Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: 5 E 54/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 | |
GKG § 68 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 E 54/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Beitrags für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel
am 21. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Streitwertbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Oktober 2008 - 2 L 150/08 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und unter Hinweis auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.344,32 € - ein Viertel des für das Objekt A 01676/1 mit Bescheid vom 8.11.2007 festgesetzten Abgabenbetrages in Höhe von 21.377,28 € - festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt zu einer Änderung der Festsetzung keinen Anlass.
Die Antragsteller tragen vor, der Streitwert sei unverständlich hoch. Sie hätten nur einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, nicht über den geforderten Beitrag. Der Streitwert könne nur in Beziehung stehen zu den etwaigen Zinsverlusten, die durch die Aussetzung bis zu einer rechtlichen Klärung entstünden. Dieses Argument greift nicht. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes wegen Abgabenstreitigkeiten die sich für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache grundsätzlich mit einem Viertel des streitigen Gesamtbetrages zu bemessen (vgl. zuletzt Beschl. v. 25.8.2009 - 5 B 307/09 -, juris; Ziffer 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004, NVwZ 2004, S. 1327). Da das Verwaltungsgericht den begehrten Aussetzungsbetrag, der hier dem Gesamtbetrag entspricht, zugrunde gelegt hat, kann die Streitwertfestsetzung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die von den Antragstellern angeführten Zinsausfälle sind nicht maßgebend für die Bedeutung der Sache. Zinsausfälle entstehen - wenn überhaupt - auf Seiten der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Verzinsung dürfte allerdings § 3 Abs. 1 Nr. 5b) i. V. m. § 237 Abs. 1 AO einschlägig sein.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kosten der Beteiligten sind nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.