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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 5 D 24/04
Rechtsgebiete: VwGO, SGB VIII, SächsKitaG, SächsVerf, BErzGG , Satzung der Stadt Chemnitz


Vorschriften:

VwGO § 47
SGB VIII § 24
SächsKitaG § 3
GG Art. 3
SächsVerf Art. 18
BErzGG § 8
Satzung der Stadt Chemnitz für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 12. Juli 2006
1. Eine Änderung eines Normenkontrollantrags ist auch nach Eintritt einer Satzungsänderung sachdienlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen identisch ist und eine endgültige Befriedung der Beteiligten durch die Entscheidung herbeigeführt wird.

2. Dies gilt im Einzelfall auch dann. wenn der Antrag bis zur Änderung der Satzung unzulässig gewesen ist.

3. Die Beschränkung der Betreuungszeit in einer Horteinrichtung wegen des Bezuges von Bundeserziehungsgeld für ein anderes Kind verstößt gegen höherranggies Recht.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontroll - Urteil

Az.: 5 D 24/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nichtigkeit des § 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung der Stadt Chemnitz über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Frühförderung, Horteinrichtungen sowie in Kindertagespflege i.d.F. vom 12.7.2006

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann auf Grund der mündlichen Verhandlung

am 11. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 2 Abs. 6 Satz 1 3. Spiegelstrich der Satzung der Stadt Chemnitz über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Frühförderung, Horteinrichtungen sowie in Kindertagespflege (Satzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) in der Fassung vom 12. Juli 2006 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. bis 3. tragen die Kosten des Verfahrens zu ? als Gesamtschuldner; im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich - nach Änderung des Antrags - gegen die Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Frühförderung, Horteinrichtungen sowie in Kindertagespflege (Satzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) in der Fassung vom 12.7.2006 - Satzung -.

Die Antragstellerin zu 1. ist im Jahr 1999 geboren. Sie besuchte ab 2001 zunächst ganztägig eine städtische Kindertagesstätte und von Oktober 2002 bis August 2006 ebenfalls ganztägig eine solche eines freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe - freier Träger - im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

Am 6.1.2004 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom Januar 2004 öffentlich bekannt gemacht wurde und am 1.2.2004 in Kraft getreten ist. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung für Kindertageseinrichtungen bekam folgenden Wortlaut: "(4) Die Stadt Chemnitz stellt für die mit dem Kind im Haushalt lebenden Personensorgeberechtigten, von denen mindestens einer nicht im Arbeitsprozess steht und sich nicht in Ausbildung/Studium befindet oder geringfügig beschäftigt ist oder für ein im Haushalt lebendes weiteres Kind Bundes- oder Landeserziehungsgeld in Anspruch nimmt, für die Betreuung

- von Kindern im Alter bis 2 Jahren 9 Monaten

- von Kindern bis Vollendung des 3. Lebensjahres bei der Betreuung in reinen Kinderkrippen

- von Kindern ab dem Alter von 2 Jahren 10 Monaten bis zum Schuleintritt einen Betreuungsbedarf von maximal 6 Stunden täglich,

- für Hortkinder ab unter 7 Jahren bis unter 11 Jahren einen Betreuungsbedarf von bis zu maximal 4 Stunden täglich bereit. ..."

Daneben lautete der damals unverändert gebliebene § 1 Abs. 1:

"(1) Die Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Frühförderung und Einrichtungen der Ganztagsbetreuung werden von der Stadt Chemnitz als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich rechtliches Nutzungsverhältnis. ...

(2) Die Stadt Chemnitz stellt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kindertageseinrichtungen bereit. ...

(3) Diese Satzung gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen) sowie Einrichtungen der Frühförderung und Einrichtungen der Ganztagsbetreuung. ..."

Durch Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 12.7.2006 wurde die Satzung für Kindertageseinrichtungen geändert. § 1 und § 2 lauten nunmehr wie folgt:

"§ 1

Träger und Begriffsbestimmung

(1) Die Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Frühförderung und Horteinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz werden von der Stadt Chemnitz als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich rechtliches Nutzungsverhältnis. ...

(2) Die Stadt Chemnitz stellt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kindertageseinrichtungen bereit. ...

(3) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, die ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Chemnitz im Sinne von § 1 Absatz 2 bis 4 SächsKitaG angemeldet haben. Sie wird angewendet in Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorten, Einrichtungen der Frühförderung und Horteinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die innerhalb des Bedarfsplanes der Stadt Chemnitz von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe betrieben werden sowie für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege.

1. Kindertageseinrichtungen betreuen Kinder im Alter von 9. Woche bis in der Regel unter 11 Jahren (4. Klasse).

2. In Einrichtungen der Frühförderung werden behinderte Kinder regelmäßig über mehrere Stunden des Tages gefördert.

3. Horteinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz bestehen an Einrichtungen, in denen Schüler von Förderschulen der Klassen eins bis sechs aufgenommen und gefördert werden.

4. Es besteht die Möglichkeit, Kindertagespflegeplätze in Anspruch zu nehmen.

(4) Steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so tritt an die Stelle der Eltern der Personensorgeberechtigte oder der Erziehungsberechtigte.

§ 2

Bereitstellung der Plätze

(1) Die Stadt Chemnitz stellt bedarfsgerecht Plätze für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Frühförderung bereit.

(2) Ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt haben alle Kinder Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Einrichtung der Frühförderung.

(3) Die Stadt Chemnitz stellt bedarfsgerecht Plätze für die Betreuung schulpflichtiger Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse bereit. Die Stadt Chemnitz bietet bedarfsgerecht Plätze in Horteinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz an.

(4) Im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes werden folgende Betreuungszeiten angeboten:

Für Krippen- und Kindergartenkinder und Kinder in Einrichtungen der Frühförderung:

4,5 Stunden

6,0 Stunden

9,0 Stunden

10,0 Stunden

11,0 Stunden

sowie Hortkinder:

3,0 Stunden

4,0 Stunden

5,0 Stunden

6,0 Stunden

(5) Eltern können für Kinder bis zum Schuleintritt eine zehn- oder elfstündige Betreuungszeit oder eine Betreuungszeit über die Öffnungszeit hinaus in Anspruch nehmen, wenn beide Elternteile einer vollständigen Familie oder ein allein erziehender Elternteil in einem Arbeitsverhältnis stehen oder wenn es sich hierbei um Studenten, Aus- und Fortzubildende, Schüler oder in besonderem Maße erkrankte Personen handelt.

Ist ein Kind im Hort oder in einer Horteinrichtung gemäß § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz aufgenommen, kann die Betreuungszeit über die Öffnungszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn analog die Bedingungen wie im Satz 1 gegeben sind.

(6) Die Stadt Chemnitz stellt für Kinder im Alter von ab 9 Wochen bis zum Schuleintritt einen Betreuungsplatz von maximal 6 Stunden täglich und für Kinder ab Schuleintritt bis unter 11 Jahren einen Betreuungsplatz von bis zu maximal 4 Stunden täglich bereit, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter

- nicht im Arbeitsprozess steht und sich nicht in Ausbildung/im Studium befindet,

- geringfügig beschäftigt ist oder

- für ein im Haushalt lebendes weiteres Kind Bundes- bzw. Landeserziehungsgeld in

Anspruch nimmt. ..."

Im Januar 2004 füllten die Antragsteller zu 2. und 3. für die Kindertagesstätte des freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine Erklärung zu ihrem Familienstand, ihrer Wohnung und ihren Erwerbstätigkeiten aus. Im Dezember 2004 wurde der Bruder der Antragstellerin zu 1. geboren. Für diesen erhalten die Antragsteller zu 2. und 3. Bundeserziehungsgeld. Die Antragstellerin zu 2. ist seit der Geburt dieses Kindes nicht erwerbstätig. Die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit ist für April 2007 geplant.

Während der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. wurden sie und der Antragsteller zu 3. durch den freien Träger darauf hingewiesen, dass die Erklärung vom Januar 2004 bei Veränderungen, etwa durch eine Geschwistergeburt, zu aktualisieren sei. Auf Nachfrage wurde ihnen mitgeteilt, dass Folge der Geburt eine Kürzung des mit öffentlichen Mitteln geförderten Anspruchs auf Besuch der Kindertagesstätte für die Antragstellerin zu 1. sei.

Eine vom freien Träger zum 1.2.2005 vorformulierte Änderungsmeldung zur Reduzierung der täglichen Betreuungszeit der Antragstellerin zu 1. auf sechs Stunden wurde von den Antragstellern zu 2. und 3. nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 18.1.2005 wurden die Antragsteller von der Antragsgegnerin auf die satzungsrechtlichen Grundlagen hingewiesen und aufgefordert, eine diesen entsprechende Regelung mit dem freien Träger zu treffen.

Seit September 2006 besucht die Antragstellerin zu 1. die Grundschule und im Anschluss daran einen Hort in Trägerschaft der Antragsgegnerin selbst.

Am 27.10.2004 haben die Antragsteller den gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung alter Fassung gerichteten Normenkontrollantrag beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingereicht. Am 7.9.2006 teilten die Antragsteller die Satzungsänderung und die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu 1. mit.

Zur Begründung des Normenkontrollantrages führen die Antragsteller aus, § 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung in der alten Fassung sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Er sehe Einzelfallentscheidungen für Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf nach Abstimmung mit dem allgemeinen sozialen Dienst sowie für geringfügig Beschäftigte bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit bzw. bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit täglich vor. Nach dem Wortlaut der Norm sei davon auszugehen, dass die Betreuung für Kindergartenkinder auf sechs bzw. für Hortkinder auf vier Stunden reduziert werde, wenn einer der mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteile nicht arbeite oder Erziehungsgeld in Anspruch nehme. Diese Differenzierung verstoße jedoch gegen § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit - BErzGG -. Nach dieser Vorschrift dürften auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch bestehe, nicht deshalb versagt werden, weil im BErzGG Leistungen vorgesehen seien. Bei der Bereitstellung von Kindertageseinrichtungsplätzen handele es sich um solche Leistungen anderer. Die Inanspruchnahme von Erziehungsgeld sei als Kriterium für den Erziehungsbedarf willkürlich und verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes - GG -. Die Bewilligung von Erziehungsgeld reduziere nicht den Betreuungsbedarf für das Geschwisterkind und führe auch nicht zu mehr Zeit für den betroffenen Elternteil. Abgegolten werde ausschließlich der Mehrbedarf an Betreuung für einen Säugling. Für die Neuregelung in § 2 Abs. 6 Abs. 1 gelte das bislang Vorgetragene entsprechend. Auch als Hortkind sei die Antragstellerin zu 1. von einer Kürzung der Betreuungszeit betroffen. Deshalb sei die Antragsänderung nach Änderung der Satzung und Wechsel der Antragstellerin zu 1. von der Kindertagesstätte in den Hort sachdienlich. § 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung entspreche dem vorhergehenden § 2 Abs. 4 Satz 1.

Die Antragsteller weisen ferner darauf hin, dass das aus § 24 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - i.V.m. § 3 und § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - SächsKitaG - folgende Recht auf Besuch einer Kindertagesstätte sowohl von dem betroffenen Kind als auch von seinen Erziehungsberechtigten geltend gemacht werden könne. Auch aus § 5 SGB VIII ergebe sich die Antragsbefugnis aller drei Antragsteller, weil sie gleichermaßen leistungsberechtigt seien. Der angegriffene § 2 Abs. 6 der Satzung beschränke insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Antragsteller zu 2. und 3. in Bezug auf den Betreuungsumfang für die Antragstellerin zu 1. Im Übrigen könnten die Antragsteller die Satzung unmittelbar mit dem Normenkontrollantrag angreifen. Sie entfalte nicht nur gegenüber Kindern in Einrichtungen des öffentlichen Trägers unmittelbare Wirkung, sondern auch gegenüber Einrichtungen freier Träger. Diese seien gemäß § 8 der Satzung für die im Bedarfsplan festgesetzten Betreuungszeiten mit Fördermitteln ausgestattet worden. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Neufassung der Satzung stelle keine inhaltliche Änderung der schon zuvor geltenden Sach- und Rechtslage dar. Auch im Geltungszeitraum der Altfassung habe die Antragsgegnerin selbst oder über freie Träger gemäß dem Bedarfsplan Betreuungsplätze zur Verfügung gestellt.

Die Antragsteller beantragen,

§ 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung der Stadt Chemnitz über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Frühförderung, Horteinrichtungen sowie in Kindertagespflege (Satzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) in der Fassung vom 12. Juli 2006 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Ihrer Auffassung nach ist der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. bereits unzulässig, da es ihnen am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Anspruchsinhaberin sei ausschließlich die Antragstellerin zu 1. Im Gegensatz zu den von den Antragstellern zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden hätten die Antragsteller zu 2. und 3. hier einen Vertrag mit dem freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe geschlossen, nicht aber mit der Antragsgegnerin. Ihr gegenüber könnten die Antragsteller zu 2. und 3. aus dem Vertrag keine Rechte geltend machen. Es handele sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Umfang der Betreuungszeit sei gesetzlich nicht geregelt. § 26 SGB VIII sehe vielmehr eine Regelung im sächsischen Landesrecht vor. § 3 Abs. 2 SächsKitaG zähle ein bedarfsgerechtes Angebot zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu sei nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsKitaG ein Bedarfsplan aufzustellen, der der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers Rechnung tragen müsse. Zu berücksichtigen sei nicht nur die Nachfrage nach Kindergartenplätzen. Dieser komme jedoch jedenfalls bei Erwerbstätigkeit oder Ausbildung höheres Gewicht zu. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG komme nur in Betracht, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegen würde. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BErzGG scheide ebenfalls aus, denn die Antragsgegnerin habe den Antragstellern keine Leistung versagt. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung von Art. 6 GG sei es nicht nur das Recht, sondern zuvorderst auch die Pflicht der Eltern, ihr Kind zu erziehen.

Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin (eine Heftung) und die Verfahrensakte des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO (5 BS 150/05) vor, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Auf diese und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird für die näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der nach sachdienlicher Antragsänderung zulässige Normenkontrollantrag ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Der Antrag war ursprünglich wegen fehlender Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. bis 3. unzulässig. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsteller durch § 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung in ihrer Altfassung oder dessen Anwendung nicht in ihren Rechten verletzt werden konnten. Die durch Art. 10 des 6. VwGOÄndG erfolgte Neuregelung des § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - knüpft in der Weise an die in § 42 Abs. 2 VwGO getroffene Regelung an, dass zwar durch die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung keine Rechtsverletzungen erfolgt, aber eine in absehbarer Zeit erfolgende Rechtsverletzung möglich sein muss. Solange die Antragstellerin zu 1. jedoch die Kindertageseinrichtung des freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe besucht hat, war eine solche Rechtsverletzung ausgeschlossen. Denn weder sie noch ihre Eltern unterfielen während dieser Zeit dem Geltungsbereich der Satzung. Die dort normierten Kürzungen der Betreuungszeiten galten allein für Kinder, die öffentliche Einrichtungen der Antragsgegnerin besuchten, nicht dagegen für Kinder, die Einrichtungen freier Träger besuchten. Zwar waren diese, wie auch der öffentliche Träger selbst, an den nach § 8 SächsKitaG zu erstellenden Bedarfsplan (i.S.d. Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII) gebunden, der die Finanzierung der Kindertagesstätten öffentlicher wie freier Träger betrifft. Der diesen Plan zur Verbindlichkeit führende Beschluss begründet aber keine rechtlichen Ansprüche Dritter und kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensbindung der Verwaltung überprüft werden. Dies schließt auch eine Betroffenheit der Antragsteller im Hinblick auf die angegriffene Regelung aus.

Den Antragstellern zu 1. bis 3. wurde auch über § 8 Abs. 1 der Satzung a.F. keine Antragsbefugnis vermittelt. Diese Norm regelte lediglich Ansprüche freier Träger auf Erstattung gekürzter Elternbeiträge. Die von den Antragstellern angegriffene Regelung in der Satzung alter Fassung betraf jedoch nicht die Kürzung bzw. Herabsetzung der Elternbeiträge im Sinne der vorgenannten Vorschrift, so dass bereits aus diesem Grunde eine Betroffenheit auszuschließen war.

Die Satzung in ihrer alten Fassung hat auch nicht die freien Träger in dem Sinne gebunden, dass diese verpflichtet waren, die satzungsrechtlichen Einschränkungen der Betreuungszeiten an ihre Vertragspartner weiterzugeben. Sie sind nicht Adressaten der Satzung gewesen. Sie hatten gegenüber der Antragsgegnerin lediglich einen Anspruch auf Förderung entsprechend des Kinder- und Jugendhilfeplans. Dieser Anspruch folgt jedoch nicht aus der Satzung. Zwar berücksichtigt diese Förderung auch die in der Satzung für die öffentlichen Einrichtungen enthaltenen Parameter, ohne dass aber der freie Träger verpflichtet gewesen wäre, die vorgesehenen Einschränkungen, etwa auch der Betreuungszeiten, zu übernehmen. So stand und steht es einem freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe frei, ein umfassenderes Angebot zu bieten, als dies der öffentliche Träger bietet. Der Bedarfsplan wirkt sich in aller Regel gegenüber einem freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe nur in Bezug auf die Höhe der ausgereichten Fördermittel aus; nicht ersichtlich ist, dass dem hier nicht so ist.

Unbeachtlich ist insoweit die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Neufassung der Satzung, woraus sich eine Erstreckung des Geltungsbereichs der Satzung auch auf Einrichtungen freier Träger ergibt; denn es ist nicht erkennbar, dass dies auch nach der Altfassung bereits gewollt war. Sie enthielt insoweit keine entsprechende Klausel, was aus Gründen der Bestimmtheit erforderlich gewesen wäre.

Mit dem Schreiben vom 7.9.2006 haben die Antragsteller zu 1. bis 3. gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch auf Normenkontrollanträge Anwendung findet (vgl. Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 47 RdNr. 84), jedoch eine Änderung ihres Antrags vorgenommen, die der Senat für sachdienlich erachtet. Diese Antragsänderung führt zur Zulässigkeit des Antrags. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Vorb § 40 RdNr. 11 m.w.N.).

Die Änderung verletzt zunächst nicht die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nachdem die angefochtene Norm im Zuge der Satzungsänderung mit Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 12.7.2006 nunmehr als § 2 Abs. 6 Satz 1 geführt wird. Durch die Neufassung der Satzung und die Umstellung des Normenkontrollantrags auf die Regelung in der Neufassung hat mit der Bekanntmachung der Satzung am 26.7.2006 eine neue Zweijahresfrist begonnen. Diese haben die Antragsteller mit der Antragsänderung gewahrt.

Den Antragstellern zu 1. bis 3. steht nunmehr auch eine Antragsbefugnis zu. Nachdem die Antragstellerin seit September 2006 einen Hort der Antragsgegnerin besucht, entfaltet die Satzung nicht nur ihr, sondern wegen § 1 Abs. 3 Satz 1 auch gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. als Personensorgeberechtigten der Antragstellerin zu 1. Wirkung.

Streitgegenständlich ist mit der Antragsänderung nunmehr die Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung in ihrer Neufassung, soweit dort die Kürzung der Betreuungszeit für den Hort geregelt ist.

Im Interesse der Verfahrensökonomie ist diese Antragsänderung sachdienlich, denn es handelt sich im Wesentlichen um denselben sachlichen Streit und den Beteiligten wird hierdurch erspart, die von Anfang an zu entscheidende Rechtsfrage, ob die satzungsrechtlichen Kriterien für eine Kürzung der Betreuungszeiten für Kinder, die Kindertageseinrichtungen oder Horte besuchen, rechtmäßig sind, in einem weiteren Prozess überprüfen zu lassen. Der Streitstoff kann auf diese Weise endgültig ausgeräumt werden.

Der Sachdienlichkeit steht auch keine willkürliche Veränderung des Streitgegenstandes durch Flucht der Antragsteller zu 1. bis 3. in die Zulässigkeit entgegen. Die Antragstellerin hat die Einrichtung des freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nicht verlassen und ist in eine Einrichtung der Antragsgegnerin gewechselt, um in den Geltungsbereich der Satzung zu gelangen. Vielmehr hat sich durch die Einschulung eine natürliche Zäsur ergeben, die den Einrichtungswechsel bedingt hat.

Der nunmehr zulässige Antrag ist aber nur zum Teil begründet. Während § 2 Abs. 6 Satz 1 3. Spiegelstrich der Satzung unwirksam ist, sind die beiden übrigen Kriterien, die zu einer Kürzung der Betreuungszeit führen, nicht zu beanstanden.

Die Inanspruchnahme von Erziehungsgeld für ein weiteres, im Haushalt lebendes Kind rechtfertigt nicht eine Kürzung der Betreuungszeit im Hort auf maximal vier Stunden im Vergleich zur ansonsten bis zu 6 Stunden angebotenen täglichen Betreuungszeit; die entsprechende Regelung verstößt gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG und Art. 18 der Verfassung des Freistaates Sachsen - SächsVerf - sowie gegen § 8 Abs. 2 BErzGG.

Die Kürzung der Betreuungszeit für Hortkinder in dem Fall, dass ein Elternteil für ein anderes im Haushalt lebendes Kind Erziehungsgeld erhält, führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Kindern, deren Eltern kein Erziehungsgeld in Anspruch nehmen. Eine solche Ungleichbehandlung bedarf jedenfalls einer sachlichen Rechtfertigung. Denn das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und des § 18 SächsVerf ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72 [88]). Für die Anknüpfung an den Bezug von Erziehungsgeld ist kein sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Hortbetreuungsangebotes rechtfertigen könnte, ersichtlich.

Im Falle einer Kürzung der Betreuungszeit der Antragstellerin zu 1. im Hort würde sie anders behandelt, als die Kinder, deren Eltern kein Erziehungsgeld in Anspruch nehmen, etwa weil sie gar kein weiteres Kind haben, welches zuhause erzogen wird. Die Zahlung von Erziehungsgeld ist hingegen als Ausgleich dafür gedacht, dass ein Elternteil sein Kind zuhause erzieht. Die Zahlung steht schon in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Hortaufenthalt einer Schwester oder eines Bruders dieses Kindes. Würde man die Inanspruchnahme von Erziehungsgeld als Rechtfertigungsgrund für eine Kürzung der Betreuungszeit anerkennen, ginge dies mit einer längeren Betreuungszeit des Hortkindes durch die Eltern bzw. den Elternteil, der Erziehungsgeld in Anspruch nimmt, einher. Dann würde jedoch das Erziehungsgeld nicht mehr ausschließlich dafür geleistet, dass der Elternteil das eine Kind zuhause erzieht, sondern es würde sich auch auf die Betreuung des weiteren Kindes, wenn auch in geringerem Umfang, erstrecken. Diese Zielrichtung kommt dem BErzGG aber nicht zu, so dass eine Andersbehandlung der Antragstellerin zu 1. nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

Nichts anderes ergibt sich aus § 8 Abs. 2 BErzGG, nach dem auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, nicht versagt werden dürfen, weil Erziehungsgeld gewährt wird. Um eine solche Rechtsvorschrift handelt es sich auch bei der Satzung der Antragsgegnerin. Denn diese gewährt - etwa mit der Inanspruchnahme des Horts durch die Antragstellerin - Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, § 3 Abs. 2 SächsKitaG. Während § 24 Abs. 2 SGB VIII nur eine Verpflichtung zur Vorhaltung von Hortplätzen nach Bedarf enthält, normiert § 3 Abs. 2 SächsKitaG diese Verpflichtung als kommunale Pflichtaufgabe, deren Erfüllung der Überwachung der Rechtsaufsichtsbehörde obliegt. Beide Normen enthalten im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 SGB VIII und § 3 Abs. 1 SächsKitaG, die einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz normieren, gerade keinen Rechtsanspruch auf einen Hortplatz, so dass insoweit § 8 Abs. 2 BErzGG eingreift.

Dem steht nicht entgegen, dass Adressat der Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, § 3 Abs. 2 SächsKitaG nur die Antragstellerin zu 1. ist, während die Antragstellerin zu 2. das Bundeserziehungsgeld in Anspruch nimmt. Denn § 1 Abs. 3 Satz 1 der Neufassung der Satzung bezieht die Antragsteller zu 2. und 3. als Personensorgeberechtigte in den Geltungsbereich der Satzung ein und verschafft auch ihnen den Leistungsanspruch.

Dagegen sind § 2 Abs. 6 Satz 1 1. und 2. Spiegelstrich der Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Kürzung der Hortbetreuungszeit wegen Erwerbslosigkeit bzw. nur geringfügiger Beschäftigung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 GG, Art. 18 SächsVerf. Denn hierfür ist ein sachlicher Grund gegeben.

Dies gilt umso mehr, als - wie bereits dargelegt - grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf einen Hortplatz besteht, sondern die Bereitstellung von Hortplätzen eine kommunale Pflichtaufgabe darstellt. Im Rahmen ihrer kommunalen Gesamtverantwortung hat die Antragsgegnerin alle Pflichtaufgaben jedoch nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu erfüllen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung). Daraus folgt, dass der Bedarf an Hortplätzen nur in dem Umfang erteilt werden kann, wie finanzielle, haushaltsrechtlich abgesicherte Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Das hierdurch bedingte geringere Angebot ist dann sachgerecht zu verteilen. Hierbei sind Ungleichbehandlungen unvermeidbar, wenn Ansprüche auf eine Vollzeitbetreuung bestehen. Denn dann müssen im Gegenzug andere entsprechend zurückstehen.

Stehen auf Grund einer engen Haushaltslage nach dem Kinder- und Jugendhilfeplan bzw. dem Bedarfsplan nach § 8 SächsKitaG nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um den gesamten Bedarf an Hortplätzen zu decken, ist es daher grundsätzlich legitim, Betreuungszeiten für Kinder angemessen zu kürzen, deren Eltern gar nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind. Es handelt sich hierbei um eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Denn Art. 12 GG und Art. 28 SächsVerf gewährleisten nicht nur die Freiheit der Berufs- und Arbeits- platzwahl, sondern auch die Freiheit der Berufsausübung, so dass eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie sicherzustellen ist (vgl. auch LVerfG Sachs.-Anh., Urt. v. 16.11.2004 - LVG 5/04 -, ZfJ 2005, 251). Ein erwerbsloser oder geringfügig beschäftigter Elternteil verfügt dagegen über mehr Zeit als ein voll erwerbstätiger Elternteil, sich selbst um die Erziehung seiner Kinder zu kümmern. Insoweit sind auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf zu beachten, wonach Eltern nicht nur zur Erziehung ihrer Kinder berechtigt sind, sondern ihnen diese Pflicht zuvörderst obliegt. Diese Pflicht greift insbesondere dann ein, wenn der Staat, hier die Kommune, nicht in der Lage ist, vollumfänglich in die Hortbetreuung einzutreten.

Die in § 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung vorgesehene Kürzung der Betreuungszeit von höchstens sechs auf höchstens vier Stunden erscheint auch angemessen. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass das Kind diese vier Stunden neben der für die Schule aufgewendeten Zeit betreut wird. Daneben beeinträchtigt diese Kürzung um zwei Stunden auch nicht den Bildungsauftrag der Einrichtung. Dieser ist bei einem Hort ohnehin deutlich geringer als bei einem Kindergarten.

Die durch diese zulässigen Beschränkungen im Einzelfall möglichen weitergehenden Benachteiligungen werden zudem durch § 2 Abs. 6 Satz 2 der Satzung aufgefangen. Bei den dort genannten Fällen handelt es sich lediglich um Beispiele, so dass die Antragsgegnerin auch darüber hinaus in der Lage ist, auf jeden Einzelfall adäquat zu reagieren.

Die Unwirksamkeit des § 2 Abs. 6 Satz 1 3. Spiegelstrich der Satzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Norm in ihrem 1. und 2. Spiegelstrich. Der Senat vermag insoweit nicht festzustellen, dass die beiden ersten Spiegelstriche untrennbar mit dem 3. Spiegelstrich verbunden sind (Grundsatz der Teilbarkeit) und die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Unwirksamkeit des 3. Spiegelstriches die in den beiden ersten Spiegelstrichen getroffene Regelung nicht getroffen hätte (Grundsatz des hypothetischen Willens des Satzungsgebers).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die ausgeworfene Kostenquote entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten hinsichtlich der drei zur Normprüfung gestellten Kriterien für die Kürzung der Betreuungszeit. Die Antragsteller zu 1. bis 3. haften als Gesamtschuldner, da die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen kann. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, da es sich um eine Angelegenheit der Fürsorge im umfassenden Sinn handelt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.

Beschluss

Der Gegenstandswert für das Normenkontrollverfahren wird in Ermangelung besonderer Anhaltspunkte gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO, § 61 RVG auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 61 RVG).

Ende der Entscheidung

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