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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: A 3 B 510/07
Rechtsgebiete: VwGO, AsylVfG


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 138
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: A 3 B 510/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 16. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2007 - A 5 K 30345/01 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von dem Beigeladenen allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO ist nicht gegeben bzw. von ihm nicht hinreichend dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Der Antrag macht geltend, dass der Beigeladene in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass das Verwaltungsgericht auf die in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2004 gestellten substanziierten Beweisanträge, die sich auf einen schlüssigen Vortrag bezögen und erhebliche Beweisangebote beinhalteten, nicht eingegangen sei. Das Gericht schließe auf Grund einer Art Gesamteindruck auf die Unglaubwürdigkeit des Beigeladenen, wobei es jedoch nicht in erster Linie auf Kernpunkte des Verfolgungsgeschehens, sondern auf eher nebensächliche Angaben, z. B. zu seinem Studienverlauf abstelle. Hinsichtlich der entscheidenden Punkte, bezüglich derer dem Beigeladenen die Möglichkeit der zum Beweis der für ihn positiven Tatsachen offen stehe, gehe es den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht nach. Das Gericht sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, alle Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen. Der vom Beigeladenen benannte Zeuge könne seinen in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2004 gemachten Angaben zufolge bezeugen, dass er an Protestaktionen gegen das F-Typ-Gefängnis teilgenommen und diese auch organisiert habe, dass er zudem Artikel für die Zeitung "Alinteri", später "Alienterizmiz" verfasst habe, und dass er und der Zeuge sich während der Zeit der Illegalität mehrmals gesehen und an verschiedenen Versammlungen teilgenommen hätten. Mit der in dem Beweisantrag vom 13.8.2003 unter Beweis gestellten Tatsache, dass am 9.1.2001 anlässlich einer türkisch-kurdischen Veranstaltung in zum Weltfriedenstag von dem Fernsehsender "......." ein Interview mit dem Beigeladenen ausgestrahlt worden sei, in welcher dieser unter anderem gesagt habe, dass, wie man sehen könne, Kurden und Türken in Frieden leben wollten und der eigentliche Terrorist der türkische Staat sei und dass die Türkei eine faschistische Diktatur sei, habe er mit Hilfe der hierzu benannten beiden Zeugen die Exponiertheit seiner politischen Betätigung beweisen können. Vor dem Hintergrund der in dem Urteil festgestellten Widersprüche hinsichtlich seiner Angaben zum Zeitpunkt seines Ausreiseentschlusses einerseits und seines Lebens im Untergrund über einen Zeitraum von fünf Jahren bei gleichzeitiger politischer Betätigung andererseits hätte ihm so Gelegenheit gegeben werden müssen, den vom Gericht gewonnenen Eindruck widerlegen zu können.

Mit der hierin zu erblickenden Rüge des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht hat er einen Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 AsylVfG nicht bezeichnet. Die Sondervorschriften des Asylverfahrensgesetzes ermöglichen nicht die Zulassung der Berufung aus diesem Grund. Dies folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus dem - im Verhältnis zu § 124 Abs. 2 VwGO - eingeschränkten Zulassungskatalog des § 78 Abs. 3 AsylVfG. Die Vorschrift enthält lediglich eine Verweisung auf Verfahrensmängel i. S. v. § 138 VwGO, der anders als § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht als Zulassungsgrund nicht ermöglicht. Soweit sich der Beigeladene unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.2.1990, InfAuslR 1990, S. 199) auf die durch das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG gewährleistete Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht beruft, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Rüge einer mit dem Grundrecht auf Asyl nicht zu vereinbarenden mangelnden Ermittlungstiefe vermag die Zulassung der Berufung selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn das Urteil auf Verfassungsbeschwerde hin tatsächlich wegen eines - für den Senat vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachaufklärung hier im Übrigen nicht erkennbaren - Verstoßes gegen die besondere Aufklärungspflicht aufzuheben wäre und dann erneut erstinstanzlicher Rechtsschutz gewährt werden müsste (vgl. HessVGH, Beschl. v. 25.9.2001, EZAR 633 Nr. 41).

Soweit der Beigeladene mit seiner Rüge zugleich gemeint haben sollte, das Verwaltungsgericht habe gegen die sich aus § 86 Abs. 2 VwGO ergebende Bescheidungspflicht verstoßen und insoweit einen Verfahrensfehler begangen, hat die Gehörsrüge ebenfalls keinen Erfolg. Da er die Beweisanträge nicht in der letzten mündlichen Verhandlung am 21.6.2007 gestellt hat, war das Verwaltungsgericht zu einer gesonderten Entscheidung hierüber nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. 6. 1968, BVerwGE 30, 57 u. Beschl. v. 11.4.1986, Buchholz 310 § 133 Nr. 64). Dies gilt auch für einen hilfsweise gestellten Beweisantrag. Zwar begibt sich Betroffene mit einem bedingt gestellten Beweisantrag nicht des Rechts zu rügen, dass der Antrag im Urteil aus Gründen abgelehnt worden ist, die im Prozessrecht keine Stütze finden und deshalb eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.5.2005, NVwZ-RR 2006, 741). Ein Verlust dieses Rügerechts ist jedoch dann anzunehmen, wenn der hilfsweise gestellte Beweisantrag nicht nochmals in der letzten mündlichen Verhandlung wiederholt wird, zumindest von dem Betroffenen für das Gericht dort nicht nochmals klargestellt wird, dass er weiterhin eine an die engen prozessrechtlichen Ablehnungsvoraussetzungen gebundene Entscheidung über den Beweisantrag im Fall der Klageabweisung im Urteil begehrt. Hiermit werden die Anforderungen an den in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht überspannt, sondern im Gegenteil Wertungswidersprüche zur verfahrensrechtlichen Behandlung unbedingt gestellter Beweisanträge vermieden. Bezüglich letzterer ist nämlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Verfahrensmangel der Nichtbescheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden muss, da andernfalls das Rügerecht nach § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren geht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2002, Buchholz 310 § 133 (n. F.) Nr. 67 m. w. N.). Insofern der die Vorfluchtaktivitäten des Beigeladenen betreffende Beweisantrag auf Vernehmung des von ihm benannten Zeugen lediglich in der mündlichen Verhandlung am 3.6.2004, nicht jedoch in der letzten vom 21.6.2007 hilfsweise gestellt worden ist und auch die diesbezüglich maßgebliche Niederschrift keinen Hinweis auf ein solches Begehren enthält, bleibt für eine solche Gehörsrüge kein Raum. Damit kann dahingestellt bleiben, ob sich das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung der begehrten Beweiserhebung auf die Ablehnungsgründe des aufgrund des Fehlens einer eigenständigen Regelung in der VwGO entsprechend anzuwendenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1977, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 111) § 244 Abs. 3 und 4 StPO beschränkt oder bereits eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hat, in dem es eine Prognose über das Aussageverhalten des Zeugen dahingehend abgegeben hat, dass nicht zu erwarten sei, dass dieser in der Vernehmung mehr sagen werde als der Beigeladene selbst, nämlich dass er ohne Namensangabe eine unbekannte Anzahl von Artikeln für die - legale - Zeitung Alienterizmiz geschrieben habe (vgl. S. 8 des Urteils). Auch hinsichtlich des die Nachfluchtaktivitäten des Beigeladenen betreffenden Beweisbegehrens vermag die Gehörsrüge keinen Erfolg zu haben. Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 3.6.2004 hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es nach dem bisherigen Sach- und Beweisstand davon ausgehe, dass es das, was der Beigeladene zu diesem Interview in "......." geäußert habe, als wahr unterstellen könne und dass im Hinblick darauf weitere Ermittlungen entbehrlich erschienen. Einen Hinweis darauf, dass der Beigeladene den mit Schriftsätzen vom 13.8.2003 und 23.4.2004 angekündigten Beweisantrag gestellt hat, enthält weder die Niederschrift zu dieser noch zur letzten mündlichen Verhandlung. Da das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die unter Beweis gestellten Aussagen des Beigeladenen in dem Fernsehsender "......." als wahr unterstellt (vgl. S. 17 des Urteils) und zugleich unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 19.4.2005 - 8 A 273/04.A -) die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen fehlender Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle der exilpolitischen Betätigung verneint hat, ist ebenso wenig eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine - zudem nicht gerügte - Überraschungsentscheidung erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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