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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2009
Aktenzeichen: NC 2 B 344/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 162 Abs. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: NC 2 B 344/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 2. FS, SS 2009 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Berichterstatter
am 10. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. April 2009 - NC 2 L 99/09 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung in Nummer 4 für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist er in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der angegriffene Beschluss analog § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären.
Es entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 162 Abs. 2 VwGO, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben, weil die Erfolgsaussichten offen waren.
Dagegen entspricht es billigem Ermessen, wenn der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt. Hinsichtlich des verfügenden Teils des Beschlusses des Verwaltungsgerichts fehlt es dem Antragsgegner, der das Rechtsmittel eingelegt hat, inzwischen an der Beschwer und mithin am Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1998, NVwZ-RR 1999, 277; SächsOVG, Beschl. v. 7.8.2000 - NC 2 C 2/00 -), ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert, d. h. selbst im Falle des Erfolges keine Vorteile bringt. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des verfügenden Teiles des Beschlusses vor. Es steht inzwischen fest, dass die Antragstellerin keinen der aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auszulosenden Studienplätze erhalten hat. Die Antragstellerin kann deshalb aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts - abgesehen von der Kostenentscheidung - keine Rechte mehr ableiten. Eine Aufhebung der Entscheidung brächte dem Antragsgegner somit keine Vorteile.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner durch die Kostenentscheidung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach wie vor beschwert ist. Dabei kann offen bleiben, ob der in § 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke einer Zulässigkeit der Beschwerde entgegensteht oder Rechtsbehelfe weiter zulässigerweise zu dem Zweck eingelegt oder aufrechterhalten werden können, die Hauptsache für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erreichen. Auch eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO führt hier - wie ausgeführt - zu einer Aufhebung der Kosten der ersten Instanz. Zudem wäre ein allenfalls mögliches teilweises Obsiegen des Antragsgegners im Hinblick auf die erstinstanzliche Kostenverteilung so geringfügig, dass sie bei der Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschl. d. Senates v. 13.7.2005, NVwZ-RR 2006, 219).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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