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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 5 D 32/07
Rechtsgebiete: SächsKAG, VwGO
Vorschriften:
SächsKAG § 10 | |
SächsKAG § 11 | |
VwGO § 47 |
Beim Ausgleich ungewollter Kostenunterdeckung ist das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis des früheren Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen.
Ein Kostenunterdeckungsausgleich ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn sich die Anzahl der gebührenfähigen Menge im Vergleich zum früheren Bemessungszeitraum verringert hat. Erst dann, wenn das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt wird, überschreitet der Satzungsgeber durch den nach § 10 Abs. 2 SächsKAG grundsätzlich möglichen Kostenunterdeckungsausgleich das ihm zustehende Ermessen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Az.: 5 D 32/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Unwirksamkeit des § 7 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung vom 08.12.2005 i. d. F. der 1. Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung vom 29.11.2006
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt, die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2009
am 8. April 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich gegen die Erhöhung der Abwassergebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung über sogenannte Bürgermeisterkanäle.
Die Antragsteller sind Eigentümer von baulich genutzten Grundstücken im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin und als solche Adressaten von Abwassergebührenbescheiden. Sie entsorgen Abwasser (Überläufe von privaten Kleinkläranlagen, Grauwasser aus Waschmaschinen, Duschen oder Küchenspülen) dezentral über eine leitungsgebundene Abwasserentsorgung, die nicht an ein zentrales Klärwerk angeschlossen ist (sogenannte "Bürgermeisterkanäle" oder "Teilortkanalisation"). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 8.12.2005 die Abwassergebührensatzung der Gemeinde Neukirch/Lausitz (veröffentlicht im Mitteilungsblatt 50/05, S. 26 f.), im Folgenden: AbwGebS. Diese enthält u.a. folgende Regelungen: "I. Teil - Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Neukirch/Lausitz (nachfolgend Gemeinde genannt) betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) als eine einheitliche öffentliche Einrichtung mit den Teilleistungen
1. zentrale Schmutzwasserbeseitigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Gemeinde über die öffentliche Abwasserbeseitigung, Abwassersatzung - AbwS)
2. zentrale Niederschlagswasserbeseitigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AbwS)
3. dezentrale Abwasserbeseitigung im übrigen Gemeindegebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AbwS) nach Maßgabe der Abwassersatzung.
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das
- über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder
- in abflusslosen Gruben, Jauchengruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder
- zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.
(3) Als dezentrale Abwasserbeseitigung gilt:
1. leitungsgebundene Abwasserentsorgung ohne Anschluss an ein zentrales Klärwerk
2. Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Jauchengruben oder Kleinklär-anlagen, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klär-werk nicht besteht.
(4) Die nicht unter Abs. 3 fallenden Grundstücke gelten als zentral entsorgt.
II. Teil- Abwassergebühren
§ 2
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt für die Bereitstellung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung, Entsorgung des Abwassers abflussloser Gruben, Jauchengruben sowie Kleinkläranlagen, für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, und für sonstiges Abwasser.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.
(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 4 Abs. 4 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenmaßstab
(1) Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung nach §1 Ziffer 1 wird bemessen nach der Abwassermenge, die auf dem an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 5 Abs. 1).
(2) Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserentsorgung nach §1 Ziffer 2 wird nach der überbauten und/ oder befestigten Grundstücksfläche (z.B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen, sandgeschlämmte Schottertragschichten und Plattenbeläge) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Je 10 qm sind eine Berechnungseinheit (BE). Flächen werden auf volle 10 qm auf- oder abgerundet.
(3) Die Abwassergebühr für die dezentrale Abwasserentsorgung nach §1 Ziffer 3 (Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind) wird bemessen nach der Abwassermenge, die auf dem an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 5 Abs. 1). Dies gilt auch für Überläufe von Kleinkläranlagen, die in eine in Satz 1 genannte Abwasseranlage entwässern.
(4) Bei sonstigen Einleitungen bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Menge.
(5) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.
(6) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben, Jauchengruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers.
§ 5
Abwassermenge, Anzeigepflicht
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 2) gilt im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 als angefallene Abwassermenge:
1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zu Grunde gelegte Wasserverbrauch, und/ oder
2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge, und/ oder
3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt wird und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.
[...]
§ 7
Gebührensätze
(1) 1. Die Abwassergebühr beträgt bei der Schmutzwasserentsorgung (§1 Abs. 1 Nr. 1) 4,05 EUR/m³.
2. Die Abwassergebühr beträgt bei der Niederschlagswasserentsorgung (§1 Abs. 1 Nr. 2) 6,73 EUR/BE und Jahr.
(2) Die Abwassergebühr beträgt im übrigen Gemeindegebiet (§1 Abs. 1 Nr. 3) 0,88 EUR/m³.
(3) Sind die Anlagen im Trennsystem noch nicht hergestellt, richtet sich die Gebühr nach Abs. 2.
(4) Die Abwassergebühr nach § 7 Abs. 1 und 2 entsteht sechs Monate nach schriftlicher Bekanntgabe, dass die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist. Soweit ohne schriftliche Bekanntgabe umgebunden wurde, erfolgt die Berechnung der Abwassergebühr ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Trennsystems.
(5) Die Fäkalieneinleitgebühr nach § 4 Abs. 6 beträgt bei Entnahme aus:
1. abflusslosen Gruben 10,00 EUR/m³
2. Kleinkläranlagen 10,00 EUR/m³
3. Jauchengruben 10,00 EUR/m³,
wenn dieses Abwasser beim Klärwerk angeliefert wird.
(6) Die Fäkalieneinleitgebühr nach § 4 Abs. 6 beträgt bei Entnahme aus:
1. abflusslosen Gruben 17,12 EUR/m³
2. Kleinkläranlagen 17,12 EUR/m³
3. Jauchengruben 17,12 EUR/m³,
wenn dieses Abwasser von der Gemeinde oder einem von ihr Beauftragten abgeholt wird.
§ 10
Entstehung , Beendigung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen (Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen) oder wenn den öffentlichen Abwasseranlagen vom Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
(2) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen des § 7 Absatz 1 und 3 mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Der Veranlagungszeitraum entspricht dem jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Frischwasserberechnung im laufenden Jahr.
(3) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen des § 4 Absatz 2 halbjährlich zum 15.6. und 15.12. des laufenden Jahres.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 5 und 6 entsteht die Gebühr mit Erbringung der Leistung bzw. Anlieferung des Abwassers.
(5) Die Abwassergebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft, gleichzeitig tritt die Abwassergebührensatzung der Gemeinde vom 03.05.2005 außer Kraft."
Mit Bescheiden vom 21., 22. und 24.11.2005 setzte das Regierungspräsidium Dresden gegenüber der Antragsgegnerin Abwasserabgaben für die Jahre 2000, 2001 und 2002 fest, die in der der Abwassergebührensatzung von 2005 zugrundeliegenden Kalkulation nicht berücksichtigt waren. Die Festsetzung der Abwasserabgaben nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, eine neue Kalkulation zu erstellen, in die zusätzlich zu den sonstigen Kosten der Bürgermeisterkanäle die festgesetzten Abwasserabgaben für die Jahre 2000, 2001 und 2002 sowie daraus vorgenommene Abgabenhochrechnungen für die Folgejahre eingestellt wurden. In der Erläuterung der Beschlussvorlage für die Änderungssatzung heißt es dazu:
"Im festgestellten Jahresabschluss 2005 sind für Bürgermeisterkanäle nunmehr 237.717,73 € aus Festsetzungsbescheiden bis 12/2002, 98.572,68 € aus Hochrechnungen für 2003 und 2004 als periodenfremde Aufwendungen sowie 47.471,31 € als Aufwand 2005, gesamt 383.761,72 € eingebucht. Die geschätzten Abgaben für die Folgejahre sind in der Anlage ,Kalkulation, Stand 21.11.2006' ebenfalls dargestellt. Der Anlage sind ebenso zu entnehmen die gebührenfähigen Kosten und Mengen. Daraus ergäbe sich eine voll kostendeckende Gebühr in Höhe von 4,58 €/m³ für die Bürgermeisterkanäle für den Zeitraum 2007 bis 2012. Für die Satzungsänderung wird ein Abwassergebührsatz von 4,00 €/m³ vorgeschlagen. Damit wird berücksichtigt, dass die von uns eingelegten Widersprüche zu den ,Bürgermeisterkanal-Abwasserabgaben' möglicherweise eine Abgaben-Verringerung zur Folge haben."
Am 29.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung (veröffentlicht im Mitteilungsblatt 50/06, S. 20 f.), im Folgenden: ÄAbwGebS. Diese enthält folgende Regelungen:
Artikel 1
§ 7 Absatz 2 der Abwassergebührensatzung erhält folgende Fassung:
(2) Die Abwassergebühr beträgt im übrigen Gemeindegebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) 3,80 Euro/m³.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1.1.2007 in Kraft, gleichzeitig treten die hier geänderten Regelungen der bisher geltenden Abwassergebührensatzung außer Kraft.
Gegen die seit dem 1.1.2007 ergangenen Gebührenbescheide haben die Antragsteller sämtlich Rechtsmittel eingelegt, die noch nicht bestandskräftig beschieden sind.
Am 9.11.2007 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt, mit denen sie begehren, § 7 Abs. 2 AbwGebS i. d. F. der 1. Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung vom 29.11.2006 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Einstellung der Abwasserabgaben für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in die Gebühr unzulässig sei, weil dies eine rückwirkende Gebührenerhebung bedeute. Seit dem 1.1.2007 werde nur noch ein Teil der Grundstückseigentümer herangezogen, die in den genannten Jahren diese Gebühr verursacht haben könnten, denn Jahr für Jahr würden im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin weitere Grundstücke an die kanalgebundene zentrale Entsorgung angeschlossen. Mithin trügen die Antragsteller und mit ihnen die dezentral entsorgt verbliebenen Grundstückseigentümer ab dem 1.1.2007 die sich aus der sehr hohen Abwasserabgabe ergebende Abwassergebühr für diejenigen Grundstückseigentümer mit, deren Grundstücke zwischenzeitlich nach dem Jahr 2000 von der dezentralen Entsorgung auf die zentrale Abwasserentsorgung umgestellt worden seien. Die Anzahl dieser Grundstückseigentümer sei nicht unerheblich.
Die Gebührenkalkulation für die dezentral entsorgten Grundstücke widerspreche auch dem Vorteilsprinzip, da mit einer einheitlich hohen Gebühr unterschiedliche Vorteile der Abwasserentsorgung abgegolten würden. Das Überlaufwasser aus einer Kleinkläranlage habe ersichtlich einen ganz anderen Verschmutzungsgrad als das direkt aus einer abflusslosen Grube oder einer Jauchegrube über den Bürgermeisterkanal eingeleitete Abwasser. Der Grundstückseigentümer, der die hohe Investition einer Kleinkläranlage tätige, müsse die gleiche Gebühr zahlen, wie derjenige Grundstückeigentümer, der sein Abwasser ohne Vorklärung in die Wesenitz einleite. Hinzukomme, dass die Antragsgegnerin bei den dezentral entsorgten Grundstücken die - auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führende - Unterscheidung treffe, mit der Abwassergebühr nach § 7 Abs. 2 AbwGebS nur solche Grundstückeigentümer zu belasten, deren Abwasser bzw. Überlauf über einen sog. Bürgermeisterkanal in das öffentliche Gewässer eingeleitet werde. Dagegen werde derjenige Grundstückeigentümer, der sein zum Teil erheblich stärker verschmutztes Wasser direkt in das öffentliche Gewässer einleite, nur mit der Kleineinleiterabgabe in Höhe von 35,79 €/Jahr und Grundstück belegt. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - sei zwar die Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Gebührenschuldner grundsätzlich möglich. Da sich die Abwasserabgabe jedoch nach der Schädlichkeit des Abwassers richte, sei bei ihrer Abwälzung auch ein hieran orientierter Maßstab notwendig. Daran fehle es in der Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin, denn die Abwasserabgabe werde auf die Gruppe der dezentral entsorgten Grundstücke verteilt, ohne dass nach Ver-schmutzungsgrad, Menge, Schädlichkeit und Vorklärung des eingeleiteten Abwassers diffe-renziert werde.
Im Übrigen rügen die Antragsteller, dass der Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin keine bzw. nur unvollständige oder fehlerhafte Angaben über die dezentrale Abwasserentsorgung im Satzungsgebiet zugrunde lägen. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin erstmals Ende September 2007 die Eigentümer von dezentral entsorgten Grundstücken angeschrieben und um Angaben zur Abwasserentsorgung gebeten habe. Dies zeige, dass die Antragsgegnerin diese notwendigen grundstücksbezogenen Daten hinsichtlich der Abwasserentsorgung erst jetzt erhebe und folglich erst in einer künftigen Gebührenkalkulation zugrunde legen könne. Schließlich sei den Antragstellern bekannt, dass es bestimmte Grundstücke u. a. an der Straße gebe, die dezentral entsorgt, aber von einer Abwassergebühr im Sinne der angegriffenen Satzung vollständig verschont würden.
Die Antragsteller vertreten schließlich die Auffassung, dass eine Gebührenerhebung für die an Bürgermeisterkanäle angeschlossenen Grundstücke nur dann zulässig sei, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen. Hier fehle es an einer vollständigen Bestandserfassung der Bürgermeisterkanäle, an einem Anlagenverzeichnis, einer Pflichtenabgrenzung zu privaten Anlagen und einer Planung der notwendigen Unterhaltungsaufwendungen. Die Antragsgegnerin habe sich bislang nicht um die Bürgermeisterkanäle gekümmert und allenfalls bei erheblichen Schäden auf Zuruf Reparaturen durchgeführt. Arbeiten an Kanalabschnitten, die auf privatem Grund und Boden lägen, hätten im Wesentlichen nicht stattgefunden; die Grundstückseigentümer hätten sich selbst darum kümmern müssen.
Die Antragsteller beantragen,
§ 7 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Antragsgegnerin vom 8.12.2005 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung vom 29.11.2006 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie trägt vor, dass der Abwassergebührensatzung vom 8.12.2005 eine im April 2005 erstellte Gebührenkalkulation zugrunde gelegt worden sei. Im Zeitpunkt ihrer Erstellung habe das Regierungspräsidium Dresden gegenüber der Antragsgegnerin noch keine Abwasserabgaben für die Teilortkanalisation festgesetzt gehabt und solche seien auch nicht absehbar gewesen, da die Einleitungen über die Bürgermeisterkanäle in der Vergangenheit vielmehr stillschweigend als Kleineinleitungen behandelt worden seien. Erst als es diesbezüglich zu Nachfragen gekommen sei, sei dem damaligen Regierungspräsidium die Problematik der Abgabenpflicht der Antragsgegnerin bewusst geworden. Ursprünglicher Hintergrund des Neubeschlusses der Abwassergebührensatzung am 8.12.2005 sei im Übrigen der Änderungsbedarf aufgrund der Novelle des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2004 gewesen. Die Widersprüche gegen die Abwasserabgabenbescheide des Regierungspräsidiums Dresden habe die Antragsgegnerin inzwischen zurückgenommen, nachdem sich im Widerspruchsverfahren eine weitere Erhöhung der Abgabenpflicht angedeutet habe.
Die Antragsgegnerin hält die Abwassergebührensatzung sowie die Änderungssatzung für formell und materiell rechtmäßig. Die Abwassergebühr sei der Höhe nach richtig ermittelt. Durch die Abwasserabgabenbescheide des Regierungspräsidiums Dresden sei eine wesentliche Veränderung der Kalkulationsgrundlagen eingetreten, die eine Nachkalkulation ermöglicht habe. Die Kosten seien nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden. Zu den Kosten gehöre auch die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabenrecht des Bundes (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG). Da das Gesetz nicht danach unterscheide, wann die konkreten Bescheide zur Erhebung der Abwasserabgabe erlassen worden seien, handle es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Einstellung der Abwasserabgaben für die Jahre 2000 bis 2002 nicht um rückwirkende Gebührenerhebungen. Im Übrigen habe die Erhöhung der Abwasserabgabe für die Teilortkanalisation inzwischen zu einer erheblichen Verringerung bei der Festsetzung der Kleineinleiterabgaben geführt.
Soweit die Antragsteller in der Berücksichtigung der Abwasserabgabe sinngemäß einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sähen, sei dies unzutreffend. Diese Kosten unterschieden sich von den Kleineinleiterabgaben, die direkt auf die Kleineinleiter abgewälzt würden. Es sei nicht möglich, die Kosten der Abwasserabgabe "passgenau" auf die einzelnen Teilortkanalisationen bzw. die daran angeschlossenen Haushalte umzulegen. Dieses Ergebnis sei durch den Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG vorgegeben. Es liege in der Systematik der Vorschriften und der Kostenkalkulation, dass die Kosten die vorhandenen Abgabenpflichtigen träfen. Hierbei komme es naturgemäß zu Schwankungen in der Zahl der Gebührenpflichtigen bei gleichbleibenden oder sich erhöhenden Kosten. Die Abwasserabgaben gehörten aber trotzdem zum Betrieb und seien kalkulationsfähig. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Kalkulation an den Lösungsvorschlag des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft - SMUL - in dessen Rundschreiben vom 23.5.2005 gehalten. (Behandlung der Abwasserabgabe als Punkt auf der Kostenseite und Abschreibung eines Verrechnungsbetrags auf der Einnahmeseite). Hätte sie diese Variante nicht gewählt, hätten zwar die Antragsteller davon profitiert, jedoch wäre dies zu Lasten der Zentralentsorger gegangen, mithin zu Lasten derjenigen Grundstückeigentümer, die bereits Abwasserbeiträge zur Ausstattung der öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin mit Betriebskapital geleistet hätten.
Soweit die Antragsteller forderten, nach den Entsorgungsmöglichkeiten abflusslose Grube, Jauchegrube und Kleinkläranlage weiter zu differenzieren, sowie nach der Art der Verschmutzung des Abwassers, sei dies weder zweckmäßig noch gesetzlich vorgegeben. Weitergehende Bedenken gegen die Kalkulation seien unbegründet. Die Antragsgegnerin wisse, welche Grundstücke zentral entsorgten, und könne deswegen bestimmen, welche Grundstücke im Übrigen dezentral und speziell über die Bürgermeisterkanäle entsorgten. Anderenfalls hätte sie im Übrigen keine Gebührenbescheide erlassen können. Die Kanäle zählten auch zu der öffentlichen Einrichtung, denn diese ergebe sich aus der Definition in der Abwassersatzung und in der Abwassergebührensatzung der Antragsgegnerin. Es sei unzutreffend, dass sich die Antragsgegnerin um die Bürgermeisterkanäle nicht kümmere. Soweit diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien, besorge die Antragsgegnerin den Unterhalt, die Wartung und die anfallenden Reparaturen. Die Grundstückseigentümer seien lediglich soweit verantwortlich, als es sich um Grundstücksentwässerungsanlagen auf privaten Grundstücken handele, die gem. § 2 Abs. 3 AbwGebS kein Teil der öffentlichen Anlage seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die zu diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann den Antrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dafür genügt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein (BVerwG, Urt. v. 17.2.2005, NVwZ 2005, 695 [696], m. w. N.). Das ist hier erfolgt. Die Antragsteller wenden sich gegen eine die Gebührenhöhe festlegende Satzungsvorschrift für die dezentrale Abwasserbeseitigung, die die Antragsgegnerin zur Grundlage der an die Antragsteller gerichteten Bescheide macht.
Mit den Normenkontrollanträgen haben die Antragsteller die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. gewahrt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO n. F.).
II. Die Normenkontrollanträge sind unbegründet.
1. Formelle Mängel der streitgegenständlichen Abwassergebührensatzung der Antragsgegnerin vom 8.12.2005 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung vom 29.11.2006 sind weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.
2. Die angegriffene Vorschrift des § 7 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Antragsgegnerin vom 8.12.2005 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung vom 29.11.2006 ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Gebühr von 3,80 €/ m³ übersteigt im Ergebnis nicht die zulässige Höchstgebühr (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG). Auch ein Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschriften liegt nicht vor.
Die der Erhöhung des Gebührensatzes auf 3,80 € zu Grunde liegende Kalkulation begegnet zwar rechtlichen Bedenken. Im Ergebnis wirken sich diese aber nicht aus.
Die von den Antragstellern vertretene Auffassung, die Berücksichtigung der Abwasserabgabe in der maßgeblichen Gebührenkalkulation stelle eine "unzulässige rückwirkende Gebührenerhebung" dar, greift nicht durch.
Die Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabenrecht des Bundes (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG) sind grundsätzlich dem jeweiligen Kalenderjahr zuzuordnen, für das sie entstehen (Grundsatz der Periodengerechtigkeit; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 16.9.1996 - 9 A 1722/96 -, juris). Die Gebührenpflichtigen dürfen nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen (Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rn. 92). Dies ergibt sich allerdings nicht nur aus dem Äquivalenzprinzip oder der Leistungsproportionalität, sondern auch aus § 11 Abs. 1 SächsKAG, wonach die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind. Nach dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff handelt es sich bei Kosten um den Werteinsatz von Gütern oder Dienstleistungen zur Leistungserstellung in einer Abrechnungsperiode bzw. um den bewerteten sachzielbezogenen Güterverbrauch (Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 , Rn. 47 m. w. N.). Insoweit dürfen Kosten, die in der Betriebsbuchhaltung und in der Kosten- und Leistungsrechnung ausgewiesen werden, nicht mit dem Aufwand verwechselt werden, der in der Finanzbuchhaltung (bzw. Gewinn- und Verlustrechnung) eine Rolle spielt und der nach dem Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung im Zeitpunkt des Anfalls zu erfassen ist. Diese Begriffe sind nicht vollständig deckungsgleich (vgl. Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 6. Aufl., S. 24-27). Wird z. B. im Jahr 2005 die Abwasserabgabe des Jahres 2003 bezahlt, entsteht der (aperiodische) Aufwand erst im Jahr 2005. Die Kosten sind indessen dem Jahr 2003 zuzuordnen. In den Fällen, in denen bereits vorher bekannt ist, dass die Abwasserabgabenpflicht besteht und deren Höhe abschätzbar ist, könnte für das entsprechende Abrechnungsjahr finanzbuchhalterisch eine Rückstellung gebildet werden. Im vorliegenden Fall war die Abwasserabgabe im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation vor dem Erlass der Abwassergebührensatzung vom 8.12.2005 allerdings unstrittig nicht bekannt oder vorherzusehen.
Die Prüfung der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen beschränkt sich wegen der Streitgegenständlichkeit allein des § 7 Abs. 2 AbwGebS in der Gestalt der Änderungssatzung vom 29.11.2006 auf die der Änderungssatzung zugrunde liegende Kalkulation (im Wesentlichen bestehend aus der Tabelle 10 AWPlan VD2004-08.xls gedruckt am 21.11.2006, in der die vorhergehenden Berechnungen zusammengefasst sind). Zwar orientiert sich diese Prüfung vorrangig am Vortrag der Antragsteller. Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen der Prüfung einer Gebührenkalkulation keine sogenannte "ungefragte Fehlersuche" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188, 196 f.) vorzunehmen, ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes aber nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und den sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. auch OVG SA, Urt. v. 27.7.2006 - 4 K 253/05 - juris).
Ein solcher, von den Antragstellern nicht gerügter, aber sich aufdrängender Mangel liegt darin, dass die Kalkulation entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG nicht nur die Kosten eines höchstens fünfjährigen Zeitraumes berücksichtigt, sondern die Jahre 2004 bis einschließlich 2012 und mithin einen neunjährigen Kalkulationszeitraum umfasst, der zudem in Bezug auf das In-Kraft-Treten des neuen Gebührensatzes auch noch teilweise in der Vergangenheit liegt. In Anbetracht des Ansatzes der gebührenfähigen Mengen scheint die Antragsgegnerin einen Zeitraum von 2007 bis 2012 für maßgeblich erachtet zu haben. Doch auch dieser Zeitraum umfasst sechs Jahre und ist damit länger, als vom Sächsischen Kommunalabgabengesetz vorgesehen. Nach der Konzeption des Gesetzes hätte die Antragsgegnerin für die Neuberechnung der ab dem 1.1.2007 zu zahlenden Abwassergebühren - abgesehen vom Ausgleich von Kostenunterdeckungen - höchstens die Kosten und gebührenfähigen Mengen aus dem Zeitraum von 2007 bis einschließlich 2011 berücksichtigen dürfen.
In die Gebührenkalkulation hat die Antragsgegnerin "Gewinne aus den Vorjahren 1995 - 2003", die Abwasserabgabe seit 1999 und "Erlöse 2004 bis 2006" eingestellt. Mangels zu diesem Zeitpunkt vorliegender Abwasserabgabenbescheide für die Jahre 2003 ff., beruht die Einstellung der Abwasserabgabe für diese Jahre auf einer "Schätzung" der künftig zu erwartenden Abwasserabgabe unter Berücksichtigung des geplanten, fortschreitenden Anschlusses von dezentral entsorgten Grundstücken an eine zentrale Abwasserbeseitigung. Die Antragsgegnerin wollte damit offensichtlich einen Kostenunterdeckungsausgleich vornehmen. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Antragsteller keine rückwirkende Gebührenerhebung. Der Ausgleich von Kostenunterdeckungen erfolgt durch die Einstellung von bislang nicht berücksichtigten Kosten in die die Kostenunterdeckung ausgleichende Gebührenkalkulation. Dies sind damit Kosten des dieser Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Bemessungszeitraumes. Die Kosten finden ihre Ursache in der Vergangenheit, wirken sich aber nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erst in der Zukunft aus.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 SächsKAG dürfen unerwartet entstandene Kostenunterdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Diese gesetzliche Vorschrift, die eine Durchbrechung der strikten Periodengerechtigkeit darstellt, geht ersichtlich von dem Leitbild aus, dass spätestens alle fünf Jahre eine erneute Kalkulation durchgeführt wird, die als Grundlage der Gebührenbemessung für die Zukunft dient. Die Bemessungszeiträume, von denen § 10 Abs. 2 SächsKAG spricht, sollen demnach fortlaufend hintereinander liegen. Im vorliegenden Fall war der bisherige Bemessungszeitraum noch nicht abgelaufen, als die Antragsgegnerin den Beschluss einer Neukalkulation und Veränderung der Gebührenhöhe fasste. Dieser frühere Bemessungszeitraum war, wie sich der Kalkulation für die Abwassergebührensatzung von 2005 entnehmen lässt, zudem ebenfalls länger, als die durch § 10 Abs. 2 Satz SächsKAG vorgesehenen fünf Jahre. Die oben dargestellte Grundkonzeption des § 10 SächsKAG ist damit von der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht durchbrochen worden. Die Kostenüber- und -unterdeckungen einbeziehende Neukalkulation vor Ablauf des vorangegangenen Bemessungszeitraumes begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Die Regelung, dass Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden können und Kostenüberdeckungen ausgeglichen werden müssen, bedeutet, dass das Ende eines Bemessungszeitraumes in der Regel der maßgebliche Zeitpunkt für diese Berechnungen sein soll. In atypischen Fällen, die aus dieser Grundkonzeption herausfallen, kann die Ausgleichsbefugnis für Kostenunterdeckungen bzw. Ausgleichspflicht für Kostenüberdeckungen bestehen bleiben. Jedenfalls dann, wenn wie hier bereits der frühere Bemessungszeitraum den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, darf vor Ablauf dieses Bemessungszeitraumes eine neue Kalkulation durchgeführt werden, in der auch Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen ausgeglichen werden. Die fünfjährige Frist des § 10 Abs. 2 SächsKAG erweist sich auch in einem solchen Fall als eine absolute Sperrfrist, weil ungewollte Kostenunterdeckungen, die länger als fünf Jahre vor dem Beginn des neuen Bemessungszeitraumes entstanden sind, nicht mehr ausgeglichen werden dürfen (vgl. OVG SA, Beschl. v. 11.4.2007 - 4 L 409/06 - juris, zur vergleichbaren Rechtslage in Sachsen-Anhalt). Unabhängig davon, ob frühere Bemessungszeiträume gesetzeswidrig zu lang waren, schafft der Ablauf der Fünfjahresfrist für die Gebührenpflichtigen in Bezug auf Kostenunterdeckungen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Dies gilt auch dann, wenn die ungewollte Kostenunterdeckung erst nach dem Ablauf dieser Frist zu erkennen ist (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 15.2.2008 - 2 S 2559/05 -, juris). Die Antragsgegnerin durfte deshalb vor dem 1.1.2002 veranlasste Kostenunterdeckungen nicht mehr innerhalb des Bemessungszeitraumes, der nur die Jahre 2007 bis 2011 umfassen darf, ausgleichen. Dem kann aus den oben dargestellten Erwägungen nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Abwasserabgabe für die Jahre 2000 und 2001 erst Ende 2005 bekannt geworden ist.
Rechtlich zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin "Erlöse, bereits per JVA abgerechnet" und "Gewinne aus Vorjahren 1995 - 2003" in ihre Kalkulation einstellt. Diese Vorgehensweise deutet zunächst darauf hin, dass die Antragsgegnerin keinen Unterdeckungsausgleich vornimmt, sondern eine tatsächliche Verlust/Überschussrechnung durchführt, deren - in diesem Fall negatives - Ergebnis sie auf die neu kalkulierten Jahre 2007 bis 2012 aufteilen will. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es sich nicht um tatsächliche Einnahmen gehandelt habe, sondern um den Ansatz eines Sollgebührenaufkommens bezogen auf tatsächlich abgerechnete Abwassermengen. Dennoch entspricht dies nicht der durch das Gesetz vorgesehenen Konzeption eines Kostenunterdeckungsausgleichs. Der Kostenunterdeckungsausgleich soll ebenso wie der Kostenüberdeckungsausgleich der Unwägbarkeit von Prognoseentscheidungen Rechnung tragen. Kostenunterdeckungen oder - überdeckungen können entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Bemessungszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Maßstabseinheiten) höher oder niedriger ausgefallen ist, als dies geplant war (vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rn. 104 f.). Das tatsächliche Gebührenaufkommen oder eine Einnahme-/Überschussrechnung ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen (unklar insoweit Nr. 10.2.2 der Hinweise zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes). Sollen nach der gesetzlichen Konzeption nur ungewollte Planungs- oder Prognosefehler bei den Kosten oder Bemessungseinheiten ausgeglichen werden, so kann es hierauf keinen Einfluss haben, ob der Gebührengläubiger im auszugleichenden Zeitraum womöglich mit einem nicht unerheblichen Anteil an Forderungen ausgefallen ist oder sonst Verluste in seiner Bilanz ausweisen kann. Ein anderes Verständnis der gesetzlichen Konzeption hätte die Konsequenz, dass die Gebührenschuldner im neuen Bemessungszeitraum sämtliche früheren Verluste ausgleichen müssten. Dies ist aber nicht gemeint. Der Ausgleich soll bei Kostenunterdeckungen lediglich in dem Umfang erfolgen, in dem bei der früheren Planung gewisse Kosten ungewollt nicht berücksichtigt oder die Zahl der Bemessungseinheiten zu hoch prognostiziert waren, denn aufgrund dieser Planung war die Gebühr im früheren Bemessungszeitraum zu niedrig kalkuliert. War sie hingegen zu hoch kalkuliert und ist daraus eine Kostenüberdeckung entstanden, muss diese sich im neuen Bemessungszeitraum zu Gunsten der Gebührenschuldner auswirken, unabhängig davon, ob vielleicht einige Kunden in diesem früheren Zeitraum nicht gezahlt haben oder das Geschäftsergebnis aus sonstigen Gründen defizitär ist (so auch Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rn. 105a; OVG SA, Urt. v. 27.7.2006 - 4 K 253/05 - juris; a. A.: Naumann, KStZ 2004,190). Die in den Kostenunterdeckungs- und Kostenüberdeckungsausgleich eingestellten "Gewinne" aus den "Vorjahren" in Höhe von 203.848,04 € und das Sollgebührenaufkommen (fälschlicherweise als "Erlöse" bezeichnet) aus den Jahren 2004 bis 2006 stellen nach den oben dargestellten Maßstäben keine augleichsfähigen Überdeckungen dar. Einem Ausgleich nach § 10 Abs. 2 SächsKAG fähig sind deshalb nur die unvorhergesehenen Abwasserabgaben.
Die aufgezeigten Fehler sind jedoch unbeachtlich, weil der nach den Regeln des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes objektiv richtig berechnete höchstzulässige Gebührensatz nicht überschritten wird.
Ein Fehler bei der Ermittlung eines Gebührensatzes führt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.8.2004 nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz zulässige Höchstgrenze des Gebührensatzes überschritten ist. Mit dieser Vorschrift soll die gerichtliche Überprüfung auf eine Ergebniskontrolle beschränkt werden. Eine Überprüfung, ob der Satzungsgeber bei seiner Ermessensentscheidung von richtigen Annahmen ausgegangen ist, soll nicht stattfinden.
Eine den Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes entsprechende Berechnung führt zu einem höchstzulässigen Gebührensatz von 4,56 € und bleibt damit über dem satzungsmäßig festgesetzten Gebührensatz. Dieser Gebührensatz berechnet sich wie folgt:
2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Summe | ||
1 | Gesamtkosten in € | 43.022,86 | 29.908,23 | 29.348,11 | 27.785,65 | 27.293,51 | 157.358,36 |
2 | Abzüge in € | 328,00 | 328,00 | 328,00 | 328,00 | 328,00 | 1.640,00 |
3 | Abwasserabgabe in € | 42.724,18 | 38.451,76 | 34.606,58 | 33.914,45 | 33.236,13 | 182.933,10 |
4 | Gebührenfähige Mengen in m³ | 49.627 | 37.795 | 17.360 | 12.199 | 12.080 | 129.061 |
5 | Kostenunterdeckungs-ausgleich in € | (2002) 58.552,44 | (2003) 50.000,00 | (2004) 48.572,68 | (2005) 47.471,31 | (2006) 45.000,00 | 249.596,43 |
6 | höchstzulässiger Gebüh€rensatz in € (gerundet) | 4,56 |
Zur Erläuterung dieser Berechnung:
Zeile 1 enthält die jährlichen Gesamtkosten der dezentralen Abwasserbeseitigung und entspricht bei den einzelnen Jahren dem Zahlenmaterial, das die Antragsgegnerin in der bereits zitierten Tabelle 10 in Zeile A verwendet hatte und dem detaillierte Vorausberechnungen zu Grunde liegen. Gegen die Höhe der Gesamtkosten der dezentralen Abwasserbeseitigung haben die Antragsteller keine substantiierten Einwände erhoben. Sie haben lediglich vorgetragen, dass Bürgermeisterkanäle generell nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden könnten. Hier fehle vor allem die Bestandserfassung, das Anlagenverzeichnis, eine Verpflichtung zur Instandhaltung und eine Planung der notwendigen Unterhaltsaufwendungen.
Diese Argumente verfangen nicht. Die Kosten wurden detailliert geplant. Die Antragsgegnerin hat für die einzelnen Jahre Umlageschlüssel erstellt; für das Jahr 2007 z.B. ergibt sich dies aus der in den Verwaltungsvorgängen (Unterlagen Gebührenkalkulation zur Abwassergebührensatzung 2005) enthaltenen Tabelle 15, Stand 15.4.2005. Diese Umlageschlüssel sind durch die Antragsteller nicht dezidiert beanstandet worden und enthalten auch keine sich aufdrängenden Mängel, denen der Senat weiter nachgehen müsste. Mit Hilfe dieser Umlageschlüssel hat die Antragsgegnerin sodann ihre prognostizierten Kosten auf die einzelnen Kostenträger Zentrale Abwasserbeseitigung, Dezentrale Abwasserbeseitigung und Fäkalien weiter verteilt. Dies ergibt sich z.B. für das Jahr 2007 aus der Tabelle 16 "Kostenträgerrechnung 2007". Weder gegen die prognostizierten Kosten noch gegen diese Vorgehensweise im Einzelnen haben die Antragsteller Einwände vorgebracht. Dem Senat drängen sich insoweit keine Mängel auf. Es ist auch unzutreffend, dass die Berücksichtigung von Kosten zwingend ein "Anlagenverzeichnis" voraussetzt. Unabhängig davon, dass die Antragsteller nicht näher ausführen, wie ein solches Verzeichnis ihrer Auffassung nach auszusehen hätte, dürfen die Gebührenzahler in ihrer Gesamtheit nur mit den Kosten belastet werden, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen. Solche Kosten hat die Antragsgegnerin prognostiziert. Dass hingegen Kosten, die privaten Kanalabschnitten zuzuordnen wären, in diese Kostenberechnung Eingang gefunden hätten, behaupten auch die Antragsteller nicht - sie weisen gerade auf die private Unterhaltungspflicht für Kanalabschnitte hin, die sich auf privaten Grundstücken befinden und damit nicht zu den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zählen. Zeile 2 entspricht den von der Antragstellerin in Zeile B der Tabelle 10 ausgewiesenen Abzügen, gegen die die Antragsteller nichts vorgetragen haben.
Zeile 3 enthält Rückstellungen für die in den Jahren 2007 bis 2011 erwartete Abwasserabgabe, für die noch keine Bescheide der Landesdirektion Dresden vorliegen. Die Zahlen entsprechen der Zeile E der Tabelle 10. Daraus ergibt sich, dass sich die Rückstellungen nicht in dem gleichen Maße rückläufig entwickeln wie die prognostizierte Abwassermenge (Zeile 5 der obigen Tabelle). Dies hätte allerdings insoweit nahe gelegen, als die Abwasserabgabe, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, in Abhängigkeit zu der Menge der an einen bestimmten Einleitungspunkt des Bürgermeisterkanals angeschlossenen Haushalte bzw. Personen ohne Berücksichtigung des Straßenniederschlagswassers steht. Mengenmesseinrichtungen bestehen an den Einleitungspunkten nicht. Die festgesetzte Gebühr wäre aber auch dann noch rechtmäßig, wenn für die Berechnung der höchstzulässigen Gebühr für die Jahre 2009 bis 2011 in der Zeile 3 Abschläge in einer dem Rückgang der prognostizierten Wassermengen entsprechenden Höhe vorgenommen würden. Wegen der deutlichen Differenz der durch die Änderungssatzung beschlossenen Gebührenhöhe zu der höchstzulässigen Gebühr bedarf es keiner Vertiefung dieser Problematik, zur Vereinfachung können die Zahlen der Antragsgegnerin in die Tabelle übernommen werden.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die Abwasserabgabe in vollem Umfang, d. h. ohne Abzug eines Straßenentwässerungskostenanteils gemäß § 11 Abs. 3 SächsKAG, den Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung zugeordnet hat. Die mündliche Verhandlung und die in dieser Verhandlung überreichten Bescheide zeigen, dass die Straßenentwässerung, die teilweise über die Bürgermeisterkanäle erfolgt, bei der Berechnung der Abwasserabgabe außen vor bleibt. Wenn die Straßenniederschlagsmenge jedoch keine Erhöhung der Abwasserabgabe zur Folge hat, dann besteht bei der Abwasserabgabe kein Straßenentwässerungskostenanteil, der berücksichtigt werden müsste. Schließlich fehlt es auf der Einnahmenseite in der Kalkulation der Antragsgegnerin bislang an der Abschreibung des Verrechnungsbetrags der Abwasserabgabe. Dies ist indessen nicht zu beanstanden, da diese Verrechnung ihrer Höhe nach von der Antragsgegnerin bei der Erstellung der Kalkulation für den Bemessungszeitraum nicht vorhergesehen und damit nicht prognostiziert werden konnte. Das Regierungspräsidium Dresden hat hierzu erstmals mit Bescheid vom September 2007 und sodann in weiteren Bescheiden im Jahr 2008 Feststellungen getroffen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass hierin ein Fall der ungeplanten Kostenüberdeckung liegen dürfte, der im nächsten Bemessungszeitraum entsprechend auszugleichen wäre.
Die Rüge der Antragsteller, dass die Abwasserabgabe nicht einheitlich umgelegt werden dürfe, sondern eine Differenzierung nach Verschmutzungsgrad und Menge des Wassers erforderlich sei, verfängt nicht. Eine Differenzierung nach der Menge des eingeleiteten Wassers erfolgt bereits, denn die Abwasserabgabe bzw. die Rückstellungen hierfür werden wie alle übrigen Kosten durch die gebührenfähige Menge geteilt, so dass der Anteil des Einzelnen an diesem Kostenfaktor abhängig von seiner Abwassermenge ist. Eine weitere Differenzierung hinsichtlich des Verschmutzungsgrades des in den Bürgermeisterkanal eingeleiteten Abwassers bezogen auf jeden einzelnen Einleiter verursachte sowohl einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand als auch unverhältnismäßige weitere Kosten und kann daher nicht verlangt werden. Das Interesse der Benutzer einer öffentlichen Einrichtung gebietet es, den bei der Gebührenerhebung entstehenden, ebenfalls durch Gebühren zu deckenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Übermäßige Kosten, wie sie die Errichtung von jeweils einer Messeinrichtung pro Haushalt auslösen würden, dürften bei einer Kalkulation nicht berücksichtigt werden, weil hierin ein sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch von öffentlichen Mitteln läge (Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rn. 70 m. w. N.). Die von den unterschiedlichen Nutzern in den Bürgermeisterkanal eingebrachten Abwassermengen werden sich zudem in ihrem Verschmutzungsgrad nicht auffallend unterscheiden. Soweit die Antragsteller zum Beweis ihrer gegenteiligen Auffassung wiederholt das Beispiel der Einleitung von fäkalienhaltigem Abwasser ("Jauche") in den Bürgermeisterkanal nennen, weist der Senat darauf hin, dass es sich um ein Missverständnis handeln dürfte, da fäkalienhaltiges Abwasser erst nach entsprechender Vorbehandlung - zum Beispiel in einer privaten Kleinkläranlage - in den Bürgermeisterkanal eingeleitet werden darf (vgl. auch § 7 Abs. 3 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Neukirch vom 24.11.2005). Dass die Antragsgegnerin schließlich die Widersprüche gegen die Abwasserabgabenbescheide zurückgenommen hat, weil sich im Zuge der weiteren Sachverhaltsermittlungen im Widerspruchsverfahren eine Verböserung andeutete, führt nicht dazu, dass die Abwasserabgabe nicht in der Kalkulation berücksichtigt werden darf. Die Entscheidung der Antragsgegnerin lässt vor dem Hintergrund der drohenden Erhöhung der Abwasserabgaben gerade nicht jeden Bezug zum Wirtschaftlichkeitsgebot vermissen. Im Übrigen stellen auch die Antragsteller nicht substantiiert in Frage, dass die Gewässereinleitungen über die Bürgermeisterkanäle grundsätzlich abwasserabgabenpflichtig sind.
Zeile 4 enthält die prognostizierten gebührenfähigen Mengen im Bemessungszeitraum. Die Antragsteller rügen insoweit, dass die Antragsgegnerin die Mengenseite ohne ausreichende Datengrundlage ermittelt und erst im Laufe des Jahres 2007 die grundstücksbezogenen Daten erhoben und gekannt habe. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in einer den Senat überzeugenden Art und Weise entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass die Erhebung weiterer Daten im Jahr 2007 für das Regierungspräsidium Dresden im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die Höhe der geschuldeten Abwasserabgaben erfolgt sei. Bereits vorher habe die Antragsgegnerin jedoch verlässlich gewusst, wie viele und welche Haushalte an die dezentrale Abwasserentsorgung über die Bürgermeisterkanäle angeschlossen gewesen seien.
Die Erwiderung einiger Antragsteller hierauf mach deutlich, dass die Antragsteller die Kubikmetermengen, die in der Kalkulation angesetzt werden, nicht grundsätzlich in Zweifel ziehen. Sie rügen, dass es gewisse Haushalte gibt, die aufgrund ihrer topografischen Lage keinen Bürgermeisterkanal benötigen, um ihr Abwasser direkt in die Wesenitz oder einen Vorfluter einzuleiten. Diese Haushalte sind kleineinleiterabgabenpflichtig, werden jedoch nicht an den Kosten des Bürgermeisterkanalsystems beteiligt, da sie dieses nicht nutzen (müssen oder können). Die andere Sachbehandlung dieser Haushalte beruht folglich darauf, dass sie gerade nicht an öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind. Diese Unterscheidung wird von einigen Betroffenen als "ungerecht" empfunden, was vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des "Bürgermeisterkanalsystems" nachvollziehbar ist. Zudem dürfte die Kleineinleiterabgabe regelmäßig hinter den Abwassergebühren für die Nutzung des Bürgermeisterkanals zurückbleiben. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine "Ungleichbehandlung", die die Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin in Frage stellt, denn die Antragsgegnerin darf die Haushalte, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen der Antragsgegnerin angeschlossen sind und aus diesen keinen Nutzen ziehen, an den Kosten derselben nicht beteiligen. Soweit die Antragsgegnerin eingeräumt hat, dass es ein oder zwei "unerkannte" Haushalte geben könnte, die zwar in den Bürgermeisterkanal einleiten, aber fälschlicherweise als Kleineinleiter behandelt werden, sind keine weiteren Ermittlungen des Senats erforderlich. Ein solcher Fehler könnte sich bei der gebührenfähigen Menge nicht derartig auswirken, dass die festgesetzte Gebühr die höchstzulässige Gebühr übersteigt.
Im Übrigen wenden sich die Antragsteller nicht substantiiert gegen die prognostizierten gebührenfähigen Mengen, deren jährliche Degression die Pläne der Antragsgegnerin zum Ausbau der zentralen Abwasserentsorgung widerspiegelt. Zwar fällt die Prognose der Antragsgegnerin aus dem "Plan 2007" im Gegensatz zu den noch 2005 geplanten gebührenfähigen Mengen, die sich zum Beispiel in der Tabelle 31 "Übersicht über die Abwassergebührenentwicklung 2004 bis 2012" finden, höher aus. Ob dies gewissen Verzögerungen beim Ausbau der zentralen Abwasserentsorgung geschuldet ist, kann dahinstehen. Hätte die Antragsgegnerin die gebührenfähige Menge ungewollt zu hoch eingeschätzt, wäre dies ein Fehler, der sich zu Gunsten der Gebührenschuldner auswirkt. Letztlich wäre wohl auch hier am Ende des Bemessungszeitraumes zu überprüfen, ob es zu Kostenunterdeckungen gekommen sein könnte, die die Antragsgegnerin im folgenden Bemessungszeitraum ausgleichen dürfte.
Zeile 5 enthält die in der früheren, vollständig kostendeckend konzipierten Kalkulation der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 nicht berücksichtigte Abwasserabgabe, bzw. die Rückstellung für diese, soweit zum Zeitpunkt der Neukalkulation noch keine Bescheide ergangen waren. Es handelt sich insoweit um eine ungewollte Kostenunterdeckung, da die Antragsgegnerin von der Abwasserabgabenpflicht erst nachträglich erfahren hat und diese in der früheren Kalkulation nicht berücksichtigen konnte. Die Kostenunterdeckung besteht in der Höhe der Differenz zwischen den zuvor kalkulierten Kosten, die für die Abwasserabgabe jeweils 0,- €/Jahr ausgewiesen hatten und den nachträglich bekannt gewordenen, tatsächlichen Kosten in Höhe der festgesetzten Abwasserabgabe bzw. der sorgfältig und plausibel kalkulierten Rückstellung hierfür. Die Zahlen entsprechen für die Jahre 2005 und 2006 den Zeilen D und E der Tabelle 10 der Antragsgegnerin sowie hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 den näher aufgeschlüsselten Rückstellungen in der Übersicht "Rückstellungen AW-Abgabe bis 2005 Konto 390998" aus der Beiakte, die der Senat für seine Vergleichsberechnung als plausible Prognose heranziehen konnte. Dass es in den Jahren 2002 bis 2006 gleichzeitig an anderen Stellen der Kostenrechnung oder bei der Prognose der gebührenfähigen Mengen zu ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen gekommen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar unterscheiden sich die tatsächlich abgerechneten Abwassermengen der Jahre 2004 bis 2006 in Tabelle 10 für den Senat erkennbar von den in der Tabelle 31 prognostizierten Mengen. Da in der früheren Kalkulation zu Gunsten der Gebührenpflichtigen jedoch in erheblichem Maße "Gewinne" eingestellt waren, die aus den bereits genannten Gründen nicht oder nicht in dem Umfang hätten eingestellt werden dürfen, und weil die Kalkulation auch aus anderen Gründen wie z. B. hinsichtlich des Kalkulationszeitraumes dem Gesetz nicht entspricht, ist eine gleichzeitige ungewollte Kostenüberdeckung insoweit auszuschließen.
Die Antragsteller wenden gegen den Kostenunterdeckungsausgleich für die Vergangenheit im Wesentlichen ein, dass das Verursacherprinzip bzw. Äquivalenzprinzip verletzt sei, weil durch den fortschreitenden Anschluss von Haushalten an die zentrale Abwasserbeseitigung die Kostenunterdeckung der früheren Jahre auf eine geringere Anzahl von Gebührenschuldnern verteilt werde, die nunmehr höhere Lasten zu tragen hätten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kostenunterdeckungsausgleich ebenso wie der Kostenüberdeckungsausgleich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsKAG eine durch den Gesetzgeber gewollte Durchbrechung der Periodengerechtigkeit darstellt. Gleiches gilt im Übrigen für die Möglichkeit der Berücksichtigung der Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG, denn wie der vorliegende Fall zeigt, führt dies bei einer starken Veränderung der gebührenfähigen Menge zu einer Nivellierung der höchstzulässigen Gebühr, von der die einzelnen Gebührenschuldner unterschiedlich profitieren, je nachdem, wann sie selbst an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen werden.
Diesen durch den Gesetzgeber gewollten Durchbrechungen der Periodengerechtigkeit ist systemimmanent, dass die Gruppe der Gebührenschuldner Veränderungen unterworfen ist. Der Ausgleich der Kostenüberdeckung oder -unterdeckung ist gerade nicht davon abhängig, dass der Kreis der Gebührenschuldner im Wesentlichen gleich bleibt (vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 105). Der Wortlaut der Vorschriften ist weder beschränkt noch gilt § 10 SächsKAG ausschließlich für periodisch wiederkehrende Gebühren. Am Beispiel von Benutzungsgebühren für einen kommunalen Friedhof oder ein kommunal betriebenes Wohnheim (z.B. das Alumnat des Dresdner Kreuzchores) wird deutlich, dass die Nutznießer eines Kostenüberdeckungsausgleiches nach Ablauf eines Bemessungszeitraumes nicht mit denjenigen Personen identisch sind, die in dem früheren Bemessungszeitraum mehr Gebühren gezahlt haben, als es den tatsächlichen Kosten entsprach. Der Ausgleich von Überdeckungen und Unterdeckungen ist demzufolge kein "Äquivalenzausgleich". Dass möglicherweise in dem nachfolgenden Bemessungszeitraum andere Benutzer von früheren Überdeckungen profitieren, mag ein systembedingter "Nachteil" der Gesetzeskonzeption sein. Diesem steht aber der "Vorteil" der Möglichkeit einer Durchbrechung des Prinzips der Periodengerechtigkeit gegenüber, gerade weil sich Prognosen nachträglich doch als unzutreffend herausstellen können. Der Wechsel des Benutzerkreises ist demzufolge als solcher grundsätzlich unbeachtlich.
Die Antragsgegnerin war an dem in ihrem Ermessen stehenden Kostenunterdeckungsausgleich auch nicht deshalb gehindert, weil sich die gebührenpflichtigen Abwassermengen bzw. angeschlossenen Haushalte im Bemessungszeitraum 2007 bis 2011 im Verhältnis zum Bemessungszeitraum 2002 bis 2006 um mehr als 10% verringert haben. Insbesondere ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit auf die hier vorliegende Situation eines Kostenunterdeckungsausgleichs nicht anzuwenden.
Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet es dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur solange zu "rechtfertigen", als nicht mehr als 10 v. H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, KStZ 1987, 11; siehe auch BVerwG, Urt. v. 16.9.1981, KStZ 1982, 69). Nur in diesem Umfang kann es hingenommen werden, wenn der in unterschiedlichem Maße vermittelte Vorteil nicht abgebildet wird (SächsOVG, Urt. v. 3.9.2008 - 5 B 289/04 -, juris).
Wie bereits ausgeführt wurde, gibt es beim Kostenunterdeckungs- oder Kostenüberdeckungsausgleich jedoch gerade nicht den "Regelfall", dass der Kreis der Gebührenpflichtigen unverändert bleibt. Dies gilt sowohl für die Identität der aktuellen Benutzer mit den früheren Benutzern als auch für die gebührenpflichtigen Mengen. Der Sachverhalt unterscheidet sich demzufolge von den Sachverhalten, für die der Grundsatz der Typengerechtigkeit entwickelt worden ist. Von daher kann dem Grundsatz der Typengerechtigkeit keine Beschränkung entnommen werden, die hier der Antragsgegnerin den Ausgleich von Kostenunterdeckungen versagt.
Der Senat verkennt nicht, dass es Konstellationen geben mag, in denen sich der grundsätzlich mögliche Ausgleich einer Kostenunterdeckung deswegen als ermessensfehlerhaft erweisen könnte, weil er wegen einer erheblichen Verringerung der gebührenfähigen Mengen im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Gebührenbelastung führt. Das verfassungsrechtlich begründete Äquivalenzprinzip, welches bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt ist (vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rn. 49b m. w. N.), schränkt die Entscheidungsmöglichkeiten des Satzungsgebers über die Durchführung des Kostenunterdeckungsausgleiches somit ein. Es gebietet zwar nicht, dass Gebühren stets nach dem Maß der durch die Benutzung im Einzelfall jeweils verursachten Kosten erhoben werden müssen (st. Rspr. z. B. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, BVerwGE 112, 297). Dennoch sind auch bei dem Ausgleich von Kostenunterdeckungen Situationen denkbar, in denen die Gebühr den Wert der Leistung für den Gebührenpflichtigen nicht mehr angemessen darstellt.
Die Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Gebührenpflichtigen ist mit Schwierigkeiten behaftet, wenn - wie hier - eine Monopolstellung der Antragsgegnerin vorliegt und die Antragsteller somit nicht in der Lage sind, auf einen anderen Anbieter der Leistung auszuweichen. Der abstrakte Wert der Leistung "Dezentrale Abwasserbeseitigung" ist daher schwierig zu bestimmen. Letztlich müssen dann doch - obwohl nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade keine Berücksichtigung der im Einzelfall verursachten Kosten stattfinden soll - die Kosten der Leistung in den Blick genommen werden, um ihren Wert zu beurteilen.
Zur Klarstellung weist der Senat an dieser Stelle nochmals auf das Verhältnis zwischen dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG niedergelegten Kostendeckungsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip hin: Der landesrechtliche Kostendeckungsgrundsatz begrenzt die Gebühren nach der Höhe der Kosten. Es ist landesrechtlich ausdrücklich gestattet, einen Kostenunterdeckungsausgleich durchzuführen und damit an sich "periodenfremde" Kosten bei der Ermittlung des höchstzulässigen Gebührensatzes zu berücksichtigen. Das in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - wurzelnde Äquivalenzprinzip hat mit den Kosten einer Leistung und dem landesrechtlichen Kostendeckungsgrundsatz zunächst grundsätzlich nichts zu tun, sondern beleuchtet lediglich den Wert, den eine Leistung für den Benutzer hat und stellt diesen in ein Verhältnis zu der dafür verlangten Gebühr. Nur deshalb, weil der Wert einer Leistung schwierig zu bestimmen sein kann, muss gelegentlich ein Rückgriff auf die Kosten der Leistung erfolgen. Aus diesem Zusammenspiel ergibt sich auch, dass pauschale Aussagen darüber, wann das Äquivalenzprinzip verletzt ist und wann (noch) nicht, schwerlich möglich sind.
Der Senat hält das Äquivalenzprinzip durch den hier durchgeführten Kostenunterdeckungsausgleich im Ergebnis nicht für verletzt. Der Senat hat zunächst die hypothetische Überlegung angestellt, wie hoch der durch den Kostenunterdeckungsausgleich verursachte Gebührenanteil an der festgesetzten Gebühr von 3,80 €/m³ ist, weil dieser Gebührenanteil aperiodische Kosten abbildet, die nicht durch die aktuelle Benutzung entstanden sind. Anhand der bereits in der Tabelle auf S. 18 der Urteilsbegründung aufgeführten Zahlen ergibt sich ein höchstzulässiger Gebührensatz, ohne Kostenunterdeckungsausgleich von gerundet 2,62 €/m³ (Berechnung ohne Zeile 5). Da dies die periodengetreuen Kosten der Leistung Dezentrale Abwasserbeseitigung sind, ließe sich vereinfacht annehmen, dass diese Summe mindestens den aktuellen Wert der Leistung darstellt.
Abgesehen von den weiteren Vorbehalten der Antragsteller gegen die "nachträgliche Berücksichtigung der Abwasserabgabe", die der Senat an anderer Stelle bereits ausführlich behandelt hat, haben die Antragsteller gerade deshalb Bedenken, weil sich der verbleibende Kreis der Gebührenschuldner verringert hat und diese die Lasten der "ausgeschiedenen", d. h. inzwischen an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossenen Gebührenschuldner mittragen müssen. Unabhängig davon, ob dieses Argument im Ergebnis trifft und welches Maß an Einzelfallgerechtigkeit bei einem veränderten Benutzerkreis verlangt werden kann, folgt der Senat zumindest dem Ansatz, dass Zweifel an der Werthaltigkeit der Leistung Abwasserbeseitigung allenfalls insoweit angebracht wären, als die für eine größere Kubikmeterzahl angefallene Abwasserabgabe der Vergangenheit nun auf weniger Kubikmeter im aktuellen Bemessungszeitraum "verteilt" wird. Um den Anteil der inzwischen an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossenen Haushalte an der zuvor entstandenen Kostenunterdeckung darzustellen, hat der Senat einen Vergleich zwischen den Gesamtkubikmetermengen der Jahre 2002 bis 2006 und der Jahre 2007 bis 2011 durchgeführt und diese in ein Verhältnis zur insgesamt auszugleichenden Kostenunterdeckung, die ausschließlich auf der Abwasserabgabe beruht, gesetzt. Diese Berechnungen erwecken zwar den Anschein mathematischer Genauigkeit, dennoch handelt es sich nur um eine überschlägige Betrachtung, weil zum einen tatsächlich abgerechnete und geschätzte Abwassermengen verglichen werden und zum anderen sowohl festgesetzte als auch hochgerechnete Abwasserabgaben in die Berechnung eingeflossen sind.
Die Abwasserabgabe in Höhe von 249.596,43 € für die Jahre 2002 bis 2006 verteilt sich auf folgende tatsächlich abgerechnete Abwassermengen:
2002 69.127 m³ (Tabelle 1.8a Umlageschlüssel 2002)
2003 66.167 m³ (Tabelle 1.9a Umlageschlüssel 2003)
2004 61.120 m³ (Tabelle 10)
2005 53.939 m³ (Tabelle 10)
2006 51.008 m³ (Tabelle 10)
gesamt: 301.361 m³. Dies ergibt einen Anteil von gerundet 0,83 € Kostenunterdeckung/m³. In den Jahren 2007 bis 2011 ist von insgesamt 129.061 m³ Abwasser auszugehen. Ein Kostenunterdeckungsausgleich ohne den Anteil der "ausgeschiedenen Haushalte/Kubikmeter" würde die in der Zeile 5 der durch das Gericht gefertigten Tabelle eingestellte Gesamtsumme von 249.596,43 € auf gerundet 107.120,63 € verringern. Hätte die Antragsgegnerin den Kostenunterdeckungsausgleich derartig beschränkt, ergäbe sich eine höchstzulässige Gebühr von 3,45 €. Jedenfalls insoweit hat der Senat keine weitergehenden Bedenken, dass die von den Antragstellern in Anspruch genommene Leistung werthaltig ist, dass also die verlangte Gebühr bei überschlägiger Rechnung dem Wert der Leistung auch entspricht.
Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip ist nicht bereits dann verletzt, wenn die Gebühr höher ist als der Wert der Leistung, sondern erst dann, wenn eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses vorliegt. In der Rechtsprechung ist bisher offen geblieben, wann ein das Äquivalenzprinzip verletzendes Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung vorliegt (vgl. z. B. die Nachweise bei Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rn. 51: für unbedenklich gehalten werden Überschreitungen von 12% oder 25%, bei den Gebühren für die Genehmigung eines Schwarzbaus sogar Aufschläge von 200%). Wegen der landesrechtlichen Besonderheiten und der Unterschiede zwischen den verschiedenen gebührenpflichtigen Einrichtungen kann eine verallgemeinernde Aussage hierzu nach wie vor nicht getroffen werden.
Der Kostenunterdeckungsausgleich ist aber jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft. Die überschlägige Betrachtung ergibt zwar, dass die Verringerung des Kreises der Gebührenpflichtigen und die deswegen prognostizierte geringere Kubikmetermenge hier zu Mehrbelastungen von etwa 0,35 €/m³ für die weiterhin an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossenen Benutzer führt. Diese Mehrbelastungen sind jedoch noch verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Verringerung der gebührenfähigen Menge die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Leistung nicht übermäßig macht. Dies gilt auch dann, wenn man in der Zeile 3 für die Jahre 2009 bis 2011 die oben bereits genannten Abschläge vornähme. Denn die Mehrbelastung durch die ausgeschiedenen Benutzer wäre auch dann im Verhältnis zum Wert der Leistung, die anhand der Kosten geschätzt werden könnte, nicht so erheblich, dass das Äquivalenzprinzip verletzt wäre.
Soweit die Antragsteller gegen § 7 Abs. 2 AbwGebS i. d. F. der 1. Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung vom 29.11.2006 schließlich noch einwenden, dass das Vorteilsprinzip und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt seien, weil Inhaber von privaten Kleinkläranlagen mehr Kosten hätten als Jauchegrubenbesitzer und trotzdem für die dezentrale Abwasserbeseitigung genauso viel zahlen müssten, folgt der Senat dem nicht. Jauchegruben sind geschlossene Systeme und ihr Inhalt muss abgepumpt werden; einschlägig dafür ist der Gebührentatbestand der Fäkalieneinleitgebühr (§ 7 Abs. 5 AbwGebS), der hier nicht angegriffen ist. Inhaber von Kleinkläranlagen leiten den Überlauf mit gesäubertem Wasser in den Bürgermeisterkanal. Der Restinhalt der Kleinkläranlage (Bodensatz) wird über die Fäkalannahmestation in der Kläranlage behandelt. Da dessen Volumen im Verhältnis zum geschlossenen System Jauchegrube geringer ist, haben die Betreiber von Kleinkläranlagen einen ihrem finanziellen Aufwand entsprechenden finanziellen Nutzen. Eine sachwidrige Ungleichbehandelung ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss vom 4. Mai 2009
Der Streitwert wird auf 365.000,- €
festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffern 3.3 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 2004, 1327). Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Eigentümer von 73 Grundstücken gemeinschaftlich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin. Für jedes dieser Verfahren ist hier als Streitwert mangels anderer zu einem höheren Wert führender Anhaltspunkte der Auffangwert von 5.000,- € als Mindestwert festzusetzen. Daraus ergibt sich der festgesetzte Streitwert von insgesamt 365.000,- €.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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