 19 Abs. 1 SächsKAG sind Teilflächen eines Grundstücks für die Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht baulich oder gewerblich genutzt werden können. Unter baulicher Nutzung ist nicht nur die auf dem Grundstück zulässige Bebauung zu verstehen, sondern darüber hinaus auch jede zur Bebaubarkeit akzessorische Nutzbarkeit. So stellen Hausgärten, Abstandsflächen, Zufahrten etc. Grundstücksteile dar, die baulich genutzt werden. Ist eine solche oder vergleichbare Nutzung auf dem Grundstück zulässig, scheidet eine entsprechende Teilflächenabgrenzung aus (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20.8.1998, JbSächsOVG 6, 223 [226 f.]). Insoweit korrespondiert § 19 Abs. 1 SächsKAG mit § 18 Abs. 1 SächsKAG, der jedes Grundstück seiner baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeit entsprechend der Beitragspflicht unterwirft. Abzugrenzen sind hingegen Flächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen baulich nicht genutzt werden können. Bei vorhandenen Baubeschränkungen darf nur der Teil des Grundstücks beitragsrechtlich berücksichtigt werden, der bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks herangezogen werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 13.4.1999, SächsVBl. 1999, 271).
Hiervon ausgehend lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass eine sonstige Nutzung des Grundstücks wegen der Stromleitung und des Abwasserkanals ausgeschlossen wäre. Zwar beschränken die Stromleitung und der Abwasserkanal die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, schließen diese jedoch nicht grundsätzlich aus. Auch die von den Klägern angegebene Größe der Streuobstwiese gibt keine Veranlassung zu einer Teilflächenabgrenzung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass infolge dieses Umstands das zulässige Maß an baulicher Nutzung auf dem Grundstück nicht mehr verwirklicht werden kann. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Kläger, derzeit seien allenfalls ca. 1.000 m² des Grundstücks baulich genutzt bzw. bebaut. Offenbar gehen die Kläger in unzutreffender Weise davon aus, dass eine Teilflächenabgrenzung schon bei einer nicht vorhandenen Bebaubarkeit bzw. einer nicht vorhandenen Bebauung einer Grundstücksfläche vorgenommen werden müsse.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat das von ihnen angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.2.1989 (BVerwGE 81, 251) hier ebenfalls keine Reduzierung der für die Beitragserhebung relevanten Grundstücksfläche zur Folge. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung, die zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist und die ein Grundstück im Geltungsgebiet eines Bebauungsplans betraf, auf das realisierbare Nutzungsmaß abgestellt. Dieser Gedanke ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die baulich oder gewerblich nicht nutzbaren Teilflächen der für die Wasserversorgungsbeiträge heranzuziehenden Grundstücke nach § 19 SächsKAG im Rahmen der Teilflächenabgrenzung zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil hier eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 50,00 € erhoben wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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