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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.2009
Aktenzeichen: 5 E 93/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG a. F. § 13
GKG a. F. § 25
GKG a. F. § 72
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 E 93/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung (Waldschlößchenbrücke)

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 11. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Streitwertbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Mai 2009 - 3 K 1032/04 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde obliegt dem Senat, obwohl über die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.5.2009 die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden hat. Die auf dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) beruhenden Änderungen der kostenrechtlichen Rechtsbehelfe finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG in der seit 1.7.2004 gültigen Fassung (n. F.) ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem - wie hier - vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung (a. F.) weiter anzuwenden (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 14.5.2008, SächsVBl. 2008, 217). Im Gegensatz zu § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG n. F. sieht das Gerichtskostengesetz a. F. eine Einzelrichterzuständigkeit für die Streitwertbeschwerde nicht vor.

Aus § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG, wonach die Regelung des Halbsatzes 1 nicht in Verfahren über ein Rechtsmittel gilt, das nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, folgt nichts anderes. Diese Ausnahme gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kosten- ansatz, die lediglich einen "Anhang" zum Hauptsacheverfahren darstellen (BGH, Beschl. v. 17.5.2006 - XII ZB 233/05 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschl. v. 7.10.2005, NVwZ-RR 2006, 150). Ziel der Übergangsregelungen ist es, dass bei Gerichtsverfahren das im Zeitpunkt der Anrufung der jeweiligen Instanz in der Hauptsache geltende Kostenrecht maßgeblich ist.

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18.5.2009 ist nicht zu beanstanden.

Nach § 72 Nr. 1 GKG n. F. i. V. m. § 25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unter Berücksichtigung von Ziff. II.33.2, 1.2.2 und Ziff. I.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (NVwZ 1996, S. 563) auf 40.000,00 € festgesetzt.

Die Kläger begehren eine Herabsetzung des Streitwerts auf 3.000,00 €. Sie führen aus, dass einige von ihnen für den Trägerverein des ........kindergartens in der ........straße ehrenamtlich tätig seien und die Interessen des Kindergartens vertreten würden. Ein Teil der Kläger vertrete die Interessen ihrer Kinder, die den Kindergarten besuchten. Damit nähmen die Kläger öffentliche Interessen wahr, die von den amtlichen Stellen wahrgenommen werden müssten. Im Übrigen sei in dem eingestellten Verfahren bisher kein nennenswerter Aufwand entstanden. Diese Einwände geben zu einer Änderung der Festsetzung keinen Anlass.

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss betreffend den Neubau des Verkehrszuges Waldschlößchenbrücke. Mit dem ihnen vorgeschlagenen "halben Regelstreitwert" in Höhe von 3.000,00 € sind ihre Interessen nach Auffassung des Senats dagegen nicht angemessen berücksichtigt, sondern deutlich unterbewertet. Die von ihnen als drittbetroffenen Privaten geltend gemachten Abwehrinteressen sind als sonstige Beeinträchtigungen im Sinne des o. g. Streitwertkatalogs (Ziff. II.33.2, 1.2.2) anzusehen. Dementsprechend geht das Verwaltungsgericht zu Recht von einem Streitwert von insgesamt 40.000,00 € aus - das entspricht 10.000,00 € für jeden der vier Kläger. Liegt die Bedeutung der Sache für die Kläger - wie sie vortragen - eher in der Wahrnehmung öffentlicher Interessen, folgt daraus nicht zwingend ein niedrigerer Streitwert in Höhe des Auffangwerts. Ein Eintreten für öffentliche Belange entzieht sich zwar regelmäßig einer wirtschaftlichen Bewertung. Das schließt aber nicht aus, dass die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vom Kläger vertretenen Interessen es rechtfertigen, einen den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. (4.000,00 €) übersteigenden Streitwert festzusetzen. Satz 1 dieser Vorschrift stellt ganz allgemein auf die "sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache" ab und lässt damit zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung auch die Bewertung ideeller - nicht wirtschaftlicher - Interessen zu (BVerwG, Urt. v. 22.3.1995, NVwZ-RR 2006, 237; so auch NdsOVG, Beschl. v. 17.12.2008, NVwZ-RR 2009, 406 zu § 52 Abs. 1 GKG n. F.).

Da sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes richten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F.) und für den Streitwert allein maßgebend ist, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.), hat der Aufwand des Gerichts auf die Höhe des Streitwerts keinen Einfluss. Ebenso unerheblich sind die Umstände der Beendigung eines Verfahrens und die Motivlage der Beteiligten für die Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen. Insofern kann hier dahinstehen, aus welchen Gründen die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nach Satz 2 nicht erstattet.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F).

Ende der Entscheidung

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