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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: A 1 B 550/07
Rechtsgebiete: GG, AufenthG, AsylVfG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1
AsylVfG § 77 Abs. 1 S. 1
Pakistanische Ahmadis, die zu ihrem Glauben in innerer und verpflichtender Verbundenheit stehen, sind in ihrem Heimatland unmittelbar von religiöser Verfolgung bedroht.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: A 1 B 550/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 13. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Mai 2007 - A 1 K 30313/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beteiligte wendet sich mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Verpflichtung der Beklagten durch das Verwaltungsgericht zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans zugunsten des Klägers. Der Kläger reiste nach seinen Angaben am 25.1.2004 über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik ein und beantragte am 30.1.2004 in Chemnitz seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) gab er an, sein Vater sei seit ungefähr zwei Jahren Präsident der Ahmadiyya Jamaat für Männer in seinem Heimatdorf, seine Mutter Präsidentin für die Frauen. Er selbst sei der Leiter dieser Vereinigung für die jungen Männer des Dorfes. Im November 2003 habe er auf Druck eines Kunden wegen seiner Religionszugehörigkeit seinen Arbeitsplatz verloren. Wegen des Verbots eine Moschee zu bauen, nutzten die Ahmadiyya in seinem Dorf einen Platz, der wie ein Gebäude ohne Dach sei, als Moschee. Als er dort am 20. oder 23.12.2003 gebetet habe, seien Leute gekommen, die ihn geschlagen hätten. Aus Angst sei er nach Hause gelaufen und von dort mit seinem Vater zur Polizei. Diese habe sich allerdings geweigert, ihre Anzeige aufzunehmen. Als er vier oder fünf Tage später mit zwei weiteren Gemeindemitgliedern den Gebetsplatz gesäubert habe, sei eine Gruppe erschienen und habe sie mit Steinen beworfen. Er selbst sei bei der Auseinandersetzung mit einer zerbrochenen Glasflasche am Arm verletzt worden. Bei seiner Flucht habe er sich zunächst in einem ihrer Rinderställe versteckt und sei dann in sein rund 100 Meter entferntes Wohnhaus geflüchtet. Von dort habe er gesehen, wie die ihn verfolgende Gruppe viele Gegenstände aus dem Stall gestohlen und dort zwei Zimmer in Brand gesetzt habe. Die Gruppe habe dabei gerufen, dass er getötet werden müsse, da er Ahmadi sei. Am 28. oder 29.12.2003 hätten ihn Mitglieder der Gruppe mit dem Vorwurf bei der Polizei angezeigt, dass er den Propheten Mohammed beleidigt habe. Danach sei seine ganze Familie mit ihm zu einem Onkel geflüchtet, der rund 12 km entfernt wohne. Nach ein paar Tagen seien sie dort von der Polizei aufgespürt worden. Sein Vater habe die Polizisten bestechen können und wieder zurückgeschickt. Es habe dann telefonische Bedrohungen gegeben. Anschließend seien Leute aus seinem Heimatdorf erschienen und hätten seinen Vater bedroht und hätten zudem damit gedroht, ihn - den Kläger - zu töten. Daraufhin hätte seine Familie für ihn die Ausreise organisiert. Ergänzend hat sich der Kläger zur Religion der Ahmadis geäußert.

Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4.5.2004 als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zugleich drohte es ihm seine Abschiebung nach Pakistan an. Nach seiner Auffassung ergeben sich keine hinreichend objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger aus begründet Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte. Seine Darstellung sei namentlich hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses - seiner befürchteten Bedrohung durch andere Dorfbewohner - ohne situationsbezogene Details. Zu den erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit führten auch seine völlig unsubstanziierten Angaben, die er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemacht habe. So sei kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, weshalb gerade er beim Reinigen der Moschee angegriffen und bis nach Hause verfolgt worden sei. Gleiches gelte für den weiteren Verlauf des Geschehens bis hin zur Bestechung der Polizei durch seinen Vater, um die Festnahme des Klägers abzuwenden. Es sei auch nicht vorstellbar, dass der Kläger während seiner Schul- und Ausbildungszeit keine Probleme gehabt habe, weil niemand gewusst habe, dass er Ahmadi sei, wenn sein Vater und seine Mutter Präsidenten von Ahmadi-Gruppen im Ort gewesen sein sollen. Fragwürdig sei auch, ob es zur Bildung von Ahmadi-Gruppen in seinem Heimatdorf gekommen sei, wenn es dort nur fünf Ahmadi-Familien gegeben habe. Sei zu Unrecht gegen ihn Anzeige erstattet worden, müsse er sich im Übrigen dem Ermittlungsverfahren stellen. Zudem müsse sich der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen. In Pakistan existiere kein Meldewesen. In einer der pakistanischen Großstädte oder im Süden des Landes hätte ihn die befürchtete Bedrohung kaum treffen können. Allein wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis drohten dem Kläger im Fall seiner Rückkehr keine abschiebungshindernden Gefahren.

Auf den Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.5.2004 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes angeordnet.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat das Auswärtige Amt am 31.5.2006 eine Auskunft erteilt. Hiernach wird gegen den Kläger in Pakistan nicht wegen der Tatbestände der §§ 295C, 298B und 298C PPC ermittelt. Zudem sei ein vorgelegtes Anwaltsschreiben und ein "FIR" eine Fälschung. Der Vater des Klägers sei Präsident der Ahmadi-Community in K.......... Diskrete Nachforschungen im Ort hätten ergeben, dass der Kläger nie politisch oder religiös tätig gewesen sei. Der Kläger ist dem Vorwurf der Fälschung entgegen getreten und hat weitere Unterlagen vorgelegt. Das Auswärtige Amt hat daraufhin seinen Vorwurf der Fälschung bekräftigt.

Mit Urteil vom 18.5.2007 stellte das Verwaltungsgericht auf die Rücknahme der Asylklage das Verfahren ein und verpflichtete das Bundesamt im Übrigen zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers. Dabei ließ es offen, ob der Kläger bereits vorverfolgt ausgereist ist. Jedenfalls drohe ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ahmadis in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG. Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya werde von den sonstigen Muslimen nicht als muslimisch anerkannt. Die Ahmadis würden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert. Zwar werde ihnen der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig sei es ihnen aber untersagt, sich als Muslime zu bezeichnen oder wie Muslime zu verhalten. Deshalb dürften sie nicht wie andere muslimische Gruppen zum Gebet rufen, ihre Gebetshäuser Moschee nennen und müssten außerhalb ihrer Häuser jede Tätigkeit unterlassen, die auf ihr Selbstverständnis als Muslime schließen ließen. Regelungen des Pakistan Penal Code würden regelmäßig in diskriminierender Weise auf Mitglieder der Ahmadyya-Gemeinschaft angewandt. Zwar lebe der weitaus größte Teil der etwa Ein- bis Zweimillionen in Pakistan lebenden Ahmadis friedlich mit seinen muslimischen Nachbarn zusammen und seien gewaltsame Auseinandersetzungen eher die Ausnahme. Allerdings würden Strafverfahren nach dem PCC offenbar gezielt von islamistischen Gruppierungen und teilweise auch von staatlichen Behörden eingeleitet, wobei die Rechtslage ausgenutzt werde, um aus verschiedenen Motiven Ahmadis unter Druck zu setzen. Ihre Aussichten auf ein faires Verfahren seien jedenfalls in der ersten Instanz eher gering, zu Freisprüchen komme es eher selten. Von den Verfahren wegen Blasphemie seien nach Informationen der Auswärtigen Amtes jährlich 20 bis 30 Ahmadis betroffen. Insgesamt erreiche die Zahl der anhängigen Verfahren zu Beginn des Jahrzehnts jährlich mehr als 1.000. Diskriminierungen seien zudem in Verwaltung, Schulen und Hochschulen sowie im öffentlichen Dienst zu beobachten. In gehobenen staatlichen Stellen seien Ahmadis die Ausnahme. Ahmadis sei es zwar möglich, sich in der Öffentlichkeit als Mitglieder ihrer Gemeinschaft zu erkennen zu geben. Faktisch sei ihnen aber jede Form öffentlicher religiöser Betätigung untersagt, da sie einen Bezug zum Islam vermeiden müsse. Dies sei ihnen aber nicht möglich, da sich die Ahmadis als Muslime verstünden und ihre Riten mit denen der übrigen Muslime weitestgehend deckungsgleich seien. In der praktischen Religionsausübung bleibe allein die Beschränkung auf den privaten Bereich. Dies möge für sich genommen noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Menschenrechte darstellen. Es komme allerdings hinzu, dass selbst bei einer Beschränkung der Betätigung auf den privaten Bereich weitere, schwerwiegende Nachteile drohten. Ahmadis seien gegenüber der Verwaltung und in ihrem beruflichen Fortkommen Diskriminierungen ausgesetzt. Zudem würden bestimmte Vorschriften des Strafrechts offensichtlich gezielt gegen sie eingesetzt, um individuelle Interessen zu verfolgen. Der Staat sei insoweit offenbar nicht zur Hilfe bereit. Zwar möge die Anzahl solcher Übergriffe für sich noch nicht die Dichte erreichen, die nach der bisherigen Rechtsprechung für die Annahme einer Gruppenverfolgung genügte. Mit Blick auf den nunmehr neu definierten Schutzbereich der Religionsfreiheit führten sie allerdings zu nicht mehr hinnehmbaren Einschränkungen der Menschenrechte. Denn die staatlichen Diskriminierungen beruhten keineswegs auf beachtlichen Erwägungen des inneren Friedens. Zwar werde die Lage in Pakistan von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden, radikalen Gruppen geprägt, deren Eindämmung das Ziel staatlicher Tätigkeit sei. Für eine besondere Aggressivität der Ahmadis gegenüber anderen muslimischen Strömungen sei allerdings nichts bekannt. Vielmehr seien sie immer wieder das Ziel von Übergriffen Dritter. Soweit daneben die Straftatbestände gezielt zur Durchsetzung sachfremder Motive eingesetzt werden und der Staat hiervor keinen Schutz biete, schieden Erwägungen der inneren Sicherheit als Rechtfertigung für Einschränkungen der Religionsfreiheit aus. Dass der Kläger Mitglied dieser Gemeinschaft sei, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Für seine Zugehörigkeit spreche ferner, dass nach den Erkundigungen des Auswärtigen Amtes der Vater des Klägers tatsächlich Präsident der Ahmadi-Community im Heimatort des Klägers sei.

Auf den Antrag des Beteiligten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20.9.2007 - A 1 B 410/07 - zugelassen. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob Ahmadis in Pakistan bei - auch i. S. d. Art. 10 Abs. 1 Lit. B RL 2004/83/EG öffentlicher - Ausübung ihrer Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen, die für sich oder in ihrem Zusammenwirken die insoweit nötigen Maßgaben erfüllten, bedroht sind, sei klärungsbedürftig. Zur Begründung seiner Berufung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung und führt ergänzend aus: Eine Gruppenverfolgung lasse sich, wie auch jüngst von den Verwaltungsgerichten Kassel und Münster entschieden, nicht unter Berücksichtigung der Maßgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie bejahen. Ergänzend hat er mit Schriftsatz vom 15.10.2008 ausgeführt, dass es höchstrichterlich ungeklärt und klärungsbedürftig sei, ob bzw. in welchem Umfang durch Umsetzung der Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie bei Gefährdungen, die an die Religion anknüpften, ein über den bisher allein geschützten Bereich hinausgehender Schutz in den Blick zu nehmen sei.

Der Beteilige beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Mai 2007 - A 1 K 30313/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.

Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie macht sich die Ausführungen des Beteiligten zu Eigen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf aktuelle Rechtsprechung, derzufolge jedenfalls gläubige Ahmadis in Pakistan als gruppenverfolgt anzusehen seien. Ergänzend führt er mit Schriftsatz vom 28.10.2008 aus, dass am 8.6.2008 gegen die gesamte Bevölkerung von R..... ein Verfahren gemäß §§ 285, 298c und 337 H S PPC eingeleitet worden sei, weil diese das hundertjährige Kalifat ihrer Gemeinde gefeiert habe. In einer Fernsehsendung vom 7.9.2008 hätten pakistanische Mullahs unwidersprochen die Auffassung vertreten, dass Ahmadis aus religiösen Gründen zu töten seien.

Dem Kläger ist mit Beschluss vom 10.10.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

Dem Senat liegen eine Akte des Bundesamts, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig in den Verfahren A 1 K 30312/04 und A 1 K 30313/04 (je ein Band) und die Gerichtsakten des Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 410/07 und A 1 B 550/07 - je ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beteiligten ist ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4.5.2004 in seinen Ziffern 2 bis 4 zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers verpflichtet.

Diese Vorschrift und Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.

§ 51 Abs. 1 AuslG ist nicht mehr maßgeblich, denn gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG kommt es vorliegend auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehende tatsächliche und rechtliche Lage an. Die Prüfung der Frage, ob der Kläger Abschiebungsschutz beanspruchen kann, richtet sich deshalb nach § 60 AufenthG in der Fassung vom 19.8.2007, wonach nunmehr die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 v. 30.9.2004, S. 12 ff. - nachfolgend "Qualifikationsrichtlinie" (QRL) genannt) in Satz 5 berücksichtigt ist.

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Frage einer Bedrohung wegen der Religion ist jetzt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ergänzend anzuwenden. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere die theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugung, die Teilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst.

Hierzu hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28.3.2007 - A 2 B 38/06 - ausgeführt:

"Der Wortlaut lässt auf einen weit gefassten Schutzbereich schließen. So ist die Definition der Religion als theistischer, nichttheisitischer und atheistischer Glaubensüberzeugung ebenso weit gespannt wie die verschiedenen Arten der Glaubensüberzeugung (Teilnahme an religiösen Riten; sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen), der Rahmen, in dem die Ausübung des Glaubens stattfindet (im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen) und die Motivationslage der religiösen Handlung (gestützt auf eine religiöse Überzeugung oder nach dieser vorgeschrieben).

Für die Annahme einer Verfolgung genügt indes nicht jede Beeinträchtigung der in diesem Sinne umschriebenen Religionsausübung. Vielmehr bedarf es gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie einer Verknüpfung der in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründe und den in Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen. Dabei kann es sich sowohl um einmalige oder wiederholte Handlungen derselben Art (Buchst. a) als auch um eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (Buchst. b) handeln. Stets sind aber nur solche Handlungen als Verfolgung einzustufen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder eine Person in ähnlicher Weise betreffen.

Im Ergebnis gehen Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie damit über die bisherige Rechtsprechung hinaus, ... . Über das danach ausschließlich geschützte "forum internum" kommt unter der Geltung der Richtlinie grundsätzlich auch der Schutz des "forum externum" in Betracht. Voraussetzung ist wegen der nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie erforderlichen Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen jedoch stets, dass sich der Eingriff in die Religionsausübung als mit der Wahrung der Menschenwürde unvereinbar darstellt. Dies kommt zum Einen dann zum Tragen, wenn die Religionsausübung mit Sanktionen verbunden ist, die bereits selbst den Charakter einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie aufweisen (VGH BW, Urt. v. 16.11.2006 - A 2 S 1150/04). Zum Anderen kann aber auch die bloße Unterbindung bestimmter Formen der religiösen Betätigung eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn unabdingbare Elemente des religiösen Selbstverständnisses des Betroffenen in Rede stehen (so zutreffend: Hinweise des Bundesministerium des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, S. 9)."

Diese Ausführungen macht sich der Senat für die vorliegende Entscheidung zu Eigen. Gemessen an diesen Maßstäben fällt sowohl der Besuch öffentlicher Gottesdienste als auch die sonstige öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung in den Bereich der durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie geschützten religiösen Betätigung (ebenso: SächsOVG, Urt. v. 3.4. 2008 - A 2 B 36/06 - und 26.8.2008 - A 1 B 860/06; BayVGH, Urt. v. 23.10.2007, Asylmagazin 12/2007, 15f.).

Ist der Schutzsuchende unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die in Rede stehende Bedrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei einer "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßstab ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582).

In Betracht kommt auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die an eine Gruppenzugehörigkeit anknüpft. In diesem Fall muss, um eine private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit annehmen zu können, insbesondere das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllt sein. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei einer Gruppe in einem bestimmten Herkunftsstaat ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu befinden. Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Die gruppenbezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen zudem zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden, da eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe Verfolgter bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer größeren Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, - 1 C 15/05 -, Rn. 24 bei juris). Dabei ist dieser abstrakte Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte auch bei kleinen Gruppen einschlägig; im Einzelfall kann aber "eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge" entbehrlich sein (BVerwG, Beschl. v. 23.12.2002, - 1 B 42/02 -, Rn. 5 bei juris).

Ist der Betroffene bereits vorverfolgt ausgereist, ist auch im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden, wonach asylrechtlicher Schutz nur dann versagt werden kann, wenn bei Rückkehr in den Verfolgerstaat eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Die Rückkehr in den Heimatstaat ist in diesen Fällen nur dann zumutbar, wenn mehr als überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Betroffene im Fall seiner Rückkehr vor Verfolgung sicher ist (BVerwG, Urt. v. 18.2.1997 - 9 C 9.96 -, NVwZ 1997, 1134).

Ob der Kläger gemessen an diesen Maßstäben vor seiner Ausreise aus Pakistan von individueller politischer Verfolgung bedroht gewesen ist, lässt der Senat offen.

Der Kläger ist jedenfalls derzeit als aktiver Ahmadi in Pakistan einer ihn kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Ihm ist nämlich eine Fortführung seiner öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung als Angehöriger der Ahmadis bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht ohne konkrete Gefahr von abschiebungsrelevanter Verfolgung möglich. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 20.5.2008 - A 10 S 72/08) hat dazu das Folgende ausgeführt:

"Nach Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel stellt sich vermutlich die Lage der Ahmadis in Pakistan für den Senat, wie folgt, dar:

1. Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der HessVGH im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u. a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:

Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 - 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben, nach denen er der den Muslimen verheißene Messias und Mahdi, der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed sei. An der Frage seiner Propheteneigenschaft spaltete sich die Bewegung im Jahre 1914. Die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore), die ihren Hauptsitz nach Lahore/Pakistan verlegte und die Rechtmäßigkeit der Kalifen als Nachfolger des Religionsgründers nicht mehr anerkannte, sieht in Ahmad lediglich einen Reformer im Sinne eines "wieder neubelebten" Mohammed, während die Hauptgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt, allerdings mit der Einschränkung, dass er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islam, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten, die nach der Ideologie des Islam ihr Leben verwirkt haben.

Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Hauptgruppe des Qadianis erwarben dort Land und gründeten die Stadt R..... im Punjab, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. Mehr als 95 % der Bevölkerung gehören der Ahmadiyya-Glaubens-gemeinschaft an und die Stadt ist der Hauptsitz der Gemeinschaft (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Mai 1996, S. 28). Heute heißt die Stadt nach einem Beschluss des Parlaments von Punjab gegen den Willen der Bevölkerung Tschinab Nagar (Ahmadiyya Rundschreiben vom 30.04.1999).

Die Angaben über die Zahl der Ende der achtziger, Anfang der neunziger Jahre in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehen weit auseinander und reichen etwa von 103.000 bis 4 Millionen (...), wobei die Minderheitengruppe der Lahoris mit ca. 5.000 Mitgliedern (...) hier unberücksichtigt bleiben kann. Nach Angaben der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst lag deren Mitgliederzahl im Jahr 1994 bei etwa 2 bis 3 Millionen (...); weltweit sollen es 12 Millionen Mitglieder in über 140 Staaten sein (...). Nach Schätzung des der Ahmadiyya-Bewegung zugehörigen Gutachters Prof. Chaudhry lag die Zahl der Ahmadis in Pakistan in diesem Zeitraum dagegen nur bei ein bis zwei Millionen (...). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ahmadis möglicherweise stärker noch als andere muslimische Glaubensgemeinschaften in Pakistan dazu neigen, ihre Anhängerschaft verdoppelt und verdreifacht anzugeben, und dass ihre Stärke deshalb und aufgrund ihrer früher regen Missionstätigkeit überschätzt worden sein kann (...). Die bisweilen genannte Mitgliederzahl von 4 Millionen (...) dürfte deshalb zu hoch (...) und eine Schätzung auf 1 bis 2 Millionen - auch für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin - eher realistisch sein (...).

Auch für den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats sind verlässliche Zahlen über die Entwicklung der Zahl der Ahmadis in Pakistan aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht feststellbar; die Ergebnisse der letzten Volkszählung in Pakistan im März 1998 (...) sind bis heute nicht veröffentlicht worden. Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrunde gelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2,9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (...) oder 136 Millionen (...) oder 126 Millionen Einwohnern (...) damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (...) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (...).

Auch die aktuellen Zahlen sind nach wie vor nicht eindeutig und weitgehend ungesichert, was nicht zuletzt darin begründet ist, dass die Ahmadis bedingt durch die noch darzustellenden Verbote, sich als Moslems zu bekennen und zu bezeichnen, seit 1974 in großem Umfang die Teilnahme an Volkszählungen verweigern und diese boykottieren (...). Das Auswärtige Amt teilt im jüngsten Lagebericht (vom 18.05.2007, S. 16) nur mit, dass nach eigenen Angaben die Ahmadis etwa vier Millionen Mitglieder zählen sollen, wobei allerdings allenfalls 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder seien.

2. Die Lage der Ahmadis wird maßgeblich durch die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt:

a) Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Die Freiheit der Religionsausübung ist allerdings von Verfassungs wegen garantiert (...). Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis allerdings ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der Verfassung ist hiernach kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt bzw. auch andere Propheten als Mohammed anerkennt.

Dieses hat unmittelbare Konsequenzen für den Bereich des Wahlrechts insofern als Ahmadis nur auf besonderen Minderheitenlisten kandidieren können und nur solche wählen können. Um ohne Einschränkungen als Muslim kandidieren bzw. wählen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Aufgrund dessen werden seitdem die Wahlen durch die Ahmadis regelmäßig und in erheblichem Umfang boykottiert (...). In den Pässen werden die Ahmadis ausdrücklich (wieder) als "non-muslim" geführt (...).

b) Seit 1984 bzw.1986 gelten namentlich drei Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches, die sich speziell mit den Ahmadis befassen und diese gewissermaßen zur Absicherung und Unterfütterung ihrer verfassungsrechtlichen Behandlung in den Blick nehmen.

Sec. 298 B lautet (...):

(1) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ,Ahmadis' oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung

a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ,Ameerui Mumineen', ,Khalifar-ul-Mimineem', 'Shaabi' oder ,Razi-Allah-Anho' bezeichnet oder anredet;

b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ,Ummul-Mumineen' bezeichnet oder anredet;

c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ,Ahle-bait' bezeichnet oder anredet;

d) sein Gotteshaus als ,Masjid' bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ,Ahmadis' oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ,Azan' bezeichnet oder den ,Azan' so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.

Sec. 298 C lautet:

Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ,Ahmadis' oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder wer in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.

Sec. 295 C schließlich hat folgenden Wortlaut:

Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (...), stellen diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL erfüllen (...). Es handelt sich nicht um staatliche Maßnahmen, ,die der Durchsetzung des öffentlichen Friedens und der verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen, und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind' (...). Dies gilt nicht nur mit Rücksicht auf die fehlende Beschränkung auf die öffentliche Sphäre, sondern auch deshalb, weil hier der pakistanische Staat, auch wenn er stark durch Glaubensüberzeugungen der Mehrheitsbevölkerung geprägt sein mag, nicht die Rolle eines um Neutralität bemühten Staatswesens einnimmt. Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (...).

Seit Einführung der spezifisch auf die Ahmadis zugeschnittenen Blasphemiebestimmung von sec. 295 C, die neben weiteren ähnlichen Bestimmungen steht, die bis in die Kolonialzeit zurückreichen, sollen etwa 2000 Strafverfahren gegen Ahmadis eingeleitet worden sein (...); allein im Jahre 2006 soll es zu 21 Anklagen gegen Ahmadis gekommen sein (vgl. AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 15, das im Übrigen ausdrücklich die steigende Tendenz als besorgniserregend qualifiziert, vgl. dort S. 5 ...). Allerdings ist es bislang zu keinen Todesurteilen gekommen, die auch in letzter Instanz bestätigt worden wären. Weitere Informationen über die Zahl rechtskräftiger Verurteilungen liegen dem Senat nicht vor. Faire Gerichtsverfahren sind, v. a. in erster Instanz, häufig nicht garantiert, weil den Gerichtsorganen die erforderliche Neutralität fehlt, wobei dies nicht zuletzt darauf beruht, dass sie zum Teil durch örtliche Machthaber oder islamistische Extremisten unter Druck gesetzt werden oder aber in hohem Maße korrupt sind (vgl. AA a. a. O., S. 17 ...). In der Regel werden die Betroffenen bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gegen Kaution freigelassen (...), Anwälte von Betroffenen werden gleichfalls häufig von privater Seite eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (...). Die Bestimmung der sec. 295 C wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Pakistan auch keineswegs restriktiv verstanden und ausgelegt. Nach dem Urteil des Lahore High Court vom 17.09.1991 (bestätigt durch Urteil des Supreme Court vom 03.07.1993), mit dem ein Verbot der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gebilligt wurde, stellt das Rezitieren der Glaubensformel "Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammed ist sein Prophet" durch einen Ahmadi nicht nur ein strafbares "Sich-Ausgeben" als Muslim im Sinne von sec. 298 C dar, sondern eine Lästerung des Namens des Propheten (...).

Was die Strafbestimmungen der sec. 298 B und C betrifft, sollen gegenwärtig etwa 1000 Verfahren anhängig sein (vgl. AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 16 ...), wobei hier die Angeklagten sich zumeist auf freiem Fuß befinden (vgl. zu den Hintergründen und Motiven für die Einleitung von Verfahren auch AA a. a. O., S. 17 ...).

Demgegenüber werden Strafbestimmungen, die den Schutz der religiösen Gefühle aller Religionen, somit auch der Minderheitsreligionen, gewährleisten sollen, in der Rechtswirklichkeit nicht oder selten angewandt, wenn deren Gefühle durch Angehörige der Mehrheitsreligion verletzt worden sind (...).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser rechtliche Rahmen in der Metropole der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft Rabwah keine Gültigkeit haben sollte. Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass alle im Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie schutzsuchenden gläubigen Ahmadis dort einen zumutbaren internen Schutz im Sinne von Art. 8 QRL finden könnte, zumal auch dort keine Sicherheit vor Übergriffen durch radikale Muslime bestehen dürfte (vgl. hierzu im Einzelnen untern d).

c) Den Ahmadis ist es seit 1983 oder 1984 untersagt, öffentliche Versammlungen bzw. religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, namentlich auch solche Veranstaltungen, auf den öffentlich gebetet wird (...). Hingegen wird es Ahmadis nicht generell unmöglich gemacht, sich in ihren Gebetshäusern zu versammeln, selbst wenn dies durch die Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann und wird (AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 16), jedenfalls wird dies im Grundsatz faktisch hingenommen. Allerdings wird die gemeinsame Ausübung des Glaubens immer wieder dadurch behindert, dass Gebetshäuser aus willkürlichen Gründen geschlossen werden bzw. deren Errichtung verhindert wird, während gleichzeitig orthodoxe Sunniten ungehindert an der gleichen Stelle ohne jede Genehmigung eine Moschee errichten können, sowie Gebetshäuser oder Versammlungsstätten immer wieder von Extremisten überfallen werden (...).

Im Gegensatz zu anderen Minderheitsreligionen ist den Ahmadis jedes Werben für ihren Glauben mit dem Ziel, andere zum Beitritt in die eigene Glaubensgemeinschaft zu bewegen, strikt untersagt und wird auch regelmäßig strafrechtlich verfolgt (...).

Den Ahmadis ist die Teilnahme an der Pilgerfahrt nach Mekka verboten, wenn sie dabei als Ahmadis auftreten bzw. sich zu erkennen geben (...).

Literatur und andere Veröffentlichungen mit Glaubensinhalten im weitesten Sinn sind verboten; allerdings finden Publikationen in internen Kreisen durchaus größere Verbreitung (...).

d) Ahmadis sind seit Jahren und in besonders auffälligen Maße Opfer religiös motivierter Gewalttaten, die aus der Mitte der Mehrheitsbevölkerung von religiösen Extremisten begangen werden, ohne dass die Polizeiorgane hiergegen effektiven Schutz gewähren würden; in nicht wenigen Fällen haben auch Angehörige der Polizei unmittelbar derartige Aktionen mit unterstützt, zumindest aber diesen untätig zugesehen und diese geschehen lassen (...). Dies gilt selbst für ihre "Metropole" Rabwah, jetzt Chenab Nagar (...). Zu in den 70-er Jahre vorgefallenen pogromartigen Ausschreitungen vergleichbaren Aktionen ist es jedoch nicht mehr gekommen.

e) Nur der Vollständigkeit halber soll noch auf folgenden Umstand hingewiesen werden, der allerdings das vom Senat für richtig gehaltene Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst, sondern allenfalls zur Abrundung des Bildes beiträgt und geeignet ist: Die frühere überdurchschnittliche Repräsentanz von Ahmadis im öffentlichen Dienst sinkt seit Jahren bedingt durch eine zunehmende Diskriminierung bei Einstellungen und Beförderungen (vgl. AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 17... Desgleichen wird von weit verbreiteten Diskriminierungen beim Zugang zum öffentlichen Bildungswesen und in demselben berichtet (...).

3. Die so beschriebene Situation der Ahmadis in Pakistan, die von der ,Fédération Internationale des Droits Humaines' (FIDH) im Januar 2005 in der Weise zusammenfassend charakterisiert wurde, dass ,die Ahmadis wohl die einzige der am meisten betroffenen Gruppen sei, bei der die Verweigerung des Rechts auf öffentliche Meinungsäußerung, Religionsausübung und Versammlungsfreiheit nahezu umfassend sei' (...), stellt für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen und in diesem verwurzelten Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und in diese zu tragen, eine schwerwiegende Menschrechtsverletzung jedenfalls im Sinne einer kumulierenden Betrachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL dar. Der Präsident von amnesty international Pakistan wird dahingehend zitiert, die Ahmadis seien die am meisten unterdrückte Gruppe in Pakistan, was er nicht zuletzt darauf zurückführt, dass es - anders als bei Christen - niemanden gebe, der sich für diese wirkungsvoll einsetze und den erforderlichen Druck ausübe (...).

Von zentraler Bedeutung für diese Schlussfolgerung des Senats ist dabei das gegen die Ahmadis gerichtete verfassungsunmittelbare Verbot sich als Muslime zu begreifen bzw. zu verstehen und dieses Verständnis insoweit auch in die Öffentlichkeit zu tragen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b QRL). Denn hieraus leiten sich letztlich alle oben beschriebenen Verbote, insbesondere soweit sie auch strafbewehrt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL), ab. Dieses Verbot und seine Folgeumsetzungen müssen das Selbstverständnis der Ahmadis im Kern treffen, wenn jegliches Agieren in der Öffentlichkeit, insbesondere auch ein Werben für den Glauben und ein friedliches Missionieren nicht zugelassen werden und nur unter dem Risiko einer erheblichen Bestrafung möglich sind.

Bei diesem Ausgangspunkt kann nicht die Frage im Vordergrund stehen, ob die bislang bzw. gegenwärtig festgestellten Verurteilungen bzw. Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gruppenverfolgung rechtfertigen würden. Denn es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass angesichts der angedrohten erheblichen, ja drakonischen Strafen sowie der zahlreichen nicht enden wollenden ungehinderten Übergriffe extremistischer Gruppen es der gesunde Menschenverstand nahe legen, wenn nicht gar gebieten wird, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen bzw. äußerst zu beschränken, insbesondere jedes öffentliche werbende Verbreiten des eigenen Glaubens. Diese seit nunmehr weit über 20 Jahre währenden rechtlichen und sozialen Gesamtumstände und -bedingungen der Glaubenspraxis werden auch einen nicht unwesentlichen Faktor für die bereits eingangs festgestellte Stagnation der gesamten Ahmadiyya-Bewegung ausmachen. Insoweit muss die absolute Zahl der Strafverfahren und ihr Verhältnis zu der Zahl der gläubigen Ahmadis daher isoliert betrachtet notwendigerweise ein unzutreffendes Bild abgeben. Würden die gläubigen Ahmadis ihr selbstverständliches Menschenrecht aktiv wahrnehmen, so müssten sie bei realistischer Betrachtungsweise mit erheblichen und nach Art und Zahl zunehmenden Reaktionen von staatlicher Seite bzw. auch von Dritten rechnen. Da die öffentliche Glaubensbetätigung für die Ahmadis (nach ihrem Selbstverständnis gerade auch als Teil der Muslime) als unverzichtbarer Teil des Menschenrechts auf freie Religionsausübung verstanden werden muss, kann auch nicht eingewandt werden, dass das gegenwärtig festzustellende weitgehende Schweigen in der Öffentlichkeit nur Ausdruck eines latenten flüchtlingsrechtlich irrelevanten und daher hinzunehmenden Anpassungsdrucks ist.

IV. Dafür, dass generell jeder pakistanischer Staatsangehöriger allein wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft hingegen Verfolgung zu gewärtigen hätte, bestehen ... keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit eine innere und verpflichtende Verbundenheit nicht festgestellt werden kann, sind die Betreffenden nicht in dem erforderlichen Maße von den im Einzelnen festgestellten Verfolgungshandlungen betroffen. Insbesondere stellt es nach Überzeugung des Senats keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, wenn dieser Personenkreis sich in der Öffentlichkeit nicht als Muslim bezeichnen kann und darf. Insoweit stellt sich die Sachlage nicht anders dar, als sie bislang der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs und der anderer Oberverwaltungsgerichte zu dem Aspekt der asylerheblichen Gruppenverfolgung entsprach (...). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v. a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war. Nachdem die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nach wie vor selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste."

Diese Ausführungen macht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen und legt sie auch seiner Entscheidung zugrunde, weil er sie für zutreffend hält. Aufgrund der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der von ihm im Klageverfahren eingereichten Unterlagen ist er davon überzeugt, dass der Kläger mit seinem Glauben eng verbunden ist und diesen in der Vergangenheit regelmäßig ausgeübt hat und auch gegenwärtig in einer Weise praktiziert, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auch unmittelbar von religiöser Verfolgung bedroht wäre.

So hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Befragung überzeugend ausgeführt, ein religiös geprägtes Leben in Pakistan geführt zu haben, in dem er wiederholt am Tag in die Moschee gegangen ist und dort gebetet hat. Er hat auch glaubhaft dargelegt, seinem Vater bei der Tätigkeit für die örtliche Ahmadi-Gemeinde geholfen zu haben, deren Präsident sein Vater war. So hat er Berichte für die Gemeinde verfasst, Aufstellungen zum Spendenhaushalt der Gemeinde erstellt und sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde übernommen. Dieser Tagesablauf war lediglich in dem Zeitraum unterbrochen, in dem der Kläger für 2 Jahre eine auswärtige Arbeit übernommen hatte. Nachdem er dort wegen seines Glaubens gekündigt wurde, hat er auf seine Rückkehr in seinen Heimatort die religiöse und gemeindliche Tätigkeit für die Ahmadi-Gemeinde verstärkt, da sein Vater nach zwei Herzinfarkten dazu gesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt in der Lage war. Dass der Kläger seinen Glauben als für ihn verpflichtend und verbindlich empfindet, bekräftigt seine religiöse Betätigung in der Bundesrepublik. So ist er Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde in . Dort ist er seit einem Jahr für die Anmeldung von Jugendlichen zuständig und nimmt hausmeisterliche Aufgaben in der Gemeinde war. Der Kläger konnte zudem auch überzeugend darlegen, dass er an den religiösen Festen der Gemeinde teilnimmt und auch sein Leben außerhalb der Gemeinde religiös strukturiert ist. So beginnt er seinen Tag mit einem ersten Gebet, dem weitere Gebetszeiten über den Tag folgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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