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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 9 B 342/05.PL
Rechtsgebiete: SächsPersVG, BPersVG, ArbGG, VwGO
Vorschriften:
SächsPersVG § 88 Abs. 2 Satz 1 | |
SächsPersVG § 88 Abs. 2 Satz 2 | |
BPersVG § 83 Abs. 2 | |
ArbGG § 89 Abs. 1 | |
ArbGG § 11 Abs. 2 | |
ArbGG § 11 Abs. 4 | |
ArbGG § 11 Abs. 5 | |
VwGO § 124 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 | |
VwGO § 124 a Abs. 6 | |
VwGO § 67 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Personalvertretungssache
wegen Mitbestimmungsrecht
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, die ehrenamtliche Richterin Wießner und den ehrenamtlichen Richter Walther am 20. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beteiligten auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2005 - PL 9 K 146/05 - wird verworfen.
Gründe:
Der Antrag des Beteiligten auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, da die Antragsschrift nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet und damit nicht formgerecht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG eingereicht wurde.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten gilt die vorgenannte Formvorschrift kraft der in § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG enthaltenen Verweisung auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend für das nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG der Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vorgeschaltete Zulassungsverfahren. Die Verweisung ist dahin zu verstehen, dass die im Arbeitsgerichtsgesetz zur Zulässigkeit der Beschwerde getroffenen Regelungen über das Beschlussverfahren, hier das in § 89 Abs. 1 ArbGG angeordnete Erfordernis der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 ArbGG zur Vertretung befugte Person, auf den nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. §§ 124, 124 a VwGO gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde entsprechende Anwendung finden. Wortlaut und Systematik des § 88 Abs. 2 SächsPersVG sind insoweit eindeutig und erlauben keine andere Auslegung: Satz 1 normiert als Grundsatz die Verweisung auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren, Satz 2 enthält mit der Verweisung auf § 124 Abs. 2 und § 124 a VwGO abschließende Ausnahmen, die die vom Beteiligten gewünschte Erweiterung um die in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO getroffene Regelung der Postulationsfähigkeit im Verwaltungsprozess, nach der sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen können, ausschließt. Dass die Verfahrensvorschriften der §§ 124 Abs. 2 und 124 a VwGO, die in entsprechender Abänderung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zur Anwendung gelangen sollen, in § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG abschließend aufgezählt werden, eine unbeabsichtigte Regelungslücke hinsichtlich § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO mithin ausscheidet, folgt daraus, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit bewusst war, von dem bundesrechtlichen Vorbild der uneingeschränkten Verweisung auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren in § 83 BPersVG abzuweichen. Hätte er auch die Regelung des § 89 Abs. 1 ArbGG von der Verweisung in § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG ausnehmen und damit die Frage der Postulationsfähigkeit anders regeln wollen, so hätte sich die Aufnahme von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO in die Aufzählung des § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG aufgedrängt. Das in § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG als Besonderheit des sächsischen Personalvertretungsrechts geregelte Zulassungsverfahren hindert die Anwendbarkeit des § 89 Abs. 1 ArbGG somit nicht.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Regelung der Postulationsfähigkeit in § 67 Abs. 1 Satz 6 Alt. 2 und Satz 7 VwGO, die - für den Fall ihrer landesrechtlichen Inbezugnahme - in Personalvertretungsangelegenheiten neben den in § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ArbGG genannten Personen - durch das Wort "auch" - die in § 67 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO genannten Personen für vertretungsbefugt erklärt. Der Landesgesetzgeber hat daher die Wahl, ob er die in § 89 Abs. 1 ArbGG enthaltene Verweisung auf § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 ArbGG durch die Anordnung der Geltung von § 67 Abs. 1 Satz 1, 3, 6 und 7 VwGO abändert oder nicht. Macht der Gesetzgeber hiervon durch eine Einschränkung der Verweisung auf die arbeitsgerichtlichen Vorschriften über das Beschlussverfahren keinen Gebrauch, so verbleibt es bei der uneingeschränkten Geltung des § 89 Abs. 1 ArbGG. Diese über § 88 Abs. 2 SächsPersVG anwendbare Bezugsnorm übersieht der Beteiligte, wenn er § 67 VwGO mit der Begründung für anwendbar hält, dass § 88 Abs. 2 SächsPersVG nicht ausdrücklich auf § 11 ArbGG verweise. Im Übrigen entspricht die hier zum Zulassungsverfahren vertretene Auffassung im Ergebnis den in den meisten anderen Landespersonalvertretungsgesetzen getroffenen Regelungen hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.2.1998 - 1 A 4664/97.PVB - abgedruckt in JURIS; HessVGH, Beschl. v. 2.10.1985, NJW 1987, 341; BayVGH, Beschl. v. 14.12.1983, BayVBl. 1984, 313).
Der Senat kann den Antrag als unzulässig verwerfen, obgleich er bereits Prozessanträge und Schriftsätze entgegengenommen und der Gegenseite mit der Bitte um Äußerung übersandt hat. Denn der Beteiligte ist mit Verfügung vom 12.10.2005 auf die zweifelhafte Anwendbarkeit des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO und die mögliche Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenso hingewiesen worden wie auf die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Gleichwohl hat der Beteiligte an seiner Auffassung zur Zulässigkeit seines Antrags festgehalten und das damit verbundene Prozessrisiko übernommen.
Da der Senat in diesem Verfahren erstmals seine bislang abweichende Zulassungspraxis aufgibt und die Beachtung des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG als Zulässigkeitsvoraussetzung fordert, weist er zur Klarstellung darauf hin, dass nach der zustimmungswürdigen herrschenden Meinung nicht nur die Beschwerdeschrift, sondern auch die Beschwerdebegründung durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 ArbGG zur Vertretung befugte Person unterzeichnet sein müssen (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 2.10.1985, aaO unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung des BayVGH, Beschl. v. 14.12.1983, aaO; OVG NW, Beschl. v. 2.9.1992 - CB 162/89 - abgedruckt in JURIS; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 89 RdNr. 24 m.w.N.; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl. 1990, § 87 RdNr. 12; Fischer/Goeres in: Fürst, GKÖD, Bd. V, Anhang 1 zu § 83 RdNr. 176; Schmitt in: Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 RdNr. 108; zur Beschwerdeschrift ausdrücklich auch Rehak in: Vogelgesang/Bieler/Kleffer/Ders., Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, G § 88 RdNr. 166; a.A. zur Beschwerdebegründung: Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl. 2004, § 83 RdNr. 92). Gleiches gilt wegen der oben dargelegten entsprechenden Anwendbarkeit für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde sowie die Beschwerdebegründung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsPersVG i.V.m. § 124 a Abs. 4 und 6 i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2 a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 90 Abs. 3 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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