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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 5 E 369/05
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 | |
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5 | |
VwGO § 151 | |
VwGO § 165 | |
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abwasserbeitrags
hier: Beschwerde gegen Erinnerungsbeschluss
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel am 29. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2005 - 7 K 1606/02 - wird verworfen.
Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe:
Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24.10.2005 ist unzulässig.
Mit Beschluss vom 15.2.2005 erlegte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts durch die Berichterstatterin nach Erledigung des - einen Abwasserbeitrag betreffenden - Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens den Erinnerungsführern auf. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin setzte die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 3.5.2005 den Betrag der zu erstattenden Kosten auf 311,97 € fest. Die Erinnerungsführer legten dagegen mit dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts Erinnerung ein. Nach Wechsel der Kammerzuständigkeit wies die - als Berichterstatterin bestellte - Vorsitzende die Erinnerung mit Beschluss vom 24.10.1995 zurück.
Der Senat entscheidet über die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Erinnerungsführer in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO). Es liegt kein Fall einer allein durch den Berichterstatter zu treffenden Entscheidung über Kosten im vorbereitenden Verfahren vor (vgl. § 87 a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO). Zwar ist der Berichterstatter nach jener Vorschrift für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im erstinstanzlichen Verfahren zuständig, wenn die diesem zugrunde liegende Kostenlastentscheidung ebenfalls - hier nach § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - durch den Berichterstatter erlassen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1996, NVwZ 1996, 786; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.1997, NVwZ-RR 1998, 462 f.; BayVGH, Beschl. v. 3.12.2003, NVwZ-RR 2004, 309). Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung ist jedoch nicht ihrerseits eine Kostenentscheidung im Sinne des § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 165 RdNr. 42). Die für die Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz geltende Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG, die für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung des Einzelrichters (bzw. Berichterstatters) grundsätzlich wiederum den Einzelrichter (bzw. Berichterstatter) für zuständig erklärt, findet somit hinsichtlich der Erinnerung gegen den Beschluss über die Festsetzung der im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten (§§ 151 und 165 VwGO) keine Parallele; hier verbleibt es in der Beschwerdeinstanz bei der Senatsbesetzung mit drei Richtern.
Die von den Erinnerungsführern selbst erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie in diesem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähig sind. Sie müssen sich hier nach § 67 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 VwGO durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl auch BayVGH, Beschl. v. 6.12.2002, NVwZ-RR 2003, 690; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.1.2003, NVwZ-RR 2003, 689; Seibert, NVwZ 2002, 265 [269]).
Der Senat sieht sich zu dem Hinweis veranlasst, dass die Beschwerde auch sachlich nicht begründet wäre. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Erinnerung sei nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses (vgl. § 151 Satz 1 und § 165 Satz 2 VwGO) erhoben worden und daher unzulässig. Ein Wiedereinsetzungsgrund bestehe nicht. Dem Vorbringen der Erinnerungsführer, sie seien in Urlaub gewesen, könne nicht gefolgt werden, weil ausweislich der Postzustellungsurkunden eine Übergabe an die Erinnerungsführerin zu 1 persönlich erfolgt sei. Die Erinnerungsführer legen insoweit im Beschwerdeverfahren lediglich dar, es sei "nachweisbar", dass sie den Beschluss erst nach ihrem Urlaub erhalten hätten. Die bloße Behauptung der Möglichkeit eines Nachweises ersetzt indes keinen konkreten Beleg für die etwaige Unrichtigkeit der in den Postzustellungsurkunden enthaltenen Angaben über die persönliche Aushändigung.
Soweit die Erinnerungsführer geltend machen, dass das Verwaltungsgericht die Kosten des den Beitragsbescheid betreffenden Verfahrens der Erinnerungsgegnerin hätte aufgeben müssen, weil diese den Bescheid aufgehoben habe, wenden sie sich im Grunde nicht gegen die Kostenfestsetzung, sondern gegen die im Beschluss vom 15.2.2005 enthaltene Kostenlastentscheidung. Gegen jene - nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare - Entscheidung haben sie jedoch keinen (formlosen) Rechtsbehelf eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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