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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 5 D 160/08
Rechtsgebiete: SächsKAG
Vorschriften:
SächsKAG § 17 Abs. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 D 160/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abwasserbeitrags
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel
am 13. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. November 2008 - 2 K 438/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Beschwerdebegründung sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen.
Der Kläger trägt gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts Dresden zunächst vor, dass nach § 21 Abs. 5 der hier anzuwendenden Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 27.11.2006, geändert durch Beschlüsse vom 23.4.2007 und 26.11.2007 - im Folgenden: AbwS - für ihn deshalb keine Beitragspflicht bestehe, weil sein Grundstück dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 AbwS entsorgt werde. Nach dem Wortlaut der Abwassersatzung seien Grundstücke mit abflusslosen Gruben nämlich auch dann von der Beitragspflicht befreit, wenn eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk vorhanden sei.
Der Senat kann hier die Frage offen lassen, ob die Satzungsvorschrift den vom Kläger vorgetragenen Bedeutungsgehalt hat und Grundstücke mit abflusslosen Gruben auch dann nicht einer Beitragspflicht unterwirft, wenn sie über die Möglichkeit eines Anschlusses an ein zentrales Klärwerk verfügen (vgl. insofern aber § 17 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG -). Der Kläger entsorgt das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser nicht über eine abflusslose Grube. Mit der Klagebegründung hat der Kläger selbst ausgeführt, dass aus der Nachklärkammer der von ihm installierten Tropfkörperkläranlage Typ "Kordes Bio-Clear 3P" gereinigtes Wasser austritt, welches er zur Bewässerung seines Gartens verwendet. Dies entspricht auch der im Internet verfügbaren Funktionsbeschreibung des Herstellers dieser Anlagen. Damit handelt es sich nicht um eine abflusslose Grube, sondern um eine private Kleinkläranlage, die der Kläger auf dem Grundstück betreibt. Da für sein Grundstück unstrittig eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk existiert, besteht auch nach dem klägerischen Verständnis der Satzungsvorschriften eine Beitragspflicht.
Des Weiteren bestreitet der Kläger mit der Beschwerdebegründung, dass seinem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt werde. Dies führt nicht zum Erfolg des Prozesskostenhilfenbegehrens. Das Verwaltungsgericht Dresden hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass die auf dem Grundstück befindliche Kleinkläranlage eine gleichwertige Entwässerungsmöglichkeit darstelle und damit den Vorteil der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgung vollständig entfallen lasse. Auch komme es nicht darauf an, ob für das Grundstück ein Befreiungsanspruch bestehe. Die sachliche Beitragspflicht setzt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nach §§ 17 ff. SächsKAG nicht den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung, sondern nur die Verschaffung einer Anschlussmöglichkeit voraus (vgl. z.B. SächsOVG, Urt. v. 12.7.2007 - 5 B 576/05 -, juris).
Ein Grundstück erfährt allerdings trotz Anschlussmöglichkeit keinen Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, wenn es nach dem aufgestellten Abwasserbeseitigungskonzept nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde unterliegt und das auf seinen Flächen anfallende Abwasser nicht überlassen muss (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12.7.2007 - 5 B 576/05 -, juris). Dies ist dann der Fall, wenn das Grundstück über eine private Kläranlage verfügt und das geklärte Abwasser mit wasserrechtlicher Erlaubnis in ein öffentliches Gewässer eingeleitet werden darf. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12.7.2007 (a. a. O.) ausgeführt, dass diesen Grundstücken durch die Anschlussmöglichkeit kein Vorteil vermittelt wird.
Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt, der im Prozesskostenhilfeverfahren summarisch zu bewerten ist, stellt sich die Situation indessen in mehrfacher Hinsicht anders dar: Das Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten schreibt für den Bereich, in dem das klägerische Grundstück liegt, die zentrale Abwasserbeseitigung fest. Eine wasserrechtliche Genehmigung für den Betrieb der bestehenden Kleinkläranlage wurde nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten nicht erteilt. Zudem war die Kleinkläranlage von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nur als Übergangslösung bis zur Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals in der Straße verlangt worden. Der entsprechende Bauvorbescheid, der gemäß § 75 Sächsische Bauordnung - SächsBO - einzelne Fragen des Bauvorhabens verbindlich regelt, wurde zwar ausschließlich dem früheren Grundstückseigentümer bekannt gegeben. Da der Bauvorbescheid jedoch grundstücksbezogen und nicht personenbezogen erteilt wird, kommt es auf eine (fehlende) Kenntnis des Klägers nicht an (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.3.2009 - 1 D 3/09 -). Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes verschafft die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgung dem Kläger trotz der vorhandenen Kleinkläranlage einen Vorteil i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, da das Grundstück keine dauerhafte anderweitige rechtlich zulässige Entsorgungsmöglichkeit aufweist, die der öffentlichen Abwasserentsorgung gleichwertig wäre.
Da die Klage aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet, musste der Senat der Frage der Bedürftigkeit des Klägers nicht weiter nachgehen und nicht im Einzelnen aufklären, inwieweit Immobilienvermögen für die Prozessführung einzusetzen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil hier eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 50,- € erhoben wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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