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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 5 E 70/09
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 E 70/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags

hier: Gegenstandswertfestsetzung für die sofortige Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 20. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 343,92 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beklagten beruht auf § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. m. 23 Abs. 2 RVG.

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Dies ist hier der Fall. Für eine "Sonstige Beschwerde" sieht Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (Kostenverzeichnis) eine Festgebühr von 50,00 € vor; die Höhe des Streitwerts hat für die Kostenfestsetzung keine Bedeutung. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Gegenstandswerts der Anwaltsgebühren sind danach erfüllt.

Maßgebend für die Gegenstandswertfestsetzung ist nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang des sofortigen Beschwerdeverfahrens. Dieses wird gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt und beträgt hier 343,92 €.

Anders als bei Anträgen im gerichtlichen Verfahren, die dem Verfügungsrecht der Beteiligten über den Streitgegenstand unterliegen und deswegen hinreichend bestimmt sein müssen (vgl. §§ 82 und 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist der Senat bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht auf den von der Beklagten in ihrem Antrag genannten Betrag (300,18 €) beschränkt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts beziffert werden muss oder dass zwingend Angaben zu machen sind, die eine Bezifferung des Gegenstandswerts ermöglichen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 33 RVG Rn. 7; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., § 33 Rn. 9). Wie § 33 Abs. 1 RVG betont, ist der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung zwar grundsätzlich Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichtes; dieses setzt aber sodann den Wert "selbstständig" anhand der Vorschriften des 4. Abschnitts des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (§§ 22 - 33 RVG) fest. Durch den Verweis des § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften wird zudem verdeutlicht, dass dem Gericht bei der Festsetzung Ermessen zukommt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Da der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu seinen Gunsten und zu Lasten der Beklagten erstrebte, sind die Gesamtkosten des erstinstanzlichen Verfahrens für die Wertfestsetzung maßgeblich. Diese setzen sich zunächst wie folgt zusammen:

 Gerichtsgebühren 105,00 €
Außergerichtliche Kosten der Beklagten 157,68 €
Außergerichtliche Kosten des Klägers 157,68 €
 420,36 €

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für seine anwaltliche Vertretung sind ungeachtet dessen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keinen eigenen Kostenerstattungsantrag gestellt hat, zu berücksichtigen, da der Kläger auch diese Kosten im Fall einer für ihn günstigen Beschwerdeentscheidung hätte erstattet bekommen können. Das Begehren, das der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgte, zielte schließlich gerade darauf, dass die Beklagte sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und mithin auch seine außergerichtlichen Kosten auferlegt bekommen sollte.

Ob und in welcher Höhe zusätzliche Fahrtkosten entstanden und zu berücksichtigen sind, kann der Senat indessen offen lassen. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. Dessen Streitwert war vom Verwaltungsgericht Dresden in seinem Beschluss vom 7.4.2009 - 2 K 47/06 - zutreffend auf 343,92 € festgesetzt worden, so dass dieser Betrag, der durch oben angeführten Kosten bereits überschritten wird, auch als Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht festzusetzen ist.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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