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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.2009
Aktenzeichen: A 5 E 78/09
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 34 a
AsylVfG § 80
AsylVfG § 80 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: A 5 E 78/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen AsylVfG und Abschiebung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 11. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. April 2009 - A 5 L 139/09 - wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.4.2009, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 5 K 299/09) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.1.2009 (Anordnung der Abschiebung nach ) angeordnet hat, wird verworfen. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine solche asylrechtliche Streitigkeit liegt hier vor. Der Antragsteller wendet sich gegen die auf § 34a Abs. 1 AsylVfG beruhende Anordnung seiner Abschiebung nach , worüber das Verwaltungsgericht durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat. Der Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylVfG wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache als falsch anzusehen ist oder die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG gesetzlich ausgeschlossen war (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 -, zitiert nach juris).

Auch bei einer - wie hier - geltend gemachten greifbaren Gesetzwidrigkeit besteht für das Oberverwaltungsgericht keine Möglichkeit zur Nachprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unzulässig sei und das Verwaltungsgericht die gesetzgeberische Vorgabe des § 34a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung nach Abs. 1 der Vorschrift nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden dürfe, pauschal durchbrochen habe. Dieser Einwand führt nicht zum Erfolg der erhobenen außerordentlichen Beschwerde. Zwar hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit außerordentliche, d. h. in der jeweiligen Prozessordnung nicht vorgesehene, Rechtsbehelfe für statthaft gehalten, um unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen im Falle ihrer greifbaren Gesetzwidrigkeit durch das nächsthöhere Gericht korrigieren zu können. Eine solche Korrektur wurde allgemein als zulässig angesehen, wenn eine Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war oder auf einer Anwendung materiellen Rechts beruhte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erschien (BVerwG, Beschl. v. 5.10.2004, NVwZ 2005, 232, m. w. N.). Für eine Befassung des nächsthöheren Gerichts mit außerordentlichen Rechtsbehelfen ist aber bereits seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) und nunmehr auch des Anhörungsrügengesetzes vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) kein Raum mehr (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2005 - 9 B 9/05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 5.10.2004, a. a. O.; jeweils m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 10.11.2008, a. a. O., und OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2008, NVwZ 2009, 62).

Bereits dem Zivilprozessreformgesetz konnte die gesetzgeberische Entscheidung entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs dem Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat. Vor allem das darin geschaffene Verfahren nach § 321a ZPO zur Rüge von Gehörsverletzungen, das die Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts vorsieht, ließ darauf schließen (BVerwG, Beschl. v. 5.10.2004, a. a. O., m. w. N.). Dieses Verfahren fand zunächst über § 173 Satz 1 VwGO auch für Gehörsrügen gegen verwaltungsgerichtliche Urteile Anwendung. Mit dem Anhörungsrügengesetz wurden dann mit § 152a VwGO sowie entsprechenden Bestimmungen in anderen Prozessordnungen außerordentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen Gehörsverletzungen in Form der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens in der betreffenden Instanz eingeführt. Auch nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ist eine Befassung der nächsthöheren Instanz mit der Sache nicht vorgesehen

Eine im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eröffnete außerordentliche Beschwerde widerspräche darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Rechtsmittelklarheit steht einer Zulassung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die den Verfahrensgesetzen nicht zu entnehmen sind, entgegen (BVerfG, Plenumsbeschluss v. 30.4.2003, BVerfGE 2007, 395; Kammerbeschl. V. 16.1.2007, NJW 2007, 2538). Das Asylgrundrecht und das Rechtsstaatsprinzip gebieten es nicht, diese Grundsätze für den Bereich des Asylrechts einzuschränken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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