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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 5 E 58/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 E 58/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Steuern
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden als Einzelrichter
am 6. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Februar 2009 - 4 K 1193/08 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Senat entscheidet gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18.2.2009 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG auf 5.669,- € festgesetzt.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner gegen die Streitwertfestsetzung gerichteten Beschwerde vor:
"Nur weil ein Kleiner Mitarbeiter der Stadt Freiberg der Meinung ist, er könne die klage auslegen, wie er wolle, heißt das noch lange nicht, daß ich als Kläger dieser Argumentation folge. Es wäre hilfreich, wenn das Gericht dem folgen würde, was ich beantragt habe! Und dies ist nun mal, die Kosten zu einem irrelevanten Bescheid aufzuheben! Ich könnte mich nicht entsinnen und es ist auch keinem Schriftsatz zu entnehmen, daß ich mehr als dies beantragt habe!
Also bleiben Sie bei den bestrittenen Kosten!".
Mit diesem - teilweise nur schwer nachvollziehbaren - Vorbringen vermag der Kläger die Richtigkeit der durch das Verwaltungsgericht Chemnitz vorgenommenen Streitwertfestsetzung nicht infrage zu stellen.
Der Kläger wandte sich mit seiner beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 5.2.2007 erhobenen Klage gegen die Bescheinigung der Beklagten gem. §§ 7a, 10f, 11a und § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG vom 14.1.2005 sowie den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21.1.2006.
Soweit sich die Klage gegen die Bescheinigung nach dem Einkommenssteuergesetz richtet, ist für diesen Teil der Klage nach § 52 Abs. 2 GKG von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- € auszugehen. Grundsätzlich richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist insoweit nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. So verhält es sich hier. Der Senat vermag hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid nach dem Einkommenssteuergesetz keine genügenden Anhaltspunkte für das Interesse des Klägers - hierbei handelt es sich um ein wirtschaftliches Interesse - zu erkennen. Die Bescheinigung ist Grundlage für später folgende steuerrechtliche Bescheide. In welchem Umfang sich die den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Bescheinigung zu Gunsten des Klägers auswirkt, vermag der Senat nicht vorherzusehen. Aus diesem Grunde ist der Streitwert für die Klage gegen den Bescheid nach dem Einkommenssteuergesetz auf 5.000,- € festzusetzen.
Soweit die Klage sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten richtet, ist hier nach § 52 Abs. 3 von einem Streitwert in Höhe von 669,- € auszugehen. Nach der letztgenannten Vorschrift ist für den Fall, dass der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe für die Bestimmung des Streitwertes maßgebend. Der vom Kläger angefochtene Gebührenbescheid hat eine Gebühr von 669,- € festgesetzt, so dass der Streitwert sich in dieser Höhe bemisst.
Beide Streitwerte sind zusammenzufassen, so dass ein einheitlicher Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Höhe von 5.669,- € festzusetzen war.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Chemnitz kann deshalb keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kosten der Beteiligten sind nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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