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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 5 E 49/06
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5
VwGO § 151
VwGO § 158 Abs. 1
VwGO § 158 Abs. 2
VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 165
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2
GKG § 66 Abs. 8
1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern (wie Beschluss vom 29.5.2006 - 5 E 369/05 -).

2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss verhält sich akzessorisch zur Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Trifft das Gericht diese Entscheidung nachträglich durch Beschluss, wird der die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss automatisch gegenstandslos.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 E 49/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags

hier: Beschwerde gegen Erinnerungsbeschluss

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel

am 20. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Oktober 2005 - 7 K 64/03 - geändert. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20.10.2005 ist zulässig und begründet.

1. Mit Beschluss vom 6.10.2003 legte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts durch die Berichterstatterin nach Erledigung des - einen Abwasserbeitrag betreffenden - Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auf. Mit Beschluss vom 23.3.2005 setzte die Urkundsbeamtin den Betrag der zu erstattenden Kosten fest; dabei handelte es sich lediglich um die Prozessgebühr zuzüglich der Auslagenpauschale. Soweit die Erinnerungsführerin die Erstattung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren zuzüglich der betreffenden Auslagenpauschale sowie einer Verhandlungs- und einer Erledigungsgebühr für das Klageverfahren begehrte, lehnte die Urkundsbeamtin den Antrag ab und führte zur Begründung in ersterer Hinsicht aus, das Gericht habe die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (bislang) nicht für notwendig erklärt. Die Erinnerungsführerin legte mit dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts Erinnerung ein. Nach Wechsel der Kammerzuständigkeit erließ die - als Berichterstatterin bestellte - Vorsitzende am 20.10.2005 einen Beschluss, mit dem sie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärte, den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 23.3.2005 insoweit aufhob, als diese den Antrag in Bezug auf die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren abgelehnt hatte, die Urkundsbeamtin "anwies", diese Kosten als erstattungsfähig festzusetzen, und die Erinnerung im Übrigen zurückwies. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens gab sie der Erinnerungsführerin zu zwei Dritteln und dem Erinnerungsgegner zu einem Drittel auf. Mit seiner Beschwerde macht der Erinnerungsgegner geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass er an den Kosten des Erinnerungsverfahrens beteiligt werde, weil er die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nie bestritten habe.

2. Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Erinnerungsgegners in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO). Es liegt kein Fall einer allein durch den Berichterstatter zu treffenden Entscheidung über Kosten im vorbereitenden Verfahren vor (vgl. § 87 a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO). Zwar ist der Berichterstatter nach jener Vorschrift für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im erstinstanzlichen Verfahren zuständig, wenn die diesem zugrunde liegende Kostenlastentscheidung ebenfalls - hier nach § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - durch den Berichterstatter erlassen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1996, NVwZ 1996, 786; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.1997, NVwZ-RR 1998, 462 f.; BayVGH, Beschl. v. 3.12.2003, NVwZ-RR 2004, 309). Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung ist jedoch nicht ihrerseits eine Kostenentscheidung im Sinne des § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.5.2006 - 5 E 369/05 -; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 165 RdNr. 34). Die für die Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz geltende Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG, die für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung des Einzelrichters (bzw. Berichterstatters) grundsätzlich wiederum den Einzelrichter (bzw. Berichterstatter) für zuständig erklärt, findet somit hinsichtlich der Erinnerung gegen den Beschluss über die Festsetzung der im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten (§§ 151 und 165 VwGO) keine Parallele; hier verbleibt es in der Beschwerdeinstanz bei der Senatsbesetzung mit drei Richtern.

3.a) Die Beschwerde ist nicht infolge falscher Bezeichnung des Datums des angegriffenen Beschlusses unzulässig; der Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass sich der Erinnerungsgegner gegen den Beschluss vom 20.10.2005 wendet. Bei dem Zusatz, die Beschwerde werde "vorsorglich" eingelegt, handelt es sich nur um einen sprachlichen Missgriff. Der Erinnerungsgegner greift nach dem übrigen Text seiner Beschwerdeschrift den Beschluss definitiv an, zumal nach Ablauf der in § 147 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 151 Satz 3 und § 165 VwGO bestimmten Zweiwochenfrist eine Beschwerde gegen den Beschluss unzulässig wäre und diese Frist durch eine - vom Erinnerungsgegner in seiner Beschwerdeschrift vom Verwaltungsgericht noch erbetene - Streitwertfestsetzung für das Erinnerungsverfahren nicht nochmals in Gang gesetzt werden würde.

b) Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu Unrecht zu einem Drittel dem Erinnerungsgegner auferlegt hat. Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO über die verhältnismäßige Teilung der Kosten sind nicht erfüllt, weil der Erinnerungsgegner nicht teilweise unterlegen ist. Denn die auf die Kosten des Vorverfahrens bezogene, teilweise Aufhebung des Beschlusses der Urkundsbeamtin beruht - anders als das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - nicht etwa darauf, dass insoweit die Erinnerung erfolgreich gewesen - und der Erinnerungsgegner dementsprechend unterlegen - wäre, sondern auf dem nachträglichen Beschluss des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss hat zur Folge, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin in diesem Umfang automatisch gegenstandslos wird und diese von Amts wegen den Antrag auf Kostenfestsetzung insoweit wieder aufzugreifen hat; die Teilaufhebung ihres Beschlusses hatte nur deklaratorischen Charakter (vgl. BayVGH, Beschl. v. 2.2.1998, BayVBl. 1999, 317; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 164 RdNr. 3; Happ, in: Eyermann, aaO, § 165 RdNr. 1; Just, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, 2006, § 164 VwGO RdNr. 19). Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin verhält sich zu einer gerichtlichen Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ebenso akzessorisch wie zu einer im Urteil oder (wie hier) im Beschluss nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffenen Kostengrundentscheidung (vgl. Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 RdNr. 13 c), auch wenn man die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ihrerseits als Kostenfestsetzungsentscheidung qualifiziert (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 31.8.2005 - 5 E 134/05 -, juris). Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens bildete mithin keinen Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Die Erinnerung nach §§ 151 und 165 VwGO beschränkte sich vielmehr auf die Verhandlungs- und die Erledigungsgebühr für das Klageverfahren. Darüber hinaus war sie als schlichte, untechnisch gemeinte "Erinnerung" an den bereits früher gestellten Antrag auf eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu interpretieren und ist vom Verwaltungsgericht ja auch in diesem Sinn behandelt worden.

Für eine Kostenbeteiligung des Erinnerungsgegners ist auch nicht im Hinblick auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.10.2005 enthaltene Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als solche Raum. Abgesehen davon, dass er dem betreffenden Antrag der Erinnerungsführerin zu keinem Zeitpunkt entgegentreten ist, ist die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht ihrerseits kostenpflichtig, so dass sich die Annahme verbietet, der Erinnerungsgegner sei insoweit teilweise unterlegen.

§ 158 Abs. 1 VwGO steht der Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts dahin, dass die Erinnerungsführerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens (insgesamt) zu tragen hat, nicht entgegen. Zwar ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn ein Beteiligter gegen die Entscheidung in der Hauptsache - ohne durch diese beschwert zu sein - nur deshalb ein Rechtsmittel einlegt, um eine Änderung allein der Kostenentscheidung zu erlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.1999, NVwZ-RR 1999, 692 [693]). § 158 Abs. 1 VwGO setzt aber voraus, dass die Kostenentscheidung überhaupt zu einem streitigen Hauptsacheverfahren ergangen ist. Daran fehlt es hier. Wie gezeigt, war die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens vom Erinnerungsverfahren gar nicht erfasst, so dass die vom Erinnerungsgegner angegriffene Kostenentscheidung über dessen Rahmen hinausging. Aus diesem Grund ist auch § 158 Abs. 2 VwGO nicht einschlägig, nach dem eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Denn jene Bestimmung ist nur für Fälle gedacht, in denen eine (streitige) Hauptsacheentscheidung zumindest grundsätzlich hätte ergehen können. Der vorliegende Fall weist hingegen die Besonderheit auf, dass dem Erinnerungsgegner Kosten unter einem Gesichtspunkt auferlegt worden sind, der völlig außerhalb des streitigen Hauptsacheverfahrens - des Erinnerungsverfahrens - liegt und der ihm zudem nach seinem Verhalten in dem Verfahren in keiner Weise zum Nachteil gereichen darf. Im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) kann ihm daher gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine den Zusammenhang des Erinnerungsverfahrens verlassende, gleichsam überschießende Kostenentscheidung nicht versagt werden.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, weil Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nur für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers eine Gebühr vorsieht. Für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2005, § 165 RdNr. 16) fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können insbesondere nicht nach § 154 Abs. 1 VwGO der Erinnerungsführerin auferlegt werden, weil mit dem Obsiegen des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren kein Unterliegen der Erinnerungsführerin korrespondiert. Zwar hat diese infolge der Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses die Kosten des Erinnerungsverfahrens vollständig zu tragen. Andererseits hat das Erinnerungsverfahren nach den vorstehenden Ausführungen nur die Verhandlungs- und die Erledigungsgebühr im Klageverfahren, nicht aber die Kosten des Vorverfahrens zum Gegenstand, so dass die Beschwerdeentscheidung im Ergebnis nicht zu einer substantiellen Verschlechterung der Rechtsposition der Erinnerungsführerin führt. Diese hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nur eine allgemein gehaltene Stellungnahme abgegeben, die sich im wesentlichen auf eine Schilderung einzelner Verfahrensschritte beschränkt, ohne indes die Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen. Im Ergebnis gilt damit hier Ähnliches wie im nicht-kontradiktorischen Verfahren der Erinnerung und der Beschwerde in Bezug auf den gerichtlichen Kostenansatz (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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