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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: D 6 B 433/07
Rechtsgebiete: SächsBG, SächsDO, StVG
Vorschriften:
SächsBG § 72 Abs. 1 Satz 2 | |
SächsBG § 96 Abs. 1 | |
SächsBG § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
SächsBG § 96 Abs. 1 Satz 2 | |
SächsDO § 11 | |
SächsDO § 15 Abs. 1 Satz 1 | |
SächsDO § 15 Abs. 1 Satz 2 | |
SächsDO § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz | |
SächsDO § 60 Abs. 1 Satz 2 | |
SächsDO § 78 Abs. 2 | |
SächsDO § 83 | |
SächsDO § 106 Abs. 1 Satz 1 | |
StVG § 21 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Disziplinarrechtssache
wegen Förmliches Disziplinarverfahren, Dienstvergehen nach § 96 Abs. 1 SächsBG
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und Meng sowie den Beamtenbeisitzer Herr Weist und die Beamtenbeisitzerin Frau Sehrig aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2008
am 23. Juni 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beamten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Mai 2007 - D 10 K 592/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Tatbestand:
Der im damaligen Karl-Marx-Stadt geborene Beamte besuchte die allgemeinbildende Polytechnische Oberschule, die er 1986 mit der 10. Klasse beendete. Von 1986 bis 1989 absolvierte er eine Lehre zum BMSR-Mechaniker, welche er mit dem Facharbeiterbrief abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er für sechs Monate in diesem Beruf. Von August 1989 bis Juli 1990 leistete er seinen Grundwehrdienst bei der NVA ab. Anschließend arbeitete ab September 1990 für zwei Monate in seinem erlernten Beruf. Nach einer fünfmonatigen Arbeitslosigkeit begann er im Mai 1991 eine Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei ........, die er im Februar 1993 erfolgreich abschloss. Am 17.3.1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z. A. ernannt.
Zunächst arbeitet der Beamte bei der Landespolizeidirektion ........ in der Inspektion Zentrale Dienste. Im September 1993 wechselte zum Polizeirevier ..., wo er als Vollzugsbeamter eingesetzt wurde. Im Februar 1995 wurde er als Kriminalmeister zur Kriminalpolizeiinspektion des Polizeipräsidiums ........ - ) - zunächst abgeordnet und später versetzt. Im April 1997 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.11.1997 wurde er zum Kriminalobermeister ernannt. Im Rahmen der Neuorganisation der Polizei wurde er zum 1.1.2005 zum Landeskriminalamt - Dezernat 34, .../Zielfahndung mit Dienstort ........ - versetzt.
Der Beamte ist seit 2006 geschieden und leistet für das gemeinsame, im Jahre 1996 geborene Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 256,- €. Er befindet sich in der Besoldungsgruppe A 8 und erhält monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.110,67 € (ca. 1.700,- € netto). Seine Schulden belaufen sich auf ca. 30.000,- €. Von ihm zu zahlende Versicherungsbeiträge betragen im Monat 225,- €.
Der Beamte ist vor dem der Anschuldigungsschrift zugrunde liegenden Sachverhalt straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ........ vom 14.4.2005 (Az.: ) wurde der Beamte wegen der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tatmehrheit mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 35,- € verurteilt.
Nach Bekanntwerden der hier angeschuldigten Vorwürfe gegen den Beamten hatte zuvor der Präsident des damaligen Polizeipräsidiums ........ mit Verfügung vom 10.12.2003 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet und die Durchführung einer Untersuchung angeordnet. Gleichzeitig enthob er den Beamten gem. § 83 SächsDO vorläufig des Dienstes.
Am 13.3.2006 ging bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden eine Anschuldigungsschrift des Landeskriminalamtes Sachsen ein. Darin wurde der Beamte anschuldigt,
1. a) an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag an einem Wochenende vom 1. Juni 2003 bis 4. Juli 2003 auf dem Gelände des ... in ........ private Fotos von seiner Ehefrau gefertigt zu haben, bei denen seine Ehefrau mit Dienstwaffen des ... (einer Maschinenpistole ....... und Maschinenpistole ........) posierte,
b) im Vorfeld einer beabsichtigten verdeckten Observation eines namentlich bekannten Betäubungsmittelhändlers seiner damaligen Freundin, der Zeugin ......., erzählt zu haben, dass es sich bei der Zielperson um einen jungen Mann handele, der mit Drogen deale, dieser das Rauschgift per Post bekomme und beabsichtigt sei, ihn bei der Übernahme eines solchen Paketes zu verhaften. Am 27. September 2002 habe er der Zeugin per SMS mitgeteilt, dass der Einsatz aktuell stattfinde und sie sich mit Fotoapparat unweit des Einsatzortes einfinden solle,
c) an einem nicht mehr exakt feststellbaren Tag im März 2003 seine Dienstwaffe sowie eine weitere Dienstpistole der Marke...... in seine Wohnung nach ....... verbracht und dort seiner Frau übergeben zu haben, um sie zu fotografieren,
2. über einen längeren unbestimmten Zeitraum im Jahr 2003 Munition entgegen innerdienstlicher Vorschriften und Weisungen aufbewahrt zu haben,
3. a) über einen längeren unbestimmten Zeitraum zu Schießveranstaltungen auf verschiedenen Schießständen Munition aus den Beständen des ... mitgebracht und es nicht nur selbst verschossen, sondern auch Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt zu haben,
b) über einen längeren unbestimmten Zeitraum zu verschiedenen Anlässen Blendgranaten und andere pyrotechnische Einsatzmittel mitgebracht und diese in der Öffentlichkeit gezündet zu haben,
4. in der Zeit vom 11. bis 15. November 2002 während einer Dienstreise von und zu einem Lehrgang seine ehemalige Bekannte und deren Sohn ohne Genehmigung des Dienststellenleiters im Dienstkraftfahrzeugs des ... nach ........ und zurück gebracht zu haben,
5. am 15. Juli 2002, 16. Juli 2002, 1. August 2003 und 8. September 2003 Dienstfahrzeuge des ... auf öffentlichen Straßen geführt zu haben, obwohl er zu diesen Zeitpunkten mit einem Fahrverbot belegt gewesen war,
6. über Jahre hinweg Verbrauchsmaterial aus den Beständen der Polizei entnommen und an Dritte weiter veräußert zu haben,
7. während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Zeugen beeinflusst zu haben.
Mit Urteil vom 31.5.2007 entfernte die Disziplinarkammer den Beamten unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 v. H. des bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehaltes für die Dauer von sechs Monaten aus dem Dienst. Zur Begründung führte die Disziplinarkammer im Wesentlichen aus: Hinsichtlich des unter Nr. 1 in der Anschuldigungsschrift aufgeführten Verhaltens des Beamten sei die Disziplinarkammer an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ........ vom 14.4.2005 gebunden. Es bestehe keine Veranlassung, den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Gerichts nicht zu folgen und sich ausnahmsweise von ihnen zu lösen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SächsDO). Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Beamte über einen unbestimmten längeren Zeitraum im Jahr 2003 144 Schusspistolenübungsmunition entgegen den innerdienstlichen Vorschriften und Weisungen im extra verschließbaren Teil seines Schranks in der Dienststelle im damaligen Polizeipräsidium ........ aufbewahrt habe. Der unter Nr. 3a) in der Anschuldigungsschrift angeschuldigte Sachverhalt stehe nur insoweit fest, als der Beamte am 14.6.2002 den Zeugen ...... aus seiner Dienstwaffe...... mit aus den Beständen des ... stammender Munition habe schießen lassen. Die Kammer beschränke das Verfahren gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsDO bezüglich des unter Nr. 3a) der Anschuldigungsschrift angeschuldigten Verhaltens, nachdem die Einleitungsbehörde von der Weiterverfolgung dieses Anschuldigungspunktes abgesehen und der Beamte in der Hauptverhandlung dem auch nicht entgegengetreten sei.
Zur Überzeugung der Disziplinarkammer stehe fest, dass der Beamte während einer Dienstreise zu einem Lehrgang in ......... vom 11. bis 15.11.2002 seine ehemalige Freundin, die Zeugin ....... und deren Sohn, im Dienstkraftfahrzeug des ... nach ........ und zurück mitgenommen habe, ohne die dafür erforderliche Genehmigung des Dienststellenleiters eingeholt zu haben. Ebenso stehe zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beamte im Juli 2002, August 2003 und September 2003 insgesamt viermal ein Dienstfahrzeug des ... auf öffentlichem Verkehrsgrund geführt habe, obwohl er zu diesen Zeitpunkten wegen zweier Fahrverbote den Führerschein bei der entsprechenden Bußgeldstelle hinterlegt hatte. Die Disziplinarkammer sei dagegen nicht davon überzeugt, dass der Beamte über Jahre hinweg Verbrauchsmaterial aus den Beständen des ... entnommen und an Dritte weiterveräußert habe. Dieser Vorwurf sei von der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung auch nicht mehr aufrecht erhalten worden. Ebenfalls nicht überzeugt sei die Disziplinarkammer von dem in Nr. 7 der Anschuldigungsschrift angeschuldigten Verhalten der Beeinflussung von Zeugen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Der Beamte habe mit dem von der Disziplinarkammer festgestellten Sachverhalt schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Es liege ein einheitliches inner- und außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBG vor, da die einzelnen Pflichtverletzungen in einem hinreichenden zeitlichen, psychologischen und wesensmäßigen Zusammenhang stünden und damit disziplinarrechtlich einheitlich zu betrachten seien. Das offensichtlich gestörte Verhältnis des Beamten zur Rechtsordnung und seine insgesamt bedenklich laxe Dienstauffassung unter Missachtung von dienstlichen Anordnungen bildeten gleichsam die Klammer für alle begangenen Verfehlungen und stellten den inneren und äußeren Zusammenhang zwischen allen nachgewiesenen Pflichtverstößen im Sinne eines einheitlichen Dienstvergehens her.
Die Kammer halte die Entfernung des Beamten aus dem Dienst im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld für angemessen und erforderlich. Im Hinblick auf seine spezifischen Amtspflichten erschütterten die begangenen Straftaten die Integrität des Beamten nachhaltig. Bei vorsätzlichen Straftaten von Polizeibeamten komme wegen des damit verbundenen Vertrauensverlustes und Ansehensschadens grundsätzlich eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht, soweit keine Gründe vorlägen, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigten. Der Beamte habe durch die Begehung einer außerdienstlichen vorsätzlichen Straftat im Bereich der ihm obliegenden Kernpflichten als Polizeibeamter versagt. Zu den einem Polizeibeamten obliegenden spezifischen Amtspflichten gehöre als Kernpflicht die Verhinderung und die Verfolgung von Straftaten. Eine außerdienstlich begangene vorsätzliche Straftat habe somit einen innerdienstlichen Bezug. Sie führten grundsätzlich zu einem endgültigen Vertrauensverlust und Ansehensschaden. Hinzu komme, dass der Beamte als Waffen tragender Polizeibeamter, insbesondere aber als Waffenwart und geprüfter Schießträger mit jederzeitigem Zugriff auf verschiedene Arten von Dienstwaffen, besonderen Zuverlässigkeitsanforderungen unterliege. Die Verletzung von Dienstgeheimnissen habe disziplinarrechtlich ein besonders großes Gewicht. Sein Verhalten sei geeignet gewesen, die am Einsatz beteiligten Beamten, die Zielpersonen und unbeteiligte Dritte zu gefährden. Gerade in dem hochsensiblen Bereich der Ermittlungstätigkeit müsse der Dienstvorgesetzte darauf vertrauen können, dass seine Untergebenen sich an den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit halten. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalte sein Gewicht durch die Häufigkeit der Fälle und den langen Zeitraum, in dem der Beamte sich gegenüber seinem Dienstherrn pflichtwidrig verhalten und sich durch den Verstoß gegen § 21 StVG strafbar gemacht habe. Der Beamte könne sich nicht auf Milderungsgründe berufen, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat scheide schon wegen der Anzahl und der Dauer der Verfehlungen als Milderungsgrund aus. Auch von einer psychischen Ausnahmesituation oder einer abgeschlossenen negativen Lebensphase könne nicht ausgegangen werden.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung komme die Kammer deshalb zur Auffassung, dass der Beamte mit den zahlreichen Pflichtenverstößen, die von einer besonderen Charakterschwäche und Unzuverlässigkeit zeugten, das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis dauerhaft zerrüttet habe. Er habe als Polizeibeamter in einem überschaubaren Zeitraum in allen Bereichen seiner dienstlichen Tätigkeit Straftaten begangen und damit in jeder Hinsicht versagt.
Am 25.7.2007 hat der Beamte Berufung gegen das ihm am 29.6.2007 zugestellte Urteil eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die einzelnen Dienstpflichtverletzungen stellten kein einheitliches Dienstvergehen dar. Dies habe zur Folge, dass die Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig sei, weil ein Teil der Dienstpflichtverletzungen nach § 11 SächsDO zu beurteilen sei. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen hätten kein solches Gewicht, dass sie, jede für sich gesehen, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigten. Hintergrund der waffenrechtlichen Delikte sei eine damalige Ehekrise gewesen. Mit der Weitergabe von Dienstgeheimnissen habe er seiner damaligen Freundin imponieren wollen. Hinzu komme, dass er stets ein einsatzbereiter Polizist gewesen sei, der zu einer Fülle von Aufgaben herangezogen wurde. Ihm habe sein Dienst Spaß gemacht; er sei gerne Polizist und möchte dies auch weiterhin bleiben. Die besondere Art seines Dienstes habe ihn etwas geblendet und schließlich zur einer gewissen Leichtfertigkeit geführt. Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen habe er jedoch zu keinem Zeitpunkt begangen. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Dienstpflichtverletzungen, soweit sie noch berücksichtigt werden könnten, stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der schweren Ehekrise und dem daraus resultierenden Versuch, eine neue Beziehung aufzubauen.
Der Beamte beantragt,
unter Änderung des Urteils der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Mai 2007 - D 10 K 592/06 - ihn in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen.
Die Einleitungsbehörde beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung des Beamten liege ein einheitliches Dienstvergehen vor. Alle ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen ließen erkennen, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung und die vom Dienstherrn vorgegebenen Anweisungen und Regelungen zu halten. Hierin liege der allen Pflichtverstößen innewohnende sachliche Zusammenhang. Zutreffend habe Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieses einheitliche Dienstvergehen schwer wiege und zu einem endgültigen Vertrauensverlust und einem schweren Ansehensschaden geführt habe. Milderungsgründe stünden dem Beamten nicht zur Seite.
Dem Gericht liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts einschließlich der von der Einleitungsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge vor. Hierauf sowie auf die Senatsakte einschließlich des Protokolls der Hauptverhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beamten ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Beamten zu Recht wegen des festgestellten Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt.
Auf das Disziplinarverfahren ist auch nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Disziplinargesetzes am 28.4.2007 (Art. 11 des Gesetzes vom 10.4.2007, SächsGVBl. S. 54) die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen anzuwenden (§ 89 Abs. 1 SächsDG).
Die Berufung ist ohne Einschränkungen eingelegt, so dass der Senat selbst alle erforderlichen Feststellungen zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat, soweit er nicht an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ........ vom 14.4.2005 gebunden ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsDO).
Der Senat geht auf der Grundlage der Hauptverhandlung vom 23.6.2008 sowie der ihm vorgelegten und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen von folgendem Sachverhalt aus:
1. Der Beamte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts ........ vom 14.4.2005 wegen unerlaubten Ausübens tatsächlicher Gewalt über eine Kriegswaffe in Tatmehrheit mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ........ beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:
"Der Angeklagte ist Polizeibeamter bei einem .................... der Sächsischen Polizei. In dieser dienstlichen Eigenschaft und als geprüfter Schießtrainer war es dem Angeklagten möglich, jederzeit Zugriff auf Dienstwaffen der Polizei zu erlangen. Er ist ausweislich des Vermerkes auf seinem Dienstausweis zum Besitz und Führen von Schusswaffen aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechtigt. Dem Angeklagten sind die einschlägigen waffenrechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften bekannt.
a)
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 4. Juli 2003, jedenfalls einem Wochenende, entnahm der Angeklagte der Waffenkammer seiner Diensteinheit in ........ eine vollautomatische Maschinenpistole, der Firma Heckler und Koch, Modell MP 5K, Kaliber 9 mm, sowie eine vollautomatische MP des gleichen Herstellers MP 5 SD3, Kaliber 9 mm Luger, in der Schalldämpferversion. Sodann verbrachte der Angeklagte die Waffen in das Außengelände der Diensteinheit und übergab diese seiner dort wartenden Ehefrau, ............. Der Angeklagte und dessen Ehefrau befanden sich zu diesem Zeitpunkt allein auf dem Gelände des .... Nach dem Betreten des Geländes hatte der Angeklagte den Zugang wieder verschlossen. Die Waffen waren jeweils munitionslos. Sodann fertigte der Angeklagte erotische Fotos von seiner Ehefrau, auf denen diese die Waffen in verschiedenen Posen hielt. Der Angeklagte wusste, dass ein Besuch in der Waffenkammer grundsätzlich dem Kriminalhauptkommissar, ..............., als Vorgesetzten anzuzeigen gewesen wäre. Dies unterließ er jedoch, da er die Waffen zu keinem dienstlichen Zweck ver- wenden wollte. Darüber hinaus kannte der Angeklagte aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit die Tatsache, dass es sich bei dem von ihm aus der Waffenkammer entnommenen Waffen um vollautomatische Waffen handelte.
b)
Der Angeklagte war in seiner beruflichen Tätigkeit mit der Durchführung einer nicht offenen Observation eines namentlich bekannten Betäubungsmittelhändlers im Raum ....... beauftragt. Der Einsatz fand am 27.09.2002 statt. Bereits im unmittelbaren Vorfeld des Einsatzes hat der Angeklagte der Zeugin ......., einer damaligen Freundin des Angeklagten, mit der er auch sexuelle Kontakte unterhielt, erzählt, dass es sich bei der Zielperson des Einsatzes um einen jungen Mann handele, welcher mit Drogen deale. Auch erklärte der Angeklagte der Zeugin, dass der zu Beobachtende sich Rauschgift per Post schicken lassen würde und beabsichtigt sei, die Person bei Übernahme eines solchen Paketes zu verhaften. Während des Einsatzes am 27.9.2002 teilte der Angeklagte dann der Zeugin ....... per SMS mit, dass der angesprochene Einsatz derzeit stattfinde und bat sie gleichzeitig zu einem von ihm beschriebenen Parkplatz im Raum ......., unweit seines Einsatzortes, zu kommen. Die Zeugin ....... vermochte aus den vorangegangenen Schilderungen des Angeklagten und der Information über Ort und Zeit des polizeilichen Einsatzes so konkrete Rückschlüsse zu ziehen, dass es ihr jederzeit möglich war, die verdeckte Ermittlungshandlung Dritten gegenüber zu offenbaren und/oder den Einsatz und die Gesundheit der eingesetzten Beamten zu gefährden.
c)
Zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Tattag im März 2003 führte der Angeklagte seine Dienstwaffe sowie eine weitere Dienstpistole der Marke...... von der Dienststelle ........ in seine Wohnung im Anwesen in ......., wozu er zunächst berechtigt war. Im Wissen darum, dass seine Ehefrau ............ über keinerlei Erlaubnisse zur Führung, Besitz oder Erwerb von Schusswaffen und Munition verfügt, überließ der Angeklagte ihr die Waffen, um anschließend diese von ............ in verschiedenen Fotoposen präsentieren zu lassen."
Ebenso wie die Disziplinarkammer ist auch der Disziplinarsenat an diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ........ gebunden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht hat jedoch gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SächsDO die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist danach nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenen Beweiswürdigung beruhen, sind auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsDO ist in der Praxis damit auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einem Lösungsbeschluss nicht aus (SächsOVG, Urt. v. 25.2.2004 - D 6 B 323/03 - m. w. N., st. Rspr.).
Nach diesem Maßstab kommt hier eine Lösung von den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ........ nicht in Betracht. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an den tatrichterlichen Feststellungen. Auch der Beamte macht insoweit keine Gründe geltend.
2. Zu einem nicht nähr bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hat der Beamte 144 Schuss Pistolenübungsmunition entgegen den innerdienstlichen Vorschriften und Weisungen im extra verschließbaren Teil seines Schrankes in der Dienststelle im damaligen Polizeipräsidium ........ aufbewahrt.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Disziplinarsenats fest. Der Beamte hat auch in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat zugegeben, die Munition nicht im Waffenschrank eingeschlossen, sondern in dem Wertfach seines Spindes aufbewahrt zu haben. Er hat hierzu angegeben, dass nach Abschluss der Schießübungen mit Kollegen er die eingesetzten Waffen weggeschlossen habe. Dabei habe er die nicht verschossene Munition übersehen. Er habe sich wegen einer Erkältung den nochmaligen Weg zur Waffenkammer sparen wollen und deshalb die Munition im Wertfach seines Spindes aufbewahrt, um sie am nächsten Tage in die Waffenkammer zu legen.
3. Am 14.6.2002 hat der Beamte den im Strafverfahren als Zeugen vernommenen ...... aus seiner Dienstwaffe auf einem privaten Schießstand schießen lassen. Soweit die Disziplinarkammer in ihrem Urteil davon ausgeht, dass dabei dienstliche Munition verschossen wurde, ist der Disziplinarsenat hiervon nicht überzeugt. Der Beamte hat auch in der Hauptverhandlung nochmals betont, dass er die in seiner Dienstwaffe durch ...... verschossene Munition am Schießstand erworben habe. Diese habe auch dort verschossen werden müssen. Der Disziplinarsenat vermag diese Einlassung des Beamten nicht zu widerlegen, so dass insoweit ihm lediglich der Vorwurf gemacht werden kann, eine Privatperson mit seiner Dienstwaffe habe schießen lassen.
4. Der Beamte hat während einer Dienstreise zu einem Lehrgang in ......... vom 11. bis 15.11.2002 seine damalige Freundin, Frau ......., und deren Sohn im Dienstkraftfahrzeug des ... nach ........ und zurück mitgenommen, ohne dafür die erforderliche dienstliche Genehmigung zu besitzen. Diesen Sachverhalt hat der Beamte auch in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nicht bestritten. Er hat hierzu ausgeführt, dass er Frau ......., damals Sozialhilfeempfängerin, mit ihrem Sohn nach ........ mitgenommen habe, damit Letzterer seinen Vater besuchen konnte.
5. Der Beamte hat am 15.7.2002, 16.7.2002, 1.8.2002 und 8.9.2003 jeweils Dienstfahrzeuge des ... auf öffentlichem Verkehrsgrund als Kraftfahrer geführt, obwohl er wegen entsprechender Fahrverbote nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist. Der Beamte hat diesen Sachverhalt auch in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat eingeräumt.
Entgegen der Auffassung des Beamten hat die Disziplinarkammer zu Recht ein einheitliches Dienstvergehen angenommen, so dass eine isolierte Bewertung einzelner Dienstverfehlungen nach § 11 SächsDO ausscheidet.
Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben (BVerwG, Urt. v. 8.9.2004 - 1 D 18/03 -, zitiert nach juris, m. w. N.). Ein innerer Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben, mit der Folge, dass eine isolierte Betrachtung ausscheidet, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten eine gewisse Charaktereigenschaft, die gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bildet (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000, BVerwGE 11, 54, 56).
Nach diesen Grundsätzen ist hier eine einheitliche Bewertung der Verfehlungen des Beamten geboten. Ursache für seine Pflichtverletzungen ist sein gesteigertes Geltungsbedürfnis getragen von der Annahme, als Mitglied eines .................... eine besondere Stellung innerhalb des sächsischen Polizeidienstes inne zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass bei isolierter Betrachtung der einzelnen Dienstpflichtverletzungen noch weitere jeweils selbständige Motivationslagen vorhanden gewesen sind. Letztlich liegt die Ursache für alle Verfehlungen des Beamten in seinem durch seine Position innerhalb eines .................... liegenden Geltungsbedürfnis. Dies gilt für die waffenrechtlichen Vergehen wie auch die Weitergabe von Dienstgeheimnissen. Hier wollte er gegenüber seiner Ehefrau und später gegenüber seiner neuen Freundin dadurch imponieren, dass er schwere Waffen seiner Frau gegeben hat bzw. die Durchführung eines Einsatzes weitergegeben hat. Imponieren wollte er auch dem Mitarbeiter des Bundestages ......, in dem er diesen mit seiner Dienstwaffe auf einem privaten Schießstand schießen ließ. Auch die Mitnahme seiner damaligen Freundin, Frau ......., und deren Sohn beruht darauf, ihr gegenüber imponieren zu wollen. Auch hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegt die tiefere Ursache in dem Geltungsbedürfnis des Beamten. So hat er selbst in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat angegeben, in einem Fall deshalb ein Dienstfahrzeug geführt zu haben, weil er innerhalb der Behörde der einzige Geldüberbringer bei Erpressungen gewesen sei. Er habe sich zudem geschämt und keine dienstlichen Konsequenzen für den Fall befürchtet, dass er sich hätte gegenüber seinem Vorgesetzten offenbaren müssen. Auch diese Motivation wurzelt letztlich in dem Geltungsbedürfnis des Beamten, der nach außen hin immer den Anschein der Perfektion wahren wollte und es als persönliche Schande empfunden hätte, Unzulänglichkeiten seinem Vorgesetzen mitteilen zu müssen.
Auch die Verfehlung, entgegen den innerdienstlichen Vorschriften und Weisungen Übungsmunition nicht sofort in der Waffenkammer eingeschlossen zu haben, beruht letztlich auf den o. g. Geltungsbedürfnis. Auch wenn er mit diesem Verhalten niemanden imponieren wollte, so ist es dennoch Ausfluss der Einstellung seiner Person als Mitglied eines ..................... Er glaubte, sich dieses Verhalten hinsichtlich seiner Stellung im sächsischen Polizeidienst erlauben zu können, ohne disziplinarrechtliche Folgen befürchten zu müssen.
Der Beamte hat das somit einheitliche Dienstvergehen auch schuldhaft begangen. Er bestreitet nicht, jeweils vorsätzlich gehandelt zu haben.
Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt und dem Verschuldensgrad hat das Verwaltungsgericht den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung der festgestellten Verfehlungen erweist sich eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst als tat- und schuldangemessen.
Die Entfernung aus dem Dienst (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 SächsDO) setzt voraus, dass der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienst nicht mehr tragbar ist. Dabei ist nicht nur das Fehlverhalten, sondern die Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu würdigen. Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn sich aufgrund der Gesamtwürdigung ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Entscheidendes Gewicht kommt bei der gebotenen Einzelfallprüfung den spezifischen Amtspflichten zu, die dem Beamten obliegen. Ein Beamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, ist bei Fehlen von Milderungsgründen im Regelfall aus dem Dienst zu entfernen. Unter Berücksichtigung der den Polizeibeamten zukommenden spezifischen Amtspflichten (§ 1 und 3 SächsPolG, § 163 StPO) entspricht es deshalb der ständigen Rechtsprechung des Senats, das vorsätzliche Straftaten von Polizeibeamten wegen des damit verbundenen Vertrauensverlustes und Ansehensschadens grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führen, sofern keine Milderungsgründe vorliegen.
Bereits hiernach ist der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienst nicht mehr tragbar. Der vorsätzliche Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz wie auch die vorsätzliche Weitergabe von Observationsdaten und schließlich auch der Verstoß gegen § 21 StVG wegen mehrmaligen Fahrens trotz Fahrverbots führen auch unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beamten. Er ist über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren insgesamt viermal wegen vorsätzlicher Straftaten in Erscheinung getreten. Bereits diese vorsätzlichen Straftaten stellen ein Dienstvergehen i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 2 SächsBG dar, da der Beamte schuldhaft ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht verletzt hat und sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in eine für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Er hat mit seinem strafbaren Verhalten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 2 SächsBG verstoßen.
Achtungswürdig im Sinne der vorgenannten Vorschrift bedeutet die Integrität eines Beamten im äußeren Verhältnis zur Umwelt sowie das Ansehen bei den Mitbürgern einschließlich der Kollegen. Die vorzunehmende dienst- und disziplinarrechtliche Bewertung bezieht sich auf die Achtung und das Ansehen in Bezug auf die dienstliche Stellung als Beamter mit ihren Ausstrahlungen auf das Ansehen der Verwaltung. Es geht hierbei darum, das Vertrauen der Allgemeinheit in den sachgerechten Verwaltungsvollzug durch den einzelnen Beamten und damit das Vertrauen in die Achtungswürdigkeit und die Integrität der Verwaltung als solche zu wahren (Zängel, in: Woydera/Summer/Zängel, SächsBG, Erl. 7 zu § 72 m. w. N.). Dabei hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind, sowohl von dessen dienstlicher Stellung und den dienstlichen Aufgaben als auch davon ab, wie eng der Bezug zwischen dem konkreten Fehlverhalten und dem Dienst ist. Je höher die dienstliche Stellung des Beamten und je gewichtiger sein dienstliches Aufgabengebiet ist, umso mehr wird er als Repräsentant seines Dienstherrn und als ein die Amtsführung einer Verwaltung prägendes Kennzeichen betrachtet und umso größer ist auch das Ausmaß einer Ansehensschädigung durch ein Fehlverhalten, das Rückschlüsse auf die dienstliche Tätigkeit erlaubt (Zängel, a. a. O.).
Die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten meint seine integre Stellung im innerdienstlichen Verhältnis zu seinem Dienstherrn. Sie bedeutet die Gewähr des Dienstherrn über die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten, die darin besteht, dass dieser seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet.
Dieses Achtungs- und Vertrauensverhältnis wurde endgültig dadurch zerstört, dass der Beamte innerdienstliche Straftaten (Weitergabe von Observationsdaten, Führen eines Dienstfahrzeuges trotz Fahrverbots) bzw. Straftaten mit einem engen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit (Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz) begangen hat. Allein dieses strafbare Verhalten des Beamten hat das Vertrauens- und Achtungsverhältnis des Dienstherrn bzw. der Bevölkerung in den Beamten unwiederherstellbar zerstört. Weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit kann bei einem solchen Verhalten jemals wieder die für eine effektive Aufgabenerledigung erforderliche Achtung und das Vertrauen in den Beamten wiedergewinnen.
Milderungsgründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, liegen nicht vor.
Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Beamten scheidet aus. Dieser vom Bundesverwaltungsgericht für Zugriffsdelikte entwickelte Milderungsgrund setzt voraus, dass ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Ein solches Handeln setzt stets ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität voraus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 5.5.1998, Buchholz 232, § 54 Satz 2 BBG Nr. 16; SächsOVG, Urt. v. 8.6.2005 - D 6 B 978/04 -, m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor, nachdem der Beamte über einen längeren Zeitraum hinweg jeweils gezielt gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Zudem fehlt es an der für ein Vorliegen dieses Milderungsgrundes erforderlichen Persönlichkeitsfremdheit des Handelns. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, beruht das gesamte pflichtwidrige Verhalten des Beamten auf seinem Geltungsbedürfnis. Das durch diese Motivation getragene Verhalten kann deshalb nicht als persönlichkeitsfremd beurteilt werden.
Entsprechendes gilt für den Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation. Er setzt voraus, dass die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten Ausnahmesituation zu bewerten ist (SächsOVG, Urt. v. 8.6.2005, a. a. O.). Dem steht hier bereits entgegen, dass sich das Dienstvergehen in einem Zeitraum von fast 2 Jahren erstreckte. Zudem fehlte es an einer schockartig ausgelösten Ausnahmesituation, auch wenn der Beamte vorträgt, die Ursachen seines Verhaltens hätten zunächst in der Ehekrise gelegen. Auch insoweit kann dieser Milderungsgrund nicht in Betracht kommen, als der Beamte über einen Zeitraum von 2 Jahren jeweils geplant die Dienstpflichtverletzungen begangen hat.
Schließlich kann sich der Beamte auch nicht auf den Milderungsgrund der negativen Lebensphase berufen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die begründete Erwartung besteht, dass der Beamte künftig straffrei bleibt und auch dienstliche Verfehlungen unterlassen wird. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann daraus nicht hergeleitet werden, es könne in dem Beamten noch ein Rest von Vertrauen gesetzt werden mit der Folge, dass es dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zugemutet werden kann, dass der Beamte - wenn auch mit gemindertem Status - weiter seinen Beruf ausüben kann.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass bei der bei dem Beamten vorzunehmenden zukunftsorientierten Prognose über die Straffreiheit festgestellt werden kann, dass ein Rest von Vertrauen in den Beamten noch gegeben ist. Dies ist bereits deshalb zu verneinen, weil der Beamte in dem von ihm als negative Lebensphase bezeichneten Lebensabschnitt insgesamt viermal vorsätzlich Strafgesetze verletzt hat.
Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens des Beamten, zu dessen Kernpflichten insbesondere die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten zählen, und der außerordentlich erschwerenden Umstände durch das mehrfache Begehen von vorsätzlichen Straftaten, denen durchgreifende Milderungsgründe deshalb nicht gegenüber stehen, liegt nach Überzeugung des Senats ein endgültiger, irrreparabler Verlust der Achtung und des Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit vor.
Soweit die Disziplinarkammer dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SächsDO) in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt hat, unterliegt auch dies - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 78 Abs. 2 SächsDO - der berufungsgerichtlichen Überprüfung. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sieht der Senat jedoch keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Urteils.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsDO zurückzuweisen.
Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig (§ 82 SächsDO).
Ende der Entscheidung
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