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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 5 E 6/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 E 6/08
In der Verwaltungsrechtssache
Wegen Abwasserbeitrags
hier: Beschwerde gegen Erinnerungsbeschluss
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt
am 23. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. November 2007 - 4 K 1316/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe:
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 20.6.2006, DÖV 2007, 34).
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28.7.2004, mit dem diese die von den Klägern für die Beauftragung eines Rechtsanwalts geltend gemachte Kostenerstattung abgelehnt hat, zu Recht zurückgewiesen.
§ 162 Abs. 1 VwGO definiert die erstattungsfähigen Kosten und macht ihre Erstattungsfähigkeit im Grundsatz davon abhängig, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dagegen sind Gebühren und Auslagen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Grundsatz stets und unabhängig davon erstattungsfähig, welcher der Beteiligten sich anwaltlichen Beistandes bedient hat. Dadurch wird klargestellt, dass es in diesem Fall grundsätzlich keiner Prüfung bedarf, ob die Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO "notwendig" waren. Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts verursachten Kosten sind jedoch ausnahmsweise dann nicht erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos ist und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (NdsOVG, Beschl. v. 8.8.2001, NVwZ-RR 2002, 467; OVG NRW, Beschl. v. 2.5.2005 - 6 E 372/05 -, zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn. 10). Gleiches gilt für den Fall, dass die anwaltliche Vertretung gegen den Grundsatz verstößt, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei muss der Verstoß offensichtlich sein, d. h. sich aus der Sicht eines verständigen Beteiligten geradezu aufdrängen (OVG Berlin, Beschl. v. 4.1.2001, NVwZ-RR 2001, 368; OVG NRW, a. a. O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht erstattungspflichtig für die Aufwendungen, die die Kläger für die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten hatten. Die Kläger haben offensichtlich gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Kläger zu einem Zeitpunkt anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen, als bereits die Erledigung der Hauptsache eingetreten war. Beide Seiten hatten nach Erlass des Aufhebungsbescheids des Beklagten vom 27.2.2002, in dem den Klägern auch die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen angekündigt war, schon eine Erledigungserklärung in Aussicht gestellt. Somit hatte das Verfahren ein Stadium erreicht, in dem keine Frage mehr offen war, für deren Klärung die Hilfe eines Rechtsanwalts nötig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht des weiteren zutreffend festgestellt, dass der erkennende Senat im Rahmen der Streitwertbeschwerde nicht über die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten entschieden hat und ein Verstoß der Beklagten gegen die Kostenminderungspflicht wegen des Zeitpunktes der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht in Rede steht.
Auch die Beschwerdebegründung der Kläger gibt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass. Im Wesentlichen wiederholen und bekräftigen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Sie ergänzen es um den Vortrag, dass sie nach erfolglosem Ablauf der von ihnen bis zum 2.4.2002 gesetzten Rückzahlungsfrist an ihren Prozessbevollmächtigten gewandt hätten, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Dieses Argument überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht bereits mit seinem Schreiben vom 28.2.2002 bei den Klägern angefragt hatte, ob der Rechtsstreit angesichts der vom Beklagten angekündigten Aufhebung des Abwasserbeitragsbescheids in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. In dem genannten Schreiben hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klage anderenfalls unzulässig (geworden) sein dürfte. Dem Hinweis ist klar zu entnehmen, dass das Gericht den Klägern zu einer Erledigungserklärung rät. Wird ein solcher richterlicher Hinweis übergangen und in dieser Prozesssituation noch ein Rechtsanwalt bestellt, liegt darin ein offensichtlicher Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht. Jedem verständigen Beteiligten muss sich aufdrängen, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts nunmehr überflüssig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da hier nach § 3 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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