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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: A 1 D 92/09
Rechtsgebiete: AsylVfG
Vorschriften:
AsylVfG § 80 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: A 1 D 92/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz
hier: sofortige Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 9. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2009 - 4 K 982/05 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist.
Sie ist bereits unstatthaft. Gemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist die Beschwerde in Asylsachen mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision generell ausgeschlossen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4.6.2008; OVG NRW, Beschl. v. 30.7.2007 - 11 E 952/07 A -; BayVGH, Beschl. v. 22.5.2007, - 11 C 07.30204 -, jeweils zitiert nach juris). Dabei gilt der Beschwerdeausschluss auch für Nebenverfahren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.7.2007 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 22.5.2007 a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.6.2000 - 8 B 127.00 - und Beschl. v. 17.2.2005 - 8 B 9.05 - zur entsprechenden Regelung in § 37 Abs. 2 VermG), denn auch in diesen Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem AsylVfG. Dies gilt auch für das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen sind. Ob eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt, beantwortet sich allein danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme im zugrunde liegenden Verfahren tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche nach dem Asylverfahrensgesetz, liegt eine Streitigkeit nach diesem Gesetz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1992 - 9 C 155.90 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 24.1.2007 - 6 E 11489/06 -, zitiert nach juris; VGH BW, NVwZ-RR 1996, 535, 536; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. § 80 Rn. 6 m. w. N.). Hier hat der Beklagte seinen Bescheid auf § 15 Abs. 1, 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt, so dass eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Ob der Beklagte diese Rechtsgrundlage zu Recht oder zu Unrecht herangezogen hat oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, ist für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde und Verfahrensart nicht relevant.
Dem Senat ist deshalb eine Überprüfung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses verwehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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