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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 5 E 27/04
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
VwGO § 92 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 E 27/04
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Erschließungsbeitrags
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik
am 16. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Januar 2004 - 1 K 680/02 - geändert.
Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 und § 121 Abs. 2 ZPO). Für die Frage nach der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich (SächsOVG, Beschl. v. 18.1.2001, DVBl. 2001, 1228). Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen hinsichtlich des von den Klägern zeitgleich gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheid als erfüllt angesehen und ihnen für jenes Verfahren (1 K 679/02) deshalb Prozesskostenhilfe bewilligt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum im maßgeblichen Zeitpunkt die Frage für das Parallelverfahren in der Hauptsache anders hätte entschieden werden müssen.
Dass die Kläger ihre Klage am 29.12.2003 zurückgenommen haben, führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme (§ 92 VwGO) grundsätzlich kein Raum, weil dadurch die Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO) von Anfang an entfällt (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO) und somit von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) keine Rede sein kann. Anders verhält es sich aber jedenfalls dann, wenn der Kläger vor Klagerücknahme das Gericht nochmals nachdrücklich um eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag bittet (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 30.6.1993, DVBl. 1994, 214; ThürOVG, Beschl. v. 3.12.1997, NVwZ 1998, 866). So liegt der Fall hier. Die Kläger haben das Verwaltungsgericht am 16.12.2003 explizit um eine Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag gebeten.
Gerichtsgebühren fallen nicht an. Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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