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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 5 E 72/06
Rechtsgebiete: GKG, VwGO, Streitwertkatalog


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
Streitwertkatalog Nr. 1.5
1. In einem Vergleich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegt keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache im Sinne von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs.

2. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache konstruktiv ausgeschlossen.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 E 72/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik

am 3. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Februar 2006 - 2 K 3075/04 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13.2.2006, mit dem dieses den Streitwert auf 1.192,49 € festgesetzt hat, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Anwendung von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bedenkenfrei an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 orientiert und den Streitwert in dem gegen einen Beitragsbescheid gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit einem Viertel des Hauptsachestreitwerts bemessen.

Das auf Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs gestützte Vorbringen der Beschwerdeführer, die die Anhebung des Streitwerts auf die Höhe des vollen Hauptsachestreitwerts im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache begehren, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass Nr. 1.5 Satz 2 des - ohnehin nur empfehlenden Charakter tragenden - Streitwertkatalogs als bloße Kann-Regelung formuliert ist, liegt in dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich, mit dem der Antragsgegner den zu entrichtenden Beitrag reduziert hat, keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs setzt dem Wortlaut nach voraus, dass die Entscheidung des Gerichts in der (Haupt-)Sache durch das "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes" vorweggenommen wird. Aus Gründen der Systemgerechtigkeit ist dabei allerdings nicht auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als solches, sondern auf die mit diesem Verfahren zu erreichende, vorläufigen Rechtsschutz gewährende Entscheidung des Gerichts abzustellen; allein diese Entscheidung kann die Hauptsacheentscheidung im Einzelfall (faktisch) vorwegnehmen. Auf die zufällige Art der Erledigung des Verfahrens durch Vergleich kommt es mithin nicht an. Die Entscheidung des Gerichts in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann im Übrigen allenfalls dann die Hauptsache vorwegnehmen, wenn dieses auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet und es kraft Natur der Sache bzw. im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht möglich ist, dem Antragsteller mit der Entscheidung in diesem Verfahren substantiell weniger zu gewähren, als er durch eine positive Hauptsacheentscheidung erlangen würde (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 RdNr. 14). Im Verfahren über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs (Anfechtungswiderspruch oder -klage) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Vorwegnahme der positiven Hauptsacheentscheidung - der Aufhebung des Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - demgegenüber von vornherein konstruktiv ausgeschlossen, weil der Antragsteller hier immer nur eine Suspension, d.h. einen Aufschub, nicht aber eine Kassation, d.h. eine Aufhebung, erreichen kann (vgl. auch Kröninger/Wahrendorf, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, 2006, § 123 VwGO RdNr. 47). Es gilt der Grundsatz: "Aufgeschoben ist nicht aufgehoben".

Soweit die Beschwerdeführer noch Säumniszuschläge und Mahngebühren in die Streitwertberechnung einbezogen wissen wollen, übersehen sie, dass der Antragsteller jene nicht zum Verfahrensgegenstand erhoben hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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