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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: A 1 A 383/09
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO
Vorschriften:
AsylVfG § 78 | |
VwGO § 67 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: A 1 A 383/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 18. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. März 2009 - A 4 K 10/05 - zuzulassen, wird verworfen.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, da er unzulässig ist
Der nicht anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rechtsmittel zwar als Berufung bezeichnet, der Senat versteht das Begehren aber zu seinen Gunsten in sachdienlicher Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG. Es spricht alles dafür, dass der ausweislich der vorgelegten Behördenunterlagen der deutschen Sprache nicht mächtige Kläger das zulässige Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.3.2009 einlegen wollte und es sich deshalb bei seiner Wortwahl nur um eine Fehlbezeichnung handelt.
Dieser Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Er wurde nicht von einem der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Vertretungsberechtigten erhoben. Nach dieser Regelung muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt - und damit auch einen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigter wäre hier ein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt in Betracht gekommen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Wird jedoch - wie hier - ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen nicht selbst vertretungsbefugten Kläger persönlich gestellt, ist er unzulässig (z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 - A 1 A 713/08).
Zum anderen hat der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG einen Zulassungsgrund i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylVfG dargelegt. Das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt, dass der Kläger zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, warum die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, die von dem Kläger bezeichneten Zulassungsgründe aufgrund der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.
Der Kläger hat mit am 7.7.2009 beim Verwaltungsgericht Chemnitz eingegangenem Schriftsatz "Berufung" gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 8.6.2009 zugestellte Urteil eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte jedoch nicht. Eine Nachholung der Begründung ist ausgeschlossen, da die Frist zur Begründung mit dem 8.7.2009 abgelaufen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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