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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 5 E 73/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 E 73/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden als Einzelrichter

am 9. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. August 2008 - 4 K 1078/05 - geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 3.278,00 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Gericht entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 GKG durch den Vorsitzenden als Einzelrichter.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5.8.2008, mit dem dieses den Streitwert für das Verfahren auf 6.149,00 € festgesetzt hat, ist zulässig und begründet. Der Streitwert ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.

Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier ging der Kläger mit seiner Klage gegen einen Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vor, mit dem ihm gegenüber ein Abwasserbeitrag in Höhe von 6.149,00 € festgesetzt worden war. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich deshalb nach § 52 Abs. 3 GKG, auf dessen Grundlage das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 6.149,00 € festgesetzt hat.

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes auf 3.278,00 €. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe am 27.9.2004 gegen den am 1.9.2004 erhaltenen Bescheid der Versorgungsbetriebe Hoyerswerda über die Festsetzung eines Abwasserbeitrags in Höhe von 6.149,00 € eingelegt. Für den aus seiner Sicht unstrittigen Teil habe er am 9.10.2004 den Betrag von 2.871,00 € überwiesen. Bereits ab diesem Zeitpunkt habe die Forderung der Beklagten nur noch über den offenen Betrag von 3.278,00 € bestanden. Erst mit dem Beginn der anwaltlichen Vertretung am 1.6.2005 habe durch seinen prozessbevollmächtigten Anwalt ein Streitwert von 6.149,00 € im Raum gestanden, was ihn selbst sehr verwundert habe. Er habe dem aufgrund seines damaligen Kenntnisstandes jedoch keine weitere Bedeutung beigemessen, sondern seinem prozessbevollmächtigten Anwalt vertraut. Aus heutiger Sicht sei die Festlegung des Streitwertes von 6.149,00 € nicht gerechtfertigt gewesen. Der Streitwert hätte nur auf 3.287,00 € festgesetzt werden dürfen.

Mit diesem Beschwerdevorbringen hat der Kläger Gründe vorgetragen, die zur Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes führen. Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert nur auf 3.278,00 € festsetzen dürfen, weil der Kläger den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten nur in diesem Umfang angefochten hat.

Der Prozessbevollmächtigte hat in seinem Klageschriftsatz vom 1.6.2005 ausgeführt, dass er Klage mit folgendem Antrag erhebe:

"Der Bescheid über die Festsetzung und Erhebung eines Abwasserbeitrages für die Teilentsorgung der Beklagten vom 1.9.2004, Buchungszeichen TE0400231, für das Grundstück in der Gemarkung ........, Flur , Flurstück F1.., ................ in ..........., in Höhe von 6.149,00 € wird aufgehoben."

In seiner als vorläufig bezeichneten Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageschriftsatz aus, dass mit dem in dem angekündigten Antrag bezeichneten Bescheid der Kläger als Eigentümer des im Bescheid genannten Grundstücks zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 6.149,00 € herangezogen wurde und er gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 27.9.2004 Widerspruch eingelegt hat, über den bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entschieden worden war.

In seiner Begründung der Klage vom 15.6.2006 führte der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen aus: Ein Teil der Grundstückfläche sei dem Außenbereich zuzuordnen, weil dieses Teilstück in einem Gebiet liege, das nach dem Flächennutzungsplan als Dauerkleingartengebiet ausgewiesen sei. Ein diesbezüglicher Vorbescheid des Bauaufsichtsamtes sage aus, dass für dieses Teilstück (1.192 m²) der Gemarkung ........ eine Bebauung nicht zulässig sei. Dagegen habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 27.9.2004 Widerspruch eingelegt, in dem er sich auf den vorgenannten Vorbescheid des Bauaufsichtsamtes der Stadt Hoyerswerda vom 25.5.1999 und damit darauf bezogen habe, dass ein wesentliches Teilstück im Umfang von 1.192 m² einer Bebauung nicht zugänglich sei. Der Beitragsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig, weil nach § 24 Abs. 1 Ziff. 3 der zugrunde liegenden Satzung der Stadt Hoyerswerda über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.4.2003 als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die teilweise im Bereich des Bebauungsplanes und teilweise im Außenbereich liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebliche Fläche sei. Die Einschränkung der Bebaubarkeit bzw. der gewerblichen Nutzung für einen Grundstücksteil führe dazu, dass insoweit kein Vorteil i. S. v. § 17 Abs. 1 SächsKAG bestehe und damit auch insoweit keine Beitragspflicht entstehen könne.

Darüber hinaus verstoße der unter § 33 der Abwassersatzung vom 15.4.2003 normierte Beitragssatz in Höhe von 2,75 €/m² Nutzungsfläche gegen das Kostenüberschreitungsverbot sowie gegen das Äquivalenzprinzip. Schließlich sei der Beitragsbescheid vom 1.9.2004 nicht hinreichend bestimmt, in dem er als Heranziehungsgrundlage die Satzung der Stadt Hoyerswerda über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 1.5.2003 in der jeweils geltenden Fassung benenne. Eine Satzung vom 1.5.2003 bestehe aber nicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Klagebegründung trotz einer in dem angekündigten Antrag fehlenden betragsmäßigen Beschränkung den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid nur in dem Umfang eines 2.871,00 € übersteigenden Betrags angefochten. Die Klage wurde ausweislich ihrer Begründung maßgeblich darauf gestützt, dass der im Außenbereich liegende Teil des herangezogenen Grundstücks nicht bebaubar sei und deshalb insoweit auch nicht bei der Berechnung des Abwasserbeitrags hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Zwar führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Begründung seiner Klage weiter aus, dass der in der Abwasserbeitragssatzung festgesetzte Abwasserbeitrag wegen der Verletzung des Verbots einer Kostenüberschreitung unwirksam und zudem der Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt sei. Damit wird aber nach Auffassung des Senats der Streitgegenstand nicht in dem Umfang erweitert, dass er sich auch auf den Teil des Grundstücks bezieht, für den nach der in der Widerspruchsbegründung indirekt geäußerten Auffassung des Klägers eine sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Vielmehr wertet der Senat diese Begründung in dem Sinne, dass mit ihr lediglich ein weiterer Grund vorgetragen werden soll, der die teilweise Rechtswidrigkeit des Abwasserbeitragsbescheides begründen soll.

Die Beschränkung der Klage auf den in der Beschwerde bezeichneten Betrag in Höhe von 3.278,00 € wird auch durch den Widerspruch des Klägers vom 27.9.2004 belegt. In dem Widerspruchsschreiben führt der Kläger aus, dass er Widerspruch gegen die dem Abwasserbeitragsbescheid zugrunde gelegte Nutzungsfläche von 2.236 m² und den daraus folgenden Abwasserbeitrag einlege. Er führt weiter aus, dass 1.192 m² laut Vorbescheid des Bauaufsichtsamtes im Außenbereich lägen und damit einer Bebauung nicht zulässig sei. Unter Be-rücksichtigung dieser Flächenminderung verbleibe damit eine Nutzungsfläche von 1.044 m², aus der sich ein Abwasserbeitrag von 2.871,00 € errechne. Weiter heißt es in dem Widerspruchsschreiben wörtlich:

"Diesen Beitrag werde ich Ihnen unter Vorbehalt zum Fälligkeitstermin überweisen. Für den verbleibenden Teil von 1.192 m², der als Dauerkleingarten im Außenbereich eingeordnete wurde, bitte ich um Einordnung nach § 29 Abs. (2) mit einem NV 0,2."

Diese Begründung belegt, dass der Kläger den Abwasserbeitragsbescheid nur in der Höhe angegriffen hat, die er auf der Grundlage des von ihm als bebaubar bezeichneten Grundstücksteils errechnet hat. Dem widerspricht nicht, dass der Kläger den Betrag in Höhe von 2.871,00 € nur unter Vorbehalt gezahlt hat. Die Begründung des Widerspruchs enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kläger diesen Vorbehalt im Hinblick auf eine aus seiner Sicht unklare Rechtslage erklärt hat.

Soweit der Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 14.8.2008 um Auskunft darüber bittet, unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten und Tagegeld über die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehend entsprechend einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden dürfen, ist der Senat zu einer Stellungnahme nicht befugt. Diese Frage ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt für die Bitte des Klägers um eine Aussage zu der Frage, wie die Entfernungskilometer festgelegt werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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