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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: A 5 B 168/08
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 80
Ob eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt, beantwortet sich danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme gestützt hat.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: A 5 B 168/08

In der Verwaltungsrechtssache

Wegen Abschiebung, Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt

am 4. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2008 - A 1 L 157/08 - wird verworfen.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt , Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist bereits unstatthaft. Gemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ob eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt, beantwortet sich allein danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche nach dem Asylverfahrensgesetz, liegt eine Streitigkeit nach diesem Gesetz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.1992 - 9 C 155.90 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 24.1.2007 - 6 E 11489/06 -, zitiert nach juris; VGH BW, NVwZ-RR 1996, 535, 536; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 80 Rn. 6 m. w. N.). Hier hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid auf § 15 Abs. 1, 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt, so dass eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Ob die Antragsgegnerin diese Rechtsgrundlage zu Recht oder zu Unrecht herangezogen hat, ist für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde und der Verfahrensart nicht relevant.

Darüber hinaus ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sich die Maßnahme, deren sofortige Vollziehbarkeit hier im Streit steht, mit Ablauf des 1.4.2008 erledigt hat. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Hat sich aber die Maßnahme, um deren Sofortvollzug gestritten wird, erledigt, verlieren die Beteiligten ihren Anspruch auf eine Sachentscheidung, so dass die Erfolgsaussichten des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs nicht mehr zu prüfen sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.1.1965 - I C 68.61 -; SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2007 - 5 BS 104/07 -; zitiert nach juris). Zwar wird unter bestimmten Voraussetzungen in einem Hauptsacheverfahren in analoger Anwendung der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dem Beklagten zugebilligt, durch die Aufrechterhaltung seines Klageabweisungsantrages eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.1.1965 a. a. O.). In Verfahren wegen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1 VwGO) kommen diese für das Klageverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze aber wegen seines summarischen Charakters nicht zum Tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1995, DVBl. 1995, 520; SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2007, SächsVBl. 2007, 266). Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs oder die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern allein eine vorläufige Sicherung oder Regelung oder der vorläufige Vollzug eines Verwaltungsaktes. Solche vorläufige Maßnahmen sind aber nach einer Erledigung nicht mehr sinnvoll.

Dem Senat ist deshalb eine Sachprüfung verwehrt.

Dem Antragsteller ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Auch hier ist allein von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin ihren Bescheid auf § 15 Abs. 1, 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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