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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 5 E 191/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 63 Abs. 3 | |
GKG § 68 Abs. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 E 191/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abwasserbeitrages; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt
am 5. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Juni 2007 - 1 K 715/07 - wird verworfen.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Chemnitz auf 860,51 € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde obliegt gem. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat, nachdem der Berichterstatter das Verfahren mit Beschluss vom 10.9.2007 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat.
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € nicht übersteigt und das Verwaltungsgericht Chemnitz die Beschwerde nicht zugelassen hatte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Bei einem Erfolg der Beschwerde würde sich die halbe Gerichtsgebühr von 36,50 € auf 22,50 €, die 1,3-Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten von 172,90 € auf 84,50 € vermindern. Der Beschwerdewert beträgt somit nur 102,40 €.
Der Senat kann die Festsetzung jedoch nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei einer Streitwertbeschwerde "schwebt" das Verfahren "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtmittelinstanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerde hier mangels Erreichens des Beschwerdewertes unzulässig ist und auf sie hin keine Entscheidung über den Streitwert ergeht. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen. Vielmehr bedeutet das Wort "schweben" lediglich, dass die Sache in der Rechtsmittelinstanz anhängig sein muss (so auch: OVG NW, Beschl. v. 3.2.1978, DÖV 1978, 816; die Abänderungsbefugnis ebenfalls grundsätzlich bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.9.1991, MDR 1992, 299; Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, Vorb § 154 RdNr. 42; die Befugnis ablehnend bei Rechtsmittelverzicht und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist: OVG Bremen, Beschl. v. 28.8.1996 - 2 B 103/96 -, zitiert nach juris; generell ablehnend: Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 63 GKG RdNr. 49). Auch eine Umgehung gesetzlicher Zulässigkeitsvorschriften ist hiermit nicht verbunden. Zumindest in den Fällen einer unzulässigen Streitwertbeschwerde steht die Abänderung der Festsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG im Ermessen des Gerichts.
Die Entscheidung des 1. Senates vom 24.3.1994 (SächsVBl. 1994, 208 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, vgl. hierzu: Beschl. v. 24.11.1992, SächsVBl. 1993, 63) wonach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG der Abänderungsbefugnis im Gerichtskostengesetz als speziellere Vorschrift vorgeht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Entscheidung wird nach ihrer Begründung vor allem darauf gestützt, dass sich das Oberverwaltungsgericht - auch anlässlich von Streitwertbeschwerden - nicht mit Fragen des Vermögensgesetzes befassen soll. Hier liegt kein genereller Ausschluss der Beschwerde durch ein abschließendes Spezialgesetz vor. Vielmehr ist die statthafte Beschwerde nur im Einzelfall unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Das Oberverwaltungsgericht ist mit beitragsrechtlichen Streitigkeiten auch im Übrigen befasst.
Der Streitwert ist auf 860,51 € abzuändern. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei abgabenrechtlichen Streitigkeiten ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes auszugehen (vgl. Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164 RdNr. 14). Der Wert ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil zwei Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehren. Ansprüche von Streitgenossen, die wirtschaftlich denselben Gegenstand haben, werden nicht zusammengerechnet (vgl. z. B. Herget in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 5 RdNr. 8; ganz allgemeine Meinung). Hier wandten sich die Antragsteller gegen den Vollzug desselben Beitragsbescheides.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nach Satz 2 nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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