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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 5 E 329/05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO 56 Abs 2
ZPO § 189
Eine Heilung einer nicht erfolgten Zustellung eines ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses durch tatsächlichen Zugang beim Betroffenen kommt nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die förmliche Zustellung nicht gewollt hat.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zustimmung zur Kündigung

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel am 8. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. September 2005 - 13 K 2791/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht keine Versäumung der Beschwerdefrist durch die Klägerin entgegen. Denn eine solche hat hier schon nicht begonnen. Der Beginn der Beschwerdefrist fällt bei begründungspflichtigen Beschlüssen auf den Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Beschlusses (§ 147 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 2, § 56 Abs. 1 VwGO). Ein Prozesskostenhilfe versagender Beschluss nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 166 RdNr. 11). Um die Zweiwochenfrist in Gang zu setzen, bedarf es daher seiner förmlichen Zustellung. Daran fehlt es hier. Der Beschluss vom 5.9.2005 wurde der Klägerin am 12.9.2005 formlos mit Telefax bekannt gegeben (Seite 301 der Akte des Verwaltungsgerichts). Insbesondere war dem Telefax kein Empfangsbekenntnis beigefügt, was zu einer formgerechten Zustellung hätte führen können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.1.2001 - 2 BS 301/00 -, SächsVBl. 2001, 123 = JbSächsOVG 9, 77 [78]). Die am 12.9.2005 veranlasste Versendung des Prozesskostenhilfebeschlusses an die Klägerin erfolgte ebenfalls formlos (Seite 297 der Akte des Verwaltungsgerichts). Eine förmliche Zustellung ist somit zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Es ist auch keine Heilung nach § 189 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO eingetreten. Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, wenn sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es tatsächlich zugegangen ist. Diese Norm findet aber grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Gericht eine förmliche Zustellung überhaupt nicht beabsichtigt hat (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 64. Aufl., § 189 RdNr. 9). Zwar lässt der Wortlaut der Norm auch eine andere Auffassung zu dieser Rechtsfrage zu, da er sich insoweit nicht verhält. Jedoch ist der Wille des Gesetzgebers in den Motiven des Zustellreformgesetzes dokumentiert. Danach soll eine Heilung von Zustellungsmängeln eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist. Das ist der Fall, wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte (Zustellungswille) und der Person tatsächlich zugegangen ist, an die es dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, und dieser Zeitpunkt nachgewiesen werden kann (BT-Drs 14/4554, Seite 24). Hier fehlt es an dem erforderlichen Zustellungswillen des Verwaltungsgerichts. Zunächst belehrt die unter dem Prozesskostenhilfebeschluss befindliche Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde nach Bekanntgabe, nicht aber nach Zustellung. Die Einzelrichterin, die den Beschluss vom 5.9.2005 erlassen hat, hat zudem verfügt, dass der Prozesskostenhilfebeschluss den Beteiligten übersendet werden soll. Schließlich lautet die Verfügung der Geschäftsstelle vom 7.9.2005 auf Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten, jedoch ohne Kennzeichnung einer der beiden vorgedruckten Zustellmöglichkeiten (Postzustellungsurkunde/Empfangsbekenntnis). Angesichts dessen, dass dieser Verfügungsvordruck für alle Entscheidungsübersendungen des Verwaltungsgerichts verwendet wird, kommt der Verwendung des Wortes "zustellen" nicht die Bedeutung zu, dass eine förmliche Zustellung zu erfolgen hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn "PZU" oder "EB" angekreuzt werden. Daher ist davon auszugehen, dass hier eine förmliche Zustellung, obwohl von Gesetzes wegen vorgesehen, schon nicht beabsichtigt war, so dass eine Heilung nach § 189 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht kommt. Der hier vertretenen Auffassung steht die bislang ergangene Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte nicht entgegen, nach der eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 VwGO angenommen wurde. Denn in den dort entschiedenen Fällen lag der Zustellungswille auf Seiten des Gerichts jeweils vor (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.12.2005 - 12 B 03.1957 -, juris; OVG MV, Beschl. v. 13.8.2003 - 1 M 102/03 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2004 - 4 Bs 392/04 -, DöV 2005, 216).

Auf den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es deswegen nicht an.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss damit begründet, dass die Voraussetzungen für einen Erfolg der Klage nach Eintritt der Insolvenz der Beigeladenen nicht mehr gegeben gewesen seien. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auch wenn man auf den Zeitpunkt der ersten Behördenentscheidung abstellen würde, sei die Zustimmung zur Kündigung nicht zu beanstanden. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt habe die nur noch kurze Zeit bis zur Anmeldung der Insolvenz dafür gesprochen, dass das Unternehmen in seiner Existenz erheblich gefährdet gewesen sei. Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.9.2005 abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

In ihrer Beschwerdeschrift führt die Klägerin aus, maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmung zur Kündigung sei ausschließlich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Insolvenz überhaupt nicht die Rede gewesen und sie hätte eine anderweitige Tätigkeit in der Firma am Standort S. ohne längerfristige Einarbeitung wahrnehmen können.

Diese Argumentation verhilft der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hier nicht zum Erfolg. Denn dem steht entgegen, dass die Klägerin im Klageverfahren unterlegen war und das Urteil vom 12.9.2005 zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Zwar kommt es für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich auf hinreichende Erfolgsaussichten der Klage an. Nach § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO wird einem Beteiligten, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes seiner Wahl gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Wird über ein Prozesskostenhilfegesuch jedoch abschließend erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in dem Verfahren entschieden, für das die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann die Entscheidung über die Prozesskostenhilfebeschwerde nicht isoliert von der Hauptsache gesehen werden. Ficht der Beteiligte die für ihn ungünstige Hauptsacheentscheidung nicht an, so kann das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., RdNr. 427). Dies gilt selbst dann, wenn das Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache nicht als zutreffend ansieht. Denn bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist wie bei jeder anderen gerichtlichen Entscheidung über ein Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27.1.1993 - 12 A 10776/91 -, NVwZ-RR 1994, 123).

Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klägerin angeführten Gründe für eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen, wofür jedoch im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen einer Zustimmung zur Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG Hinweise vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.1991 - 5 B 114.89 -, juris; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2000 - 7 A 2501/99 -, juris). Schon nach eigenem Vorbringen hat die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch rechtskräftig werden lassen, so dass die Beschwerde ohne Erfolg bleiben muss.

Verbleibt es damit bei der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages, so ist auch der gleichzeitig gestellte Antrag der Klägerin auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abzulehnen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; Gerichtsgebühren fallen nicht an, und Kosten werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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